Rechtsprechungsticker von Tacheles 30/2010

1.   BVerfG 1 BvR 2556/09 , Beschluss vom 07.07.2010

Anrechnung von Bafög auf Leistungen nach dem SGB II ist rechtmäßig

Zitat : „a) Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG enthält einen Anspruch auf die Zurverfügungstellung derjenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind (vgl. BVerfGE 82, 60 <80>; BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u. a. –, NJW 2010, S. 505 <508, Rn. 135>). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin enthält das Grundrecht keinen Anspruch auf Leistungen zur Rücklagenbildung oder zur Finanzierung der Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule. Wenn die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein der Bürger sichergestellt sind, liegt es allein in der Entscheidung des Gesetzgebers, in welchem Umfang darüber hinaus soziale Hilfe gewährt wird (vgl. BVerfGE 17, 210 <216>; 40, 121 <133>; 82, 60 <80>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 1991 – 1 BvR 1159/91 –, juris, Rn. 8). Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 17, 210 <216>; 82, 60 <80>).

b) Die Bemessung des Existenzminimums, dessen Sicherung Ziel des hier allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Sozialgesetzbuch Zweites Buch ist (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II), richtet sich ausschließlich nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG, so dass für den Rückgriff auf andere Grundrechte kein Raum ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u. a. –, NJW 2010, S. 505 <509, Rn. 145>). Deswegen sind die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Rügen, sie sei durch die Nichtberücksichtigung ihrer durch den Besuch der Berufsfachschule entstandenen Kosten in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, unbegründet.

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2.   Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 22.03. 2010 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

BSG , Urteil vom 23.03.2010 , – B 14 AS 6/09 R –

Kosten für eintägige Klassenfahrten können nicht als Härteleistung auf der Grundlage von Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 Grundgesetz geltend gemacht werden , denn das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 9.2.2010 einen solchen zusätzlichen Anspruch nur bei einem unabweisbarem, laufendem, nicht nur einmaligen und besonderen Bedarf zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums bejaht (1 BvL 1/09, 3/09, 4/09).

Anspruch auf Leistungen für Klassenfahrten besteht nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II nur, sofern sie mehrtägig sind. Das ist nur dann der Fall, wenn sie einen Zeitraum von mehr als einem Tag umfassen.

juris.bundessozialgericht.de

3.   Entscheidungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

LSG Berlin L 10 AS 1228/09, Urteil vom 14.04.2010, Revision zugelassen

Der Mischregelsatz gilt nicht für eine Bedarfsgemeinschaft, in der ein Partner Alg II und der andere Partner Leistungen nach dem AsylbLG bezieht (Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 03. Mai 2007, L 18 B 472/07 AS).

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LSG Berlin L 20 AS 2147/09 B PKH , Beschluss vom 11.06.2010

Keine Gewährung eines krankheitsbedingten Ernährungsaufwandes für Hyperlipidämie, Hypertonie und Hyperurikämie und Diabetes Typ II b .

Die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentlich und private Fürsorge e.V. – DV – zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe vom 01. Oktober 2008 zu Grunde gelegt, ist für die vorliegenden Krankheiten ein krankheitsbedingter Ernährungsaufwand zu verneinen . Die Erkrankungen erfordern und erlauben regelmäßig eine so genannte Vollkost, die durch die Regelleistung nach dem SGB II gedeckt ist.

Auch wenn der Grundsicherungsträger einen Mehrbedarf anerkannt hat, hierbei jedoch fehlerhaft nur einen Betrag in Höhe des höchsten Mehrbedarfsbetrages zuerkannt hat, ohne eine Kumulation zu prüfen (vgl. hierzu BSG v. 15. 04.2008, B 14/7b AS 58/06 R Rn. 41), führt dies nicht zu der Annahme, dass der Hilfebedürftigen ein höherer Mehrbedarf zugestanden hat. Solange ein Beteiligter nicht substantiiert Zweifel an den Grundlagen der Beurteilung der Empfehlungen des DV geltend macht, dem Gericht sich keine Zweifel an den fachkundigen Stellen aufdrängen, muss im PKH-Verfahren nicht von dem Erfordernis weiterer Ermittlungen von Amts wegen ausgegangen werden (vgl. auch: LSG Sachsen v. 15.02.2010, L 3 AS 780/09 NZB Rn. 26; LSG NRW v. 14.01.2010, L 7 B 480/09 AS ).

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LSG Hamburg L 5 AS 79/09 , Urteil vom 21.05.2010

Keine Kostenübernahme für Fahrerlaubnis durch den Grundsicherungsträger , wenn keine konkrete Arbeitsstelle vorhanden ist .

Voraussetzung für bestimmte Leistungen des SGB III i.V.m. § 16 SGB II ist das Vorhandensein einer ganz konkreten Arbeitsstelle; denn Sinn und Zweck des § 16 SGB II i.V.m. SGB III ist es insofern, den Leistungsbezug letztlich zu beenden.

Ein Anspruch nach § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II i.V.m. § 45 SGB III besteht auch deshalb nicht, weil die Bewilligung der Leistungen nach Wortlaut und Sinn der gesetzlichen Grundlagen im Ermessen des Leistungsträgers steht.

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LSG NRW L 12 AS 807/10 B ER , Beschluss vom 16.06.2010

Keine Anrechnung der Abwrackprämie auf Arbeitslosengeld II

Denn die Umweltprämie in Höhe von 2.500 Euro fällt unter die anrechnungsfreien so genannten privilegierten zweckbestimmten Einnahmen.

Der mit der staatlichen Umweltprämie neu angeschaffte Pkw stellt Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II dar. Dieses ist jedoch bei der Berechnung des Hilfebedarfs, soweit es den jeweils individuell zu bestimmenden Freibetrag nicht übersteigt, nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

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++ Anmerkung: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 5 AS 265/09 B ER 06.10.2009 rechtskräftig , Beschluss

Die Umweltprämie ist eine zweckbestimmte Einnahme nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II (so auch schon 2. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. September 2009, L 2 AS 315/09 B ER).

Die Lage der Antragsteller wird durch den erlangten geldwerten Vorteil auch nicht i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären. Dies wäre der Fall, wenn durch die Einnahmen oder Zuwendungen die individuellen Verhältnisse des Empfängers derartig verändert würden, dass sich der Hilfebedarf verringert (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 11 Rn. 40, Rechtsprechungsticker von Tacheles 20/2010 mit weiteren Nachweisen ).

++ Vgl. dazu auch Sozialgericht Cottbus S 27 AS 1704/09 21.12.2009 , Urteil und Kurznachricht zu Anmerkung zum Beschluss des LSG NRW vom 03.07.2009, Az.: L 20 B 59/09 AS ER und L 20 B 66/09 AS (Abwrack-Prämie als berücksichtigungsfähiges Einkommen im Rahmen der Grundsicherung) von RiLSG Heinz Schäfer, original erschienen in: ZFE 2009 Heft 10, 396 – 397.; Rechtsprechungsticker von Tacheles 02/2010).


LSG NRW L 19 AS 582/10 B , Beschluss vom 07.07.2010

Nach Antragstellung zugeflossener Verkaufserlös aus Verkauf von gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen ist Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

Die Tatsache, dass diese Abschlagszahlungen zur Tilgung von Steuerschulden beim Finanzamt verwandt wurden , dürfte die Berücksichtigung dieser Zahlungen als Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II nicht ausschließen, da ein Leistungsempfänger regelmäßig eine bedarfsteigernde Schuldentilgung zu unterlassen hat

Es kann offen bleiben, ob der Leistungsträger zu Recht diese Abschlagszahlungen als Einkommen in sonstigen Fällen nach § 4 Arbeitslosengeld- Verordnung (AlgII-V) angesehen hat, von dem lediglich die Versicherungspauschale von 30,00 EUR nach §11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II und monatliche Beiträge zur Kraftfahrzeugversicherung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II abzuziehen sind, oder ob es sich bei diesen Zahlungen als Erlöse aus dem Verkauf des Betriebsvermögens um Betriebseinnahmen i.S.d. § 3 AlgII-V (vgl. hierzu Geiger, Die Anrechnung von Einkommen Selbständiger nach § der neuen ALGII-Verordnung, ZFSH/SGB 2009,9) gehandelt hat, von denen ggf. weitere Abzugsbeträge abzusetzen sind

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Sozialgericht Neuruppin S 26 AS 463/10 ER, Beschluss vom 22.07.2010

Kein besonderes Eilbedürfnis liegt vor, wenn der von den Antragstellern gemeinsame begehrte Betrag in Höhe von 98,00 EUR für Kosten der Unterkunft , der etwa einem Anteil von 15 Prozent der für die Antragsteller addierten Regelleistung von 646,00 EUR entspricht

Denn dieser Betrag liegt noch unterhalb der Höhe des in der Regelleistung enthaltenen Ansparbetrages für einmalige Bedarfe in Höhe von etwa 20 Prozent (vgl. die ausführliche Darstellung der Gesetzesentstehung bei Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 09. Februar 2010, – 1 BvL 1/09, – 1 BvL 3/09 und – 1 BvL 4/09- ). Dementsprechend genügen grundsätzlich 80 Prozent der Regelleistung, um den gegenwärtigen Bedarf zu befriedigen und eine Notlage abzuwenden (für einen Abschlag von bis zu sogar 30 Prozent: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Februar 2006, – L 14 B 1157/05 AS ER; für einen Abschlag von 20 Prozent: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Januar 2007, – L 7 SO 5672/06 ER-B- ).

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++ Anmerkung : Die Eilbedürftigkeit und damit der Anordnungsgrund ergeben sich vorliegend aus der existenzsichernden Funktion der SGB II-Leistungen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 05.12.2007, L 26 B 1887/07 AS ER, L 26 B 1900/07 PKH, Rn. 9; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 23.05.2007, L 20 B 77/07 AS ER, Rn. 8; SG Kassel S 6 AS 164/10 ER , Beschluss vom 15.07.2010 ).

++ Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seiner Entscheidung vom 23.05.2007 (L 20 B 77/07 AS ER) bei einem im Streit stehenden monatlichen Betrag von 12,90 EUR ausgeführt, dass auch ein solcher nominell recht geringer Betrag ein Eilbedürfnis begründen kann:

"Denn der Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II stellt ohnehin nur das soziokulturelle Existenzminimum ( ) sicher; jedenfalls bei deutlichem Anordnungsanspruch kann vom Betroffenen nicht erwartet werden, dass er ( ) seinen materiell-rechtlichen Anspruch ggf. erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens erfüllt erhält. Denn ein Hauptsacheverfahren, welches ggf. durch mehrere Instanzen geführt wird, kann u.U. mehrere Jahre dauern."

Sozialgericht Neuruppin S 26 AS 415/09 , Gerichtsbescheid vom 21.07.2010

Das am 30. Juni 2006 ausgezahlte Arbeitsentgelt ist für den Monat Juni 2006 als Einkommen für den Zeitraum vom 01. Juni 2006 bis zum 30. Juni 2006 anzurechnen

Denn die Regelung in § 2 Abs. 2 S. 1 Alg II-V wird von der Ermächtigungsgrundlage des § 13 SGB II gedeckt und steht mit höherrangigem Recht in Einklang; sie entspricht im Übrigen auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Einkommensanrechnung (vgl. nur Urteil vom 30. Juli 2008, – B 14 AS 26/07 R sowie Beschluss vom 23. November 2006, – B 11b AS 17/06 B-). Danach sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Hierunter fällt vorliegend auch das der Klägerin noch im Monat Juni 2006 ausgezahlte Arbeitsentgelt. Laufende Einnahmen sind solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden (Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11, Rdnr. 27 f. und 58; Brühl in: Lehr- und Praxiskommentar, SGB II, § 11 SGB II, Rdnr. 72 f.).

Die Auffassung, dass das gezahlte Arbeitsentgelt wegen des Zuflusses erst am 30. Juni 2006 auch erst ab diesem Tag zu berücksichtigen sei, findet indes im Normsystem des SGB II und der Alg II-V keine Stütze: § 41 Abs. 1 SGB II legt die Zahlungsabschnitte grundsätzlich auf einen Monat fest. Auch § 20 Abs. 2 SGB II weist die Regelleistung als Monatsleistung aus und § 30 SGB II sieht vom monatlichen Erwerbseinkommen abzusetzende Freibeträge vor. Mit der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts korreliert die monatsweise Berücksichtigung von Einkommen. Bei einem Anspruch nur für einen Teil des Monats sollen nach dem gesetzlichen Konzept sowohl Bedarf als auch Einkommen zunächst monatsweise einander gegenübergestellt und dann in entsprechende Teilbeträge umgerechnet werden. Die Zahl der Anspruchstage wird dann mit einem Dreißigstel der vollen monatlichen Leistung multipliziert (BT-Drucksache 15/1516, S. 63 zu § 41; vgl. hierzu auch Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 SGB II, Rdnr. 53; siehe ferner auch Eicher in Eicher/Spellbrink, § 41 SGB II, Rdnr. 10). Eine monatsweise Betrachtung findet sich im Übrigen auch in § 23 Abs. 4 SGB II, wonach Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Der Gesetzgeber hat – wie bereits ausgeführt – in § 41 Abs. 1 SGB II wegen der bedarfsdeckenden Funktion der Leistungen die Fälligkeit zum Monatsanfang geregelt.

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Sozialgericht Gießen S 29 AS 801/06 , Urteil vom 30.03.2009

Leistungsempfänger der Grundsicherung nach dem SGB II haben keinen Anspruch auf Auszahlung der laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in bar in den Räumen des Leistungsträgers.

Nach der Systematik des § 42 SGB II sieht der Gesetzgeber den Regelfall der Überweisung von Geldleistungen vor. Hinsichtlich der Art und Weise der Auszahlung von Leistungen kommt dem Gesetzgeber dabei grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum zu. Insbesondere nach Gewährleistung der Möglichkeit der Eröffnung eines Kontos auf Guthabenbasis für jeden Bürger, unabhängig von seiner bisherigen finanziellen Situation, stellt die Überweisung und die damit zwingend verbundene Kontoführung einen nur geringen Eingriff in die Privatautonomie des Leistungsempfängers dar. Die Überweisung als Regelauszahlung vermeidet andererseits unnötige Kosten für den Leistungsempfänger, in dem eine persönliche Empfangnahme der Leistungen bei der Behörde entfällt. Diese würde im Regelfall zusätzliche Kosten insbesondere durch An- und Abreise des Leistungsempfängers verursachen (vgl. in diesem Zusammenhang zu § 47 SGB I bereits BSG, Urteil vom 24. Januar 1990, Az. 2 RU 42/89, Rn. 17 – ).

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Sozialgericht Dresden S 36 AS 1891/08 , Urteil vom 12.05.2010

Der Anspruchsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II erfasst den in § 21 Abs. 4 SGB II geregelten Mehrbedarf, weil es sich hier um eine ausbildungsbedingte Mehrleistung handelt.

Leistungen nach § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II dienen einem ausbildungs- und keinem behinderungsbedingten Mehrbedarf. Da der hilfebedürftige jedoch Leistungen nach § 104 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 105 Abs. 1 Nr. 1 SGB III erhält, die ihm gewährt werden, um seinen ausbildungsbedingten Bedarf abzudecken, steht ihm kein Anspruch nach § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II zu. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II und seiner systematischen Interpretation im Lichte des § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II .

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++ Anmerkung : vgl. dazu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 6 AS 588/10 B und L 6 AS 587/10 B ER , Beschlüsse vom 13.07.2010

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Sozialgericht Kassel S 6 AS 164/10 ER , Beschluss vom 15.07.2010

Legt der Leistungsträger im Rahmen der Auswertung des Wohnungsmarktes lediglich Wohnungen des sogenannten einfachen Wohnungssegments zugrunde, muss er zwingend definieren, was er unter dem einfachen Segment versteht.

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4.   Entscheidungen zur Sozialhilfe (SGB XII)

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 20 B 168/08 SO ER , Beschluss vom 17.05.2010

Zu den Eingliederungshilfeleistungen gehören gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu.

Gemäß § 12 Nr. 1 der EinglH-VO umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung neben heilpädagogischen auch sonstige Maßnahmen zu Gunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Es kommen insoweit grundsätzlich alle Maßnahmen in Betracht, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer geeigneten Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mindern und so das im Gesetz formulierte Ziel der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erreichen (vgl. Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, 19. Erg.-Lfg. II/10, § 54 SGB XII Rn. 41, 44 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 25.06.2008 – B 11b AS 19/07 R).

Grundsätzlich kann deshalb zwar – entsprechend einem zu zahlenden Schulgeld – auch die Übernahme von Beschulungskosten, wie sie auch im vorliegenden Fall streitig sind, als Eingliederungshilfe in Betracht kommen. Solche Kosten müssten dann Voraussetzung für den Besuch der betreffenden Schule zur Gewährleistung einer angemessenen Schulbildung sein (vgl. zur Übernahme eines Schulgeldes für den Besuch einer privaten Montessori-Grundschule Sozialgericht (SG) Marburg, Urteil vom 28.04.2008 – S 9 SO 38/07).

Ist Aufgabe der Eingliederungshilfe jedoch lediglich die Hilfeleistung zu einer "angemessenen Schulbildung", so kann nicht jedwede ggf. darüber hinausgehende Hilfeleistung zu einer nach den Vorstellungen des Hilfeempfängers beziehungsweise seiner Erziehungsberechtigten bestmöglichen Schulbildung als Eingliederungshilfe verlangt werden (vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 31.03.2010 – L 12 B 19/09 SO ER, sowie BVerwG, Urteil vom 12.07.2005 – 5 B 56/05).

Die schulische Förderung von Kindern ist grundsätzlich eine vorrangig dem öffentlichen Schulwesen zugewiesene Aufgabe (vgl. zum Kinder- und Jugendhilferecht etwa Wiesner, SGB VIII, 2. Aufl., § 10 Rn. 25). Insbesondere besteht ein Nachrang hinsichtlich der Übernahme von Schulkosten aufgrund der Gesetze der Länder, jedenfalls soweit die Schulbehörde der ihr möglichen vorrangigen Leistungsverpflichtung auch nachkommt (Voelzke, a.a.O., Rn. 44a). Die inhaltliche Ausgestaltung der schulischen Maßnahmen obliegt grundsätzlich den jeweils zuständigen Kultusbehörden und dem nach Landesrecht zuständigen Schulträger (Voelzke, a.a.O., Rn. 44a unter Verweis auf Schmeller in Mergler/Zink, SGB XII, § 54 Rn. 71). Erst wenn z.B. feststeht, dass eine angemessene Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht nicht zu erlangen ist, kann im Rahmen der Eingliederungshilfe auch die Übernahme von Kosten für den Besuch etwa einer Privatschule in Betracht kommen (vgl. zu § 35a SGB VIII VGH Hessen, Urteil vom 20.08.2009 – 10 A 1799/08). Entsprechendes muss gelten, wenn der Besuch einer von den für den Hilfebezogenen zuständigen Behörden vorgehaltenen Schule abgelehnt und eine Kostentragung für den Besuch einer Schule in einem anderen Bundesland begehrt wird. Dabei – wie im Falle des Antragstellers – entstehende erhebliche Mehrkosten könnten einzig übernommen werden, wenn anders eine angemessene Schulbildung (durch die an sich "zuständigen" Schulen) nicht erreicht werden könnte.

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5.   HEGA 07/10 – 05 – Fachliche Hinweise zu § 31 SGB II

Geschäftszeichen: SP II 21 – II-1313.1 / II-1313.3

Gültig ab: 20.07.2010
Gültig bis: 19.01.2011
SGB II: Weisung (GA Nr. 26/2010)
SGB III: –

Die Fachlichen Hinweise (FH) wurden hinsichtlich des § 31 SGB II geändert.

FH zu § 31 SGB II

In die FH zu § 31 SGB II wurden die BSG-Urteile vom 17.12.2009 (B 4 AS 20/09 R) und vom 22.03.2010 (B 4 AS 68/09 R) umgesetzt. Des Weiteren wurde eine Klarstellung zur Sanktionsmöglichkeit bei Vereitelung eines Beschäftigungsverhältnisses vorgenommen.

www.arbeitsagentur.de

§ 31 SGB II , Fassung vom 20.07.2010

• Rz. 31.6b: Verstöße gegen eine Eingliederungsvereinbarung, deren Regelungen nach § 15 Abs. 1 Satz 6 durch Verwaltungsakt bekannt gegeben wurden, sind nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b zu sanktionieren; eine Minderung nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (siehe auch Änderung Rz. 31.37) nicht zulässig.

• Rz. 31.7a (neu): Klarstellung, dass Vereitelung eines Beschäftigungsverhältnisses ein Tatbestand nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c darstellt (Weigerung, zumutbare Arbeit aufzunehmen).

• Rz. 31.10: Streichung der Worte „oder Nr. 2“ als Folge der Änderung in Rz. 31.37

• Rz. 31.37: Aufgrund der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 17.12.2009 – (B 4 AS 20/09 R) ist § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b nur anzuwenden, wenn ein Sperrzeittatbestand nach dem SGB III wegen nicht Erfüllens der Anwartschaftszeit folgenlos bliebe. In Betracht kommt somit nur noch die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. Abs. 3 (alt) wurde daher gestrichen.

www.arbeitsagentur.de (pdf
)

++ Anmerkung: Sehr lesenswert dazu SG Augsburg S 17 AS 1536/09, Urteil vom 22.06.2010

Die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b SGB II sanktioniert nicht nur Verstöße gegen die Pflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II , sondern auch Verstöße gegen die Pflichten aus einem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt

Der Wortlaut des § 31 Abs. 1 Nr. 1b SGB II schließt die gesetzliche synonyme Verwendung des Begriffs der EV und des sie ersetzenden Verwaltungsakts nicht aus, da nach dem Gesetzeswortlaut der Verstoß gegen festgelegte und nicht nur gegen vereinbarte Pflichten sanktioniert werden soll. Die Notwendigkeit einer Analogie ( vgl. Rixen in Eicher/Spellbrink, § 31 Randnr. 13a mit weiteren Nachweisen; Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 08.07.2009, Az L 19 B 140/09 AS ER mit weiterer zitierter Rechtsprechung) ist nicht ersichtlich (Rechtsprechungsticker von Tacheles 28/2010)

6.   Weisungen der BA zum SGB X

Die BA hat jetzt eine Reihe Weisungen zum SGB X, insbesondere zur Umsetzung der §§ 44, 45, 48 SGB X herausgegeben. Diese sollten Beachtung finden, sie sind hier zu finden

www.arbeitsagentur.de

 
7.   Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz

Auch möchte ich noch auf eine andere interessante Regelung hinweisen. Es geht dabei um eine Regelung, nach der grade volljährig gewordenen Jungerwachsene Forderungsbeträge der SGB II
Leistungsträger wegen Überzahlung erlassen zu bekommen.

www.harald-thome.de (pdf)

8.   Folienvortrag ALGII – Stand 20.07.2010 von Harald Thome

www.harald-thome.de

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de