Sozialgericht Hildesheim – Beschluss vom 15.12.2010 – Az.: S 33 AS 1335/10

Beschluss

In dem Rechtsstreit

xxx
Kläger,

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

xxx
Beklagter,

hat das Sozialgericht Hildesheim – 33. Kammer –
am 15. Dezember 2010
durch den Vorsitzenden, xxx,
beschlossen:

Der Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.
Die Beteiligten streiten, nach dem der Kläger das Verfahren für erledigt erklärt hat, nur noch um die Kosten. Streitgegenstand war in der Hauptsache die Untätigkeit des Beklagten auf den mit Schreiben vom 22.03.2010 eingelegten Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 09.03.2010.

Die am 09.07.2010 erhobene Klage erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 13.08.2010 für erledigt, nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 11.08.2010 mitgeteilt hat, dass der Widerspruchsbescheid am 11.08.2010 erlassen wurde.

Der Kläger beantragt nunmehr schriftsätzlich,

den Beklagten zur Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu verpflichten.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Antrag abzulehnen.

Die Klage sei nach Erlass des Bescheides unzulässig. Ferner haben zureichende Gründe für die Untätigkeit dadurch vorgelegen, dass sich der Kläger weder in der im Klageschriftsatz angegebenen Adresse noch in Duderstadt aufgehalten habe. Der Beklagte entscheide grundsätzlich erst dann zur Sache, wenn hierüber Klarheit bestehe. Ohne die Kenntnis des Aufenthaltsortes sei keine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung möglich gewesen.

II.
Das Gericht hat gemäß § 193 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren – wie hier – anders als durch Urteil beendet wird. Diese Kostengrundentscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, wobei unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes insbesondere auf die Erfolgsaussichten abzustellen ist (Meyer-Ladewig/Leitherer, in MeyerLadewig/ Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 193, Rdnr. 13 mwN). Weitere Kriterien für die Kostenentscheidung sind vor allem das erreichte Prozessergebnis, die Umstände, die zur Erhebung der Klage führten, sowie die Umstände, die zur Erledigung des Rechtsstreits geführt haben (vgl. Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Auflage, Rn. 610,613 mwN).

Die Ausübung des dem Gericht eingeräumten Ermessens führt zu dem Ergebnis, dass der Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen hat.

Nach summarischer Prüfung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes hatte die Klage Aussicht auf Erfolg. Insbesondere war sie zulässig. Der Kläger wurde erst mit Erlass des begehrten Bescheides im laufenden Verfahren klaglos gestellt, woraufhin er das Verfahren für erledigt erklärte.

Ferner lag kein zureichender Grund im Sinne von § 88 SGG vor.

Die Tatsache, dass der Aufenthalt des Klägers nicht bekannt war, hat den Beklagten nicht an einer Entscheidung in der Sache gehindert. Allein das Berufen auf die ständige Praxis dahingehend, dass in der Sache immer erst entschieden wird, wenn der Aufenthalt bekannt ist, stellt keinen zureichenden Grund im Sinne von § 88 SGG dar. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Bevollmächtigte des Klägers bereits zur Einlegung des Widerspruchs beauftragt und somit empfangsberechtigt war – Zustellungen folglich an ihn erfolgen konnten.

Dieser Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung unanfechtbar.