Rechtsprechungsticker von Tacheles 29/2010

1.   Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 13.07.2010 zur Sozialhilfe (SGB XII)

BSG, Urteil vom 13.07.2010, – B 8 SO 14/09 R –

Keine vorbeugende Schuldnerberatung zur Verhinderung des Eintritts von Bedürftigkeit für Erwerbstätige

Erwerbsfähige Leistungsbezieher können keine Kosten für die Schuldnerberatung nach dem SGB XII zur Vermeidung des Eintritts von Hilfebedürftigkeit geltend machen. Die Schuldnerberatung nach § 16 Abs 2 aF SGB II setzt zum einen eine bereits bestehende Hilfebedürftigkeit und zum anderen voraus, dass sie für die Eingliederung des Erwerbsfähigen in das Erwerbsleben erforderlich ist, denn anders als im SGB XII genügt insbesondere nicht, dass eine Hilfebedürftigkeit erst droht. Dem steht nicht entgegen, dass die §§ 1, 3 SGB II auch auf die Vermeidung von Hilfebedürftigkeit hinweisen. Diese Vorschriften beinhalten lediglich Programmsätze, die der Umsetzung in der jeweiligen Anspruchsnorm bedürfen. Dies ist in § 16 SGB II für die Schuldnerberatung der Erwerbsfähigen gerade nicht geschehen. Hierin liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber den Nichterwerbsfähigen, für die §§ 11, 15 SGB XII auch eine präventive Schuldnerberatung vorsehen. Von einem erwerbsfähigen Nichthilfebedürftigen kann erwartet werden, dass er auf eigene Kosten präventive Maßnahmen ergreift, um den Eintritt von Hilfsbedürftigkeit zu vermeiden und seine Erwerbstätigkeit beizubehalten.

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2.   Entscheidungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)


LSG NRW L 6 AS 40/09 , Urteil vom 11.05.2010 , Revision anhängig beim BSG unter – B 4 AS 99/10 –

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden nur auf Antrag (§ 37 Abs. 1 SGB II) und nicht für Zeiten vor der Antragstellung (§ 37 Abs. 2 S. 1 SGB II) erbracht

Diese Regelung in § 37 SGB II gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Erst- oder aber einen Folgeantrag für weitere Bewilligungsabschnitte handelt (ebenso LSG Hessen, Urteil vom 18.12.2009, L 7 AS 413/09 = Revisionsverfahren B 4 AS 29/10 R; LSG NRW, Urteil vom 17.04.2009, L 19 B 63/09 AS; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.03.2009, L 29 AS 162/09 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.03.2009, L 14 B 2368/08 AS PKH; LSG NRW, Urteil vom 17.04.2008, L 9 AS 69/07; SG Bremen, Gerichtsbescheid vom 07.01.2010, S 18 AS 664/09; SG Reutlingen, Urteil vom 03.03.2009, S 2 AS 4577/08 und Urteil vom 17.03.2008, S 12 AS 2203/06; Link in Eicher-Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 37 Rn 19; aA Schoch in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 37 Rn 8).

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Anmerkung: LSG NRW L 6 AS 189/10, Urteil vom 11.05.2010, Revision zugelassen

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden nur auf Antrag § 37 Abs. 1 SGB II und nicht für Zeiten vor der Antragstellung § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II erbracht.

Die Regelung in § 37 SGB II gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Erst- oder aber einen Folgeantrag für weitere Bewilligungsabschnitte handelt (ebenso Landessozialgericht – LSG – Hessen, Urteil vom 18.12.2009, L 7 AS 413/09 = Revision beim Bundessozialgericht – BSG – B 4 AS 29/10 R; LSG NRW, Urteil vom 17.04.2009, L 19 B 63/09 AS; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.03.2009, L 29 AS 162/09 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.03.2009, L 14 B 2368/08 AS PKH; LSG NRW, Urteil vom 17.04.2008, L 9 AS 69/07; SG Bremen, Gerichtsbescheid vom 07.01.2010, S 18 AS 664/09; SG Reutlingen, Urteil vom 03.03.2009, S 2 AS 4577/08 und Urteil vom 17.03.2008, S 12 AS 2203/06; Link in Eicher-Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 37 Rn 19; aA Schoch in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 37 Rn 8, Rechtsprechungsticker von Tacheles 27/2010).


LSG NRW L 9 AS 58/08 , Urteil vom 29.04.2010

Im Bereich des SGB II ist auch für Zeiträume nach dem Inkrafttreten der WNB ab dem 01.01.2010 weiterhin auf die VV-WoBindG abzustellen – die angemessene Wohnfläche beträgt für einen Singel 45 Quadratmeter.

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Zitat:

Hallo,

eine nicht so schöne Entscheidung, auf die mich meine Arge im Gerichtsverfahren gestoßen hat.

Unter I.1 im letzten Absatz ist ein obiter dictum enthalten, dass ab 01.01.2010 keine Dynamisierung der Wohnflächen für das SGB II durch den Gesetztgeber beabsichtigt ist, sondern ein statischer Verweis auf den Zeitpunkt 01.01.2005.
—–
Mit freundlichem Gruß, Rechtsanwalt Jan Häußler
Pferdemarkt 4; 45127 Essen
Telefon: 0201-3603975; Telefax: 0201-3612686
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Rechtsanwalt Jan Häußler, Essen

Zitat (N.H.)

"Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass nach seiner Auffassung für die Beurteilung der Angemessenheit der Größe einer Wohnung auch für Zeiträume nach dem Inkrafttreten der WNB weiterhin auf die VV-WoBindG abzustellen sein dürfte, und es mithin im Bereich des SGB II bei einer angemessenen Wohnfläche von 45 qm verbleibt. Hierbei geht er davon aus, dass dem Gesetzgeber bei der Frage der Angemessenheit der Unterkunft die Situation zum Zeitpunkt der Einführung des SGB II zum 01.01.2005 vor Augen gestanden haben dürfte und sich unter Berücksichtigung der Regelungsziele des SGB II (u. a. Grundversorgung der Leistungsberechtigten mit Wohnraum) keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Bereich des SGB II eine sich am Wohnbauförderungsrecht orientierende Dynamisierung beabsichtigt hat."

Quelle : www.elo-forum.org

Anmerkung: siehe auch Rechtsprechungsticker von Tacheles 27/2010

LSG NRW L 9 AS 58/08 , Urteil vom 29.04.2010

Zu den tatsächlichen Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II gehören auch die Nebenkosten, soweit es sich um die ihrer Art nach in § 2 der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten – Betriebskostenverordnung (BetrKV) vom 25.11.2003 (BGBl I 2346) aufgeführten Betriebskosten handelt (BSG, Urt. v. 19.02.2009, Az. B 4 AS 48/08 R).

Kosten für Aufzug, Hauswart und Gartenpflege sind als Nebenkosten nach § 22 Abs. 1 SGB II vom Leistungsträger zu übernehmen, wenn sie mietvertraglich vereinbart wurden.


LSG NRW L 19 AS 1006/10 B ER , Beschluss vom 30.06.2010

Keine Kostenübernahme für Umzugskosten zwecks Arbeitsaufnahme in der Türkei nach § 16 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 2 SGB III sowie nach §16f SGB II und § 22 Abs. 3 SGB II .

Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i. d. F. ab dem 01.08.2009 (n. F., Gesetz vom 02.03.2009, BGBl. I, 416) kann der Leistungsträger nach dem SGB II die Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit durch einen Leistungsbezieher nach dem SGB II gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III i. d. F. ab dem 01.01.2009 (n. F., Gesetz vom 21.12.2008, BGBl. I, 2917) aus dem Vermittlungsbudget fördern, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Unter die Leistungen aus dem Vermittlungsbudget nach § 45 Abs. 1 Satz 1SGB III n. F. fallen u. a. Umzugskostenbeihilfen, die im Gegensatz zu dem bis zum 31.12.2008 geltenden § 54 Abs. 6 SGB III (a. F.) nicht nur auf die Übernahme der Kosten des Transportes des Umzugsgutes beschränkt sind, sondern auch weitere Umzugskosten, wie z. B. Beförderungsauslagen, doppelte Mietaufwendungen, Reisekosten umfassen können (vgl. Bieback in Gagel, SGB II, § 45 Rn 121) und im Gegensatz zu den früheren Regelung des § 54 SGB III a. F. auch als Zuschuss gewährt werden können. Die Förderung der Arbeitsaufnahme ist nicht auf die Arbeitsaufnahme im Inland beschränkt, sondern die Arge kann nach § 45 Abs. 2 SGB III auch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz fördern. Insoweit schränkt § 45 Abs. 2 SGB III die Förderung einer Arbeitsaufnahme im Ausland aus Mitteln des Vermittlungsbudgets – im Gegensatz zu der bis zum 31.12.2008 geltenden Regelung des § 53 Abs. 3 SGB III (a.F.) – ein, wonach Mobilitätshilfen i.S.v. § 53 Abs. 2 SGB III an Bezieher von Arbeitslosengeld auch zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland ohne räumliche Begrenzung erbracht werden konnten. Im Gegensatz zu § 53 Abs. 3 SGB III a. F. sind in § 45 Abs. 2 SGB III n.F. die Staaten, in denen eine Arbeitsaufnahme gefördert wird, enumerativ aufgezählt. Die Republik Türkei ist weder ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (hierzu gehören das Fürstentum Liechtenstein, Island, Norwegen), so dass der vom Antragsteller geplante Umzug nach Izmir zwecks Arbeitsaufnahme nicht vom Anwendungsbereich des § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II n.F. i.V.m. § 45 SGB III n. F. erfasst wird.

Es kann dahinstehen, ob ein Umzug, der wegen einer Arbeitsaufnahme außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des kommunalen Trägers und damit zur Eingliederung in Arbeit erfolgt, ein notwendiger Umzug i.S.v. § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II ist (so anscheinend laut Terminsbericht: Bundessozialgericht Urteil vom 06.05.2010 – B 14 AS 3/09 R) oder ob die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II n. F. i.V.m. § 45 SGB III n.F.als lex specialis zu § 22 Abs. 3 SGB II aufzufassen ist. Denn es spricht vieles dafür, dass der Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf Umzüge innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik begrenzt ist. Dies ergibt sich schon aus der Systematik der Vorschrift des § 22 Abs. 3 SGB II, da der Gesetzgeber in § 22 Abs. 3 SGB II bestimmt hat, welche Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten von welchem (dem vor oder nach dem Umzug zuständigen) kommunalen Träger zu übernehmen sind, er also von einem Umzug innerhalb des Gebiets des Bundesrepublik ausgeht. Des weiteren soll nach der Konzeption des SGB II durch die Leistungen des SGB II die Eingliederung des Hilfebedürftigen in den inländischen Arbeitsmarkt gefördert werden (§ 1 SGB II). Dies ergibt sich schon aus dem Sozialrecht geltenden Territorialitätsprinzip (§ 30 Erstes Buch Sozialgesetzbuch -SGB I -), wonach der Gesetzgeber nur verpflichtet ist, denen eine soziale Sicherheit zu garantieren, für die er verantwortlich ist, d. h. die sich in seinem Hoheitsgebiet aufhalten

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LSG NRW L 6 AS 841/10 B ER und L 6 AS 842/10 B , Beschlüsse vom 05.07.2010

Die Bewilligung einer Eingliederungsmaßnahme steht auf der Rechtsfolgenseite angesichts der Formulierung in § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II kann erbringen lediglich im Ermessen des Leistungsträgers.

Die Bewilligung einer ganz bestimmten Weiterbildungsmaßnahme, zumal im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, setzt voraus, dass jede andere Entscheidung als die Förderung der von Antragsstellerseite gewünschten Maßnahme fehlerhaft wäre (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. (2008), § 86 b Rn. 30 a; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 16. März 2007 – L 28 B 298/07 AS ER – und vom 9. Juli 2007 – L 28 B 1082/07 AS ER -; Thüringisches LSG, Beschluss vom 20. Oktober 2008 – L 9 AS 746/08 ER; LSG NRW, Beschluss vom 28. September 2009 – L 19 B 266/09 AS ER – ).

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LSG NRW L 19 AS 12/09 , Urteil vom 22.03.2010

Hilfebedürftiger selbständiger Schriftsteller hat keinen Anspruch auf Übernahme auf einen Zuschuss zu den von ihm an die Künstlersozialkasse zu entrichtenden Rentenversicherungsbeiträge nach § 26 SGB II.

Nach § 11 Abs. 2 SGB II sind vom Einkommen u. a. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung abzusetzen (§ 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB II). Dies hat zur Folge, dass die Aufbringung von Monatsbeiträgen in Höhe von 37,31 EUR bei gleichzeitiger Erzielung von Monatseinkünften aus selbständiger Tätigkeit in mindestens dieser Höhe leistungsunschädlich ist.

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Bezieher von Arbeitslosengeld II, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind (§ 6 Abs. 1 b), einen Zuschuss zu den Beiträgen, die für die Dauer des Leistungsbezuges freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung, eine berufsständische Versorgungseinrichtung oder für eine private Alterssicherung oder wegen einer Pflichtversicherung an die Alterssicherung der Landwirte gezahlt werden.

Einer erweiternden Auslegung auf die in § 26 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht ausdrücklich erwähnten Versicherten nach dem KSVG ist die Vorschrift nicht zugänglich, da der mögliche Wortsinn die Grenze der Auslegung darstellt (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Auflage 1991, S. 324, 366). Der Wortlaut der Norm lässt insoweit keinen Spielraum, als er für alle dort erwähnten Versichertengruppen einheitlich und ausnahmslos die beim Kläger nicht vorliegende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung fordert.

Auch eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke ist nicht gegeben.

Nach langjähriger Rechtsprechung des BSG sind Gerichte zur Ausfüllung von Regelungslücken bei drei Konstellationen berufen, nämlich dann, wenn das Gesetz schweigt, weil es der Gesetzgeber der Rechtsprechung überlassen wollte, das Recht in Detailfragen zu finden, sodann bei Schweigen des Gesetzes aufgrund eines Versehens oder Übersehens eines Tatbestandes durch den Gesetzgeber und weiter bei Veränderung der Lebensverhältnisse nach Erlass des Gesetzes, die der Gesetzgeber deshalb noch nicht berücksichtigen konnte (BSGE 60, 176, 178 = SozR 2600 § 57 Nr. 3; BSG SozR 3 5868 § 58 Nr. 2, BSG, Urteile vom 07.10.2009 – B 11 AL 31/08 R sowie B 11 AL 32/08 R -; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Auflage 2009, Einleitung Rn 54 ff.).

§ 26 Abs. 1 SGB II gibt weder zu erkennen, dass der Gesetzgeber es der Rechtsprechung überlassen wollte, das Recht in Detailfragen zu finden, noch ist nach Erlass des Gesetzes eine vom Gesetzgeber noch nicht berücksichtige Veränderung der Lebensverhältnisse eingetreten bzw. hier relevant.

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LSG Baden- W. L 1 AS 3815/09 , Urteil vom 05.07.2010 , Revision zugelassen

Der Mietspiegel der Stadt Freiburg 2007/2008 und 2009 liefert ein schlüssiges Konzept für die Festlegung der angemessenen Kosten der Unterkunft.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein Mietspiegel Durchschnittswerte ausweist und davon Zu- und Abschläge entsprechend der Wohnqualität vor nimmt, somit ist der Durchschnittswert mit Abschlägen als Grundlage der abstrakten Angemessenheitsprüfung heranzuziehen.

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LSG Baden- W. L 1 AS 2852/09 , Urteil vom 05.07.2010 , Revision zugelassen

Der Mietspiegel der Stadt Stuttgart 2007/2008 liefert ein schlüssiges Konzept für die Festlegung der angemessenen Kosten der Unterkunft.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein Mietspiegel Spannenwerte und nicht Durchschnittswerte ausweist, somit ist der Spannenoberwert als Grundlage der abstrakten Angemessenheitsprüfung heranzuziehen.

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LSG Saarland L 9 AS 15/09, Urteil vom 13.04.2010 , Revision zugelassen

Im Wege einer verfassungskonformer Auslegung von § 26 Abs. 2 SGB II ist bei Beziehern von Arbeitslosengeld II, die privat krankenversichert sind und aufgrund der Neuregelung in § 5 Abs. 5 a Satz 1 SGB V ab dem 01.Januar 2009 auch nicht mehr durch den Bezug von Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig werden, der Beitrag zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe zu übernehmen.

www.lsg.saarland.de

Sächsisches LSG L 7 AS 163/10 B PKH , Beschluss vom 14.06.2010

Bei Selbständigen Leistungsbeziehern nach dem SGB II bedarf es einer gesonderten grundsicherungsrechtlichen Darlegung ihrer Betriebsausgaben, steuerrechtliche Maßstäbe sind für die Betriebsführung bei der Prüfung ihrer Hilfebedürftigkeit i.S.d. § 9 SGB II nicht mehr maßgeblich.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist der Hilfebedürftige gesetzlich verpflichtet , alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Für diesen konkreten Fall bedeutet dies, dass er verpflichtet ist, die Führung seiner Geschäfte so auszurichten, dass die von ihm ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit ausreichende Erträge sowohl für seinen Geschäftsbetrieb als auch für seinen Lebensunterhalt einbringt. Der Antragsteller muss in seiner Tätigkeit die Ausgaben auf einen, dem Leistungsbezug entsprechenden, bescheidenen Umfang beschränken. Denn nur die nach gesetzlichen Vorschriften des SGB II zu berücksichtigenden, also die i.S.d. § 3 Abs. 2 Alg II-V notwendigen Betriebsausgaben können im Rahmen der Leistungsberechnung von der Arge seinen Einnahmen gegenüber gestellt werden.

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LSG Bayern L 11 AS 63/10 B PKH , Beschluss vom 04.05.2010

Kann das Gericht wegen einer unvollständigen Vorlage von Unterlagen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines Antragstellers nicht prüfen und lehnt es deshalb die PKH ab, ist die Beschwerde dagegen nicht statthaft.

Denn andernfalls könnte sich ein Antragsteller durch Nichteinreichen oder Vorlage unvollständiger Unterlagen Zugang zur Beschwerdeinstanz eröffnen (vgl. BayLSG, Beschluss vom 03.06.2009 – L 11 AS 102/09 B PKH)

Die Zulässigkeit der Beschwerde folgt auch nicht aus der (falschen) Rechtsmittelbelehrung des SG. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl. 2008, Vor § 143 Rdnr. 14b; BSG, Urteil vom 20.05.2003 – B 1 KR 25/01 R -).

Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in der Regel PKH ohne Anordnung von Raten zu gewähren sein wird, weil das Einkommen insgesamt die Grenzen der Tabelle zu § 115 ZPO nicht erreicht (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe 5. Aufl., 2010 Rdnr. 238). Eine über die Vorlage der Leistungsbescheide nach dem SGB II und SGB XII hinausgehende Vorlagepflicht weiterer Unterlagen durch den Antragsteller sollte somit die Ausnahme darstellen.

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LSG Bayern L 7 AS 391/10 B ER , Beschluss vom 24.06.2010

Kein Anordnungsanspruch für eine Übernahme der Mietschulden, weil Leistungen zur Sicherung einer Unterkunft mit unangemessenen Aufwendungen grundsätzlich nicht gerechtfertigt sind im Sinn von § 22 Abs. 5 SGB II (Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 109).

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SG Oldenburg S 45 AS 1508/10 ER , Beschluss vom 08.07.2010

Nicht berücksichtigt hat der Grundsicherungsträger nach dem SGB II die Kosten der für den Betrieb der Heizung mit elektrischem Strom (so genannter Thermenstrom).Diese sind von 22 Abs. 1 Satz 1 SGB ll umfasst (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen vom 15.2.2010, L 6 AS 84/09 B).

Quelle: Tacheles- Leser

SG Stuttgart S 24 AS 5684/09 ER , Urteil vom 09.11.2009

Für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Bescheiderteilung im Sinne der Übersendung eines schriftlichen Bescheides besteht im Eilverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bewilligt und ausgezahlt worden sind.

Dieses fehlt immer dann, wenn das Ziel des einstweiligen Rechtsschutzes auf andere Weise als durch Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe einfacher, schneller und billiger erreicht werden kann(LSG NRW, Beschl. v. 15.01.2009 – L 7 B 398/08 AS; Sächs. LSG, Beschl. v. 31.01.2008 – L 3 B 465/07 ER; Wehrhahn, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 86 b Rz. 17; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl. 2008, Rz. 24 m. w. N.).

Für das Begehren auf höhere Leistungen fehlt bei Bagatellbeträgen der Anordnungsgrund (hier: 51 Cent pro Monat).

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SG Stuttgart S 24 AS 2559/07 , Urteil vom 30.11.2009

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht, denn der sozialrechtliche Herstellungsanspruch befreit den Leistungsempfänger nicht von jeglicher Sorgfaltspflicht in eigenen Angelegenheiten, insbesondere nicht bei urlaubsbedingter Abwesenheit.

Hat die Agentur für Arbeit keine Kenntnis davon, ob der Bezieher von Arbeitslosengeld nach Auslaufen des Arbeitslosengeldanspruches hilfebedürftig sein wird und springt dies auch nicht ins Auge, so hat sich ihr auch keine im Rahmen des von ihr geführten Verwaltungsverfahrens klar zu Tage getretene Gestaltungsmöglichkeit mit der Folge einer konkreten Beratungspflicht aufgedrängt, die jeder Verständige mutmaßlich nutzen würde(so zutreffend SG Mainz, Gerichtsb. v. 02.08.2006 – S 6 AS 87/05 ; Mönch-Kalina, in: jurisPK-SGB I, § 14 Rz. 34.1 (Stand: 17.08.2007); siehe auch BSG, Urt. v. 27.07.2004 – B 7 SF 1/03 R, SGb 2005, S. 236 ff., wonach eine Spontanberatungspflicht nicht gegeben ist, wenn die beratungserheblichen Daten erst in einem weiteren, nicht im Zusammenhang mit der begehrten Leistung stehenden Verwaltungsverfahren ermittelt werden müssten.

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3.   Entscheidungen zur Sozialhilfe ( SGB XII)

SG Detmold Sozialgericht Detmold S 2 SO 74/10 , Gerichtsbescheid vom 01.06.2010 , Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 12 SO 321/10 NZB

Regelsatzkürzung bei Sozialhilfeempfänger aufgrund von Krankenhausverpflegung ist rechtswidrig, wenn der Sozialhilfeträger keine individuellen Ermittlungen geführt hat , welche Aufwendungen tatsächlich durch den Krankenhausaufenthalt erspart worden sind (vgl. dazu BSG , Urteil vom 11.12.2007, B 8/9b SO 21/06 R)

Denn es liegt auch keine anderweitige Bedarfsdeckung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vor. Ein Bedarf ist grundsätzlich anderweitig gedeckt, wenn der Leistungsberechtigte einzelne Leistungen von Dritten erhält. Andererseits sind Kompensationsüberlegungen dergestalt, dass an anderer Stelle durch die besondere Situation höhere Kosten entstehen, zu berücksichtigen (dazu Grube-Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, § 28 Rdnr.1 2; Schellhorn, Kommentar zum SGB XII, § 28 Rdnr. 12 und 13 dort mit dem Beispiel eines Obdachlosen, der zwar keine Haushaltsenergie verbraucht, aber anderweitig höhere Kosten etwa für den Kauf warmer Mahlzeiten hat, gerade weil er auf der Straße lebt). Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung.

Bei dem Mittagessen in der Werkstatt für behinderte Menschen handelt es sich um eine regelmäßige, in den Alltag des behinderten Menschen integrierte Situation, auf die er sich regelmäßig planend einstellen kann und die auch keine Kompensationskosten verursacht. Demgegenüber stellt ein Krankenhausaufenthalt einschließlich nachfolgender Reha-Maßnahme regelmäßig keine Alltagssituation dar. Vielmehr muss sich der Betroffene kurzfristig auf die Situation einstellen, was regelmäßig auch mit finanziellen Aufwendungen verbunden ist. Einen gesicherten Erfahrungssatz, dass man in der Haushaltskasse durch einen Krankenhausaufenthalt Geld sparen könne, gibt es nicht.

Zwar mag es nahe liegen, dass Kosten für Frühstück, Mittagessen und Abendessen zumindest teilweise eingespart werden können, andererseits ist es dann genauso nahe liegend, dass andere Kosten anfallen. So ist es nicht ungewöhnlich, dass Patienten beispielsweise spontan einen neuen Schlafanzug oder ein neues Nachthemd, einen Bademantel oder Hausschuhe benötigen, weil sie zu Hause beispielsweise in Unterwäsche oder stark abgenutzter Nachtwäsche schlafen. Auch bei einem Reha-Aufenthalt sind Kompensationskosten nahe liegend, da es nicht ungewöhnlich ist, dass Patienten aufgefordert werden, beispielsweise einen Jogginganzug, Sportschuhe oder andere Sportbekleidung mitzubringen. So kann man etwa nicht regelmäßig davon ausgehen, dass jeder Bezieher von SGB XII-Leistungen ein paar geeignete Sportschuhe zu Hause hat. Ebenso fallen in Kliniken regelmäßig Telefonkosten oder Kosten für die Nutzung des Fernsehapparates auf dem Zimmer an. Regelmäßig ist hierfür heutzutage zunächst eine Chipkarte eventuell mit Grundgebühr zu erwerben, für die dann auch noch ein Pfand erhoben wird. Insoweit stehen der möglichen Kostenersparnis im Bereich der Ernährung dann Kompensationskosten an anderer Stelle gegenüber.

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LSG Hamburg L 4 SO 5/09, Urteil vom 15.09.2009, Revision zugelassen

Lebt ein Leistungsbezieher der Grundsicherung nach dem SGB XII mit einem erwerbsfähigem Leistungsbezieher nach dem SGB II in einer Bedarfsgemeinschaft, ist das übersteigende Einkommen des ALG II Beziehers um den Freibetrag nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII zu bereinigen, § 30 SGB II findet keine Anwendung.

Bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten, die dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen, nach den §§ 19 und 20 Satz 1 SGB XII zu berücksichtigen. Entsprechendes sieht § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII vor. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist von Einkommen neben den in § 82 Abs. 2 SGB XII genannten Posten ferner ein Betrag in Höhe von 30 % des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit des Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch die Hälfte des Eckregelsatzes, der hier nach der einschlägigen hamburgischen Verordnung (§ 28 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) 347 EUR beträgt (§ 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII). Dass der Freibetrag nach der entsprechenden Bestimmung des SGB XII (hier § 82 Abs. 3 Satz 1) zu ermitteln ist und nicht, obwohl es hier um Einkommen der nach SGB II leistungsberechtigten Beigeladenen geht, nach der günstigeren Vorschrift des SGB II (§ 30) ist nach der gesetzlichen Regelung nicht zweifelhaft, denn § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB XII verweist ausdrücklich auf eine Bestimmung des überschießenden Einkommens "nach diesem Buch" also dem SGB XII. Bei der geschilderten normativen Lage besteht auch keine Gesetzeslücke, die durch analoge Anwendung von Regelungen aus anderen Gesetzen zu schließen wäre.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) erscheint eine Modifizierung der im SGB XII getroffenen gesetzlichen Regelung vor dem Hintergrund des Bestehens einer sogenannten gemischten Bedarfsgemeinschaft jedenfalls nicht geboten. Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass zum Zwecke einer einheitlichen Bedarfsermittlung bei verschieden zusammengesetzten Gemeinschaften (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 16.10.2007, B 8/9 B SO 2/06 R) eine Modifizierung der Freibetragsregelung nicht geeignet ist.

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SG Augsburg S 15 SO 20/10 , Urteil vom 01.07.2010

Russische Rente ist Einkommen nach § 82 SGB XII, Aufwendungen die im Zusammenhang mit der Beantragung bzw. Überweisung der Rente entstehen, können gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII abgesetzt werden.

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SG Detmold S 2 (6) SO 141/07 , Urteil vom 15.06.2007

Kein Mehrbedarf für Ernährung bei Morbus Crohn, solange keine Mangel- oder Unterernährung vorliegt.

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LSG Hessen L 6 SO 135/08 , Urteil vom 28.04.2010 , Revision zugelassen

Einem Heimträger, der zugleich überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist, ist die Tragung von Bestattungskosten einer mittellosen Person jedenfalls dann grundsätzlich zumutbar, wenn die verstorbene Person fast 45 Jahre in seiner Einrichtung verbracht hat. 


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4.   Relevante Themen aus dem SGB II bzw. SGB XII – Revisionen anhängig beim BSG

Sächsisches Landessozialgericht L 3 AS 128/08 , Urteil vom 02.07.2009, Revision hiergegen anhängig unter – B 14 AS 62/10 R-

Sind die Vorschriften der §§ 22 Abs 2a, 20 Abs 2a SGB 2 über das Erfordernis einer vorherigen Zusicherung zum Umzug von Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auf alle unter 25 jährigen Personen anzuwenden unabhängig davon, ob sie bei Bezug einer eigenen Wohnung hilfebedürftig waren oder nicht sowie unabhängig davon, ob sie zu diesem Zeitpunkt im Leistungsbezug nach dem SGB 2 standen oder nicht?

Das Erfordernis einer vorherigen Zusicherung zum Umzug von Personen unter 25 Jahren ist nur auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Umzuges Leistungen nach dem SGB II beantragt haben oder erhalten (Sächsisches Landessozialgericht L 3 AS 128/08 , Urteil vom 02.07.2009, Rechtsprechungsticker von Tacheles 46/2009).

5.   Anmerkung zu: BSG 14. Senat, Urteil vom 07.05.2009 – B 14 AS 13/08 R

Autor: Dr. Stefan Klaus, Leiter Rechtsbehelfsstelle
Fundstelle: jurisPR-SozR 14/2010 Anm. 1

Leistungen für Unterkunft und Heizung sind ab Antragstellung anteilig auch dann zu erbringen, wenn die Miete für den laufenden Monat bereits vor der Antragstellung gezahlt wurde.

Zitat " Auswirkungen für die Praxis

Nach der Entscheidung bekommt auch derjenige immerhin noch anteilige KdU gewährt, der einen Leistungsantrag im laufenden Monat stellt und die Miete bereits an den Vermieter gezahlt hat. Im Ergebnis kann die Entscheidung aber nicht überzeugen. Aus meiner Sicht lässt sie sich nämlich nicht mit der vom BSG vertretenen Auffassung zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen in Einklang bringen: Vermögen ist all das, was vor Antragstellung bereits vorhanden war. Wenn dem Antragsteller am 1. eines Monats ein Einkommen zufließt, er hiervon die Miete zahlt und am 10. des Monats (erst) einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellt, dann kann das Einkommen nicht angerechnet werden, weil es wegen des zeitlich vor der Antragstellung liegenden Zuflusses als Vermögen anzusehen ist. Eben aus diesem Vermögen hat der Antragsteller die Miete gezahlt. Die nach Auffassung des BSG gebotene anteilige Gewährung von KdU würde damit zu einer Vermögensausfüllung mit den Mitteln des SGB II führen. Ob das Sinn und Zweck der SGB II-Leistungen ist, mag allerdings bezweifelt werden."

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6.   Zur Ermittlung des Einkommens Selbstständiger im SGB II

Der Kollege Norbert Hermann von der unabhängigen Sozialberatung hat einiges Zusammengestellt zur Ermittlung des Einkommens Selbstständiger, so zur Berücksichtigung von Privatentnahmen und Sach-,Nutzungs- und Leistungsentnahmen.

www.harald-thome.de (pdf)

Zur Prospektiven Schätzung des Einkommens

www.harald-thome.de (pdf)

7.   Zusammenstellung von Urteilen zu Sanktionen im SGB II

Etwa 300 Urteile zu Sanktionen / § 31 SGB II sind ab sofort über die Seite des Sanktionsmoratoriums (dort unter der Rubrik Rechtliches und Hintergründe) zugänglich gemacht.

www.sanktionsmoratorium.de

 

Quelle:  Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de