Eingetragen oder aktualisiert am 04.12.2009
Drohende gewalttätige Gegenreaktionen können ein Versammlungsverbot nicht rechtfertigen
Beschluss des VG Schleswig zum Versammlungsrecht
Es ist Aufgabe der Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung des Versammlungsrechts hinzuwirken. So darf eine Versammlung nicht allein deswegen untersagt werden, weil seitens der Ordnungsbehörde aufgrund von früheren Erfahrungen mit gewalttätigen Gegenreaktionen zu rechnen sei. Eine solche Vorgehensweise führt dazu, dass der betroffene Grundrechtsträger auf Dauer an der Verwirklichung seines Freiheitsrechts gehindert ist.
VG Schleswig, Beschluss vom 02.06.2009, 3 B 75/09