Keine höheren Hartz IV-Leistungen für die Vergangenheit aufgrund des Urteils vom 9. Februar 2010.
Hartz IV – Behörde kann sich bei fehlendem Absendungsvermerk in der Akte nicht auf die Dreitagesfiktion für den Postlauf berufen.
2.4 – LSG NRW L 12 B 120/09 SO ER, Beschluss vom 24.03.2010
Leistungsträger nach dem SGB XII muß bei unangemessenen Kosten der Unterkunft keine Mietschulden übernehmen.
1. Der Wohnraumbedarf für eine Einzelperson beträgt ab 2010 50 Quadratmeter, wobei zusätzliche 15 Quadratmeter bei Rollstuhlfahren zuzubilligen sind.
2. Ein Ausgleich des Dispositionskredits kommt weder nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII noch nach § 37 Abs. 1 SGB XII in Betracht. Das Bestehen eines im Soll stehenden Girokontos stellt keine dem drohenden Verlust der Unterkunft gleichartige Notlage dar und bildet auch keinen im Einzelfall von den Regelsätzen umfassten und nach den Umständen unabweisbar gebotenen, anders nicht deckbaren Bedarf ab.
Die Antragstellerin ist im Übrigen erneut darauf zu verweisen, dass ihr mit dem Ehrensold Mittel zur Verfügung stehen, die sie bei geschickter Verteilung zur anteiligen Rückführung aller privaten Verbindlichkeiten einsetzen kann. Ihr ist in diesem Zusammenhang die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens möglich und zumutbar.
Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ist europarechtskonform
Der 15. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Antrag eines polnischen Staatsangehörigen, der sich zum Zwecke der Arbeitsuche in der Bundesrepublik aufhält, auf Zahlung von Arbeitslosengeld II abgelehnt.
Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kann bei bestehender Versorgung die Zuschusszahlung zur privaten Krankenversicherung nicht geltend gemacht werden.
Bestattungskosten können nur von rechtlich Verpflichtetem beantragt werden.
6. SG Gießen, vom 01.03.2010, Az. S 29 AS 1053/09, Urteil
Hartz IV – Leistungen trotz Jugendarrest
Auch wer einen Jugendarrest nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) verbüßt, hat Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch-Zweites Buch (SGB II). Die Vorschrift des § 7 Abs.4 Satz 2 SGB II, die solche Leistungen bei einer Freiheitsentziehung grundsätzlich ausschließt, gilt hier nicht.
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7. Sozialgericht Düsseldorf S 10 AS 490/10 ER 25.03.2010, Beschluss
Eine verhängte Sanktion der Behörde kann rechtswidrig sein, wenn sich die Leistungsbezieherin nach dem SGB II in der Vergangenheit immer ordnungsgemäß auf die Vermittlunsgvorschläge der Behörde beworben hatte. Handelt es sich bei dem vorliegenden Versäumnis lediglich um ein Missgeschick der Leistungsbezieherin, was insbesondere darauf zurückzuführen ist, dass die Antragstellerin kurz zuvor von ihrer Schwangerschaft erfahren hatte, ist die verhängte Sanktion rechtswidrig.
Denn die Sanktionstatbestände des § 31 SGB II enthalten grundsätzlich keine geschriebenen Tatbestandsmerkmale, die die subjektive Vorwerfbarkeit thematisieren. Das BSG hat indes für den Sperrzeittatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB III angenommen, dass dort inkriminierte maßnahmenwidrige Verhalten müsse als Obliegenheit subjektiv vorwerfbar, also schuldhaft, erfolgt sein (BSGE 84, 270 ff.). Da die Sperrzeittatbestände und Sanktionstatbestände des § 31 SGB II eine gewisse strukturelle Ähnlichkeit aufweisen, kann man nach Ansicht des Gerichts erwägen, dass diese Auffassung auf die weithin ohne explizite subjektive Momente auskommenden Sanktionstatbestände des § 31 SGB II übertragen werden kann (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 18.10.2006 – Az.: L 1 B 27/06 AS ER; Rixen, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 31, Rn. 8). Mithin ist eine subjektive Vorwerfbarkeit bereits bei systematischer Auslegung erforderlich.
8. Sozialgericht Augsburg S 15 AS 1101/09 25.03.2010, Urteil
Auch bei gemeinsamer Ausübung des Sorgerechts getrennt lebender Eltern besteht im sozialgerichtlichen Verfahren kein Alleinvertretungsrecht des umgangsberechtigten Elternteils. Bei fehlendem Einvernehmen über die Prozessführung ist ein Antrag beim Familiengericht auf Übertragung der Entscheidung zu stellen. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn Leistungen im Rahmen der Wahrnehmung des Umgangsrechts geltend gemacht werden (BSG, Urteil vom 02.07.2009 – B 14 AS 54/08 R).