Sozialgericht Hildesheim – Beschluss vom 16.12.2010 – Az.: S 45 AS 1347/10

 
Beschluss
 
In dem Rechtsstreit

xxx
Kläger,

Prozessbevollmächtigter,
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

xxx
Beklagter,

hat das Sozialgericht Hildesheim – 45. Kammer –
am 16. Dezember 2010
durch den Vorsitzenden, xxx,
beschlossen:

Dem Kläger wird für die Durchführung des Klageverfahrens uneingeschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt Adam, Göttingen, beigeordnet.

Gründe:

Dem Kläger ist gem. 73 a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu tragen, auch nicht zum Teil oder in Raten. Ferner kann der beabsichtigten Rechtsverteidigung bzw. Rechtsverfolgung auch nicht von vornherein die hinreichende Aussicht auf Erfolg abgesprochen werden. Dies deswegen, weil die bewilligte pauschalierte Säuglingserstausstattung in Höhe von 130,00 € möglicherweise mit § 23 Abs. 3 Satz 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) nicht in Einklang steht. Aus der angefochtenen Entscheidung des Beklagten sind nachvollziehbare Erfahrungswerte als Grundlage einer Pauschalierung nicht ersichtlich. Dies wird im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklären sein.

Vor diesem Hintergrund ist die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage zu bejahen und PKH zu bewilligen.

Rechtsanwalt Adam ist dem Kläger gem. § 121 Abs. 2 ZPO beizuordnen.

Die Bewilligung der PKH ist für die Beteiligten gem. § 127 Abs. 2 ZPO unanfechtbar. Gem. § 127 Abs. 3 ZPO kann die Beschwerde durch die Staatskasse stattfinden.