Rechtsprechungsticker von Tacheles 17/2010

1.   Zur Härtefallregelung aufgrund des Urteils des BVerfG vom 09.02.2010, 1 BvL 1/09

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09; 1 BvL 3/09; 1 BvL 4/09) folgt aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG – bis zur Schaffung einer entsprechenden Regelung durch den Gesetzgeber – dass ein unmittelbarer Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums bei unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfen besteht.

Der Anspruch besteht nicht für die Vergangenheit, sondern erst für die Zeit ab Urteilsverkündung am 9. Februar 2010, wie das BVerfG in einer weiteren Entscheidung noch einmal ausdrücklich klargestellt hat Beschluss vom 24. März 2010 – 1 BvR 395/09-).

Erste Entscheidungen aufgrund der Härtefallregelung des Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09; 1 BvL 3/09; 1 BvL 4/09)

SG Chemnitz, Beschluss vom 09.03.2010,- S 3 AS 462/10 ER –

Beträge für private Kranken- und Pflegeversicherungen bei privat Versicherten, die nicht vom SGB II – Träger übernommen werden, sind aufgrund des Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 (Az.: 1 BvL 1/09) vollständig zu übernehmen.

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SG Berlin -S 174 AS 7801/10 ER- Beschluss vom 15.03.2010

Eine Arbeitslosengeld II-Empfängerin hat keinen Anspruch auf einen Zuschuss für die Anschaffung eines neuen Kühlschranks aufgrund der vom BVerfG herzuleitenden Härtefallregelung (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010, 1 BvL 1/09), denn bei einem defektem Kühlschrank handelt es sich nicht um einen laufenden, sondern nur einen einmaligen Bedarf. Die Antragstellerin hätte für den Ersatz aus der Regelleistung ansparen müssen.

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SG Berlin – S 147 AS 6183/10 ER – Beschluss vom 04.03.2010

Kein Härtefall-Anspruch auf Übernahme von Tilgungsraten für eine auf Kredit gekaufte selbstgenutzte Eigentumswohnung. Das menschenwürdige Existenzminimum ist nicht betroffen. Die Verfassung verschafft keinen Anspruch auf einen Vermögensaufbau auf Kosten der Allgemeinheit. Die Übernahme der Tilgungsraten für sein selbstgenutztes Wohneigentum kann nur den Kosten der Unterkunft und Heizung zugeordnet werden, so dass sich bereits deshalb kein Anspruch unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ergeben kann, Wenn danach gilt die Härtefallregelung nur für einen laufenden, unabweisbaren Bedarf, der ausschließlich die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne der §§ 20 und 28 SGB II ergänzen soll.

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SG Berlin – S 39 AS 9775/10 ER – vom – Beschluss vom 14.04.2010

Hartz IV-Empfänger muss Kita-Reise selbst bezahlen. Für einen Zuschuss des Jobcenters gibt es – anders als für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen in § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II – keine Rechtsgrundlage. Kindergartenfahrten sind vom Gesetz nicht erfasst. Es besteht auch kein Anspruch aufgrund der Härtefall-Rechtsprechung des BVerfG, denn es geht nicht um einen laufenden besonderen Bedarf, sondern um einen einmaligen. Ein Darlehen kommt nicht in Betracht, denn der Betrag kann durch Umschichtung aus den bereits gewährten Leistungen aufgebracht werden. Auf die Reise hätte auch gespart werden können, zumal sie seit einem Jahr geplant gewesen ist.

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SG Berlin – S 110 AS 7262/10 ER –

Aufgrund der vom BVerfG herzuleitenden Härtefallregelung (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010, 1 BvL 1/09) haben Hartz IV – Empfänger Anspruch auf Kostenübernahme zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit getrennt lebenden Kindern.

Das Jobcenter hat Härtefall-Anspruch auf Kostenübernahme zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit getrennt lebender Tochter im Laufe des Gerichtsverfahrens anerkannt. Es handelt sich um einen laufenden, besonderen Bedarf, der grundrechtlich geschützt ist (Art. 6 GG – Familie). Der in Berlin wohnende Antragsteller begehrte 4 x 94 Euro Bahnfahrtkosten, um seine bei der Mutter in Schleswig-Holstein lebende 13jährige Tochter in den Osterferien zu sich holen und zurückbringen zu können.

2.   L 13 AS 224 / 09 NZB, Beschluss vom 12.04.2010

Nichtzulassungsbeschwerde wird zugelassen, denn hinsichtlich der Frage, ob die Kosten für Schulmaterialien für das Schuljahr 2007/2008 als atypischer Bedarf nach § 73 SGB XII zu übernehmen waren, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden worden.

Nichtzulassungsbeschwerde wird zugelassen, denn zu der Frage, ob der Bedarf für die Beschaffung von Schulmaterialien für Kinder im üblichen Umfang entsteht, als atypischer Bedarf im Sinne des § 73 SGB XII zu qualifizieren ist – oder ob dies nicht der Fall ist – verneinend etwa LSG NSB – L 13 AS 26/07 NZB und Fahlbusch, Juris PR – SozR 8/2009, Anm. 2, ist eine höchstrichterliche Klärung bisher nicht erfolgt (die zu dem Urteil des LSG Rheinland -Pfalz vom 25.11.2008, Az. – L 3 AS 76/07 – anhängige Revision – B 14 AS 47/09 R- ist noch nicht entschieden, so dass dieser frage grundsätzlich Bedeutung zukommt.

Quelle : Rechtsanwalt A. Kroll aus Oldenburg

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3.   Hessisches Landessozialgericht L 7 AS 90/10 B ER 06.04.2010, Beschluss

Während des laufenden Leistungsbezuges nach dem SGB II zugeflossener Zugewinnausgleich ist anrechenbares Einkommen, denn Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II ist grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 – B 14 AS 26/07 R – SozR 4-4200 § 11 Nr. 17).

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Anmerkung : Sozialgericht Berlin S 128 AS 25352/07 28.01.2010, Urteil

Die Zahlungen aus Zugewinnausgleich in Höhe von monatlich 500,- EUR sind kein Einkommen im Sinne des § 11 SGB II sondern Vermögen (vgl. bereits für die Arbeitslosenhilfe BSG, Urteil vom 8. Juni 1989 – 7 RAr 34/88 – SozR 4100 § 138 Nr. 25), auch wenn sie nach Antragstellung auf ALG II zugeflossen sind (a. A. BSG, Urteil vom 30. September 2008 (B 4 AS 29/07 R – SozR 4-4200 § 11 Nr. 15).

Nicht nur in dem bereits zitierten Urteil vom 8. Juni 1989, sondern auch im Übrigen war in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stets anerkannt, dass dann, wenn bei (oder nach) der Antragstellung Vermögen durch Veräußerung verwertet – also umgeschichtet – wird, nicht von einem "Zufließen von Einkünften" auszugehen und somit das Erlangte nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juni 1978 – 7 RAr 47/77 – SozR 4100 § 138 Nr. 3; vgl. auch Beschluss der Kammer vom 14. Dezember 2009 – S 128 AS 38212/09 ER -).

Wenn zu mehreren Fälligkeitsterminen stattfindende Ratenzahlungen das Vermögen nicht mehren, sondern umschichten (vgl. Hengelhaupt in Hauck/Noftz, K § 12, Rn. 96; Brühl in LPK-SGB II, § 11, Rn. 15 ff.), ist es kein anrechenbares Einkommen im Sinne des § 11 SGB II.

Auch die Unterhaltsnachzahlung von 900,- EUR in drei Raten stellt kein Einkommen dar, sondern schichtet das Vermögen um, denn ihr Anspruch wandelt sich um in Geld (a. A. SG Speyer, Beschluss vom 1. Juni 2006 – S 1 ER 161/06 AS -).


SG Karlsruhe Entscheidung vom 25.2.2010, S 16 AS 2693/09

Vereinbaren Ehegatten anlässlich ihrer Ehescheidung in einer Scheidungsvereinbarung, dass der Anspruch eines Ehegatten auf Versorgungsausgleich in Geld abgegolten wird, handelt es sich bei der hierauf erfolgenden Zahlung um eine zweckbestimmte Einnahme, die im Rahmen des SGB II nicht anzurechnen ist.

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4.   Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 AS 519/10 B 15.04.2010 rechtskräftig ; Beschluss

Prozesskostenhilfe ist für die Frage zu gewähren, ob einem Alleinstehenden ab dem 01.01.2010 nach §§ 18, 44 Abs. 1, 45 WFNG NW Ziffer 8.2. der Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) NW nunmehr 50 anstatt 45 qm Wohnfläche zustehen bzw. ob die Regelungen der am 28.01.2010 erlassenen Wohnraumförderbestimmungen maßgebend sind, die für eine Person eine Wohnflächenobergrenze von 47 qm vorsehen (vgl. Arbeitshilfe: Kosten der Unterkunft, herausgegeben vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage 2010, S. 16 f. m.w.N.)

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4.1 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 AS 340/10 B ER, L 7 AS 341/10 B, Beschlüsse vom 15.04.2010, rechtskräftig

Einlagerungskosten können Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II sein (BSG, vom 16.12.2008, Az. B 4 AS 1/08 R).

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Anmerkung : Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 16.04.2008 – B 4 AS 1/08 R -) kann zwar grundsätzlich ein Anspruch auf unterkunftsbezogene Leistungen nach § 22 SGB II für die Anmietung zusätzlichen Lagerraumes bestehen, wenn der Wohnraum so klein ist, dass er zur angemessenen Unterbringung von persönlichen Gegenständen des Hilfebedürftigen erforderlich ist. Die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für die Anmietung von Lagerraum setzt allerdings voraus, dass die Unterkunftskosten unter Einschluss der Kosten für die Anmietung dieses Lagerraumes angemessen sind.

Zur Nicht- Übernahme von Einlagerungskosten bei unangemessenen Kosten der Unterkunft (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 B 275/09 AS ER, Beschluss vom 08.10.2009, rechtskräftig).

Für die Einlagerung beruflich benötigter Gegenstände und Möbel, kommt § 16 Abs. 2 S. 1 SGB II in Betracht. Hiernach können über die in § 16 Abs. 1 SGB II genannten Leistungen hinausgehend weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. Hierzu gehören nicht nur die in § 16 Abs. 2 S. 1 SGB II aufgeführten Leistungen. § 16 Abs. 2 S. 1 SGB II enthält vielmehr eine Generalklausel für ergänzende Eingliederungsleistungen aller Art (Urteil des BSG vom 23.11.2006 – B 11 b AS 3/05 R – mwN).
Die Erbringung von Leistungen hiernach steht grundsätzlich im Ermessen der Verwaltung, was bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift können abgeleitet werden kann und im Übrigen soweit ersichtlich einheitlicher Auffassung entspricht (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage § 16 Rn. 61).

5.   Sächsisches LSG – L 2 AS 248/09 – Urteil vom 08.04.2010, Revision zum BSG zugelassen

Geldgeschenke für Weihnachten und Geburtstage sind Einkommen im SGB II.

Geldgeschenke an Bezieher von Arbeitslosengeld II sind nur bis zur Höhe von 50 € jährlich anrechnungsfrei, denn § 1 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V enthält keine Freibetragsregelung (vgl. LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 26.10.2007 – L 8 AS 1219/07 – Randnr. 33; nachfolgend BSG, Urteil vom 30.09.2008 – B 4 AS 57/07 R -; vgl. ferner LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.2007 – L 7 AS 690/07 ER-B sowie LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.04.2008 – L 3 AS 6/07 -).

Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, der Beträge ausnimmt, wenn sie 50,00 EUR jährlich nicht übersteigen. Hätte der Gesetzgeber eine Freigrenze festlegen wollen, wäre statt des Begriffs wenn der Begriff soweit zu erwarten gewesen, wie es der Gesetzgeber auch in der seit dem 01.01.2009 geltenden Fassung des § 1 Abs. 1 Nr. 12 ALG II-V formuliert hat.

Eine Auslegungshilfe bietet insoweit auch die durch Verordnung vom 18.12.2008 (BGBl. I S. 2780) mit Wirkung vom 01.01.2009 in die ALG II-V aufgenommene Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 12 ALG II-V. Danach sind Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich der Firmung, Kommunion, Konfirmation oder vergleichbarer religiöser Feste sowie anlässlich der Jugendweihe, soweit sie den in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1a des SGB II genannten Betrag nicht überschreiten, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Diese Ausnahmeregelung beschränkt sich auf Zuwendungen anlässlich Firmung, Kommunion und Konfirmation bzw. vergleichbarer religiöser Feste, d.h. Feste, anlässlich derer jemand in die Gemeinschaft der Gläubigen bzw. der Erwachsenen aufgenommen wird. Geburtstag und Weihnachten gehören nicht zu derartigen Festen.

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Revision wurde zugelassen, denn zwar hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 30.09.2008 – B 4 AS 57/07 R – bereits indirekt entschieden, dass § 1 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V keine Freibetragsregelung enthält. Zu der weiteren, hier streitentscheidende Frage, ob Geldgeschenke zu Geburtstagen oder zu Weihnachten eine zweckbestimmte Einnahme darstellen, existiert – soweit ersichtlich – weder eine Entscheidung des Bundessozialgerichts noch eines Landessozialgerichts. Diese Frage geht erheblich über den Einzelfall hinaus und betrifft einen häufig wiederkehrenden Sachverhalt. Sie ist daher grundsätzlicher Art. Das SG Reutlingen hat – anders als das SG Leipzig in dem angefochtenen Urteil – Schenkungen zu Weihnachten als zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II angesehen (Urteil vom 24.04.2007 – S 2 AS 4151/06 – Randnr. 22.).

5.1 – Sächsisches Landessozialgericht L 2 AS 711/09 B ER 22.12.2009, Beschluss

Bei kurz bevorstehender Geburt eines weiteren Kindes, eine Summierung unwerter Wohnverhältnisse wie die lediglich mit Öfen beheizbare Wohnung, das nicht beheizbare Bad, Feuchtigkeit mit der Folge von Schimmelbefall und der hohe Lärmpegel machen einen Umzug erforderlich und notwendig.

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6.   Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 28 AS 2089/09 B ER 12.02.2010 rechtskräftig, Beschluss

Der Sanktionsmechanismus des § 31 SGB II setzt voraus, dass dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine hinreichend bestimmte Arbeitsgelegenheit angeboten wird.

Nachteilige Folgerungen können aus dem Verhalten des Leistungsempfängers nur gezogen werden, wenn der Leistungsträger das jeweilige Angebot genau bezeichnet hat. Dies erfordert, dass jedenfalls die Art der Arbeit, ihr zeitlicher Umfang und ihre zeitliche Verteilung sowie die Höhe der angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen im Einzelnen bestimmt sein müssen (BSG, Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 60/07 R – Rn. 31/32).

Bei einem unter 25jährigen Leistungsbezieher bedarf es einer individuellen Belehrung hinsichtlich des vollständigen Wegfalls der Regelleistung. Insoweit ist geklärt, dass eine konkrete Umsetzung der Rechtsfolgenbelehrung auf den jeweiligen Einzelfall erforderlich ist und es nicht genügt, dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein Merkblatt an die Hand zu geben, aus dem er die für seinen Fall maßgebenden Voraussetzungen und Rechtsfolgen selbständig ermitteln muss (BSG, aaO Rn. 36).

Ein Sanktionsbescheid ist im vollen Umfang rechtswidrig, wenn im Sanktionszeitraum dem Leistungsbezieher vom Leistungsträger keine Sachleistungen oder geldwerte Leistungen gewährt wurden (LSG Berlin, Beschluss vom 16.12.2008 – L 10 B 2154/08 AS ER -).

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Anmerkung : Jedenfalls in den Fällen, in denen eine oder mehrere Sanktionen zur Folge haben, dass ein ganz überwiegender Teil der Regelleistung für den Leistungszeitraum entfällt, reduziert sich das dem Leistungsträger nach § 31 Abs. 3 S. 6 SGB II eingeräumte Ermessen dahingehend, dass er zeitgleich mit der Sanktionsentscheidung auch über die ergänzenden Leistungen zu entscheiden hat(Sozialgericht Kassel -S 6 AS 373/09 ER – vom 21.01.2010, Beschluss, anderer Auffassung Sozialgericht Duisburg – S 31 AS 317/09 ER- vom 22.09.2009, wonach das Fehlen einer Entscheidung über die Gewährung ergänzender Leistungen im Falle der Sanktionierung von Pflichtverletzungen bis hin zur Einstellung der Leistungen nicht zur Rechtswidrigkeit des Sanktionsbescheides führt.


6.1 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 19 AS 129/10 B ER 23.02.2010 rechtskräftig, Beschluss

Die Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft kann vom Leistungsträger nur erteilt werden, wenn Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

Die vorläufige Regelung zur Zusicherung wegen der Aufwendungen ist auch nicht als Ergebnis einer Folgenabwägung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05) zu erbringen. Insbesondere werden grundrechtlich geschützte Positionen der Antragsteller nicht verletzt. Zwar hat die Antragstellerin in freier Willensbestimmung ihre bisherige Wohnung bereits zum 31. Januar 2010 gekündigt. Allerdings sind die Antragsteller gegenwärtig weder von Obdachlosigkeit bedroht noch droht eine Räumung der bisherigen Wohnung (vgl. zu diesem Kriterium LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2007, L 18 B 608/07 AS ER-, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. September 2007, L 7 B 119/07 AS ER). Den Antragstellern steht es auch frei, die nicht angemessene Wohnung in der Estraße anzumieten und den dann nicht gedeckten Eigenanteil an den KdU aus dem Regelsatz oder ggf. vorhandenen anderweitigen Einnahmen (hier für den Fall von Blindengeld) oder (Schon-) Vermögen zu bestreiten.

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6.2 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 19 AS 151/10 B ER 25.02.2010 rechtskräftig, Beschluss

Der Begriff der Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist weit zu fassen, wobei auch die Gebühren eines Maklers – soweit angemessen – darunter zu verstehen sind (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 16. Juli 2009, L 11 AS 144/08, unter Bezugnahme auf Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 22 Rn. 83).

Für eine abstrakte Prüfung einer Zusicherung der Übernahme der Aufwendungen bzw. Wohnungsbeschaffungskosten für irgendeine gewünschte Wohnung im einstweiligen Rechtschutzverfahren fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.,denn die Prüfung, ob ein Anspruch auf eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Satz1 SGB II besteht, kann immer nur für eine konkrete Wohnung auf der Grundlage eines aktuellen Wohnungsangebotes erfolgen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2009, L 5 AS 1273/09 B ER, mwN). Für eine Zusicherung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II kann nichts anderes gelten. Denn bei der Prüfung, ob eine Zusicherung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II erteilt werden kann, muss auch hier als ungeschriebene Voraussetzung die Angemessenheit der anfallenden Kosten vorliegen (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 22 Rn. 82). Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung ist jedoch nicht abstrakt, sondern einzelfallbezogen zu beurteilen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 18/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1).

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Anmerkung : Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 B 100/08 AS 21.07.2008 rechtskräftig, Beschluss

Voraussetzung für einen Anspruch auf Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II ist unter anderem., dass vor dem Zeitpunkt, in dem die Wohnungsbeschaffungskosten in rechtlich relevanter Weise begründet werden, der Leistungsträger die Übernahme der Kosten zusichert (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R, Rdz. 27; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2 Aufl., § 22 Rdz. 85). Die Zusicherung nach § 22 Abs. 3 S.1 SGB II bedarf für ihre Wirksamkeit nach § 34 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) der Schriftform (siehe Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2 Aufl., § 22 Rdz. 85).


7.   Landessozialgericht Rheinland-Pfalz – L 1 SO 84/09 B ER – vom 12.02.2010 rechtskräftig, Beschluss

Zur rechtlichen Erwerbsfähigkeit einer ausländischen Studentin

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8.   Sozialgericht Würzburg – S 16 AS 450/09 – vom 29.03.2010, Urteil

Die Entschädigung für die Tätigkeit als Stadträtin ist nicht vollständig berücksichtigungsfrei im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II, da es sich nicht vollständig um zweckbestimmte Einnahmen handelt und sie zudem das Einkommen so günstig beeinflussen, das eine vollständige Nichtanrechnung nicht gerechtfertigt wäre.

Die Entschädigungsleistungen für Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse werden in der Kommentarliteratur zum SGB II grundsätzlich als zweckbestimmte Einnahmen im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II angesehen (vergl. Eicher/Spellbrink, SGB II, Rn. 39/§ 11; Oesterreicher, SGB II, Rn. 125/§ 11; LPK-SGB II, 3. A, Rn. 66/§ 11). Nach der Kommentierung in Mergler/Zink (Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe Teil I: SGB II, Rn. 89/§ 11) soll dies allerdings nur gelten für nicht steuerpflichtige Aufwandsentschädigungen. Weiter wird die Einschränkung gemacht, dass diese nur dann zweckbestimmt im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II sein sollen, soweit sie für den tatsächlichen Aufwand bei öffentlichen Ämtern gewährt werden.

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9.   Sozialgericht Landshut S 7 AS 127/10 ER 17.03.2010, Beschluss

Leistungen nach dem ALG II dürfen einer Hilfebedürftigen nicht wegen fehlender Mitwirkung versagt werden, wenn es der Leistungsbezieherin nicht zumutbar ist, vom Vermieter entsprechende Einkommens- und Vermögensnachweise vorzulegen, die Anforderung dieser Unterlagen betrifft eine dritte Person, die nicht am Sozialleistungsverhältnis beteiligt ist.

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10.   Sozialgericht Potsdam – S 39 AS 3620/08 – vom 04.02.2010

Der vom Arbeitgeber für einen hilfebedürftigen Fernfahrer gewährte Verpflegungsmehraufwand erhöht sein anrechenbares Einkommen nach dem SGB II nicht, denn Spesen fallen unter die Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II (LSG Mecklenburg-Vorpommern ; Beschluss vom 29.06.2007, Az.: L 8 B 229/06).

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Anmerkung : Beschluss des SG Chemnitz vom 15.01.2010 Az.: S 26 AS 7050/09 ER

Die in der Bauwirtschaft vom Arbeitgeber zusätzlichen Leistungen wie Auslöse sind zweckbestimmte Einnahmen.

SG Chemnitz- S 6 AS 2054/09 – vom 10.02.2010, Urteil

Spesen für Fernfahrer sind nicht auf Hartz-IV anrechenbar.

11.   Sozialgericht Detmold – S 18 (24) AS 88/08 – Urteil vom 16.12.2009, anhängig beim LSG NRW unter dem Az. L 1 AS 211/10

Darlehensraten für Mietkaution bzw. Genossenschaftsanteilen dürfen nicht von Hartz – IV – Leistungen abgezogen werden.

Darlehensraten für Mietkaution bzw. Genossenschaftsanteilen dürfen nicht von Hartz – IV – Leistungen abgezogen werden. Die Einbehaltung monatlicher Darlehensrückzahlungsraten für Genossenschaftsanteile kann nicht auf § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II gestützt werden, denn das hier betroffene Darlehen nach § 22 Abs. 3 SGB II betrifft allerdings keinen von der Regelleistung im Sinne von § 20 SGB II umfassten Bedarf, sondern gehört zu den in § 22 SGB II geregelten Leistungen für Unterkunft und Heizung. Aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II, dass eine Mietkaution bei vorheriger Zusicherung übernommen werden kann und gem. § 22 Abs. 3 S. 3 SGB II als Darlehen erbracht werden soll, unterliegt es überhaupt keinem Zweifel, dass der durch eine Mietkaution für einen Hilfeempfänger entstehende Bedarf gerade nicht von der Regelleistung abgedeckt wird, sondern ein Bedarf der Kosten der Unterkunft ist (LSG Hessen, Beschluss vom 29.01.2008, L 9 AS 421/07 ER; Frank in: Hohm, GK-SGB II, § 22 Rn. 67).

Gemäß § 46 Absatz 1 des SGB I kann auf Ansprüche auf Sozialleistungen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Ein Verzicht ist nicht nur als Ganzes möglich, sondern kann auch teilweise erfolgen, denn ein teilweiser Verzicht ist zwangsnotwendig in einem vollständigen Verzicht mit enthalten. Erforderlich ist allein die Abgrenzbarkeit des Teilverzichtes (Gutzler in: BeckOK, SGB I, § 46 Rn. 8). Beim Verzicht handelt es sich um eine einseitige Willenserklärung des Leistungsbeziehers, die Beklagte hat entsprechend keine Möglichkeit einen Verzicht selbst verbindlich durch Verwaltungsakt zu regeln (Seewald in: Kassler Kommentar, SGB I, § 46 Rn. 12).

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12.   Anmerkung zu: LSG München 16. Senat, Beschluss vom 29.01.2010 – L 16 AS 27/10 B ER

Autor: Gundolf Wagner, RiLSG, Fundstelle: jurisPR-SozR 8/2010 Anm. 1

Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen für private Krankenversicherung für Bezieher von Arbeitslosengeld II

Zitat:

Unzumutbare, nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen dem privat krankenversicherten Hilfebedürftigen nicht dadurch, dass der Leistungsträger des SGB II nur Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung in der Höhe zahlt, die für einen Bezieher in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen sind, da nach § 193 Abs. 6 Satz 5 VVG bzw. § 193 Abs. 6 Satz 6 VVG Krankenversicherungsschutz besteht. Eine mit der privaten Krankenversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung des Hilfebedürftigen stellt grundsätzlich keinen aktuellen Bedarf dar, der im Wege des Eilverfahrens zugesprochen werden kann.

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13.   Relevante Themen aus dem SGB II bzw. SGB XII – Revisionen anhängig beim BSG
Leistungsbezieher nach dem SGB X II haben Anspruch auf die Beschaffung eines Fernsehers im Rahmen der Leistungen zur Erstausstattung für die Wohnung. Es besteht jedoch kein Anspruch darauf, dass die Anschaffung eines Fernsehgerätes als Geldleistung zu gewähren ist.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht – L 9 SO 5/09 – Urteil vom 09.12.2009, Revision hiergegen anhängig unter B 8 SO 3/10 R.

14.   Nennenswerte Kommentierungen aus dem SGB II mit Fundstellen

1. Zweckbestimmte Einnahmen

Gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II und § 1 Abs. 1 Nr. 2 ALG II-Verordnung sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen zweckbestimmte Einnahmen. Danach sind Zuwendungen Dritter, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Eine Zweckbestimmung in diesem Sinne liegt vor, wenn einer Leistung eine bestimmte, vom Gesetzgeber erkennbar gebilligte Zweckrichtung zu eigen ist, die nicht in der Bestreitung des Lebensunterhalts besteht, so dass sie verfehlt würde, wenn der Empfänger die Leistung über den Weg der Einkommensanrechnung hierzu verwenden müsste und dadurch gehindert wäre, sie ihrer eigentlichen Bestimmung zufließen zu lassen (vgl. Hengelhaupt, in: HAUCK/NOFTZ, SGB II, 28. Ergl. 2009, § 11 Rdnr. 213 m.w.N.).

Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 2 ALG II-V ist identisch mit § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II und daher überflüssig (Brühl in LPK-SGB II, 3. Aufl. § 11 Rn 77).

2. Sanktionsbescheide

Sanktionsbescheide haben gem. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung, weil solche Verwaltungsakte Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende herabsetzen (Conradis in: Münder (Hrsg.), LPK-SGB II, 3. A. 2009, § 39 Rn. 5)

3. Zum Leistungsausschluss gem. § 7 Abs 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB II

Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB II bezieht sich nicht nur auf erwerbsfähige Hilfebedürftige, sondern auch auf (nicht erwerbsfähige) Angehörige erwerbsfähiger Hilfebedürftiger (so auch Brühl/Schoch in Münder, LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 7 RdNr 38; A. Loose in Hohm, GK-SGB II, Stand November 2009, § 7 RdNr 32.18; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, Stand September 2009, § 7 SGB II RdNr 45 f; Hinweise des Deutschen Vereins zum Umgang mit Fachfragen des SGB II und des SGB XII, NDV 2005, 264, 269; vgl auch S. Knickrehm in Kreikebohm/Spellbrink/ Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2009, § 7 SGB II RdNr 10).

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de