Rechtsprechungsticker von Tacheles 28/2010

1.   Gemäß § 21 Abs. 6 SGB II in der Fassung des Art. 3 a Nr. 2 lit. b) des Gesetzes zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze (StabRuaÄndG) vom 27.05.2010 (BGBl. I, Nr. 26, Seite 671 ff.) – zukünftig nur noch § 21 Abs. 6 SGB II n. F. –, dessen Einführung mit Wirkung zum 03.06.2010 die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, NJW 2010, S. 505 ff., umsetzt, erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht.

SG Stuttgart S 24 AS 3645/10 ER , Beschluss vom 07.07.2010

Die Gewährung einer Hilfe zur Haushaltsführung als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht.

Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

Voraussetzung dafür ist jedenfalls, dass es dem Hilfebedürftigen nicht möglich und nicht zumutbar ist, übergangsweise die grundlegendsten und absolut notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, um dass gesetzgeberische System der pauschalierten Bedarfsdeckung mittels der Regelleistung nicht zu konterkarieren(vgl. dazu Münker, jurisPR-SozR 12/2010, Anm. 3).

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2.   Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 22.03. 2010 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

BSG , Urteil vom 22.03.2010 , – B 4 AS 62/09 R –

Nachforderungen auf Mietneben- und Heizkosten, die trotz ordnungsgemäßer Zahlung der vertraglich vereinbarten monatlichen Vorauszahlungen entstehen und vom Vermieter geltend gemacht werden, sind grundsätzlich als gegenwärtiger Bedarf im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzusehen und nicht etwa als Schulden nur unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II zu übernehmen. Die Nachforderung braucht als Teil der Unterkunftskosten nicht extra beantragt zu werden.

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3.   Entscheidungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)


LSG Baden-Württemberg Urteil vom 22.6.2010, L 13 AS 4212/08

Existiert für das Gebiet eines Grundsicherungsträgers kein schlüssiges Konzept zur Bestimmung angemessener Kosten der Unterkunft und kann ein solches auch unter Mithilfe des Gerichts nicht mehr erstellt werden, sind – für Zeiten vor dem 1. Januar 2009 – die angemessenen Kosten der Unterkunft anhand der ganz rechten Spalte der Tabelle zu § 8 WoGG und eines Sicherheitszuschlags zu bestimmen (Anschluss an BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 50/09 R).

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Anmerkung: Legt der Leistungsträger im Rahmen der Auswertung des Wohnungsmarktes lediglich Wohnungen des sogenannten einfachen Wohnungssegments zugrunde, muss er zwingend definieren, was er unter einem einfachen Segment versteht (Sozialgericht Kassel S 6 AS 144/10 ER, Beschluss vom 23.06.2010).

"Ein schlüssiges Konzept setzt nämlich ein planmäßiges Vorgehen der Grundsicherungsträger im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung der relevanten Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsmaßstab voraus (BSG, Urteil v. 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R Rn. 19). Das BSG geht davon aus, dass die Leistungsträger bei einem schlüssigen Konzept sowohl auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) als auch auf Wohnungen nur einfachen Standards abstellen können. Werden nur Wohnungen des einfachen Segments im Rahmen des Konzeptes berücksichtigt, ist es aber zwingend erforderlich, dieses einfache Segment zunächst abstrakt zu definieren, um eine Überprüfbarkeit der Annahmen des Leistungsträgers zu ermöglichen (BSG, Urteil v. 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R Rn.23; BSG, Urteil v. 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R; s. auch: Knickrehm in: Spellbrink (Hrsg.), Das SGB II in der Praxis der Sozialgerichte, Stuttgart 2010, S.90).

Ist der Leistungsträger nicht in der Lage, ein schlüssiges Konzept zu präsentieren, sind nach der neuen Rechtsprechung des BSG die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu gewähren, welche "nach oben" jedoch durch die Angemessenheitsgrenze begrenzt werden. Es ist den Gerichten in diesen Fällen nicht verwehrt, die Angemessenheit der Unterkunftskosten unter Rückgriff auf die Wohngeldtabelle des § 12 Wohngeldgesetzes zu bestimmen (BSG, Urteil v. 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R Rn. 27). Da allerdings beim Fehlen eines schlüssiges Konzeptes nicht hinreichend beurteilt werden kann, wie hoch die angemessenen Kosten tatsächlich sind, hält es das BSG im Einzelfall für angemessen, im Interesse der Leistungsberechtigten die jeweils maßgeblichen Werte der Wohngeldtabelle um einen "Sicherheitszuschlag" zu ergänzen (BSG, Urteil v. 17.12.2009, Urteil v. 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R Rn. 27; Knickrehm / Voelzke / Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, S.17 f.)."

LSG Baden- W. L 12 AS 5883/09, Urteil vom 25.06.2010, Revision zugelassen

§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 1 SGB III steht der Rücknahme einer rechtswidrigen, aber bestandskräftigen Kürzung der Regelleistung wegen stationärem Krankenhausaufenthalt im Zugunstenverfahren entgegen.

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Anmerkung : Sozialgericht Landshut S 7 AS 723/09 15.03.2010 (Rechtsprechungsticker von Tacheles 18/2010)

§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 1 SGB III steht der Rücknahme einer rechtswidrigen, aber bestandskräftigen Regelleistungskürzung wegen stationärem Aufenthalt im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X nicht entgegen (vgl. hierzu auch SG Freiburg Urteil vom 25.9.2009, S 9 AS 6261/08).

LSG Bayern L 11 AS 291/10 NZB , Beschluss vom 17.05.2010

Hilfebedürftiger kann keine Kosten für Kontoauszüge(Kopieren, Porto) gegenüber der Arge geltend machen

Denn eine analoge Anwendung des § 65a SGB I kommt nicht in Betracht, denn eine unbewusste Regelungslücke ist nach dem in der Bundestagsdrucksache 8/2034 S.42/43 zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzesgebers nicht erkennbar. Die Rechtsfrage ist auch unbestritten (vgl. z.B. LSG Berlin-Branden-burg Beschluss vom 19.09.2007- L 15 B 192/07 SO PKH -; für die absolut herrschende Meinung in der Literatur: Hauck/Noftz, SGB I, K § 65a RdNr 3 ).

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SG Augsburg S 17 AS 1536/09 , Urteil vom 22.06.2010

Die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b SGB II sanktioniert nicht nur Verstöße gegen die Pflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II , sondern auch Verstöße gegen die Pflichten aus einem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt

Der Wortlaut des § 31 Abs. 1 Nr. 1b SGB II schließt die gesetzliche synonyme Verwendung des Begriffs der EV und des sie ersetzenden Verwaltungsakts nicht aus, da nach dem Gesetzeswortlaut der Verstoß gegen festgelegte und nicht nur gegen vereinbarte Pflichten sanktioniert werden soll. Die Notwendigkeit einer Analogie (vgl. Rixen in Eicher/Spellbrink, § 31 Randnr. 13a mit weiteren Nachweisen; Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 08.07.2009, Az L 19 B 140/09 AS ER mit weiterer zitierter Rechtsprechung) ist nicht ersichtlich.

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Anmerkung: Die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b SGB II sanktioniert nach ihrem Wortlaut nur Verstöße gegen die Pflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts kann die Vorschrift nicht dahingehend erweiternd ausgelegt werden, dass sie auch Verstöße gegen die Pflichten aus einem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt sanktioniert. Auch wenn § 31 SGB II keine Strafvorschrift im eigentlichen Sinne darstellt und daher das Gebot strafbegründender oder strafverschärfender Analogien insoweit aufgrund des Charakters der Vorschrift nicht unmittelbar gilt, ist die Vorschrift als Sanktionsnorm, die für die Hilfesuchende gravierende Folgen hat, eng am Wortlaut der Regelung orientiert auszulegen. Eine ungewollte Regelungslücke des Gesetzgebers ist nicht erkennbar (LSG NW, Beschluss vom 26.09.2008, – L 19 B 162/08 AS ER -; LSG Hessen, Beschluss vom 09.02.2007 – L 7 AS 288/06 ER -; Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 31 Rdz.13a; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 31 Rdz. 34; siehe auch LSG Bayern, Beschluss vom 09.11.2007 – L 7 B 748/07 AS -; a. A. LSG NW, Beschluss vom 06.02.2008, – L 7 B 18/08 AS ER – ohne nähere Begründung). Denn die Nichterfüllung von Pflichten aus einem Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II kann je nach Inhalt der Pflichten den Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II erfüllen.

SG Berlin S 128 AS 11433/09 , Beschluss vom 05.07.2010

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zu versagen, wenn der Rechtsstreit eine wirtschaftliche Bedeutung nur im Bagatellbereich hat.

Dabei gibt es keine einheitliche Rechtsprechung dazu, bei welchem streitigen Betrag von einem Bagatellbetrag gesprochen werden kann (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2010 – L 5 AS 610/10 B ER – (Bagatelle bei einem streitigen Betrag von 42,- EUR); Beschluss vom 30. März 2009 – L 25 B 2135/08 AS PKH – (keine Bagatelle bei einem streitigen Betrag von mehr als 50,- EUR); Beschluss vom 10. Februar 2009 – L 5 B 1956/08 AS PKH – (Bagatelle bei einem streitigen Betrag von 85,44 EUR); Beschluss vom 6. November 2008 – L 29 B 1644/08 AS PKH – (Bagatelle bei einem streitigen Betrag von 27,- EUR); Beschluss vom 10. Oktober 2008 – L 29 B 1244/08 AS PKH – (Bagatelle bei einem streitigen Betrag von 37,50 EUR); Beschluss vom 14. Mai 2007 – L 10 B 217/07 AS PKH – (zweifelnd für einen Betrag von 67,50 EUR).

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SG Köln S 31 AS 226/09 , Urteil vom 06.05.2010

Die objektive Beweislast, d.h. das Risiko der Unerweislichkeit des für die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende notwendigen Tatbestandsmerkmals Hilfebedürftigkeit liegt nicht auf Seiten der Grundsicherungsträgers, sondern auf Seiten des Hilfe Suchenden(Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.11.2009, Aktenzeichen: L 12 B 93/09 AS ER).

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4.   Entscheidungen zur Sozialhilfe (SGB XII)

LSG NRW L 12 (20) SO 37/07 , Urteil vom 26.05.2010

Schlüssig ist das vom Grundsicherungsträger gewählte Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt (BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R – Rdnr. 19; Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 50/09 – Rdnr. 23, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 – Rdnr. 26

Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung).

Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, zum Beispiel welche Art von Wohnungen – Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße.

Das Konzept muss Angaben über den Beobachtungszeitraum enthalten.

Es bedarf einer Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zum Beispiel Mietspiegel).

Der Umfang der einbezogenen Daten muss repräsentativ sein.

Die Validität der Datenerhebung muss sichergestellt sein.

Die anerkannten mathematisch-statistischen Grundsätze der Datenauswertung sind einzuhalten.

Das Konzept muss Angaben über die gezogenen Schlüsse (zum Beispiel Spannoberwert und Kappungsgrenze) enthalten

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5.   Relevante Themen aus dem SGB II bzw. SGB XII – Revisionen anhängig beim BSG

LSG Hessen L 7 SO 78/06 , Urteil vom 21.05.2010 , Revision hiergegen anhängig unter – B 8 SO 19/10 R –

Eine Lebensversicherung ist im Rahmen der Sozialhilfe als Vermögen einzusetzen. Eine Lebensversicherung ist nicht nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB 12 als Schonvermögen zur zusätzlichen Altersversorgung unberücksichtigt zu lassen, wenn es sich dabei nicht um Kapital iS des § 10a EStG oder des 11. Abschnitts EStG (sog. Riester-Rente) handelt (Rechtsprechungsticker von Tacheles 25/2010).

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 AS 107/09, Urteil vom 22.04.2010, Revision hiergegen anhängig unter -B 14 AS 94/10 R –

Bei Entlassung aus der Strafhaft gezahltes Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG ist als Einkommen i.S.v. § 11 SGB II zu berücksichtigen. Die einmalige Einnahme ist jedoch gemäß dem Gesetzeszweck des § 51 StVollzG nur für die ersten vier Wochen nach der Entlassung als Einkommen zu berücksichtigen(Rechtsprechungsticker von Tacheles 22/2010).

6.   Termintipp Nr. 20/10 vom 7. Juli 2010

Vorbeugende Schuldnerberatung zur Verhinderung des Eintritts von Bedürftigkeit für Erwerbstätige?

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts wird im Verfahren B 8 SO 14/09 R am Dienstag, dem 13. Juli 2010 um 10.00 Uhr (Jacob-Grimm-Saal) darüber entscheiden, ob einem Erwerbsfähigen vorbeugende Schuldnerberatung zur Vermeidung des Eintritts von Hilfebedürftigkeit durch den Sozialhilfeträger bzw den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zu gewähren ist.

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.05.2009, Az. L 20 SO 54/07

ARGE kann zur Kostentragung der Schuldnerberatung für Erwerbstätige verpflichtet sein, denn gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 SGB II können Leistungen zur Eingliederung in Arbeit u.a. erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. So gehen auch die Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Schuldnerberatung nach dem SGB II vom 16.03.2005 davon aus, dass auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 S. 2 SGB II in Verbindung mit § 3 Abs. 1 SGB II auch noch erwerbstätigen Personen präventiv Leistungen der Eingliederungshilfe zu gewähren sind, wenn diese die Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen oder zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sind (vgl. auch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Handlungsempfehlungen für Arbeitsgemeinschaften und optierende kommunale Träger für die Gewährung von Schuldnerberatung auf der Grundlage des SGB II).

Die Übernahme der Kosten der Schuldnerberatung ergibt sich auf der Rechtsgrundlage § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II in der bis zum 31.07.2006 gültigen Fassung (vgl. nunmehr § 16a Nr. 2 SGB II).

www.justiz.nrw.de

www.bsg.bund.de

 

7. Folienvortrag zum ALG II , Stand 06.07.2010 , erarbeitet von Harald Thome , Referent für Arbeitslosen – und Sozialhilferecht
 
 

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de