Sozialgericht Hildesheim – Beschluss vom 15.12.2010 – Az.: S 33 AS 2165/09

Beschluss

In dem Rechtsstreit

xxx
Kläger,

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

xxx
Beklagter,

 
hat das Sozialgericht Hildesheim – 33. Kammer –
am 15. Dezember 2010
durch den Vorsitzenden, xxx,
beschlossen:

Dem Kläger wird für das durchgeführte Klageverfahren unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Adam, Göttingen, nachträglich uneingeschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt.

Gründe:

Dem Kläger ist gemäß 73 a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung bzw. Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und nicht mutwillig erscheint. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt es bereits, wenn die Klage auf der Grundlage eines vorläufig vertretbaren, diskussionswürdigen Rechtsstandpunkts schlüssig begründbar ist. Im Rahmen der prognostischen Beurteilung der Möglichkeiten eines Antragserfolgs muss ein späteres Obsiegen dabei nicht wahrscheinlicher erscheinen als ein Unterliegen (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. April 2006 – L 9 B 21/06 AS).

Der Rechtsverfolgung kann – zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrages – vorliegend nicht von vornherein hinreichende Aussicht auf Erfolg abgesprochen werden.

Ferner ist der Kläger aufgrund seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nicht in der Lage die Kosten der Prozessführung aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu tragen, auch nicht zum Teil oder in Raten. Nach den vorgelegten Unterlagen unterschreitet das Einkommen des Antragstellers den Grenzwert der zu § 115 ZPO beigefügten Tabelle.

Vorliegend war auch rückwirkend PKH zu bewilligen, weil der Antragsteller alles Zumutbare getan hat, um eine Entscheidung vor Verfahrensbeendigung zu erreichen (vgl.: Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rn 11a). Erforderlich ist, dass bereits vor der Verfahrensbeendigung die Voraussetzungen einer positiven Entscheidung vorgelegen haben. Voraussetzung dafür wäre jedenfalls die Vorlage eines formgerechten Antrags nebst Belegen zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife (vgl.: Fischer in Musielak, ZPO, § 119 Rn 11). Diese Voraussetzungen lagen vorliegend zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrages vor.

Herr Rechtsanwalt Adam ist dem Kläger gemäß §     121 Abs. 2 ZPO antragsgemäß beizuordnen, weil die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

Dieser Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar (§ 127 Abs. 2 ZPO); die Staatskasse hat ein Beschwerderecht gemäß § 127 Abs. 3 ZPO.