Rechtsprechungsticker von Tacheles 21/2010

1.   Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09; 1 BvL 3/09; 1 BvL 4/09) folgt aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG – bis zur Schaffung einer entsprechenden Regelung durch den Gesetzgeber – dass ein unmittelbarer Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums bei unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfen besteht.

Der Anspruch besteht nicht für die Vergangenheit, sondern erst für die Zeit ab Urteilsverkündung am 9. Februar 2010, wie das BVerfG in einer weiteren Entscheidung noch einmal ausdrücklich klargestellt hat Beschluss vom 24. März 2010 – 1 BvR 395/09-).

Erste Entscheidungen aufgrund der Härtefallregelung des Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09; 1 BvL 3/09; 1 BvL 4/09)

1.1 – Urteil der 21. Kammer des SG Bremen vom 20. April 2010 – S 21 AS 1521/09 –

Beträge für private Kranken- und Pflegeversicherungen bei privat Versicherten, die nicht vom SGB II – Träger übernommen werden, sind aufgrund des Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 (Az.: 1 BvL 1/09) vollständig zu übernehmen (ebenso SG Chemnitz, Beschl. v. 09.03.2010 – S 3 AS 462/10 ER -; vgl. zu den Voraussetzungen des besonderen Bedarfs auch: BSG, Urt. v.18.02.2010, B 4 AS 29/09 R -).

Die Härteleistung auf Grund von Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG kann in laufenden und noch nicht abgeschlossenen Verfahren gewährt werden, auch wenn diese Verfahren Leistungen für Zeiträume vor der Verkündung des BVerfG-Urteils vom 09.02.2010 betreffen (BSG, Urt. v. 18.02.2010 – B 4 AS 29/09 R -).

Hierfür spricht, dass das BVerfG die Notwendigkeit einer Härtefallregelung bis zu einer entsprechenden Neuregelung durch den Gesetzgeber damit begründet hat, dass ansonsten die Gefahr einer Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG bestehe, die auch nicht vorübergehend hingenommen werden könne. Vor diesem Hintergrund erscheint es jedenfalls in laufenden Verfahren nicht hinnehmbar, besondere Bedarfe erst für Leistungszeiträume ab dem 09.02.2010 zu berücksichtigen und die in dem davor liegenden Zeitraum bestehende, verfassungswidrige Unterschreitung des Existenzminimums unkorrigiert bestehen zu lassen. Das BSG hat in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hingewiesen, dass über eine verfassungskonforme Auslegung der §§ 23 Abs. 1 SGB II, 73 SGB XII nachgedacht werden müsse, wenn ein verfassungsrechtlicher Anspruch erst für Leistungszeiträume ab dem 09.02.2010 zu berücksichtigen wäre (BSG, Urt. v. 18.02.2010 – B 4 AS 29/09 R -).

www.sozialgericht-bremen.de (pdf)

1.2 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 12 AS 34/09 28.04.2010, Urteil

Arbeitslosengeld II-Empfänger haben keinen Anspruch auf einen Zuschuss für zusätzliche Kosten während ihres Krankenhausaufenthaltes, denn es handelt sich um keinen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf (BVerfG vom 09.02.2010 (- 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 -). Dieser trat insbesondere nicht laufend, sondern nur für begrenzte Zeiträume auf.

www.sozialgerichtsbarkeit.de

2.   Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 25 AS 856/09 vom 04.03.2010, Urteil

Von ALG-II-Leistungen abziehbare Warmwasserkosten können nicht nach Heizkostenverordnung berechnet werden( LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Mai 2009 – L 14 AS 1830/08 – ).

Ein vollständiger Abzug der zu leistenden Vorauszahlungen für die Warmwasserversorgung von den geltend gemachten Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II kann nur dann vorgenommen werden, wenn in einem Haushalt technische Vorrichtungen vorhanden sind, die eine isolierte Erfassung der Kosten für Warmwasserbereitung ermöglichen. Denn nur in diesem Fall ist es dem Grundsicherungsempfänger möglich, seinen Warmwasserverbrauch zu steuern (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/11b AS 15/07 R – ; Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 48/08 R –).

www.sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung : Sozialgericht Berlin S 128 AS 9212/09 vom 25.03.2010, Urteil

Im Regelsatz enthalten sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Kosten für die Warmwasserbereitung. Nicht enthalten sind darin aber sonstige Kosten, die mit der Warmwasserversorgung im Zusammenhang stehen, namentlich die Mietservicegebühren für Warm- und Kaltwasserzähler, Mietservicegebühr Heizkostenverteiler, Pumpenwartung, Kundendienstgebühr sowie die Kosten für Kalt- und Abwasser (Anschluss an LSG Sachsen, Urteil vom 15. Januar 2009 – L 3 AS 29/08 – Revision hiergegen anhängig unter B 14 AS 86/09 R). Aus der einigermaßen detaillierten Heiz- und Betriebskostenabrechnung geht nicht mit letzter Gewissheit hervor, welche Kosten konkret für die Warmwasserbereitung, also die Haushaltsenergiekosten zur Erwärmung des Wassers angefallen sind (vgl. SG Dresden, Urteil vom 2. September 2009 – S 34 AS 634/08 – ), somit kann aber die Erstattungsfähigkeit der Kosten die für Warmwasser angefallen sind, nicht pauschal mit dem Argument abgelehnt werden, es handele sich nicht um Heiz- oder Betriebskosten . 
Enthalten Betriebskostenabrechnungen in erheblichem Umfang auch Warmwasserkosten sind. zwar die Kosten der Warmwasserbereitung keine Kosten für Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, sondern als Kosten der Haushaltsenergie im Sinne von § 20 Abs. 1 SGB II aus der pauschal gewährten Regelleistung, die nicht erhöht werden kann (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II), zu decken (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/11b AS 15/07 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 5). Daraus folgt aber nicht, dass ein höherer als der über den Regelsatz gewährte Anteil für Warmwasser abzuziehen wäre (Sozialgericht Berlin S 128 AS 9212/09 25.03.2010, Urteil, so aber LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Januar 2009 – L 7 AS 44/08- (B 4 AS 28/09 B).

Warmwasserbereitungskosten sind auch dann nur in dem Umfang, in welchem sie bereits pauschaliert im Regelsatz enthalten sind, keine Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II, wenn sie zwar separat ausgewiesen an den Vermieter zu leisten sind, sie jedoch nicht nach dem tatsächlichen Verbrauch, sondern als Bruchteil des Gesamtverbrauchs nach dem Wohnflächenanteil zu tragen sind.(Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 32 AS 1639/09 29.12.2009, Urteil, Revision hiergegen anhängig unter B 14 AS 16/10 R ).

Bisher gibt es keine höchstrichterliche Klärung zu der Frage, ob eine nach Maßgabe der HeizkostenV vorgenommene Abrechnung der Warmwasserkosten als konkrete Erfassung anzusehen ist, welche die sich aus der Bemessung des Regelsatzes ergebende Pauschale verdrängt, und welcher Maßstab dann gegebenenfalls für die Bemessung des Abschlags während der noch laufenden Abrechnungsperiode gilt .Von ALG-II-Leistungen abziehbare Warmwasserkosten können nicht nach Heizkostenverordnung berechnet werden (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.05.2009, Az. L 14 AS 1830/08, Revision hiergegen anhängig unter B 14 AS 52/09 R ).

Vom individuellen Verbrauch pauschal berechnete Grundkosten für Warmwasser sind bei Leistungsbeziehern der Grundsicherung nach dem SGB II nicht von Unterkunftskosten in Abzug zu bringen . Das BSG hat mit Urteil vom vom 27. Februar 2008 – B 14/ 11b AS 15/07 R – ausgeführt, dass, wenn es über die Einrichtung getrennter Zähler oder sonstiger Vorrichtungen technisch möglich sei, die Kosten für Warmwasserbereitung konkret zu erfassen, auch diese konkreten Kosten von den geltend gemachten Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II abzuziehen seien (Rn . 27 ) . Hieraus folgt indes nicht zwangsläufig, dass neben dem individuell erfassten Verbrauch auch die Grundkosten, welche nach der vorgenannten Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung 30 % der Warmwassergesamtkosten ausmachen und gerade nicht über getrennte Zähler oder sonstige Vorrichtungen individuell erfasst werden, als konkrete Warmwasserbereitungskosten im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung abgezogen werden dürften ( LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2009, Az. L 25 B 2135/08 AS PKH ) .

Eine Betriebskostenabrechnung darf nicht pauschal abgelehnt werden (SG Dresden S 34 AS 634/08, Urteil vom 02.09.2009). Bei den Grundkosten für WW muss überprüft werden, ob dies nicht Kosten für Warmwasserzähler, Mietservicegebühr, Heizkostenverteiler, Pumpenwartung, Kundendienstgebühr und vor allem die Kosten für das Wasser (Kaltwasser) als solches enthalten, die Arge darf hier nur eine sogenannte Warmwasserpauschale abziehen.

Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen bei der Berechnung von Ansprüchen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von den tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, die Aufwendung für die Bereitung von Warmwasser enthalten, anstatt einer Pauschale für die Kosten der Warmwasserbereitung konkrete Kosten in Abzug zu bringen sind und ob insofern der Abzug eines auf die Warmwasserbereitung entfallenden Anteils der Betriebskostenvorauszahlungen in Betracht kommt, ist klärungsbedürftig und bislang in der Rechtsprechung nicht hinreichend geklärt (Sozialgericht Berlin S 26 AS 19501/08 27.03.2009, Urteil ).

Ob vom Vermieter Abschlagsweise geforderte Vorauszahlungen auf die zu erwartenden Warmwasseraufbereitungskosten überhaupt von den Leistungen für Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) abgesetzt werden können und ob in diesem Fall auch solche Kosten absetzbar sind, welche nicht nur auf einer individuellen Verbrauchserfassung, sondern auch auf einer teilweisen Umlage der gesamten zu erwartenden Warmwasseraufbereitungskosten beruhen, ist grundsätzlich klärungsbedürftig ( Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 25 B 2322/08 AS NZB 29.04.2009 rechtskräftig, Beschluss ).

Inwieweit Kosten für Warmwasser von einem Hilfebedürftigen aus seiner Regelleistung nach § 20 SGB II zu tragen sind, wenn zwar einerseits sein Verbrauch durch in der Wohnung installierte Zähler erfasst, andererseits sich die konkreten Kosten für Warmwasser aber nicht allein nach dem Verbrauch, sondern – wie hier – auch nach der Wohnungsgröße richten, ist höchstrichterlich nicht abschließend geklärt (LSG Rheinland – Pfalz L 3 B 480/08 AS, Beschluss vom 05.05.2009).

Wurden bei den laufenden KdU bereits die Warmwasserpauschalbeträge in Abzug gebracht, so sind bei Nebenkostennachzahlungen jedenfalls dann keine weiteren Beträge abzugsfähig, wenn die Wassererwämungskosten auf Grundlage der §§ 8, 9 HkVO bestimmt worden sind. Eine isolierte Erfassung der konkreten Wassererwärmungkosten setzt voraus, dass für jedes Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft die individuell angefallenen Energiekosten für Wassererwärmung bestimmbar sind (SG Leipzig 4 AS 3282/07 Urteil vom 24.04.2009).

2.1 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 5 AS 2340/08 12.03.2010, Urteil

Einen Leistungsanspruch begründende Hilfebedürftigkeit iSd § 9 Abs. 1 SGB II besteht auch bei Vorhandensein von Vermögen, das die Freigrenzen nach § 12 Abs. 2 SGB II nur geringfügig überschreitet, erst dann, wenn dieses aufgezehrt ist (Alles-oder-nichts-Prinzip).

Hat ein Leistungsempfänger falsche Angaben gemacht und erklärt er im Zusammenhang mit der Beantragung von Folgeleistungen, es habe keine wesentlichen Änderungen gegeben, so ist auch dies unrichtig.

Wird die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II aufgehoben, so findet auch bei der Ermittlung des zu erstattenden Betrags keine Bilanzierung dergestalt statt, dass der Wert des anzurechnenden Vermögens dem im Anspruchzeitraum entstandenen Bedarf gegenübergestellt wird.

www.sozialgerichtsbarkeit.de

2.2 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 5 AS 914/09 vom 12.03.2010 rechtskräftig, Urteil

In Monaten, in denen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes aufgrund unterschiedlicher Rechtsgrundlagen in unterschiedlicher Höhe besteht, ist der jeweilige Zeitraum in Tagen mit 1/30 der jeweiligen Regelleistung zu vervielfachen (41 Abs. 1 S. 2 SGB II).

Nach der Gesetzesbegründung (BT DrS. 15/1516, S. 63) werden ganze Monate aus Gründen der Verwaltungsökonomie und der Rechtssicherheit für die Bezieher von Leistungen mit 30 Tagen gerechnet, um monatlich gleich bleibende Leistungen sicherzustellen.

www.sozialgerichtsbarkeit.de


2.3 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 32 AS 2431/08 26.03.2010, Urteil

Der erwerbsfähige Hilfebedürftige hat Anspruch auf Arbeitsvermittlung und Beratung (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 35 SGB III), das Gesetz räumt ihm aber keinen klagbaren Anspruch auf Einsetzung eines Arbeitsvermittler mit bestimmter Qualifikation ein, noch nicht einmal auf einen hinreichend qualifizierten Ansprechpartner.

www.sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung : Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 6 B 93/09 AS 23.04.2010 rechtskräftig, Beschluss

Hartz IV – Empfänger kann vom Leistungsträger nicht die Zuweisung eines anderen Fallmangers/Sachbearbeiters beanspruchen, denn es besteht kein subjektiv-öffentliches Recht auf Vornahme der beantragten Maßnahme (vgl. auch BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 13/09 R -; Bayerisches LSG, Beschluss vom 22. Juni 2009 – L 7 AS 348/09 B ER – ).

Auch aus § 14 S. 2 SGB II, nach dem hilfebedürftigen Erwerbsfähigen vom Grundsicherungsträger ein persönlicher Ansprechpartner benannt werden soll, lässt sich kein durchsetzbarer subjektivrechtlicher Anspruch gerichtet auf die Auswechslung eines Fallmanagers und Zuweisung eines anderen Sachbearbeiters ableiten. Denn die Vorschrift enthält (allenfalls) eine objektiv-rechtliche Aufgabenzuweisung an den Leistungsträger zwecks Sicherstellung eines kompetenten Fallmanagements, nicht aber den Rechtsanspruch auf bestimmte Personalstrukturen in der Fallbearbeitung (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 13/09 R – m.w.N ) .

Auch § 17 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gewährt kein Recht des Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens auf förmliche Ablehnung eines Amtsträgers auf Seiten der Behörde.

3.  Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 12 AS 34/09 28.04.2010, Urteil – Revision zugelassen

Krankenhaustagegeld stellt im SGB II anzurechenbares Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. der ALG II-VO dar, denn eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II kann nur dann angenommen werden, wenn diese zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werde (BSG, Urteile vom 05.09.2007 – B 11b AS 15/06 R -; BSG, Urteil vom 06.12.2007 – B 14/7b AS 62/06 R -).

www.sozialgerichtsbarkeit.de

3.1 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 20 SO 75/07 vom 22.02.2010, Urteil, Revision anhängig beim BSG – B 8 SO 9/10 R –

Wann ist ein Hilfebedürftiger für einen behindertengerechten Umbau als Eingliederungshilfe gem. §§ 53, 54 Abs 1 SGB 12 iVm § 55 SGB 9 iVm § 9 Abs 2 Nr 11 SGB12§60V auf einen Pkw angewiesen?

www.sozialgerichtsbarkeit.de

3.2 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 9 SO 43/08 vom 25.03.2010, Urteil

Ein Sozialhilfeempfänger muss sein Hausgrundstück, das zwar unangemessen groß ist (95 qm ), ausnahmsweise nicht verwerten, wenn es speziell für ihn mit erheblichem finanziellen Aufwand unter Beteiligung der Schwerbehindertenstelle und der LVA behindertengerecht umgebaut wurde, denn von dem Behinderten kann dann nicht verlangt werden, dass er seine behindertengerecht umgebaute Wohnung verwertet, wenn der Erlös allenfalls geringfügig über den Betrag hinausgeht, der allein für die Umbaumaßnahmen aufgewendet wurde.

Gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII (bzw. § 88 Abs. 3 BSHG a. F.) darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, wenn das Vermögen einzusetzen hat, und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Die Härtefallregelung erfasst atypische Fälle, bei denen auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls der Vermögensansatz die Betroffenen ganz oder jedenfalls teilweise unbillig belasten und den im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Leitvorstellungen des Gesetzgebers nicht gerecht würde. Dieses Kriterium ist im SGB XII im Gegensatz zum SGB II zwar nicht ausdrücklich erwähnt; es ist indes kein Grund ersichtlich, diesen Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkt anders als im SGB II gänzlich außen vor zu lassen (BSG, Urt. v. 18.03.2008 B 8/9b SO 9/06 R).

www.sozialgerichtsbarkeit.de

 
3.3 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 12 AS 40/08 vom 03.03.2010 rechtskräftig, Urteil

Eine in der Gestaltungsmacht ausschließlich des Bürgers liegende vertragliche Disposition kann nicht im Wege des Herstellungsanspruchs nachgeholt bzw. fingiert werden, weil sie insoweit außerhalb des Sozialrechtsverhältnisses liegt (BSG Urteil vom 31.10.2007 – B 14/11 b AS 63/06 R – ).

www.sozialgerichtsbarkeit.de


4.   Landessozialgericht Hamburg L 5 AS 94/08 vom 11.03.2010, Urteil

Die Deckelung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist nicht zulässig, wenn der Hilfebedürftige aus dem Zuständigkeitsbereich eines SGB II-Trägers in den Zuständigkeitsbereich eines anderen SGB II-Trägers zieht (anderer Auffassung Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Urt. v. 10.9.2009 – L 34 AS 1724/08), Revision anhängig beim BSG – B 4 AS 60/09 R -).

www.sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung : Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Urt. v. 10.9.2009 – L 34 AS 1724/08); Revision anhängig beim BSG unter dem Az. – B 4 AS 60/09 R – .

Leistungsträger ist bei nicht erforderlichem Wohnortwechsel weiter nur zur Kostenübernahme in Höhe der bisherigen Aufwendungen verpflichtet.

Beschluss der 23. Kammer des SG Bremen vom 25. Februar 2010 – S 23 AS 319/10 ER –

Die Deckelung der Unterkunftskosten gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II findet auf Umzüge von einer Stadt oder Gemeinde in eine andere keine Anwendung.


5.   Sozialgericht Berlin S 128 AS 14550/10 ER 20.05.2010, Beschluss

Als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II sind nur diejenigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, die jemandem zufließen, abgetretene Forderungen an den Treuhändler nach § 287 Abs. 2 InsO mindern das Einkommen.

Als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II sind nur diejenigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, die jemandem "zufließen". Dabei spielt es keine Rolle, ob der Zufluss dieser Mittel beansprucht werden kann. Es kommt nur darauf an, ob die Mittel tatsächlich zum Bestreiten des Lebensunterhalts eingesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund ist in der Rechtsprechung bislang ungeklärt, ob und inwieweit gepfändetes oder abgetretenes Einkommen tatsächlich zur Verfügung steht oder ob es jedenfalls dann nicht berücksichtigt werden kann, wenn die Abwehr der Pfändung aus Rechtsgründen überhaupt nicht oder allenfalls im Wege eines langwierigen Rechtsmittelverfahrens möglich ist. Das BSG hat im Urteil vom 19. September 2008 (B 14/7b AS 10/07 R – SozR 4-4200 § 11 Nr. 18) ausdrücklich offen gelassen, ob die Vorschrift des § 11 Abs. 2 SGB II für den Bereich des SGB II abschließend ist, oder ob aus anderen Gründen bestehende und titulierte Ansprüche oder gepfändete oder auf andere Weise zur Disposition bezogene Einkommensteile das zu berücksichtigende Einkommen mindern. Das Bayerische LSG meint, ohne dass es dies indes abschließend klären musste, es spreche Vieles dafür, den gepfändeten Einkommensbetrag weiterhin nach dem Grundsatz in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen, um den unberechtigten Bezug von steuerfinanzierten Leistungen zu verhindern; dies nicht zuletzt, nachdem durch die mit der Pfändung einhergehenden Schuldentilgung insgesamt das Vermögen eines Schuldners sich zu seinem Gunsten verändert (Urteil vom 28. Januar 2010 – L 7 KG 8/08 – ; Revision hiergegen anhängig unter B 14 KG 1/10 R). Das SG Stuttgart ist demgegenüber der Ansicht, im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändetes Arbeitseinkommen stehe nicht im Sinne des Einkommensbegriffs des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zur Verfügung und sei damit in Höhe der vorgenommenen Pfändung nicht anzurechnen (Urteil vom 26. Juni 2006 – S 3 AS 1088/05 – ).

www.sozialgerichtsbarkeit.de

6.   Rechtsanwalt Jan Häußler: Erstattung von Renovierungskosten .

Erstattung von Renovierungskosten

Die Notwendigkeit der Wohnungsrenovierung besteht bei mietvertraglicher Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen und bei dem Bezug einer Wohnung, um die Bewohnbarkeit der Wohnung herzustellen.
Die Kosten, die dem Alg2-Empfänger hierbei entstehen, muss die Arge tragen. Denn diese Kosten gehören zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.08, B 4 AS 49/07 R). Zu übernehmen sind die Kosten, soweit sie tatsächlich entstanden und angemessen sind.

Die Angemessenheit ist als unbestimmter Rechtsbegriff auslegungsfähig. Das BSG (a.a.O.) sieht Renovierungen als angemessen an, die zur Herstellung des Standards einer Wohnung im unteren Wohnungssegment erforderlich sind. Wie der örtliche Standard ist und welche Kosten hierfür aufgewendet werden müssen, ist eine Tatsachenfrage, die von dem Gericht zweckmäßiger Weise durch ein Sachverständigengutachten zu klären ist.

Hierbei bietet es die Prozessordnung an, ein bereits existierendes Sachverständigengutachten aus einem anderen Verfahren zu diesem Sachverhalt in dem aktuellen Verfahren zu verwerten (§§ 118 SGG, 411a ZPO). Ein solches gerichtliches Gutachten des von der Handwerkskammer Düsseldorf öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Maler- und Lackiererhandwerk Michael Huschens vom 04.12.09 soll hier besprochen werden. Es wurde durch das Sozialgericht Duisburg in dem Verfahren S 27 AS 502/08 eingeholt.

Zu beantworten war die Beweisfrage, welche Kosten bei einer Renovierung bzw. Schönheitsreparatur entstehen, die in Selbsthilfe von dem Bewohner durchgeführt wird. Abgedeckt werden sollten typische Leistungen: Tapeten oder Farben für Wand- und Deckenfläche einschließlich erforderlichen Zusatzmaterials z.B. Farbrollen, Pinsel, Kleister, Schutzabdeckung und Lacke für Heizkörper- und Türanstrich.

Der Gutachter hat aus dem Durchschnittspreis der von ihm als notwendig erachteten Mittel bei Baumärkten (Bauhaus, Obi, Toom) eine Matrix erstellt, die für variable Flächengrößen bzw. Anzahl von Türen und Heizkörpern jeweils angemessene Kosten errechnet:

Für jede Renovierung entstehen Grundkosten zum Transport des Materials von 8,00 Euro.

Je nach der Art des Gewerkes entstehen für Tapezierarbeiten (38,29 Euro), Streicharbeiten (29,20 Euro) und/oder Lackierarbeiten (17,98 Euro) Kosten für Werkzeug und Hilfsmittel, die unabhängig von der zu renovierenden Fläche sind.

Letztlich kommen Materialkosten hinzu, die flächen- bzw. stückzahlabhängig sind.

1. Deckanstrich bis 30 qm (6,99 Euro) + 0,15 Euro pro zusätzlichem qm

2. Wandanstrich bis 30 qm (13,98 Euro) + 0,60 Euro pro zusätzlichem qm

3. Raufasertapete m. Kleister und Anstreichmittel bis 30 qm (107,15 Euro) + 3,37 Euro pro zusätzlichem qm

4. Dekortapete mit Kleister bis 30 qm (75,31 Euro) + 2,43 Euro pro zusätzlichem qm

5. Türanstrich für die ersten 3 Türen (15,31 Euro) + 7,66 Euro pro weiterer Tür

6. Heizkörperanstrich für die ersten 3 Heizkörper (14,98 Euro) + 7,49 Euro pro weiterem Heizkörper

7. Abdeckarbeiten bis 30 qm (10,53 Euro) + 0,65 Euro pro zusätzlichem qm

Die Materialkosten für 2., 3. und 4. erhöhen sich dabei bei Raumhöhen ab 2,71 m um 12,5 %, ab 2,91 m um 22 % und ab 3,21 m um 30 %. Von dem Vorhandensein von Tapeziertisch und Leiter, Zangen, Hammer, Schraubendreher ist der Sachverständige ausgegangen.

Nach meiner Einschätzung ist das Gutachten transparent und neutral erstattet. Es ist allen mir bekannten kommunalen Richtlinien durch Genauigkeit und Vollständigkeit überlegen.

Einschränkend ist nur zu bemerken, dass auch nur die Beweisfrage des Gerichts beantwortet wurde – wie es auch die Aufgabe des Sachverständigen ist – und keine abschließende Betrachtung von Renovierungsarbeiten jeder Art gegeben wurde. Das betrifft insbesondere die Kosten, die durch notwendige
Anschaffung und Verlegung von Bodenbelag und Fußleisten entstehen, welche nicht unerheblich ins Gewicht fallen. Dieses Kosten müssen zusätzlich berücksichtigt werden. Für Personen, die wegen Alters oder Behinderung nicht in der Lage sind, die Arbeiten selbst durchzuführen, können zusätzliche
Leistungen für Helfer anfallen.

Quelle: Willy V. www.elo-forum.org

 

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de