Sozialgericht Hildesheim – Urteil vom 19.11.2010 – Az.: S 24 AS 1559/08

Urteil
In dem Rechtsstreit
 
xxx
vertreten durch:
xxx
Kläger,

Prozessbevollmächtigter:
zu 1-2: Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

xxx
Beklagter,

hat das Sozialgericht Hildesheim – 24. Kammer –
auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2010
durch die Vorsitzende, die Richterin xxx,
sowie die ehrenamtlichen Richter xxx und Herr xxx,
für Recht erkannt:

1.    Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 31. Juli 2008 in Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 21. August 2008 verpflichtet, den Klägern für den Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis zum 31. Juli 2008 weitere Heizkosten in Höhe von insgesamt 36,06 € zu gewähren.

2.    Der Beklagte hat den Klägern 3/4 deren notwendiger außergerichtlicher Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten steht nur noch die Verpflichtung des Beklagten, höhere Heizkosten im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu übernehmen, in Streit.

Die im Jahre xxx geborene Klägerin zu 1 und deren im Jahre xxx geborener Sohn, der Kläger zu 2, stehen im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II.

Die Kläger bewohnen eine ca. 47 qm große Erdgeschosswohnung in der xxx in Göttingen. Heizkosten fallen bei den Klägern im streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von 90,00 € monatlich an. Die Kläger heizen mit Gas. Die Warmwasserbereitung erfolgt über die Heizung. Die Gesamtgebäudefläche beläuft sich auf 447,35 qm.

Mit Bescheid vom 14. April 2008 gewährte der Beklagte den Klägern für die Zeit vom 1. Mai 2008 bis zum 31. Oktober 2008 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Neben der jeweiligen Regelleistung, eines Mehrbedarfes wegen Alleinerziehung der Klägerin zu 1 und Kosten der Unterkunft in Höhe von 282,96 € gewährte der Beklagte Heizkosten in Höhe von 76,89 €. Die sog. Warmwasserpauschale veranschlagte der Beklagte mit 5,02 € bei der Klägerin zu 1 und 3,27 € beim Kläger zu 2 mithin insgesamt 8,29 €. Zudem wurde ein „individueller Warmwasseranteil" in Höhe von 3,75 € berücksichtigt.

Am 4. Juli 2008 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 14. April 2008 gemäß § 44 SGB X.

Hinsichtlich des Zeitraums ab dem 1. August 2008 wurde ein eigenes Widerspruchsverfahren hinsichtlich des im Verfahren S 24 AS 1579/08 streitbefangenen Bescheides durchgeführt.

Mit Bescheid vom 31. Juli 2008 lehnte der Beklagte die Abänderung des Bescheides vom 14. April 2008 ab. Eine Berechnung bzw. Festsetzung sei mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2008 erfolgt. Eine diesbezügliche Klage sei zurückgenommen worden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 5. August 2008 begründeten die Kläger damit, dass die tatsächlichen Heizkosten unter Abzug der Warmwasserpauschale zu übernehmen seien, da den Widerspruchsführern ein unangemessenes Heizverhalten nicht nachgewiesen werden könne.

Mit Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 21. August 2008 wurde dem Widerspruch der Kläger insoweit abgeholfen, als dass ein Abzug der "individuellen Warmwasseranteile" i.H.v. 3,75 € nicht mehr vorgenommen würde. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die am 25. August 2008 erhobene Klage, mit der die Kläger ihr Begehren weiterverfolgen. Zur Begründung wurde hinsichtlich der Bestimmung der angemessenen Heizkosten zunächst auf zwei Beschlüsse des LSG Niedersachsen Bremen L 8 AS 427/05 ER und L 13 AS 125/07 ER verwiesen. Unwirtschaftliches Heizverhalten könne den Klägern nicht nachgewiesen werden, sodass gemäß § 22 Abs.1 SGB II die tatsächlichen Heizkosten unter Abzug der Warmwasserpauschale zu gewähren seien. Die Warmwasserpauschale sei vorliegend nicht streitbefangen.

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat zunächst schriftsätzlich beantragt,

„Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 31. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2008 verurteilt, den Klägern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die beantragten Leistungen monatlich in gesetzlicher Höhe zu gewähren“.

Nachdem das Verfahren im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts zum Aktenzeichen B 14/11b As 9/07 R zunächst ruhend gestellt worden war, hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schriftsatz vom 10. Februar 2010 aufgrund der Entscheidung des BVerfG, Aktenzeichen 1 BvL 1/09 das Verfahren insoweit für erledigt erklärt, als die Höhe der Regelleistung Streitgegenstand war.

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragt nunmehr,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 31.Juli 2008 in Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 21. August 2008 zu verpflichten, den Klägern für den Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis zum 31. Juli 2008 weitere Heizkosten in Höhe von insgesamt 36,06 € zu gewähren.

Der Vertreter der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er an, dass auch unter Berücksichtigung des Heizkostenspiegels eine angemessene Wohnfläche von 47 qm und nicht die abstrakt angemessene Wohnfläche zugrunde zu legen wäre. Die Ausführungen des Bundessozialgerichts im Urteil zum Az.: B 14 AS 36/08 R bezögen sich auf einen Fall in welchem die tatsächliche Wohnfläche über dem angemessenen Höchstwert lag. Zumindest könne aber der Flächenmehrbedarf für Alleinerziehende, wenn er nicht tatsächlich genutzt worden ist, keine Berücksichtigung finden. Zwar sei die Berücksichtigung eines Flächenmehrbedarfs im Rahmen der Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten sinnvoll, da ansonsten die Gefahr bestünde, dass eine Flächenunterdeckung stattfindet. Beim typischen Normalbild eines 2-Personenhaushalts könne nämlich davon ausgegangen werden, dass die Bewohner der Wohnung sich ein Zimmer als Schlafzimmer teilen. Im Falle der Alleinerziehenden sei dies hingegen regelmäßig nicht der Fall. Wenn hiervon allerdings kein Gebrauch gemacht werde, so sei nicht einsichtig, warum ein Alleinerziehender mit seinem Kind hinsichtlich der Heizkosten für eine identische Wohnung gegenüber einem kinderlosen Ehepaar deutlich besser gestellt werde. Ein sachlich tragendes Differenzierungskriterium ergäbe sich aus der Alleinerziehung hierfür nicht. Zudem würde die gerichtliche Berechnung einen Fehler aufweisen. Nach dem Heizkostenspiegel 2009 sei von dem Tabellenwert bei Gebäuden mit zentraler Warmwasserbereitung vom errechneten Wert 1,80 € abzuziehen, da der Vergleichswert in den Tabellen sich auf die Gesamtfläche des Gebäudes und ausschließlich auf die reine Raumwärme bezöge. Dementsprechend sei nicht mit einem Betrag von 16,20 €/qm im Jahr zu rechnen, sondern mit einem Betrag von 14,40 €.

Der Beklagte hat im Laufe des Verfahrens Berechnungsbögen vorgelegt, ausweislich derer von den bewilligten Heizkosten in Höhe von 76,89 € in den Monaten Mai und Juni 2008 insgesamt 8,29 € (5.02 € für die Klägerin zu 1 und 3,27 € für den Kläger zu 2) als Kosten des Warmwasserbereitung abgezogen wurden. Im Monat Juli 2008 wurden demgegenüber insgesamt 10,62 € (6,63 € für die Klägerin zu 1 und 3,99 € für den Kläger zu 2) als Kosten der Warmwasserbereitung abgezogen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die zum Verfahren S 13 AS 276/10 WA übersandten. Verwaltungsakten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Kläger haben einen Anspruch auf weitere Heizkosten in Höhe von 36,06 € gemäß § 22 Abs.1 S.1 SGB II.

Nach § 22 Abs.1 S.1 SGB II werden Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

Die Kläger leisteten im streitgegenständlichen Zeitraum Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von 90,00 €.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der die Kammer uneingeschränkt folgt, ist zunächst von der Heizkostenvorauszahlung die sogenannte Warmwasserpauschale abzuziehen, denn in der Regelleistung der Kläger ist dieser Betrag bereits für die Erwärmung von Wasser enthalten, so dass dieser nicht nochmals bei den Kosten der Unterkunft gewährt werden muss (BSG, Urt. v. 27.2.2008, B 14/11b AS 15/07 R, juris, vgl. auch Brünner in LPK-SGB II, § 20 Rn. 11: 1,8905 % der Regelleistung). Dies ergibt für die Klägerin zu 1 in den Monaten Mai und Juni 2008 (Regelleistung in Höhe von 347 €) einen Betrag von 6,26 € und für den Kläger zu 2 (Sozialgeld in Höhe von 208,00 €) einen Betrag von 3,76 €, welcher von den anfallenden Heizkosten abzuziehen wäre. Dies ergibt einen Betrag von 79,98 € an zu berücksichtigenden Heizkosten für die Monate Mai und Juni 2008.

Hieraus ergibt sich folgende Berechung:

Mai 2008        79,98 €    abzüglich bereits gewährter 68,60 € (76,89 € abzüglich 8,29€)

                                         = 11,38 € an verbleibenden Heizkosten

Juni 2008        79,98 €    abzüglich bereits gewährter 68,60 € (76,89 € abzüglich 8,29€)

                                          = 11,38 € an verbleibenden Heizkosten

Für den Monat Juli 2008 ergibt sich für die Klägerin zu 1 (Regelleistung in Höhe von 351 €) ein Betrag von 6,33 € und für den Kläger zu 2 (Sozialgeld in Höhe von 211,00 €) ein Betrag von 3,80, welcher von den anfallenden Heizkosten abzuziehen wäre. Dies ergibt einen Betrag von 79,87 € an zu berücksichtigenden Heizkosten.

Juli 2008        79,87 €    abzüglich bereits gewährter 66,27 € (76,89 € abzüglich 10,62€)

                                          =13,30 € an verbleibenden Heizkosten

Bei der Ermittlung einer Obergrenze für die Angemessenheit von Heizkosten folgt die Kammer der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 22.9.2009, B 4 AS 70/08 R, juris). Danach sind die Heizkosten im Sinne des § 22 SGB II nicht zu pauschalieren. Heizkosten sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen lediglich dann nicht erstattungsfähig, wenn sie bei sachgerechter und wirtschaftlicher Beheizung der Höhe nach als nicht erforderlich erscheinen. Dies setzt eine konkrete Prüfung im Einzelfall voraus. Das Überschreiten der oberen Grenzwerte eines lokalen bzw. des bundesweiten Heizspiegels kann insoweit als Indiz für die fehlende Erforderlichkeit angesehen werden (vgl. auch Bundessozialgericht, Urt. v. 2.7.2009, B 14 AS 36/08 R, juris). In Ermangelung eines lokalen Heizspiegels für Göttingen für die Abrechnungsperiode 2008, die hier im Streit steht, hat die Kammer insoweit auf den bundesweiten Heizspiegel für das Abrechnungsjahr 2008 zurückgegriffen, und dort den Tabellenwert in der rechten Spalte bei Erdgas und einer beheizten Wohnfläche zwischen 251 und 500 m² von 16,20 € herangezogen.

Nach der Rechtsprechung des BSG (aaO.) ist dieser Wert mit dem Wert, der sich für den Haushalt des Hilfebedürftigen als abstrakt angemessene Wohnfläche nach den Ausführungsbestimmungen der Länder zu § 10 Abs. 1 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) ergibt zu multiplizieren.

Nach Ziff. 11.2 der Richtlinie über die Soziale Wohnraumförderung in Niedersachsen gilt bei Mietwohnungen für zwei Haushaltsmitglieder eine Wohnfläche von bis zu 60 qm als angemessenen.

Nach Ziff.11.4 erhöht sich die angemessene Wohnfläche für Alleinerziehende darüber hinaus um weitere 10 qm.

Die Klägerin zu 1 war im streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig alleinerziehend, sodass eine abstrakt angemessene Wohnfläche von 70 qm zugrunde zu legen ist.

Bei Multiplikation ergibt sich ein Jahresbetrag von 1134,00 €, d.h. eine monatlich höchstzulässige Heizkostenübernahme in Höhe von 94,50 €.

Die um die Warmwasserpauschale bereinigten Kosten für die Heizung betragen im streitgegenständlichen Zeitraum im Monat Mai und Juni 2008 79,98 € und im Monat Juli 2008 79,87 €.

Hiervon wären die mit Bescheid vom 14. April 2008 in Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheids vom 21. August 2008 bereits gewährten Leistungen in Höhe von 76,89 € abzüglich einer Warmwasserpauschale in Höhe von 5,02 € für die Klägerin zu 1 und 3,27 für den Kläger zu 2 für die Monate Mai und Juni 2008 mithin 68,60 € abzuziehen. Dies ergäbe eine Differenz von monatlich 11,38 € welche für die Monate Mai und Juni 2008 nachzubewilligen ist.

Für den Monat Juli 2008 wurde ausweislich der vorgelegten Berechnungsbögen von den bewilligten Heizkosten ein Betrag von 6,63 für die Klägerin zu 1 und ein Betrag von 3,99 für den Kläger zu 2 abgezogen. Damit wäre ein Betrag von insgesamt 66,27 abzuziehen, sodass eine Differenz von 13,60 € verbleibt welche für den Monat Juli 2008 nachzubewilligen ist.

Konkreter Vortrag des Beklagten zum unangemessenen Heizverhalten fehlt, sodass keine Gründe ersichtlich sind, welche eine Unterschreitung der Werte des Heizkostenspiegels rechtfertigen würden.

Entgegen der Auffassung des Beklagten, ist hier auch nicht von der tatsächlichen Wohnfläche der Wohnung der Kläger auszugehen. Zwar geht der Beklagte recht in der Annahme, dass im o.g. Urteil das BSG über einen Fall zu entscheiden hatte, in welchem die tatsächliche Wohnfläche die abstrakt angemessene Wohnfläche überstieg. Jedoch ist die Aussage des BSG, die abstrakt angemessene Wohnfläche sei zugrunde zu legen eindeutig und keiner Interpretation zugänglich. Dieses Abstellen auf die abstrakt angemessene Wohnfläche ist auch sachgerecht. Die Heranziehung des Heizkostenspiegels dient letztlich der Verwaltungsvereinfachung. Diesem Zweck ist jedoch lediglich dann hinreichend gedient, wenn zur Bestimmung der zugrundezulegenden Wohnfläche ein einheitlicher Maßstab gewählt wird. Dies führt auch nicht dazu, dass der Beklagte etwa in jedem Falle die gesamten Heizkosten bei tatsächlich niedrigerer als abstrakt angemessener Wohnfläche zu übernehmen hätte. Denn es bleibt dem Beklagten in jeden Einzelfall unbenommen eine konkrete Prüfung vorzunehmen und letztlich unwirtschaftliches Heizverhalten darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen. Dies hat der Beklagte jedoch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht getan, obwohl das Gericht bereits mit Verfügung vom 18. Februar 2009 um ergänzenden Vortrag zum konkreten Nachweis der verschwenderischen Nutzung von Heizenergie gebeten hatte.

Weiterhin ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht nochmals ein Betrag von 1,80 € vom errechneten Wert abzuziehen. Kosten der Warmwasserbereitung wurden vorliegend bereits abgezogen. Der Hinweis im Heizkostenspiegel bezieht sich auch nicht darauf, dass bei Gebäuden mit zentraler Warmwasserbereitung etwa andere Angemessenheitsgrenzen als die bezeichneten gelten sollen. Es handelt sich hierbei lediglich um einen Hinweis an den Verbraucher, welcher berechnen möchte, ob seine individuellen Kosten den im Heizkostenspiegel aufgezeigten Grenzen entsprechen.

Der Klage war daher im tenorierten Umfange stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs.1 SGG und berücksichtigt, dass die Kläger mit Ihrem Begehren hinsichtlich der Höhe der Regelleistung letztlich nicht durchdringen konnten und der zunächst schriftsätzlich gestellte Antrag auch nicht erkennen ließ, dass die Klage ausschließlich auf Kosten der Unterkunft und Heizung als zulässige Beschränkung des Streitgegenstandes gerichtet war.

Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands die maßgebliche Grenze von 750,00 € nicht übersteigt. Ein Grund für die Zulassung der Berufung gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist nicht ersichtlich.