Rechtsprechungsticker von Tacheles 12/2010

1.   BSG, Urteil vom 28.10.2009, – B 14 AS 44/08 R –

Für Leistungen der Schülerbeförderung fehlt es im System der Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB II an einer Anspruchsgrundlage.

1. Fahrkosten zur Schule sind weder als Mehrbedarfe nach § 21 SGB II, noch als Sonderbedarfe nach § 23 Abs 3 SGB II vorgesehen. Eine abweichende Festsetzung der pauschalierten Regelleistungen nach § 20 SGB II wegen atypischer Bedarfslagen, wie sie für die Hilfe zum Lebensunterhalt bzw für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buchs die Norm des § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII ermöglicht, sieht das Zweite Buch nicht vor (vgl BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, jeweils RdNr 19). Klargestellt hat der Gesetzgeber dies mit der Einfügung des § 3 Abs 3 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706). Danach decken die nach dem SGB II vorgesehenen Leistungen den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ist ausgeschlossen. Bewusst hat der Gesetzgeber eine dem § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII entsprechende Vorschrift nicht geschaffen (vgl BT-Drucks 16/1696 S 27: "Die nach dem Recht der Sozialhilfe vorgesehene Möglichkeit, Bedarfe abweichend festzulegen, wenn im Einzelfall ein Bedarf unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 28 Abs 1 Satz 2 SGB II), ist nach dem System der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht vorgesehen.").

2. Ein Anspruch auf die begehrte Leistung kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil durch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff SGB II die eigentlichen Ausbildungskosten nicht finanziert werden sollen. Das SGB II soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht dazu dienen, das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Das Recht der Grundsicherung soll vielmehr von Leistungen zur Ausbildungsförderung freigehalten werden, soweit der Hilfebedarf im Hinblick auf den Lebensunterhalt durch die Ausbildung entsteht (BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, jeweils RdNr 23 und Nr 8 RdNr 34). Auch soweit § 7 Abs 6 SGB II Ausnahmen vom grundsätzlichen Leistungsausschluss normiert, wird ein spezifisch ausbildungsbedingter Bedarf nicht umfasst (vgl Urteile des Senats vom 17. März 2009 – B 14 AS 61/07 R, B 14 AS 62/07 R und B 14 AS 63/07 R). Die Verlagerung ausbildungsbedingter, aber ausbildungsförderungsrechtlich nicht berücksichtigter Bedarfe in den Bereich der existenzsichernden Leistungen ist vielmehr grundsätzlich ausgeschlossen (zur Vorgängerregelung des § 26 BSHG bereits BVerwGE 94, 224, 228; vgl BT-Drucks 15/1514 S 57 und BT-Drucks 15/1749 S 31), soweit der Gesetzgeber Ausnahmen hiervon nicht ausdrücklich zulässt, wie dies etwa in § 24a SGB II der Fall ist. Um einen solchen ausbildungsbedingten Bedarf handelt es sich aber bei den geltend gemachten Fahrkosten. Die Aufwendungen für die Anschaffung einer Schülermonatskarte sind nämlich allein ausbildungsbedingt. Sie entstehen nicht durch die Inanspruchnahme von Verkehrsmitteln im Rahmen der allgemeinen Lebensführung, sondern – ungeachtet der praktischen Möglichkeit, die Schülermonatskarte auch für andere Zwecke zu nutzen – nur im Hinblick auf den Besuch der Berufsfachschule. Derartige Fahrkosten gehören dementsprechend zu dem nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II privilegierten Anteil der Ausbildungsförderung (vgl Urteile des Senats vom 17. März 2009 – B 14 AS 61/07 R, B 14 AS 62/07 R und B 14 AS 63/07 R).

3. Die Fahrkostenübernahme kann auch nicht als Leistung zur Eingliederung in Arbeit nach § 16 SGB II beansprucht werden. Die spezifisch grundsicherungsrechtlichen Eingliederungsleistungen des § 16 SGB II in den hier maßgeblichen Fassungen (Dienstrechtsanpassungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl I 1457); Zweites Gesetz zur Änderung des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch vom 10. Oktober 2007 (BGBl I 2326) und Gesetz zur Änderung des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007 (BGBl I 3024)) gewähren einen solchen Anspruch ebenso wenig wie die über § 16 Abs 1 SGB II in den Leistungskatalog der Grundsicherung für Arbeitsuchende inkorporierten Leistungen des Dritten Buches (SGB III). Zwar kann der zugelassene kommunale Träger nach § 16 Abs 1 Satz 2 SGB II ua die im Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III geregelten Leistungen erbringen. Die Gewährung von Fahrkosten für den Besuch einer Schule, die lediglich zu einem schulischen Abschluss führt, gehört indes nicht zu den Zielen der dort geregelten Förderung der beruflichen Weiterbildung und ist deshalb nicht nach §§ 77 ff SGB III förderungsfähig. Dies verdeutlicht rückblickend auch § 77 Abs 3 SGB III in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008 (BGBl I 2917), der ausnahmsweise die Förderung von Arbeitnehmern durch Übernahme der Weiterbildungskosten, zu denen gemäß §§ 79 Abs 1 Nr 2, 81 SGB III auch Fahrkosten gehören, zum nachträglichen Erwerb eines Schulabschlusses ermöglicht, dies aber auf den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Schulabschluss beschränkt. Die Förderung der Berufsausbildung nach §§ 59 ff SGB III (Fünfter Abschnitt des Vierten Kapitels), die ohnedies nicht die Förderung einer schulischen Ausbildung umfasst (vgl § 60 Abs 1 SGB III), gehört dagegen nicht zu den nach § 16 Abs 1 SGB II in den Leistungskatalog des Zweiten Buches inkorporierten Leistungen des Dritten Buches. Nach dem Regelungskonzept des § 16 SGB II kommt auch eine Förderung nach § 16 Abs 2 Satz 1 SGB II hier nicht in Betracht (vgl Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 16 RdNr 177).

4. Die Übernahme der Fahrkosten kann auch nicht nach § 73 SGB XII beansprucht werden. Danach können Leistungen (der Sozialhilfe) auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen (Satz 1), wobei die Leistungen als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden können (Satz 2). Abgesehen davon, dass auch einer Inanspruchnahme des Sozialhilfeträgers nach der gesetzgeberischen Konzeption die sondergesetzlich abschließende Regelung der Ausbildungsförderung entgegenstehen dürfte (vgl BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, jeweils RdNr 18 ff und BSG SozR, aaO, Nr 8 RdNr 25 ff), fehlt es an einer besonderen, atypischen Lebenslage, die eine Nähe zu den anderen im Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buchs geregelten Bedarfslagen, den unter Geltung des BSHG so bezeichneten "Hilfen in besonderen Lebenslagen", aufzuweisen hat (BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, jeweils RdNr 21 f; vgl auch BSG SozR 4-3500 § 21 Nr 1 RdNr 24).

Weder der Schulbesuch noch die dadurch entstandenen Fahrkosten begründen eine atypische Lebenssituation. Anders als bei den Kosten des Umgangsrechts, bei denen die Grundrechte aus Art 6 Abs 2 GG für eine erweiternde Auslegung des § 73 SGB XII streiten (vgl Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Oktober 1994 – NJW 1995, 1342 = FamRZ 1995, 86; BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, jeweils RdNr 21 f), ist eine Leistungsgewährung hier verfassungsrechtlich nicht geboten. Zwar begründet insbesondere das in Art 12 Abs 1 Satz 1 GG normierte Grundrecht, Beruf und Ausbildungsstätte frei zu wählen, nicht nur ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern auch einen Anspruch auf Teilhabe an staatlichen Bildungseinrichtungen. Dieser richtet sich aber vornehmlich auf gleichberechtigten Zugang und nicht auf die Gewährleistung der finanziellen Rahmenbedingungen (BVerfGE 33, 303, 330 ff). Dagegen hat das BVerfG die Frage, ob aus dem Grundgesetz, insbesondere aus Art 12 Abs 1 GG (und subsidiär ggf Art 2 Abs 1 GG) iVm dem Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1, Art 28 Abs 1 Satz 1 GG) eine Pflicht des Gesetzgebers folgen kann, staatliche Leistungen zur individuellen Ausbildungsförderung vorzusehen, bisher offen gelassen (BVerfGE 96, 330, 339).

5. Die Gewährung von Fahrkosten sind auch nicht in Gestalt eines Darlehens gemäß § 23 Abs 1 Satz 1 SGB II zu gewähren. Soweit danach im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs 2 Nr 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sach- oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfesuchenden ein entsprechendes Darlehen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der geltend gemachte Bedarf ist bereits nicht von der Regelleistung umfasst (vgl zu Fahrkosten als Schulbedarf nach § 21 Abs 1a Nr 3 BSHG BVerwGE 105, 281). Die Regelleistung umfasst nach § 20 Abs 1 Satz 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie und Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.

Bei der Bemessung der Regelleistung hat der Gesetzgeber auf das Statistikmodell des Sozialhilferechts abgestellt (vgl BT-Drucks 15/1516 S 56). Grundlage für die Bemessung der Regelsätze in der Sozialhilfe ist der aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) abzuleitende Eckregelsatz (§ 2 Abs 1 Regelsatzverordnung (RSV) vom 3. Juni 2004 (BGBl I 2004, 1067)). Der Eckregelsatz wiederum setzt sich zusammen aus der Summe der Verbrauchsausgaben in bestimmten Abteilungen, die in der jeweils maßgeblichen EVS festgelegt sind. Der regelsatzrelevante Anteil der jeweiligen Einzelposition wird normativ wertend festgelegt. Als Einzelposition sind in der Abteilung 07 auch die Aufwendungen für Verkehr, die auch die Kosten von Personenbeförderung und Verkehrsdienstleistungen umfassen, mit einem Anteil von 26 vH berücksichtigt (§ 2 Abs 2 RSV; vgl BSG SozR 4-4200 § 59 Nr 1 RdNr 22: 19,18 Euro), während die in Abteilung 10 ausgewiesenen Aufwendungen für Bildung als "insgesamt nicht regelsatzrelevant" (BR-Drucks 206/04 S 6) bei der Bildung des Regelsatzes vollständig ausgeklammert worden sind. Da es sich bei den Aufwendungen für die Schülermonatskarte um spezifisch ausbildungsbedingte Kosten handelt (s oben 2a), sind sie von der Regelleistung nicht umfasst.

Selbst wenn man aber annehmen wollte, dass die Aufwendungen für die Schülermonatskarte von der Regelleistung umfasst sind (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 3. Dezember 2007 – L 7 AS 666/07 ER – info also 2008, 227), käme eine Darlehensgewährung deshalb nicht in Betracht, weil es sich um wiederkehrende Bedarfe und nicht um einen Bedarf im Einzelfall handelt. Ein Darlehen für Dauerbedarfe würde wegen der in § 23 Abs 1 Satz 3 SGB II angeordneten Aufrechnung zu einer belastenden Hypothek für die Zukunft (BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, jeweils RdNr 20). Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass angesichts der streitigen monatlichen Beträge und der Höhe der in § 23 Abs 1 Satz 3 SGB II vorgesehenen Aufrechnung ein Darlehen ad absurdum geführt würde.

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2.   Sächsisches LSG L 2 AS 451/09, Urteil vom 25.02.2010

Mahngebührenfestsetzungen der Bundesagentur für Arbeit wegen ALG II-Rückforderungen rechtswidrig

Das Sächsische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 25.02.2010 – AZ: L 2 AS 451/09 – die Berufung der Bundesagentur für Arbeit gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 26.05.2009 – S 23 AS 457/08 – zurückgewiesen. Damit wurde die Stattgabe der auf grundsätzlichen sozialverwaltungsrechtlichen Erwägungen gestützten Klage gegen eine Mahngebührenfestsetzung der Bundesagentur für Arbeit wegen einer Arbeitslosengeld II-Rückforderung bestätigt. Da mithin auch das Sächsische Landessozialgericht die Rechtswidrigkeit der bundesweit angewandten Praxis erkannt hat, wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Die Bundesagentur für Arbeit hat die Revisionseinlegung angekündigt.
Da von einer Bestätigung der Entscheidung durch das Bundessozialgericht nur diejenigen mit eigenen Verfahren profitieren werden, sei geraten, betreffend alle bisherigen und jeweils gegen alle künftigen Mahngebührenfestsetzungen Widerspruch einzulegen bzw. betreffend alle bereits vor mehr als einem Jahr bekannt gewordenen Mahngebührenfestsetzungen einen
Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen. Wird ein Überprüfungsantrag im Jahr 2010 gestellt, kommen Mahngebührenrückzahlungen für den Zeitraum bis einschließlich 01.01.2006 in Betracht.

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3.   LSG Berlin – Brandenburg L 10 AS 1801/09, Urteil vom 11.11.2009, anhängig beim BSG unter B 14 AS 23/10 R

Die grundsätzliche Frage kann dahinstehen, ob ein Unionsbürger, der sich zur Arbeitssuche in der Bundesrepublik erlaubt aufhält, von dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II europarechtskonform ausgeschlossen werden kann.

Denn der Kläger hat vorliegend als französischer Staatsangehöriger Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II und SGB XII nach dem Europäischen Fürsorgeabkommen (EFA). Das EFA geht als speziellere Norm für arbeitssuchende Ausländer aus den Signatarstaaten der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II vor.

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3.1 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 34 AS 24/09, Urteil vom 25.02.2010

Ein erheblicher Gewichtsverlust in kurzem Zeitraum kann zu einem Anspruch auf einen Zuschuss für eine Erstausstattung gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II führen, denn die Leistungsgewährung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ist, ebenso wie die Erstausstattung für die Wohnung (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II), im Sinne eines Startpaketes im Falle einer grundlegend neuen Lebenssituation zu verstehen (vgl. Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 23 Rz. 343, 363). Dafür spricht neben dem Begriff Erstausstattung auch die gleichzeitige Erfassung von Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt in derselben Vorschrift. Der Begriff der Erstausstattung setzt deshalb voraus, dass so gut wie keine Ausstattung für die jetzige Bedarfssituation vorhanden ist. Dies kann zum Beispiel nach längerer Haft oder Obdachlosigkeit oder infolge starker Gewichtsveränderung der Fall sein.

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Anmerkung : § 23 Abs. 3 SGB II, wonach nach den Gesetzesmaterialien Erstausstattungen für Kleidung neben den im Gesetz genannten Ereignissen wie Schwangerschaft und Geburt insbesondere bei außergewöhnlichen Umständen in Betracht kommen (BT-Drs. 15/1749, S. 33 mit Verweis auf BT-Drs. 15/1514, S. 60.).

Denn solche Umstände mit dem Erfordernis der Erstausstattung für Bekleidung können entstehen nach einer Haft, bei Wohnungslosigkeit sowie bei starken Gewichtsschwankungen oder außergewöhnlichem Größenwachstum (vgl. dazu BT-Drucksache 15/1514, 60, Münder, in: Münder [Hrsg.], SGB II, 2. Aufl. 2007, § 23 Rdnr. 33).

Unter den Begriff "Erstausstattungen" fallen alle Bekleidungsstücke, die bisher nicht aufgrund gewährter Sozialleistungen beim Hilfesuchenden vorhanden sind Lang/Blüggel (in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 23 Rn 105), Für Bedarfe nach § 23 Abs. 3 SGB II findet die Darlehensregelung des § 23 Abs. 1 SGB II gerade keine Anwendung (vgl. Lang/Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 23 Rn. 93).

Ein unabweisbarer Bedarf liegt nur vor, wenn dieser ohne zeitliche Verzögerung zu decken wäre und es ohne die Bedarfsdeckung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des existenznotwendigen Bedarfs kommen würde. Es müsste sich um einen Bedarf handeln, der zur Führung eines menschenwürdigen Daseins notwendig und unerlässlich ist (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 23 Rn. 27, 29, 31 f).

Ein unabweisbar seiner Höhe nach von einem durchschnittlichen Bedarf abweichender Bedarf liegt z.B. vor, wenn der Leistungsberechtigte teurere Unter- oder Übergrößen tragen muss (so die Amtliche Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 15/1514).

3.2 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 34 AS 883/09, Urteil vom 25.02.2010

Nach § 7 Abs. 4 SGB II nF erhält keine Leistungen, wer länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, wobei dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt ist (§ 7 Abs. 4 S. 2 SGB II). In § 7 Abs. 4 S. 3 Nr. 2 SGB II ist eine Ausnahme vom grundsätzlichen Leistungsausschluss des § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II vorgesehen, wenn derjenige, der in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, tatsächlich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Damit ist die Unterbringung in einer stationären Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II noch deutlicher als gesetzliche Fiktion der Erwerbsunfähigkeit ausgestaltet worden als in der ursprünglichen Gesetzesfassung. Diese Fiktion kann nur mit der Aufnahme einer mindestens 15 Wochenstunden umfassenden Erwerbsarbeit zu regulären Arbeitsmarktbedingungen widerlegt werden (BSG Urteil vom 6. September 2007 – B 14/7b AS 16/07 R unter Bezugnahme auf Münder/Geiger, SGb 2007, 1, 4). Der Zugang zu den Leistungen des SGB II wird somit nur noch den Personen eröffnet, die tatsächlich mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind. Für eine Ausnahme vom Leistungsausschluss reicht es hingegen nicht (mehr) aus, wenn der Hilfebedürftige seine feste Absicht bekundet, mindestens 15 Wochenstunden tätig werden zu wollen (so Brühl/Schoch in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 7 Rdnr. 102; Valgolio in: Hauck/Noftz SGB II, Stand: August 2008, § 7 Rdnr. 71 a).

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4.   LSG NRW L 12 SO 14/10 B ER, Beschluss vom 12.03.2010

Rückständige Energieverbrauchskosten sind nicht zu übernehmen, wenn sich die Antragsteller beim Versorger nicht um eine Ratenzahlungsvereinbarung bemüht haben. Des Weiteren ist die Wohnung bei einer möglicherweise zukünftig eintretenden Unterbrechung der Strom- und Gaszufuhr durch den Energieversorger auch nicht unbewohnbar, denn es ist zumutbar, dass zum Beheizen der Wohnung zum Beispiel Propangas eingesetzt und auf einem Gaskocher gekocht und Wasser erwärmt wird und zur Beleuchtung der Wohnung Kerzen und Petroleumleuchten benutzt werden können.

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4.1 – LSG NRW L 7 B 467/09 AS, Beschluss vom 09.03.2010

Prozesskostenhilfe ist für die klärungsbedürftige Rechtsfrage zu gewähren, ob die Rechtsprechung des Bundessozialgericht zur Sozialhilfe, wonach Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Ablauf eines Bewilligungszeitraumes keinen Folgeantrag voraussetzen (BSG, Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 13/08 R), auch für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II entsprechend herangezogen werden kann.

Ob die Rechtsprechung des Bundessozialgericht zur Sozialhilfe, wonach Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Ablauf eines Bewilligungszeitraumes keinen Folgeantrag voraussetzen (BSG, Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 13/08 R), auch für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II entsprechend herangezogen werden kann, ist zweifelhaft (vgl. Dr. Jens Blüggel, in Soziale Sicherheit 5/2009, Seite 193 ff., Ohne Antrag keine Leistungen; zum Erfordernis eines Folgeantrages nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes siehe Link in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 37 Rn. 19; Hessisches LSG, Urteil vom 18.12.2009, L 7 AS 413/09; LSG NRW, Urteil vom 17.04.2008, L 9 AS 69/07). Für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende bedarf es noch einer höchstrichterlichen Entscheidung. Auch bei einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage ist Prozesskostenhilfe zu gewähren (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 7b).

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4.2 – LSG NRW L 12 B 105/09 SO, Beschluss vom 17.03.2010

Prozesskostenhilfe ist für die klärungsbedürftige Rechtsfrage zu gewähren, ob bei Rollstuhlfahrern mit dem Merkzeichen G ein höherer Wohnraumbedarf zu gewähren ist.

Die jüngsten Erwägungen des Bundessozialgerichts (siehe u.a. Urt. v. 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R -) zur Bestimmung des maßgeblichen Betrages anhand eines "schlüssigen Konzepts" auf die Bestimmung des angemessenen Betrages zu den Kosten der Unterkunft sind im Rahmen des § 29 SGB XII zu übertragen.

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Anmerkung : BSG, Urteil vom 2209.2009,B 4 AS 18/09 R

Die Übernahme der Kosten für Unterkunft im Leistungsrecht nach dem SGB II darf nicht wegen unschlüssiger Ermittlung der Angemessenheitsgrenze versagt werden, wenn der Versagung kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung einer angemessenen Wohnungskostenhöhe zugrunde liegt.

Zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze wird nach der Rechtsprechung des BSG in einem ersten Schritt die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard bestimmt sowie in einem zweiten Schritt festgelegt, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist.

Nach der Rechtsprechung des BSG ist zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße auf die Werte zurückzugreifen, welche die Länder auf Grund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt haben (vgl BSG, Urteil vom 7.11.2006 – B 7b AS 18/06 R, BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3 RdNr 19; Urteil vom 18.6.2008 – B 14/7b AS 44/06 R: Osnabrück). Nach § 10 WoFG können die Länder im geförderten Wohnungsbau Grenzen für Wohnungsgrößen festlegen, bis zu denen eine Förderung in Betracht kommt. Der erkennende Senat sieht diesen Anknüpfungspunkt zwar als problematisch an (vgl zu seiner Kritik im Einzelnen das zur Stadt München ergangene Urteil des Senats vom 19.2.2009 – B 4 AS 30/08 R, RdNr 16 f). Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität hält er es aber derzeit für noch vertretbar, ebenso wie die anderen Senate des BSG zu verfahren, bis der Verordnungsgeber eine auf der Grundlage des § 27 SGB II mögliche und im Hinblick auf eine gleichmäßige Rechtsanwendung dringend wünschenswerte bundeseinheitliche Bestimmung angemessener Wohnungsgrößen durch Verordnung selbst vorgenommen hat. Bei der Festlegung des Vergleichsraumes geht es um die Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Hilfebedürftigen. Daher sind ausgehend vom Wohnort des Hilfeempfängers Vergleichsmaßstab diejenigen ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (Einzelheiten dazu vgl Urteil des Senats vom 19.2.2009 – B 4 AS 30/08 R, RdNr 20-23, München).

Stehen die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche Vergleichsraum fest, ist nach der Rechtsprechung des BSG in einem dritten Schritt nach Maßgabe der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist. Das heißt, Ziel der Ermittlungen des Grundsicherungsträgers ist es, einen Quadratmeterpreis für Wohnungen einfachen Standards zu ermitteln, um diesen nach Maßgabe der Produkttheorie mit der dem Hilfeempfänger zugestandenen Quadratmeterzahl zu multiplizieren und so die angemessene Miete feststellen zu können.

Eine pauschale bundeseinheitliche Grenze (Quadratmeterpreis) scheidet hierbei aus, da einerseits auf die konkreten Verhältnisse abzustellen ist, die Kosten für Wohnraum in den einzelnen Vergleichsräumen andererseits sehr unterschiedlich sein können. Um trotzdem ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln auch innerhalb eines Vergleichsraums zu gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze (Urteil vom 18.6.2008 – B 14/7b AS 44/06 R) auf Grundlage eines überprüfbaren "schlüssigen Konzepts" erfolgen. Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden (vgl BSG, Urteil vom 18.6.2008 – B 14/7b AS 44/06 R = FEVS 60, 145, 149; vgl auch BSG, Urteil vom 19.3.2008 – B 11b AS 41/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 7 RdNr 23). Dabei muss der Grundsicherungsträger nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel iS der §§ 558c und 558d BGB abstellen (vgl Urteil des 7b. Senats vom 7.11.2006 – B 7b AS 18/06 R, BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3; BSG, Urteil vom 18.6.2008 – B 14/7b AS 44/06 R = juris RdNr 7). Entscheidend ist vielmehr, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, dieses im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" hinreichend nachvollziehbar ist.

Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall.

Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

= Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),

= es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, zB welche Art von Wohnungen – Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße,

= Angaben über den Beobachtungszeitraum,

= Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel),

= Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,

= Validität der Datenerhebung,

= Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und

= Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert oder Kappungsgrenze).

Bislang hat der Gesetz- und Verordnungsgeber davon abgesehen, der Verwaltung normative Vorgaben darüber zu machen, wie sie die Angemessenheitsgrenze ermittelt. Die Verwaltung ist daher bis auf Weiteres nicht auf eine bestimmte Vorgehensweise festgelegt. Sie selbst kann auf Grund ihrer Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten am besten einschätzen, welche Vorgehensweise sich für eine Erhebung der grundsicherungsrechtlich erheblichen Daten am besten eignen könnte. So kann es je nach Lage der Dinge etwa ausreichend sein, die erforderlichen Daten bei den örtlichen Wohnungsbaugenossenschaften zu erheben, wenn die für Hilfeempfänger in Betracht kommenden Wohnungen zum größten Teil im Eigentum dieser Genossenschaften steht. Hingegen sind derartige Auskünfte allein nicht ausreichend, wenn die Genossenschaften über keinen ins Gewicht fallenden Anteil am Wohnungsbestand des Vergleichsraumes verfügen und eine Mietpreisabfrage keine valide Datengrundlage für die Angemessenheitsgrenze ergeben kann.

Ein schlüssiges Konzept kann sowohl auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) als auch auf Wohnungen nur einfachen Standards abstellen. Legt der Grundsicherungsträger seiner Datenerhebung nur die Wohnungen so genannten einfachen Standards zu Grunde, muss er nachvollziehbar offen legen, nach welchen Gesichtspunkten er dabei die Auswahl getroffen hat. In diesem Fall ist als Angemessenheitsgrenze der Spannenoberwert, dh der obere Wert der ermittelten Mietpreisspanne zu Grunde zu legen.

Für die Datenerhebung kommen nicht nur die Daten von tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen in Betracht, sondern auch von bereits vermieteten (Urteil des Senats vom 19.2…2009 – B 4 AS 30/08 R = RdNr 24). Im Gegensatz zur Erstellung von Mietspiegeln oder Mietdatenbanken, deren wesentliches Anliegen das dauerhafte Funktionieren des Marktes frei finanzierter Mietwohnungen ist (Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Stand Juli 2002, S 3), ist im Rahmen der KdU grundsätzlich sämtlicher Wohnraum zu berücksichtigen, der auch tatsächlich zu diesem Zweck vermietet wird; so etwa auch Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist. Nicht zu berücksichtigen ist hingegen Wohnraum, dessen Miete keinen zuverlässigen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten bringen kann; so etwa Wohnraum in Wohnheimen oder Herbergen und Gefälligkeitsmietverhältnisse (zB Vereinbarung von besonders niedrigen Mieten zwischen Verwandten). Auszunehmen ist auch Wohnraum, der in der Regel nicht länger als ein halbes Jahr und damit nach Auffassung des Senats nur vorübergehend vermietet werden soll (zB Ferienwohnungen, Wohnungen für Montagearbeiter).

Die erhobenen Daten müssen vergleichbar sein, das heißt, ihnen muss derselbe Mietbegriff zu Grunde liegen. Typischerweise ist dies entweder die Netto- oder die Bruttokaltmiete. Wird die Nettokaltmiete als Grundlage gewählt, sind die kalten Nebenkosten (Betriebskosten) von der Bruttokaltmiete abzuziehen. Ist die Bruttokaltmiete Vergleichsbasis, müssen auch Daten zu den vom Mieter gesondert zu zahlenden Betriebskosten erhoben werden. Wird Wohnraum etwa (teil-)möbliert vermietet und lässt sich das für die Nutzung der Möbel zu entrichtende Entgelt bestimmen, ist dieser Betrag, ansonsten ein nach dem räumlichen Vergleichsmaßstab hierfür üblicherweise zu zahlender Betrag herauszurechnen.

Entschließt sich der Grundsicherungsträger zur Erstellung eines grundsicherungsrelevanten Mietspiegels, wird dies aus finanziellen Gründen regelmäßig nur auf der Basis einer Stichprobe erfolgen können. Hier bietet es sich an, sich hinsichtlich Stichprobenumfang und Auswertung etc an den für Mietspiegel geltenden Standard anzulehnen (vgl dazu Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Stand Juli 2002, S 38 f): Die Stichprobe kann, muss aber nicht proportional vorgenommen werden. Proportional bedeutet in diesem Zusammenhang, dass in einer solchen Stichprobe alle wesentlichen Teilmengen der Grundgesamtheit in ähnlichen Proportionen auch enthalten sind (Börstinghaus/Clar, Mietspiegel, 1997, RdNr 650).

Es ist im Wesentlichen Sache der Grundsicherungsträger, für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu entwickeln, auf dessen Grundlage die erforderlichen Daten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu erheben und auszuwerten. Die anhand eines solchen Konzeptes erzielbaren Erkenntnisse sind vom Grundsicherungsträger daher grundsätzlich schon für eine sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig und in einem Rechtsstreit vom Grundsicherungsträger vorzulegen. Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne eine hinreichende Datengrundlage, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 Satz 1, 2. Halbsatz SGG gehalten, dem Gericht eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen. Es kann von dem gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II für die Leistungen nach § 22 SGB II zuständigen kommunalen Träger erwartet werden, dass er die bei ihm vorhandenen Daten sowie die persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen für die Erhebung und Auswertung der erforderlichen Daten zur Verfügung stellt. Diese Ermittlungspflicht geht nicht ohne Weiteres auf das Sozialgericht über, wenn sich das Konzept des Grundsicherungsträgers als nicht tragfähig (schlüssig) erweist oder bei einem an sich schlüssigen Konzept die erforderlichen Daten nicht oder nicht ordnungsgemäß erhoben worden sind.

Liegt der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze des Grundsicherungsträgers ein schlüssiges Konzept nicht zu Grunde, besteht für das Sozialgericht die Möglichkeit, den angefochtenen Verwaltungsakt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Eingang der Akten alle Bescheide nach § 131 Abs 2 SGG aufzuheben. Die Belange der Beklagten können dadurch gewahrt werden, dass das Gericht bis zum Erlass eines neuen Verwaltungsaktes eine einstweilige Regelung trifft (§ 131 Abs 5 Satz 2 SGG) die auch in der Verpflichtung zur Fortzahlung der tatsächlichen Unterkunftskosten bestehen kann. Steht nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten zur Überzeugung des Gerichts fest, dass keine solchen Erkenntnismöglichkeiten mehr vorhanden sind – etwa durch Zeitablauf – sind vom Grundsicherungsträger die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen für Unterkunft zu übernehmen. Sie sind allerdings auch in diesem Fall nicht völlig unbegrenzt zu übernehmen, sondern nur bis zur Höhe der durch einen Zuschlag maßvoll erhöhten Tabellenwerte in § 8 WoGG.

Unzutreffende Angaben des Grundsicherungsträgers zur Angemessenheit des Wohnraums können einen Anspruch auf Übernahme zu hoher KdU auf Grund des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II (bis 31.7.2006: § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II) begründen, wenn diese Angaben zur Unmöglichkeit von Kostensenkungsmaßnahmen führen (vgl hierzu eingehend Urteil des Senats vom 19.2.2009 – B 4 AS 30/08 R: München = RdNr 27 ff). Die nicht ausreichenden Tatsachenfeststellungen des LSG lassen ein abschließendes Urteil des Senats darüber, ob der Beklagte falsche oder irreführende und für die erfolglose Wohnungssuche ursächliche Angaben gemacht hat, allerdings nicht zu, weshalb das LSG ggf auch insoweit weitere Feststellungen zu treffen hat.

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4.3 – LSG NRW L 7 B 386/09 AS ER, Beschluss vom 16.03.2010

Auch wenn der Verkehrswert einer Lebensversicherung in dem nach § 12 Abs. 4 S. 1 SGB II maßgeblichen Zeitpunkt die Freibetragsgrenze nach § 12 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 SGB II überschritten hat, kann die Verwertung der Lebensversicherung unwirtschaftlich im Sinne des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 1. Alt SGB II sein (hier für den Fall von von mehr als 29 %). Wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits in mehreren Entscheidungen ausgeführt hat, liegt eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit dann vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht (BSG, Urteile vom 15.04.2008 – B 14 AS 27/07 R, B 14/7b 53/06, B 14 AS 56/06 R; BSG, Urteil vom 6.09.2007 – B 14/7b AS 66/06 R; BSG, Urteil vom 17. Oktober 1990 – 11 RAr 133/88, DBlR 3785a, § 137 AFG; BSG, Urteil vom 25. April 2002 – B 11 AL 69/01 R, DBlR 4750a, AFG/137).

Die Verwertung der Lebensversicherung ist für den Antragsteller jedoch offensichtlich unwirtschaftlich im Sinne des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 1. Alt SGB II. Wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits in mehreren Entscheidungen ausgeführt hat, liegt eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit dann vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht (BSG, Urteile vom 15.04.2008 – B 14 AS 27/07 R, B 14/7b 53/06, B 14 AS 56/06 R; BSG, Urteil vom 6.09.2007 – B 14/7b AS 66/06 R; BSG, Urteil vom 17. Oktober 1990 – 11 RAr 133/88, DBlR 3785a, § 137 AFG; BSG, Urteil vom 25. April 2002 – B 11 AL 69/01 R, DBlR 4750a, AFG/137). Umgekehrt ist offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht (zur Alhi BSG SozR 3-4100 § 137 Nr 7). Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Verwertung ist auf das ökonomische Kalkül eines rational handelnden Marktteilnehmers abzustellen (zum Recht der Alhi vgl Spellbrink, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 13 RdNr 208). Es ist mithin zu ermitteln, welchen Verkehrswert der Vermögensgegenstand gegenwärtig auf dem Markt hat. Dieser gegenwärtige Verkaufspreis ist dem Substanzwert gegenüber zu stellen. Dieser ergibt sich bei einem Lebensversicherungsvertrag aus den eingezahlten Beiträgen und der Verkehrswert aus dem Rückkaufswert der Versicherung. Welche Verlustgrenze im Einzelnen zur offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit führt, wird vom BSG derzeit noch nicht einheitlich bewertet. Der 11b. Senat des BSG hat in seinem Urteil vom 23. November 2006 (B 11b AS 17/06 R, Rn. 24 juris) angedeutet, dass er Verluste von mehr als 10 % als noch im Bereich des Wirtschaftlichen liegend betrachten würde. Der 14. Senat hat die Grenze der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II bei einem Verlust von 12,9 % noch nicht als erreicht angesehen (BSG, Urteile vom 15.04.2008, a.a.O.). Zugleich hat das BSG darauf hingewiesen, dass der Substanzwert einer Lebensversicherung nicht nur darin besteht, dass Beiträge einbezahlt wurden, sondern dass zugleich mit einer Lebensversicherung eine Chance bzw Anwartschaft auf eine wesentlich höhere Gesamtsumme im Fall der Auszahlung bzw der Rentenzahlung verbunden ist. Angesichts dessen ist es als zweifelhaft angesehen worden, ob ein Verlust von 18,5 % (bei rein isolierter Betrachtung des Verhältnisses von eingezahlten Beträgen und Rückkaufswert) noch im Bereich der Wirtschaftlichkeit liegt.

Die Verwertung der Lebensversicherung stellt sich nach diesen Grundsätzen als offensichtlich unwirtschaftlich dar. Denn der zu erzielende Gegenwert steht vorliegend in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes. Dabei kann der Senat offen lassen, welche Verlustgrenze ausgehend von der oben dargelegten Rechtsprechung des BSG zur offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit führt. Denn der Rückkaufswert lag mit 10706,85 EUR um 4459,74 EUR unter den eingezahlten Beiträgen in Höhe von 15165,59 EUR. Der sich daraus errechnende Verlust bei rein isolierter Betrachtung des Verhältnisses von eingezahlten Beträgen und Rückkaufswert von mehr als 29 % liegt offensichtlich nicht mehr im Bereich der Wirtschaftlichkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 1. Alt. SGB II.

Die Antragsgegnerin war bei der Prüfung der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung der Lebensversicherung nicht befugt, zusätzlich zu dem von der Allianz Lebensversicherungs-AG mitgeteilten Rückkaufswert die dem Antragsteller am 18.04.2005 ausgezahlte und dem Girokonto gutgeschriebene Überschussbeteiligung in Höhe von 2959,30 EUR "fiktiv" zur Ermittlung des Rückkaufswertes hinzu zu rechnen. Diese Berechnung führte im Ergebnis zur Verneinung der Hilfebedürftigkeit, da der nunmehr ermittelte "fiktive" Rückkaufswert von 13666,15 EUR dann in Höhe von 17,12 EUR über dem maßgeblichen Wert von 90 % der eingezahlten Beiträge lag. Zum einen widerspricht diese Berechnung der Antragsgegnerin der Rechtsprechung des BSG. Denn das BSG hat ausgeführt, dass der Rückkaufswert gerade den gegenwärtigen, d.h. aktuellen Verkaufswert widerspiegelt (BSG, Urteil vom 15.04.2008 – B 14 AS 27/07 R Rn. 42). Werden als Rechnungsposten Beträge hinzu addiert, erfolgt keine realistische Abbildung des Marktwertes des Vermögensgegenstandes mehr. Zum anderen steht dem Antragsteller die Überschussbeteiligung als bereites Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nicht mehr zur Verfügung. Denn der (bereits) im April 2005 zugeflossene Betrag hat er für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis und zur Tilgung eines Darlehens verwendet.

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5.   Sozialgericht Berlin S 160 AS 27361/09 ER, Beschluss vom 25.09.2009

Arbeitslosengeld II – Erstattungsbescheid nach endgültiger Festsetzung vorläufig bewilligter Leistungen – Feststellung der aufschiebenden Wirkung

1. Es ist nicht erkennbar, warum im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II das Interesse des Leistungsträgers an einer sofortigen Rückerstattung bereits erbrachter Leistungen das Interesse des (hilfebedürftigen) Leistungsempfängers an dem (vorläufigen) Behalt der zur Existenzsicherung geleisteten Zahlungen überwiegen soll. Diese Erwägungen gelten im gleichen Maß für einen Erstattungsbescheid nach § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB 10) wie für einen solchen nach § 328 Abs 3 S 2 SGB 3.

2. Aus dem Wortlaut des § 39 Nr 1 SGB 2 nF, der Gesetzesbegründung sowie dem Sinn und Zweck des Grundsatzes der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen ergibt sich, dass der Widerspruch gegen Erstattungsbescheide aufschiebende Wirkung entfaltet. Dies gilt unabhängig davon, auf welche Rechtsgrundlage sich der Erstattungsbescheid stützt,

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6.   Sozialgericht Landshut S 7 AS 586/09 ER, Beschluss vom 27.10.2009

Die Leistungen nach dem SGB II konnten nicht wegen fehlender Mitwirkung versagt werden, wenn nicht gegen die Pflichten aus § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I verstoßen wurde, denn die sich aus § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I ergebende Grenze der Mitwirkung war überschritten. Nach dieser Vorschrift bestehen Mitwirkungspflichten nach den § 60 bis 64 SGB I dann nicht, soweit ihre Erfüllung den Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann. Dies ist hier hinsichtlich der Nachweise über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern des Ast der Fall. Die Anforderung dieser Unterlagen betrifft dritte Personen, die nicht am Sozialleistungsverhältnis beteiligt sind. Auskunftspflichten, die Dritte betreffen, erstrecken sich nur auf die Tatsachen, die dem Leistungsempfänger selbst bekannt sind (vgl. BSG, Urteil vom 10.03.1993 – Az.: 14b/4 REg 1/91). Grundsätzlich besteht keine Ermittlungspflicht des Leistungsempfängers gegenüber Dritten. Er braucht sich keine Erkenntnisse verschaffen. Daraus folgt, dass auch keine Verpflichtung besteht, Beweismittel, z. B. Urkunden, von einem privaten Dritten zu beschaffen und vorzulegen. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn es der betreffende Dritte bzw. die Eltern des Ast abgelehnt haben, entsprechende Angaben zu machen.

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7.   Sozialgericht Duisburg S 5 AS 19/09, Urteil vom 11.03.2010

Kindergeld bei volljährigen nicht im Haushalt der Eltern lebenden Kindern ist bei ihnen als Einkommen anzurechnen, wenn es nachweislich an sie weitergeleitet wird. Eine Form der Weiterleitung ist dabei die Abzweigung durch die Familienkasse, wenn der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt (vgl. Brühl in: LPK, 3. Aufl. 2009, § 11 Rn. 31).

Vom Einkommen volljähriger nicht mit anderen volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft lebender Hilfebedürftiger ist ein pauschaler Betrag in Höhe von EUR 30,00 monatlich für die nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB II vom Einkommen abzusetzenden Beiträge zu privaten Versicherungen abzuziehen, die nach Grund und Höhe angemessen sind (zum Absetzen von Kindergeld bei volljährigen Kindern nach altem Recht generell vgl. insbesondere BSG, Urteil v. 18.6.2008 – B 14 AS 55/07 R -.

Wurde das Kindergeld im im Januar 2008 für Dezember 2007 und Januar 2008 doppelt ausgezahlt, ist die Versicherungspauschale nicht zweifach zu berücksichtigen.

Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V in der maßgeblichen Fassung, wonach die Versicherungspauschale in Höhe von EUR 30,00 monatlich vom Einkommen abzusetzen ist. Die Pauschale steht demnach allein in Relation zu dem Monat. Sie ist hingegen unabhängig von der Höhe des Einkommens. Der Verordnungsgeber hat durch die Festlegung auf den Betrag von EUR 30,00 monatlich den unbestimmten Begriff der Angemessenheit in § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II abschließend bestimmt (vgl. BSG, Urteil v. 18.6.2008 – B 14 AS 55/07 R – ; Mecke in: Eicher/Spellbrink, 2. Auflage 2008, § 11 SGB II, Rn. 105).

Auch systematisch folgt die Berücksichtigung von Einkommen nach § 11 SGB II i.V.m. §§ 2 ff. Alg II-V (vgl. nur § 11 Abs. 2 S. 2 und 3 SGB II; § 2 Abs. 2 S. 1 und S. 3 Alg II-V) grundsätzlich dem Monatsprinzip (Mecke in: Eicher/Spellbrink, 2. Auflage 2008, § 11 SGB II, Rn. 53 f.; Brühl in: LPK, 3. Aufl. 2009, § 11 Rn. 46). Von den geregelten Ausnahmen insbesondere bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist keine einschlägig, vielmehr greift die Regel des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Anerkennung einer Versicherungspauschale. Die Pauschalierung soll diejenigen monatlichen Beiträge zu privaten Versicherungen abdecken, die bei in einfachen wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Bürgern in Deutschland sinnvoll und üblich sind (insbesondere die Hausrat-, Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung), unabhängig davon, ob sie tatsächlich aufgewendet wurden (vgl. BSG, Urteil v. 13.5.2009 – B 4 AS 39/08 R). Sie soll vermeiden, dass bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen die Höhe der monatlich aufgewendeten Versicherungsbeiträge im Einzelnen überprüft werden muss (vgl. BSG, Urteil v. 18.6.2008, a.a.O.; Mecke in: Eicher/Spellbrink, 2. Auflage 2008, § 11 SGB II, Rn. 105). Der Erhalt des laufenden Einkommens und die zusätzliche Nachzahlung von Einkommen in einem Monat führt aber gerade nicht zu einer Verdoppelung der unverändert monatlich zu leistenden Versicherungsbeiträge bzw. der an ihre Stelle tretenden Pauschale.

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8.   Sozialgericht für das Saarland, 21. Kammer, B.v. 10. März 2010 – S 21 AS 26/10 ER

Bei ungenügender Rechtsfolgenbelehrung darf die Arge keine Sanktion erlassen (BSG Urteil vom 19.02.2010, B 14 AS 53/08 R).

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9.   SG Chemnitz S 3 AS 462/10 ER, Beschluss vom 09.03.20010

Private KV-Beiträge von Hatz IV Empfängern sind als atypischer Bedarf anzuerkennen (Urteil des BVerfG vom 09.02.2010, Az.: 1 BvL 1/09).

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10.   SG Magdeburg, Beschluss vom 20.02.2010, S 11 AS 3600/09 ER

Übernahme der gesamten Mietkosten bei Unterschrift der Eltern unter Mietvertrag

Zitat :
Das SG Magdeburg hat entschieden, dass ein Bezieher von Hartz-IV-Leistungen die Übernahme der gesamten Miete verlangen kann, wenn er die angemessene Wohnung alleine bewohnt.
Der verschuldete Leistungsbezieher bewohnt alleine eine Wohnung von 37 qm. Der Vermieter hatte aus Gründen der Bonität darauf bestanden, dass beide Eltern, die eine eigene Wohnung haben, den Mietvertrag mit unterschreiben. Die ARGE bewilligte nur 1/3 der Miete: den Rest müssten laut Mietvertrag die Eltern an den Vermieter zahlen. Ein erstes Gerichtsverfahren ging zugunsten des Leistungsbeziehers aus. Die ARGE zahlte aber ab einem späteren Zeitpunkt wieder nur 1/3 der Miete.
Das SG Magdeburg hat die ARGE jetzt nochmals verpflichtet, die Miete ganz zu übernehmen.
Nach Auffassung des Gerichts haben die Eltern den Mietvertrag nur aus Bonitätsgründen unterschrieben und sind nicht Mieter geworden.

juris.de

Quelle Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de