Rechtsprechungsticker von Tacheles 16/2010

1.   Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 5 AS 1949/09 B PKH 26.01.2010, Beschluss

Hat die Arge in Unkenntnis der fehlenden Erwerbsfähigkeit rechtswidrig Leistungen nach dem SGB II bewilligt, berechtigt dies die Hilfebedürftige nicht zu weiteren Leistungen wie den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II, denn dieser setzt den Bezug von Leistungen nach dem SGB II voraus, solange kein Fall des § 44a Abs. 1 S. 3 SGB II vorliegt.

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Anmerkung des Verfassers: Keine Gewährung des Mehrbedarfs für kostenaufwendige Ernährung durch SGB-II-Leistungsträger ohne aktuellen Bezug von Regelleistungen nach dem SGB-II (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.07.2009, Az. L 7 AS 566/09 B ER).

1.1 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 18 AS 576/06 20.01.2010, Urteil

Beiträge für Lebensversicherungen sind nicht gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II von der gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II als Einkommen zu berücksichtigenden Betriebsrente in voller Höhe abzusetzen.

Beiträge für Lebensversicherungen sind nicht gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II von der gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II als Einkommen zu berücksichtigenden Betriebsrente in voller Höhe abzusetzen, denn nach § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II kann für bestehenden private Versicherungen nur der Pauschbetrag von 30,- EUR abgezogen werden. Weder gegen die Höhe des Pauschbetrages von 30,- EUR noch gegen die Rechtmäßigkeit der Verordnungsermächtigung in § 13 SGB II bestehen Bedenken (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/7 b AS 32/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr. 6; BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3). Der Betrag von 30,- EUR nach § 3 Abs 1 Nr 1 Alg II-V deckt damit die Beiträge zu privaten Versicherungen in zulässiger Weise ab, die bei in einfachen Verhältnissen lebenden Bürgern allgemein üblich sind (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 3).

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1.2 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 29 AS 2052/09 B ER 18.01.2010 rechtskräftig, Beschluss

Eine Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 5 S. 2 SGB II ist dann nicht gerechtfertigt, wenn durch die Schuldenübernahme der Verlust der Wohnung nicht abgewendet werden kann, ein Rechtssatz, dass bei Vorhandensein minderjähriger Kinder Schulden nach § 22 Abs. 5 S. 1 SGB II immer zu übernehmen sind, existiert nicht.

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Anmerkung des Verfassers: § 22 Abs. 5 S. 1 SGB II eröffnet dem Leistungsträger nach dem SGB II eine Ermessensentscheidung, indem sie ihn berechtigt, auch Schulden übernehmen zu können, denn bei einer Ermessensentscheidung sind grundsätzlich sämtliche Umstände des Einzelfalles und damit auch minderjährige Kinder zu berücksichtigen. Eine drohende Wohnungslosigkeit fällt umso schwerer ins Gewicht, als davon auch besonders schutzbedürftige minderjährige Kinder betroffen sind (LSG Berlin L 26 B 2307/07 AS ER, Beschluss vom 14.01.2008).

1.3 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 20 AS 1822/09 B ER 25.02.2010 rechtskräftig, Beschluss

Berücksichtigungsfähige Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft entstehen dann nicht, soweit eine Unterkunft unentgeltlich genutzt werden kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen er-bracht, soweit diese angemessen sind. Wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, hat der Grundsicherungsträger nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur solche Kosten zu übernehmen, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht. Zweck der Regelung über die Erstattung der Kosten für die Unterkunft ist es, den Eintritt von Wohnungslosigkeit zu verhindern. Diese droht – im Falle einer angemieteten Wohnung – im Falle der Nichtzahlung von Miete (vgl. Bundessozialgericht – BSG, Urteil vom 03. März 2009 – B 4 AS 37/08 R – RdNr. 24). Regelmäßig übernahmefähig sind danach die Mietkosten, wobei es in der Regel ausreichend ist, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeit-raum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist. Gleiches gilt im Grunde für die angemessenen Kosten des selbst genutzten Wohnungseigentums (dazu u.a. BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 70/08 R -, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 34/06 R -, SozR 4-4200 § 12 Nr. 10). Berücksichtigungsfähige Aufwendungen entstehen jedoch dann nicht, soweit eine Unterkunft unentgeltlich genutzt werden kann (Berlit, in: LPK-SGB II, § 22 Rn. 18).

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2.   Landessozialgericht Baden-Württemberg L 7 AS 304/10 ER-B 08.04.2010, Beschluss

Widerspruch und Klage gegen Versagungsbescheide haben aufschiebende Wirkung (§ 39 Nr. 1 SGB II i.d.F. ab 01.01.2009).

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Anmerkung vom Verfasser: Ein Entzug von Leistungen wegen fehlender Mitwirkung gem. § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist von dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht erfasst (Sozialgericht Lüneburg S 45 AS 4/10 ER 14.01.2010, Beschluss).

3.   Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 8. Senat, Beschluss vom 11.01.2010, L 8 B 211/08

Bei Umzug während einer Unterbrechung des Leistungsbezugs für mindestens einen Monat nach dem SGB II bedarf es keiner Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II durch den Leistungsträger, denn einer Zusicherung bedarf es nur während eines Leistungsbezuges. Endet ein Leistungsbezug aber für mindestens einen Monat, stellt dies eine derartige Zäsur dar, dass das Zustimmungserfordernis in einem derartigen Fall bedeutungslos wird.

Quelle : Juris

Anmerkung vom Verfasser: Eine frühere Kostensenkungsaufforderung kann bei erneutem Leistungsbezug nach längerer Berufstätigkeit keine Leistungskürzung rechtfertigen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18.05.2009, Az. L 9 AS 529/09 B ER, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. April 2007 Az: L 9 AS 141/07 ER).

War ein Hilfeempfänger länger als ein Jahr nicht im Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II und konnte während dieser Zeit aus dem ihm zur Verfügung stehenden Einkommen seine grundsicherungsrechtlich unangemessenen Kosten der Unterkunft tragen, so kann ihm – nach einem erneuten Antrag auf Leistungsgewährung – nicht sofort eine in der Vergangenheit gelegene Aufforderung zur Absenkung der Unterkunftskosten entgegengehalten werden. Ihm ist vielmehr in Anwendung von § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ein Übergangszeitraum zur Absenkung seiner Kosten der Unterkunft zu gewähren. In diesem Zeitraum sind seine tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Anwendung von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Bedarf bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen(Dr. Christiane Padé, jurisPR-SozR 25/2009 Anm.1).

Jedenfalls in Fällen in denen der Zeitraum der fehlenden Hilfebedürftigkeit nicht wesentlich über den in § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II vorgesehenen Regelbewilligungszeitraum von sechs Monaten hinausgeht, ist deshalb § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II auch bei einem neuen Leistungsantrag nach erneut eingetretener Hilfebedürftigkeit anzuwenden. Die Gründe, weshalb das Arbeitsverhältnis nur eine kurze Zeit angedauert hat, sind in diesem Zusammenhang nicht erheblich. Denn wenn zum Zeitpunkt des Umzuges der Erwerbsfähige noch hilfebedürftig war, mithin § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zur Anwendung kommen konnte, war sein etwaiges Vertrauen, künftig die höheren Unterkunfts- und Heizungskosten aus eigenem Einkommen tragen zu können, noch nicht schutzwürdig (Sächsisches Landessozialgericht L 3 B 530/08 AS-ER 20.10.2008, Beschluss).

4.   Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 124/09 vom 04.12.2009

Vom Vater unmittelbar an die Privatschule der Tochter gezahltes Schulgeld ist kein zu berücksichtigendes Einkommen, es handelt sich dabei zwar um einen geldwerten Vorteil, jedoch nicht um bedarfsbezogen verwendbare bereite Mittel. Der Anteil des Schulgeldes, der als Verpflegungsanteil ausgewiesen wurde, ist ohnehin kein Einkommen, im Übrigen handelt es sich allenfalls um eine nicht zu berücksichtigende zweckbestimmte Einnahme.

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Anmerkung vom Verfasser: Monatliche finanzielle Zuwendungen der Mutter (hier monatlich 200 Euro) zur Bezahlung des Schulgeldes sind kein anrechenbares Einkommen im SGB II (Sozialgericht Berlin S 104 AS 11370/06 ER 21.02.2007, Beschluss).

Das von einem Vater für seine Kinder gezahlte Schulgeld zum Besuch einer Privatschule ist beim Bezug von Hartz-IV-Leistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen (SG Speyer S 14 AS 179/08, rechtskräftiges Urteil vom 15.08.2008).

5.   Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 (20) AS 50/09 15.03.2010, Urteil

Zwar kann nach den Mehrbedarfsempfehlungen bei Nahrungsmittelunverträglichkeiten eventuell ein abweichender Bedarf bestehen. Die pauschale Behauptung des Hilfebedürftigen, dass bei ihm wegen der Lebensmittelallergie mit dem Erfordernis einer speziellen Diätkost ein besonderer Ernährungsbedarf bestehe, dessen Kosten nicht durch Regelleistung gedeckt sei, genügt nicht zum Nachweis der Voraussetzungen eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II (hier für den Fall – Hyperlipidämie, Hypertonie und Diabetes mellitus -.

Der Hilfebedürftige muss im EA – Verfahren konkretisieren, gegen welche Nahrungsmittel er allergisch ist und welcher besonderer Ernährungsbedarf, der im Rahmen einer Vollkost nicht abgedeckt ist, bei ihm anfällt. Es geht zu Lasten des Hilfebedürftigen, wenn er eine umfassende Schweigepflichtsentbindungserklärung hinsichtlich seiner ihn wegen Nahrungsmittelallergie behandelnden Ärzte im Gerichtsverfahren nicht erteilt hat.

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5. 1 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 451/09 AS ER 08.04.2010 rechtskräftig, Beschluss

Die Rechtsfolgenbelehrung gemäß § 31 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) muss konkret, verständlich, richtig und vollständig sein, denn die Wirksamkeit einer Rechtsfolgenbelehrung setzt voraus, dass sie konkret, richtig und vollständig ist, zeitnah im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot einer Arbeitsgelegenheit erfolgt, sowie dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in verständlicher Form erläutert, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus der Nichtteilnahme für ihn ergeben, wenn hierfür kein wichtiger Grund vorliegt. Die Rechtsprechung des BSG stellt auch nicht Anforderungen auf, die praktisch nicht erfüllbar sind. Denn es entspricht bereits jetzt der Praxis einiger Grundsicherungsträger, mit einem Vermittlungsvorschlag, der Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit oder dergleichen eine auf die jeweilige konkrete Mitwirkung bezogene Rechtsfolgenbelehrung zu verbinden.

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Anmerkung vom Verfasser: Die Rechtsfolgenbelehrung muss inhaltlich entsprechend den zu den unterschiedlichen Sperrzeittatbeständen entwickelten Grundsätzen – konkret, verständlich, richtig und vollständig sein (BSG, Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 60/07 R). Es genügt demgegenüber nicht, dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein Merkblatt an die Hand zu geben, aus dem er die für seinen Fall maßgebenden Voraussetzungen und Rechtsfolgen selbständig ermitteln muss (Sozialgericht Detmold S 18 (22) AS 21/09 Urteil vom 10.02.2010, SG Dortmund, Beschluss vom 05.01.2010, S 22 AS 369/09 ER und Urteil vom 03.03.2009, S 31 AS 317/07).

6.   Hessisches Landessozialgericht L 6 AS 516/09 B ER 12.03.2010 rechtskräftig, Beschluss

Tilgungsleistungen einer selbstgenutzten angemessenen Immobilie sind vom Grundsicherungsträger bis zur Höhe der angemessenen Kosten einer Mietwohnung als Kosten der Unterkunft zu übernehmen, wenn der Hilfebedürftige ansonsten seine Wohnung aufgeben müsste.

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Anmerkung vom Verfasser: Sind Hilfebedürftige nach dem SGB II gezwungen ohne die Übernahme der Tilgungsraten ihr Wohneigentum aufzugeben, kommt eine Übernahme der Tilgungsraten bis zur Höhe der abstrakt angemessenen Kosten einer Mietwohnung in Betracht (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 13 AS 230/09 B ER 14.07.2009, Beschluss).

Das Bayerische LSG hat zu der Frage, ab wann von einer weitestgehenden Finanzierung/Abzahlung des selbst genutzten Wohneigentumes ausgegangen werden kann, entschieden, dass eine Übernahme von Tilgungsleistungen nur im Ausnahmefall möglich sei (Bay. LSG v. 10.10.2008 – L 16 B 449/08 AS ER).

7.   Sozialgericht Duisburg S 5 AS 1118/10 ER 06.04.2010, Beschluss

Die SGB II-Leistungsträger in Duisburg fühlen sich an die Weisung des Landesministeriums für Arbeit Gesundheit und Soziales (MAGS) in NRW gebunden, wonach für eine Einzelperson bis zu 47 Quadratmeter Wohnfläche angemessen sind (vgl. Arbeitshilfe: Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II, 4. Aufl., Stand: 1. März 2010, S. 15).

www.harald-thome.de (pdf)

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Anmerkung vom Verfasser: Für eine alleinstehende Person sind in NRW bis zu 50 qm Wohnfläche angemessen im Sinne des § 22 SGB II (SG Aachen S 6 AS 205/10 ER, Beschluss vom 25.02.2010).

Der Wohnraumbedarf für eine Einzelperson beträgt ab 01.01. 2010 bis zu 50 Quadratmeter, wobei zusätzliche 15 Quadratmeter bei Rollstuhlfahren zuzubilligen sind (LSG NRW L 12 B 120/09 SO ER, Beschluss vom 24.03.2010).

Siehe dazu auch: Unterkunftskosten in NRW: Ministerium trickst zu Lasten der Betroffenen.

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8.   SG Aachen S 6 AS 205/10 ER, Beschluss vom 25.02.2010

Für eine alleinstehende Person sind in NRW bis zu 50 qm Wohnfläche angemessen im Sinne des § 22 SGB II.

Zitat: " Welche Aufwendungen im Einzelfall angemessen sind, errechnet sich aus dem Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro m2 (sog. „Produkttheorie", vgl. nur BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.08.2005, L 19 B 21/05). Zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ist auf die in den landesrechtlichen Bestimmungen zur Wohnraumgröße im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte Wohnfläche abzustellen (vgl. BSG, a.a.O.). In Nordrhein-Westfalen haben diese Vorschriften zum 01.01.2010 eine grundlegende Änderung erfahren. Bis 31.12.2009 war nach Nr. 5.71 des Runderlasses des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport zu § 27 Abs. 4 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 08.03.2002 (VV-Wobind, SMBI.NRW. 238) für eine alleinstehende Person eine Wohnungsgröße von 45 m2 angemessen. Diese Verwaltungsvorschrift ist nunmehr durch die auf der Grundlage des neuen Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) vom 08.12.2009 (GV. NRW S 772} erlassenen Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB, Rderl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 12.12.2009, MBI. NRW 2010, 6 ff.) abgelöst worden (vgl. Nr. 19 Abs. 2 dieser Verwaltungsvorschriften). Nach Nr. 8.2 lit a) dieser Verwaltungsvorschriften sind für eine allein stehende Person 50 m2 Wohnfläche angemessen im Sinne des § 18 Abs. 2 WFNG NRW.

Auf der anderen Seite sieht Anlage 1, Nr. 1.4.1 der Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB, Rderl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 26.01.2006, zuletzt geändert durch Rderl. v. 28.01.2010) für Mietwohnungen bestehend aus einem Zimmer, Küche und Nebenräumen eine Wohnflächenobergrenze von 47 m2 vor.

Für die Anwendung von Nr. 8.2 WNB gegenüber Anlage 1 Nr. 1.4.1. WFB sprechen jedoch systematische Erwägungen. Abgesehen davon, dass die WNB die bislang unstreitig zu Grunde zu legenden VV-WobindG abgelöst haben (vgl. Nr. 19 Abs. 2 WNB), so war Nr. 5.71 der VV-WoBindG eine Konkretisierung von § 27 Abs. 4 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG), der die im Wohnberechtigungsschein anzugebende maßgebliche Wohnungsgröße für den Wohnungssuchenden regelte. Diese Funktion hat nach Erlass des WFNG NRW nunmehr § 18 Abs. 2 WFNG NRW übernommen, der ebenfalls an die im Wohnberechtigungsschein anzugebende maßgebliche Wohnungsgröße für den Wohnungssuchenden anknüpft. Folglich ist – den Verwaltungsvorschriften zu dieser Vorschrift (Nr. 8.2 WNB) entsprechend – für eine allein stehende Person von einer angemessenen Wohnfläche von bis zu 50 m2 auszugehen. Überdies enthält Anlage 1 Nr. 1.4.1. WFB keine Aussage zu der Anzahl der Wohnungssuchenden, sondern trifft eine Klassifizierung lediglich anhand der Anzahl der Zimmer."

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Anmerkung vom Verfasser: Das Land NRW hat mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG) das bundesrechtliche WoFG außer Kraft gesetzt. Zum neuen Landesrecht wurden auch neue Verwaltungsvorschriften erlassen. Die für die Kosten der Unterkunft maßgeblichen Verwaltungsvorschriften zur Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins wurden ebenso geändert wie die bisherigen Flächenwerte. Danach gelten nunmehr für eine Person 50 m², für jede weitere Person 15 m² zusätzlich als angemessene Wohnungsgröße.

Zwischenzeitlich hat sich das Landesministerium für Arbeit Gesundheit und Soziales (MAGS) in NRW mit einer neuen Auflage der Arbeitshilfe zu Kosten der Unterkunft positioniert. Das MAGS ist der Auffassung, es würden nunmehr Flächengrenzen nach dem Muster 47 m² zzügl. 15 m² für jede weitere Person gelten (vgl. Arbeitshilfe: Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II, 4. Aufl., Stand: 1. März 2010, S. 15).

Die SGB II-Leistungsträger fühlen sich an diese Weisung gebunden (Sozialgericht Duisburg S 5 AS 1118/10 ER 06.04.2010, Beschluss).


9.   SG Karlsruhe Urteil vom 26.3.2010, S 17 AS 1435/09

Vom Vermieter können zu Unrecht geleistete Kosten der Unterkunft und Heizung grundsätzlich nicht zurück gefordert werden, auch wenn die Leistung direkt an den Vermieter ausbezahlt worden ist. 53 Abs. 6 SGB I ist nur dann eine geeignete Ermächtigungsgrundlage für die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme des Vermieters, wenn zwischen diesem und dem Hilfebedürftigen ein Abtretungsvertrag geschlossen worden ist oder eine Verpfändung stattgefunden hat. Hierfür genügt eine vom Hilfebedürftigen gegenüber dem Leistungsträger erklärte Einwilligung in die Auszahlung an den Vermieter nicht.

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10.   Sozialgericht Köln S 29 AS 16/08 02.03.2010, Urteil

Ob die Berücksichtigung von Tilgungsraten für selbstgenutzte Eigenheime von Hartz – IV- Empfängern zu erfolgen hat, ist nach dem Gesetzeswortlaut offen. Auch die Gesetzesmaterialien des § 22 SGB II treffen diesbezüglich keine Aussagen (vgl. Bundestagsdrucksache 15/1516, S. 57).

Eine Übernahme von Tilgungsraten im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II kommt nur unter den folgenden drei Voraussetzungen in Betracht:

Erstens ist erforderlich, dass die Kosten in Form von Tilgungsleistungen zur Erhaltung des Wohneigentums unvermeidbar sind. Dies ist nur der Fall, wenn der Hilfebedürftige vor einer Inanspruchnahme staatlicher Leistungen alles unternimmt, um Tilgungsverpflichtungen während des Bezugs von Grundsicherungsleistungen so niedrig wie möglich zu halte.

Zweitens muss das selbstgenutzte Wohneigentum bereits weitestgehend finanziert und abgezahlt worden sein und deswegen die Übernahme der Tilgungsrate durch den Grundsicherungsträger schwerpunktmäßig nicht mehr dem Aufbau, sondern dem Erhalt bereits bestehender Vermögenswerte dienen (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 10.10.2008, Az.: L 16b 449/08 AS ER; vgl. auch Groth, in: JurisPR – SozR 4/2009 Anm. 1).

Drittens können Finanzierungskosten einschließlich der Tilgungsleistungen insgesamt vom Grundsicherungsträger nur bis zu der Höhe übernommen werden, die er auch bei einer angemessenen Mietwohnung als Kosten der Unterkunft zu tragen hätte (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008, Az.: B 14/11b AS 67/06 R).

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Anmerkung vom Verfasser: Erforderlich ist zum einen, dass die Kosten in Form von Tilgungsleistungen zur Erhaltung des Wohneigentums unvermeidbar sind. Der Hilfebedürftige muss deshalb vor einer Inanspruchnahme staatlicher Leistungen alles unternehmen, um die Tilgungsverpflichtung während des Bezugs von Grundsicherungsleistungen so niedrig wie möglich zu halten. Zum anderen können Finanzierungskosten einschließlich der Tilgungsleistungen insgesamt vom Grundsicherungsträger nur bis zu der Höhe übernommen werden, die er auch bei einer angemessenen Mietwohnung als Kosten der Unterkunft zu tragen hätte (vgl. zu den Schuldzinsen BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 34/06 R -). Da es sich insoweit um tatsächliche Kosten der Unterkunft handelt, ist in diesem Rahmen für eine darlehensweise Gewährung nach dem SGB II kein Raum. Wenn die unvermeidliche Tilgungsleistung die angemessenen Kosten einer Mietwohnung übersteigt, könnte darüber hinaus ein Darlehen in Betracht kommen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 32 AS 412/08, Urteil vom 25.09.2009).

11.   Sozialgericht Detmold S 18 (22) AS 21/09 10.02.2010, Urteil

Die Rechtsfolgenbelehrung muss inhaltlich entsprechend den zu den unterschiedlichen Sperrzeittatbeständen entwickelten Grundsätzen – konkret, verständlich, richtig und vollständig sein (BSG, Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 60/07 R). Nur eine derartige Belehrung vermag dem Zweck der Rechtsfolgenbelehrung – nämlich der Warn- und Steuerungsfunktion – zu genügen. Erforderlich ist vor diesem Hintergrund insbesondere, dass eine konkrete Umsetzung auf den jeweiligen Einzelfall erfolgt.— Es genügt demgegenüber nicht, dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein Merkblatt an die Hand zu geben, aus dem er die für seinen Fall maßgebenden Voraussetzungen und Rechtsfolgen selbständig ermitteln muss —-(BSG, aaO; ebenso SG Dortmund, Beschluss vom 05.01.2010, S 22 AS 369/09 ER und Urteil vom 03.03.2009, S 31 AS 317/07).

Die Anwendung der Rundungsvorschrift dürfte in diesem Zusammenhang unzulässig sein, da gemäß § 41 Abs. 2 SGB II lediglich eine Rundung der Endzahlbeträge vorgesehen ist (LSG NRW, Beschluss vom 30.10.2009, L 20 B 135/09 AS; a.A. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.06.2009, L 5 AS 79/08).

Aufgrund der fehlerhaften Rechtsfolgenbelehrung war insbesondere nicht zu klären, ob im Rahmen des SGB II die Vermittlungsangebote in jedem Fall erfordern, dass in ihm Angaben zum zu erwartenden Lohn gemacht werden (vgl. Niesel SGB III, § 144 Rdnr. 63).

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12.   Sozialgericht Berlin S 128 AS 8464/10 ER 25.03.2010, Beschluss

Bei Genossenschaftsanteilen handelt es sich um Wohnbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs 3 S 1 SGB 2, wobei Im Rahmen des § 22 Abs 3 S 1 SGB 2 die vorherige Zusicherung Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten ist, so dass auch im Eilverfahren bei Fehlen dieser Zusicherung nur eine Verpflichtung zur Erteilung der Zusicherung nach § 22 Abs 3 S 2 SGB 2, nicht aber eine Verpflichtung zur Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten in Betracht kommt.

Für die Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten der neuen Wohnung kommt es im Rahmen des § 22 Abs 2 S 2 SGB 2 auf die Heizkosten nicht an.

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12. 1 – Sozialgericht Berlin S 128 AS 9212/09 25.03.2010, Urteil

Im Regelsatz enthalten sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Kosten für die Warmwasserbereitung. Nicht enthalten sind darin aber sonstige Kosten, die mit der Warmwasserversorgung im Zusammenhang stehen, namentlich die Mietservicegebühren für Warm- und Kaltwasserzähler, Mietservicegebühr Heizkostenverteiler, Pumpenwartung, Kundendienstgebühr sowie die Kosten für Kalt- und Abwasser (Anschluss an LSG Sachsen, Urteil vom 15. Januar 2009 – L 3 AS 29/08 – Revision hiergegen anhängig unter B 14 AS 86/09 R). Aus der einigermaßen detaillierten Heiz- und Betriebskostenabrechnung geht nicht mit letzter Gewissheit hervor, welche Kosten konkret für die Warmwasserbereitung, also die Haushaltsenergiekosten zur Erwärmung des Wassers angefallen sind (vgl. SG Dresden, Urteil vom 2. September 2009 – S 34 AS 634/08 -), somit kann aber die Erstattungsfähigkeit der Kosten die für Warmwasser angefallen sind, nicht pauschal mit dem Argument abgelehnt werden, es handele sich nicht um Heiz- oder Betriebskosten.

Übernimmt ein SGB-2-Leistungsträger die tatsächlichen monatlichen – möglicherweise unangemessenen – Unterkunfts- und Heizkosten, muss er grundsätzlich auch die für diesen Zeitraum aus einer Heiz- und Betriebskostennachforderung resultierenden Kosten übernehmen, auch wenn sie erst zu einem Zeitpunkt fällig gewesen sind, an dem sich möglicherweise die Unangemessenheit der Wohnung herausgestellt hat (Anschluss an LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Dezember 2009 – L 32 AS 1592/09- Revision hiergegen anhängig unter B 14 AS 12/10 R).

Daraus folgt indes nicht, dass für die Zeit, für die nur noch die vermeintlich angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten übernommen worden sind, keine Erstattung einer Betriebskostenforderung verlangt werden kann. Insoweit muss der SGB-2-Leistungsträger anteilig die Forderung aus der Heiz- und Betriebskostenabrechnung insoweit übernehmen, als er die Unterkunfts- und Heizkosten erbracht hat.

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Anmerkung vom Verfasser: Enthalten Betriebskostenabrechnungen in erheblichem Umfang auch Warmwasserkosten sind. zwar die Kosten der Warmwasserbereitung keine Kosten für Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, sondern als Kosten der Haushaltsenergie im Sinne von § 20 Abs. 1 SGB II aus der pauschal gewährten Regelleistung, die nicht erhöht werden kann (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II), zu decken (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/11b AS 15/07 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 5). Daraus folgt aber nicht, dass ein höherer als der über den Regelsatz gewährte Anteil für Warmwasser abzuziehen wäre (Sozialgericht Berlin S 128 AS 9212/09 25.03.2010, Urteil, so aber LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Januar 2009 – L 7 AS 44/08- (B 4 AS 28/09 B).

Warmwasserbereitungskosten sind auch dann nur in dem Umfang, in welchem sie bereits pauschaliert im Regelsatz enthalten sind, keine Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II, wenn sie zwar separat ausgewiesen an den Vermieter zu leisten sind, sie jedoch nicht nach dem tatsächlichen Verbrauch, sondern als Bruchteil des Gesamtverbrauchs nach dem Wohnflächenanteil zu tragen sind.(Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 32 AS 1639/09 29.12.2009, Urteil, Revision hiergegen anhängig unter B 14 AS 16/10 R). 
Bisher gibt es keine höchstrichterliche Klärung zu der Frage, ob eine nach Maßgabe der HeizkostenV vorgenommene Abrechnung der Warmwasserkosten als konkrete Erfassung anzusehen ist, welche die sich aus der Bemessung des Regelsatzes ergebende Pauschale verdrängt, und welcher Maßstab dann gegebenenfalls für die Bemessung des Abschlags während der noch laufenden Abrechnungsperiode gilt. Von ALG-II-Leistungen abziehbare Warmwasserkosten können nicht nach Heizkostenverordnung berechnet werden (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.05.2009, Az. L 14 AS 1830/08, Revision hiergegen anhängig unter B 14 AS 52/09 R).

Vom individuellen Verbrauch pauschal berechnete Grundkosten für Warmwasser sind bei Leistungsbeziehern der Grundsicherung nach dem SGB II nicht von Unterkunftskosten in Abzug zu bringen. Das BSG hat mit Urteil vom vom 27. Februar 2008 – B 14/ 11b AS 15/07 R – ausgeführt, dass, wenn es über die Einrichtung getrennter Zähler oder sonstiger Vorrichtungen technisch möglich sei, die Kosten für Warmwasserbereitung konkret zu erfassen, auch diese konkreten Kosten von den geltend gemachten Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II abzuziehen seien (Rn. 27). Hieraus folgt indes nicht zwangsläufig, dass neben dem individuell erfassten Verbrauch auch die Grundkosten, welche nach der vorgenannten Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung 30 % der Warmwassergesamtkosten ausmachen und gerade nicht über getrennte Zähler oder sonstige Vorrichtungen individuell erfasst werden, als konkrete Warmwasserbereitungskosten im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung abgezogen werden dürften (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2009, Az. L 25 B 2135/08 AS PKH).

Eine Betriebskostenabrechnung darf nicht pauschal abgelehnt werden (SG Dresden S 34 AS 634/08, Urteil vom 02.09.2009). Bei den Grundkosten für WW muss überprüft werden, ob dies nicht Kosten für Warmwasserzähler, Mietservicegebühr, Heizkostenverteiler, Pumpenwartung, Kundendienstgebühr und vor allem die Kosten für das Wasser (Kaltwasser) als solches enthalten, die Arge darf hier nur eine sogenannte Warmwasserpauschale abziehen.

Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen bei der Berechnung von Ansprüchen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von den tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, die Aufwendung für die Bereitung von Warmwasser enthalten, anstatt einer Pauschale für die Kosten der Warmwasserbereitung konkrete Kosten in Abzug zu bringen sind und ob insofern der Abzug eines auf die Warmwasserbereitung entfallenden Anteils der Betriebskostenvorauszahlungen in Betracht kommt, ist klärungsbedürftig und bislang in der Rechtsprechung nicht hinreichend geklärt (Sozialgericht Berlin S 26 AS 19501/08 27.03.2009, Urteil).

Ob vom Vermieter Abschlagsweise geforderte Vorauszahlungen auf die zu erwartenden Warmwasseraufbereitungskosten überhaupt von den Leistungen für Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) abgesetzt werden können und ob in diesem Fall auch solche Kosten absetzbar sind, welche nicht nur auf einer individuellen Verbrauchserfassung, sondern auch auf einer teilweisen Umlage der gesamten zu erwartenden Warmwasseraufbereitungskosten beruhen, ist grundsätzlich klärungsbedürftig (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 25 B 2322/08 AS NZB 29.04.2009 rechtskräftig, Beschluss).

Inwieweit Kosten für Warmwasser von einem Hilfebedürftigen aus seiner Regelleistung nach § 20 SGB II zu tragen sind, wenn zwar einerseits sein Verbrauch durch in der Wohnung installierte Zähler erfasst, andererseits sich die konkreten Kosten für Warmwasser aber nicht allein nach dem Verbrauch, sondern – wie hier – auch nach der Wohnungsgröße richten, ist höchstrichterlich nicht abschließend geklärt (LSG Rheinland – Pfalz L 3 B 480/08 AS, Beschluss vom 05.05.2009).

13.   Anmerkung zu: BSG 8. Senat, Urteil vom 29.09.2009 – B 8 SO 23/08 R -, Autor Marko Oldenburger, jurisPR-FamR 8/2010 Anm. 1

Zitat:

1. Bereits die Bedürftigkeit eines Bestattungspflichtigen begründet dessen Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber dem örtlichen Träger der Sozialhilfe.

2. Der sozialhilferechtliche Bedarf ist nicht die Bestattung, sondern die Entlastung von den dafür erforderlichen Kosten.

3. Zweifel an der Durchsetzbarkeit zivilrechtlicher Erstattungsansprüche gegenüber Dritten begründen nicht die Ablehnung der Kostenübernahme; ein solches Vorgehen ist regelmäßig nicht zumutbar i.S.v. § 74 SGB XII.

www.juris.de

14.   Neue Justiz Heft 4 / 2010

Sozialrecht im Jahre 2009 – Teil 2: Grundsicherung für Arbeitssuchende, Sozialhilfe und Arbeitsförderung von: Torsten Schaumberg, Rechtsanwalt, Halberstadt

www.neue-justiz.de (pdf)

Anmerkung: Nennenswerte Urteile aus dem Jahre 2009 werden hier bekannt gegeben und erläutert.

15.   Relevante Themen aus dem SGB II – Revisionen anhängig beim BSG

Steuerfreie Nachtzuschläge sind eine zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 AS 81/09 27.01.2010, Urteil, Revision hiergegen anhängig unter B 14 AS 45/10 R.

LSG Sachsen, Urteil vom 29.10.2009, Az. L 2 AS 99/08, Revision hiergegen anhängig unter B 4 AS 90/09 R.

LSG Sachsen, Urteil vom 29.10.2009, Az. L 2 AS 100/08, Revision hiergegen anhängig unter B 4 AS 89/09 R.

LSG Sachsen, Urteil vom 29.10.2009, Az. L 2 AS 101/08, Revision hiergegen anhängig unter B 4 AS 91/09 R.

Hartz IV- Leistungen werden nicht für Zeiten vor Antragstellung gewährt – Dies gilt nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums – selbst bei vorliegender Bedürftigkeit.

Hessisches Landessozialgericht L 7 AS 413/09 18.12.2009, Urteil, Revision hiergegen anhängig unter B 4 AS 29/10 R.

Der Umzug im Sinne des § 22 Abs. l Satz l SGB II wird grundsätzlich mit Abschluss des Mietvertrages ins Werk gesetzt. Hierdurch sind Leistungsbezieher nach dem SGB II ernsthaften Mietzinsforderungen ausgesetzt (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 8/09 R, m. w. N.). Der Anwendbarkeit von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist wegen Wegfall der Hilfebedürftigkeit wegen befristeter Beschäftigung nicht gegeben.

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 8. Senat, Urteil vom 03.12.2009, L 8 AS 29/09, Revision hiergegen anhängig unter B 4 AS 10/10 R.

Die Erteilung einer Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 12 SGB II setzt voraus, dass ein konkretes Mietvertrags Angebot über eine bestimmte Wohnung mit einem bezifferten Mietzins vorgelegt wird. Eine Verpflichtung des Grundsicherungsträgers, abstrakt die Erforderlichkeit eines Auszugs festzustellen, besteht nicht.

LSG Baden-Württemberg Urteil vom 16.6.2009, L 13 AS 3036/07, Revision hiergegen anhängig unter B 14 AS 5/10 R.

Betriebskostennachzahlungen, welche einen Zeitraum betreffen, in welchem der Leistungsträger auch unangemessene Kosten im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen hatte, sind Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, auch wenn die laufenden Kosten nicht mehr vol zu tragen sind.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 32 AS 1592/09 28.12.2009, Beschluss, Revision hiergegen anhängig unter B 14 AS 12/10 R.

Darlehensraten für Mietkaution dürfen nicht von Hartz – IV – Leistungen abgezogen werden. Die Einbehaltung monatlicher Darlehensrückzahlungsraten für eine Mietkaution kann nicht auf §§ 23, 43 SGB II SGB II gestützt werden. §§ 51, 54 SGB I ermöglichen eine Aufrechnung nur, soweit die Ansprüche des Leistungsberechtigten pfändbar sind.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 6 AS 24/09 25.11.2009, Urteil, Revision hiergegen anhängig unter B 14 AS 26/10 R.

16.   Nennenswerte Kommentierungen aus dem SGB II mit Fundstellen

Zweckbestimmte Einnahmen

Sinn des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II ist es, einerseits zu verhindern, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch Berücksichtigung im Rahmen des SGB II verfehlt wird, und andererseits Doppelleistungen für einen identischen Zweck zu vermeiden (BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007 – B 14/7b AS 62/06 R – RdNr 24). Die Zweckbestimmung kann sich aus einer öffentlich-rechtlichen Norm (vgl BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007 – B 14/7b AS 16/06 R – BSGE 99, 240 = SozR 4-4200 § 11 Nr 8, jeweils RdNr 16), aber auch aus einer privatrechtlichen Grundlage ergeben (BSG, Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 47/08 R – RdNr 20). Letzteres folgt aus dem weiten Wortlaut des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II, der sich insofern von der ähnlichen Vorschrift im Sozialhilferecht unterscheidet, die gemäß § 83 Abs 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) einen in öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausdrücklich genannten Zweck fordert (vgl BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007 – B 14/7b AS 16/06 R – BSGE 99, 240 = SozR 4-4200 § 11 Nr 8, jeweils RdNr 16).

Eine auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistung ist dann zweckbestimmt iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II, wenn ihr über die Tilgungsbestimmung hinaus erkennbar eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen ist. Der erkennende Senat versteht dies in Übereinstimmung mit dem 4. Senat des BSG als eine Vereinbarung, aus der sich objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll (privatrechtlicher Verwendungszweck)vgl. dazu BSG, Urteil vom 28.10.2009, B 14 AS 64/08 R).

Bereinigung von Einkommen – Krankengeld –

Dieses Einkommen war nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II / Sozialgeld (im Folgenden: Alg-II VO) um einen Pauschbetrag für Versicherungen in Höhe von 30,- EUR sowie um die nachgewiesenen Beiträge zur Kfz-Versicherung i(vgl. Brühl, in: Münder, inders., Sozialgesetzbuch II, 3. Aufl. 2009, § 11 Rn. 40) zu bereinigen.

Zur Nicht- Berücksichtigung der 30 Euro Pauschale bei Erwerbseinkommen, wenn bereits der Grundfreibetrag in Höhe von 100 Euro gewährt wurde.

Wegen des bereits berücksichtigten Grundfreibetrags (§ 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II) bleibt für den zusätzlichen Ansatz der Versicherungspauschale des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V kein Raum (vgl. Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 30 Rdnr. 50).

Rente wegen voller Erwerbsminderung ist anrechenbares Einkommen im SGB II, zur Bereinigung der Rente um die 30 Euro Pauschale sowie zur Absetzung der KFZ-Haftpflicht.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Dazu gehören auch Rentenzahlbeträge, ohne dass eine Privilegierung nach § 11 Abs. 3 SGB II oder nach § 1 Abs. 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) eingreift (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 – B 11b AS 27/06 R).

Vom Renteneinkommen sind die Versicherungspauschale und die KfZ-Versicherung abzuziehen (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. September 2009 – L 32 AS 412/08).

Zur Weiterleitung von Kindergeld für vollj. Kinder.

Kindergeld bei volljährigen nicht im Haushalt der Eltern lebenden Kindern ist bei ihnen als Einkommen anzurechnen, wenn es nachweislich an sie weitergeleitet wird. Eine Form der Weiterleitung ist dabei die Abzweigung durch die Familienkasse, wenn der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt (vgl. Brühl in: LPK, 3. Aufl. 2009, § 11 Rn. 31).

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de