Rechtsprechungsticker von Tacheles 35/2010

1.   Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 22.03.2010 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

BSG, Urteil vom 22.03.2010, – B 4 AS 68/09 R

Eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II nach § 31 Abs 4 Nr 3b SGB II kommt in Betracht, wenn das sperrzeitrelevante Ereignis zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem der Betroffene – hier wegen der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung – in einem Sozialversicherungsrechtsverhältnis zur BA als SGB III-Träger stand.

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++ Anmerkung: Vgl. dazu Anmerkung zu: BSG 4. Senat, Urteil vom 22.03.2010 – B 4 AS 68/09 R –

Autor: Dr. Michael E. Reichel, RiSG
Erscheinungsdatum: 26.08.2010
Quelle: Juris
Normen: § 16a SGB 2, § 15a SGB 2, § 32 SGB 2, § 119 AFG, § 123 SGB 3, § 25 SGB 3, § 27 SGB 3, § 8 SGB 4, § 25 BSHG, § 144 SGB 3, § 31 SGB 2
Fundstelle: jurisPR-SozR 17/2010 Anm. 1
Herausgeber: Dr. Thomas Voelzke, Vors. RiBSG
Prof. Dr. Rainer Schlegel, Vors. RiBSG

Absenkung des Arbeitslosengeldes II nach Arbeitgeberkündigung wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens

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++ Anmerkung: Vgl. dazu Sozialgericht Duisburg Urteil vom 20.07.2010, – S 31 AS 306/09 –

Ein Arbeitsplatzverlust wegen einer arbeitgeberseitigen Kündigung stellt einen typischen Anwendungsfall von § 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II dar (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2010, B 4 AS 68/09 R). Seine Anwendung gilt auch in dem Fall, dass ein Grenzgänger keine Anwartschaft auf SGB III-Leistungen erwirbt(Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 34 / 2010).

++ Anmerkung: Vgl. dazu BSG , Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 20/09 R- (Rechtsprechungsticker von Tacheles 15/2010 )

++ Anmerkung: Vgl. dazu Anmerkung zu: BSG 4. Senat, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 20/09 R –
Autor: Cornelia Gebhardt, RA’in und FA’in für Sozialrecht
Erscheinungsdatum: 29.07.2010
Quelle: Juris
Normen: § 48 SGB 10, § 24 SGB 2, § 15a SGB 2, § 15 SGB 2, § 31 SGB 2
Fundstelle: jurisPR-SozR 15/2010 Anm. 1
Herausgeber: Dr. Thomas Voelzke, Vors. RiBSG
Prof. Dr. Rainer Schlegel, Vors. RiBSG

Absenkung des Arbeitslosengeldes II bei Nichtantritt einer angebotenen Trainingsmaßnahme

Leitsatz

Ist das dem Hilfebedürftigen abverlangte Verhalten bereits in § 31 Abs. 1 SGB II geregelt und liegt keine Beziehung des Hilfebedürftigen zum Rechtskreis des SGB III vor, so ist der Grundsicherungsträger nicht berechtigt, Arbeitslosengeld II wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit (§ 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchst b SGB II) abzusenken.

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2.   Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 01.06.2010 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

 
BSG , Urteil vom 01.06.2010, – B 4 AS 89/09 R

Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind als Einkommen im SGB II zu berücksichtigen.

Sie sind keine zweckbestimmten Einnahmen , denn für die Annahme einer Zweckbestimmung bei Einnahmen auf privatrechtlicher Grundlage muss eine Vereinbarung getroffen worden sein , aus der objektiv erkennbar folgt, dass die Leistung von dem Arbeitnehmer (nur) für einen ganz bestimmten Zweck verwendet werden soll (vgl BSG -B 14 AS 64/08 R -Urteil vom 28.10.2009 zu Abfindungen ).

Die Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit dienen dem gleichen Zweck wie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, weil sich ein abweichender Verwendungszweck nicht feststellen lässt (so im Ergebnis LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.3.2010 – L 32 AS 1771/09; Dau in jurisPR-SozR 3/2010 Anm 1).

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++ Anmerkung:Vgl. dazu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.3.2010 – L 32 AS 1771/09- (Rechtsprechungsticker von Tacheles 22/2010)

Steuerfrei geleistete Zuschläge wie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge sind grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen und nur bei tatsächlich erhöhten Aufwendungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II in Abzug zu bringen.

Steuerfreie Zuschläge für Nachtarbeit, die vom Arbeitgeber gezahlt werden , sind keine zweckbestimmte Einnahme nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II , auch wenn diese steuerfrei nach § 3 b EStG sind (anderer Auffassung BSG, Urteil vom 21.03.1990 -7 RAr 86/87-SozR 3-4100 § 138 Nr. 2 mit Bezugnahme auf Urteil vom 21.08.1962 -11 RV 1056/60- SozR Nr. 18 zu § 33 BVG).

3.   Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 13.07. 2010 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

BSG, Urteil vom 13.07.2010, – B 8 SO 14/09 R –

Einem Erwerbsfähigen ist keine vorbeugende Schuldnerberatung zur Vermeidung des Eintritts von Hilfebedürftigkeit zu gewähren

Das SGB II sieht eine sogenannte präventive Schuldnerberatung anders als das SGB XII nicht vor (Schumacher in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 16a SGB II RdNr 11, Stand Februar 2010). § 16 Abs 2 SGB II enthält zwar eine Generalklausel ergänzender, beispielhaft und nicht abschließend aufgezählter Eingliederungsleistungen; die Regelung knüpft aber ausweislich ihres Wortlauts die Leistungen grundsätzlich an die berufliche Eingliederung und die Hilfebedürftigkeit an. Die jeweils zu erbringende flankierende bzw. ergänzende Leistung muss deshalb für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erforderlich sein, weil die Verschuldungssituation ein arbeitsmarktspezifisches Eingliederungshemmnis ist (Luthe in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 11 RdNr 58a, Stand Juni 2010). Die hilfebedürftige bedarf als Erwerbstätige aber keiner Eingliederung in Arbeit und ist angesichts ihres Einkommens auch nicht hilfebedürftig iS von § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 iVm § 9 SGB II, weil sie ihren Lebensunterhalt mit eigenem Arbeitseinkommen selbst sichern kann.

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4.   Entscheidungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
 
4.1 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.01.2008,- L 12 B 183/07 AS ER

Bei einer einstweiligen Anordnung ist die Regeleistung nicht auf 70% zu vermindern.

Es entspricht einer gefestigten Rechtsprechung des LSG NRW grundsätzlich bei Vorliegen eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs die Regelleistungen in Höhe von 100 Prozent vorläufig zu bewilligen (vgl. nur 20. Senat LSG NRW, Beschluss vom 02.05.2007 – L 20 B 310/06 AS ER).

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4.2 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.08.2010,- L 6 AS 999/10 B ER-

Ein Sanktionsbescheid ist nicht rechtswidrig, wenn dort keine abschließende Regelung über die Bewilligung von ergänzenden Leistungen oder geldwerten Leistungen getroffen wird .

Denn der Hinweis auf eine mögliche Beantragung der Leistungen trage dem Gesetzeszweck des § 31 Abs. 3 S. 6 i.V.m. Abs. 6 S. 6 SGB II ausreichend Genüge. Durch die Regelung solle sichergestellt werden, dass für den Hilfebedürftigen auch im Rahmen einer Sanktionierung die Grundversorgung gewährleistet bleibe. Da es sich um eine Ermessensentscheidung handele, bei welcher die individuellen Bedürfnisse sowie der Wille des Hilfebedürftigen zu berücksichtigen seien, komme eine ergänzende Bewilligung von Sachleistungen ohne Mitwirkung des Betroffenen nicht in Betracht (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 10.12.2009, L 9 B 51/09 AS ER).

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++ Anmerkung: Anderer Auffassung SG Bremen Beschluss vom 01.06.2010, – S 22 AS 965/10 ER- und Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 21.04.2010,- L 13 AS 100/10 B ER -, Rechtsprechungsticker von Tacheles 25/2010 )

++ Anmerkung: Von der Pflicht, das physische Existenzminimum ersatzweise zu sichern, ist die Arge auch nicht deshalb frei, weil sie dem Hilfebedürftigen in dem jeweiligen Sanktionsbescheid darauf hingewiesen hat, dass ihm solche Leistungen auf Antrag gewährt werden könnten. –Dies ist nach verfas-sungsrechtlichen Gewährleistungen, die darauf zielen, eine Unterschreitung des physischen Existenzminimums sicher und auch nur vorübergehend zu vermeiden, unzureichend und nicht auch etwa deshalb geboten, weil eine Entscheidung nach § 31 Abs.3 Satz 6 und 7 SGB II nicht ohne Mitwirken des Antragstellers getroffen werden könnte. Im Übrigen verkennt die Arge, dass die Leistungen nach § 31 Abs.3 Satz 6 SGB II jedenfalls dann keines neuen Leistungsantrags bedürfen, wenn – wie hier- in eine bereits laufende, auf einem Leistungsantrag beruhende Bewilligung von Arbeitslosengeld II eingegriffen wird (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2008, Az.: L 10 B 2154/08 AS ER; SG Kassel, Beschluss vom 21.01.2010, Az.: S 6 AS 373/09 ER).

Die Entscheidung über die ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen ist von Amts wegen zu treffen, denn ein gesonderter Antrag des Bedürftigen ist nicht erforderlich(SG Kassel, Beschluss vom 21.01.2010, Az. : S 6 AS 373/09 ER). Ein gesonderter Leistungsantrag ist nicht Entscheidungs- und Leistungsvoraussetzung. Ein solches Antragserfordernis ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz. Auch wird das durch den Leistungsantrag begründete Sozialrechtsverhältnis durch die Sanktionsentscheidung weder beendet noch unterbrochen (Berlit in: Münder (Hrsg.), LPK-SGB II, 3. A. 2009, § 31 Rn. 106). Zudem ist zu beachten, dass der Grundsicherungsträger von Verfassungs wegen verpflichtet ist, den Leistungsfall "unter Kontrolle" zu halten. Es obliegt ihm deshalb, die Sanktion mit Initiativen zur angemessenen Bewältigung des Leistungsfalls zu begeleiten (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2008, Az.: L 10 B 2154/08 AS ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2009, Az.: L 7 B 211/09 AS ER).

4.3 – Sozialgericht Dortmund Urteil vom 09.06.2010,- S 29 AS 209/08, Berufung zugelassen

Kosten der Teilnahme an einem mehrtägigen Bildungsseminar im Rahmen einer schulischen Arbeitsgemeinschaft sind nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II vom Grundsicherungsträger nach dem SGB II zu übernehmen, auch die nicht im Klassenverband durchgeführt wurde.

Gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II sind Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Der Begriff der Klassenfahrt ist gesetzlich nicht definiert, festgelegt ist lediglich, dass es sich um eine Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen handeln muss (Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25.06.2009 – L 1 B 40/08 AS -).

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4.4 – Sozialgericht Neuruppin Urteil vom 18.08.2010,- S 26 AS 704/08-

Kein Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung besteht dann, wenn dem Antragsteller deshalb keine tatsächlichen Aufwendungen entstanden sind, weil ein Dritter die monatlichen Zahlungen erbracht hat (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 20. August 2009, – B 14 AS 34/08 R-)

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5.   Gutachten vom Deutschen Verein vom 2. Juni 2010, Nr. 14/06

Restverpflichtungen aus einem Mietverhältnis, das im Hinblick auf den Einzug in eine stationäre Einrichtung aufgegeben wird, aus dem aber Zahlungsverpflichtungen für Mietzins, Auszugsrenovierung, Räumungs-, Entrümpelungs- und Umzugskosten folgen , können sachlich auf § 29 SGB XII gestützt werden; örtlich zuständig für die Hilfe ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die die Restverpflichtungen betreffende Wohnung belegen ist.

Denn die ie Vorschrift des § 29 SGB XII umfasst nach der Rechtsprechung als Kosten der Unterkunft nicht nur laufende Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Unterkunft zusammenhängen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen v. 16.07.2007 – L 13 SO 26/07 ER, Rdnr. 4).

Kosten einer Auszugsrenovierung sind im Rahmen der Grundsicherung im Alter jedenfalls dann zu erstatten , wenn der Hilfeempfänger hierzu mietvertraglich verpflichtet ist und der Wechsel in eine andere Wohnung unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit der Kosten notwendig war.

Kosten für die Auszugsrenovierung und die Kosten, die mit der Herrichtung oder Bewohnbarmachung der Wohnung einhergingen, sind Kosten der Unterkunft (BVerwG v. 30.4.1992 – 5 C 26/88, Rdnr. 9 und BSG v. 16.12.2008 – B 4 AS 49/07 R, Rdnr. 25).

www.deutscher-verein.de (pdf)

6.   Zur Rechtsqualität des § 22 Abs.2a SGB II für junge Volljährige mit Verselbständigungsbedarf

1. Auflage (Stand: 4/2008)

Prof. Dr. Peter Schruth im Auftrag des Berliner Rechtshilfefonds Jugendhilfe e.V.

Gliederung
Vorbemerkung S. 03
1. Problemstellung S. 03
2. Der begrenzte Anwendungsbereich des § 22 Abs.2a SGB II S. 05
2.1. Stichtagsregelung S. 07
2.2. Erstauszug S. 07
2.3. Umzug der gesamten Bedarfsgemeinschaft S. 09
2.4. Voraussetzung bestehender Hilfebedürftigkeit S. 10
2.5. Zusicherungserklärung vor Vertragsabschluss S. 11
3. Fiskalische Motive des Gesetzgebers S. 11
4. Tatbestand des § 22 Abs.2a SGB II S. 14
4.1. § 22 Abs.2a Satz 2 SGB II S. 15
4.1.1. Schwerwiegende soziale Gründe (Nr.1) S. 15
4.1.1.1. Schwere Störung der Eltern-Kind-Beziehung S. 18
4.1.1.2. Gefährdung des Kindeswohls S. 20
4.1.1.3. Ehe- oder partnerschaftsähnliche Beziehungen S. 21
4.1.1.4. Erforderliche Trennung von Geschwistern S. 21
4.1.1.5. Fremdunterbringung S. 22
4.1.1.6. Sanktionierungsfolgen S. 22
4.1.2. Arbeitsmarktbezogene Erforderlichkeit (Nr.2) S. 23
4.1.3. Sonstige, ähnlich schwerwiegende Gründe (Nr.3) S. 25
4.2. § 22 Abs.2a Satz 3 SGB II S. 25
4.3. § 22 Abs.2a Satz 4 SGB II S. 26
4.4. Einordnung spezifischer Fallkonstellationen S. 27
4.4.1. Verselbständigung im Anschluss an Erziehungshilfen S. 27
4.4.2. Besondere Probleme junger Frauen S. 28
4.4.3. Prekäre Flucht ins (Mit-)Wohnen S. 31
5. Verfahrensrechtliche Fragen S. 33
5.1. Örtliche Zuständigkeit S. 33
5.2. Beteiligung der Träger der Jugend- und Sozialhilfe S. 34
5.3. Rechtsfolge der erteilten/abgelehnten Kostenübernahme S. 35
5.4. Widerspruch und sozialgerichtlicher Rechtsschutz S. 36
Ergebnisse S. 36
Literaturhinweise S. 40

www.brj-berlin.de (pdf)


7. Anmerkung zu: LArbG München 4. Kammer, Urteil vom 03.12.2009 – 4 Sa 602/09

Autoren: Prof. Dr. Wolfhard Kohte,
Manuela Willig, Wissenschaftliche Mitarbeiterin
Erscheinungsdatum: 25.08.2010
Quelle: Juris
Normen: § 307 BGB, § 85 SGB 11, § 76 SGB 11, § 72 SGB 11, § 84 SGB 11, § 115 SGB 10, § 30 SGB 2, § 33 SGB 2, § 138 BGB, § 10 AEntG 2009, § 12 AEntG 2009, § 14 SGB 11, § 1 PflegeArbbV, § 2 PflegeArbbV, § 13 AEntG 2009, § 8 AEntG 2009
Fundstelle: jurisPR-ArbR 34/2010 Anm. 1
Herausgeber: Prof. Franz Josef Düwell, Vors. RiBAG
Prof. Klaus Bepler, Vors. RiBAG

Sittenwidriges Arbeitsentgelt einer Altenpflegerin

Orientierungssatz

Sittenwidrigkeit der arbeitsvertraglichen Vergütungsvereinbarung einer (mit einer Monatsgrundvergütung von 750 Euro brutto bei einer Wochenarbeitszeit von 42 Stunden eingestellten) Altenpflegerin mit staatlicher Anerkennung bei einer als übliche Vergütung im Sinne der Grundsätze der einschlägigen Rechtsprechung des BAG anzusetzenden tariflichen Vergütung bzw. entsprechenden Vergütung bei Trägern der Freien Wohlfahrtspflege von, hochgerechnet auf eine solche Wochenarbeitszeit, etwa 2.100 Euro brutto nach § 138 BGB.

Zitat : In der Konsequenz der „Hartz IV“- Gesetzgebung ist es in Deutschland in den letzten Jahren zu einer wachsenden Beschäftigung im Niedriglohnbereich gekommen (Waltermann, Gutachten zum 68. DJT, 2010, S. B 70 ff.), so dass inzwischen in einer Reihe von Gerichtsverfahren in den letzten Jahren Arbeitsgerichte die Nichtigkeit von Vergütungsvereinbarungen nach § 138 BGB feststellten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Entgeltnachzahlungsansprüche zusprachen (anschaulich ArbG Dortmund v. 29.05.2009 – 4 Ca 274/08, m. Anm. Kohte, jurisPR-ArbR 17/2009 Anm. 1; aktuelle Übersicht bei Brecht-Heitzmann, Anm. zu BAG EzA BGB 2002 § 138 Nr. 5, m.w.N.). Dreh- und Angelpunkt solcher Verfahren ist dabei oft die Frage, wie der objektive Wert der Arbeitsleistung zu bestimmen ist, da nach der Rechtsprechung des BAG eine Vertragsregelung sittenwidrig ist, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt und weitere als sittenwidrig zu beurteilender Umstände hinzukommen, ohne dass es auf ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit oder eine Schädigungsabsicht ankommt. Es reicht vielmehr Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt (BAG v. 26.04.2006 – 5 AZR 549/05 – AP Nr. 63 zu § 138 BGB).

Das LArbG München ist das erste Berufungsgericht, das ausführlich mit eingehenden Daten die Sittenwidrigkeit einer arbeitsvertraglichen Vergütungsvereinbarung in der Pflegebranche, die aufgrund des demographischen Wandels nach allgemeiner Ansicht zu den Wachstumsbranchen zählt, festgestellt hat (vgl. für den Bereich der ambulanten Pflege bereits ArbG Herne v. 05.08.1998 – 5 Ca 4010/97 – PersR 2000, 87, m. Anm. Feldhoff, ebenso Grimberg, AiB 2000, 366). Die zum 01.08.2010 in Kraft getretene Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (BAnz v. 27.07.2010, Nr. 110, S. 2571) bestätigt diese Entwicklung, lässt aber auch in Zukunft Raum für weitere Entscheidungen, die sich am Vorbild des LArbG München orientieren können.

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Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de