1.1 – BSG , Urteil vom 09.11.2010 , – B 4 AS 37/09 R –
Zur Heilung einer im Verwaltungsverfahren unterlassenen Anhörung des Betroffenen bedarf es während des Gerichtsverfahrens eines förmlichen Anhörungsverfahrens durch die Verwaltung.
Denn der 4. Senat des BSG folgt der bisherigen Rechtsprechung des BSG, wonach eine Nachholung der Anhörung im Gerichtsverfahren jedenfalls ein entsprechendes mehr oder minder förmliches Verwaltungsverfahren – ggf. unter Aussetzung des Gerichtsverfahrens – voraussetzt (BSG SozR 3-1300 § 24 Nr 22 S 74; BSG Urteil vom 6.4.2006 – B 7a AL 64/05 R; vgl auch BSG SozR 4-5868 § 3 Nr 3 RdNr 17). Der Auffassung, die Nachholung der Anhörung gemäß § 41 Abs 1 Nr 3 SGB X müsse sich während des gerichtlichen Verfahrens in einem besonderen Verwaltungsverfahren vollziehen, folgt auch die herrschende Meinung in der Literatur (Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 41 RdNr 16; Waschull in LPK-SGB X, 2. Aufl. 2007, § 41 RdNr 15; Gregarek in Jahn, SGB, Stand 2010, § 41 SGB X RdNr 22).
Die Nachholung der fehlenden Anhörung setzt außerhalb des Verwaltungsverfahrens voraus, dass die Handlungen, die an sich nach § 24 Abs 1 SGB X bereits vor Erlass des belastenden Verwaltungsaktes hätten vorgenommen werden müssen, von der Verwaltung bis zum Abschluss der gerichtlichen Tatsacheninstanz vollzogen werden.
Das es sich insoweit nur um eine inhaltsleere Formalität handele, stimmt das BSG nicht zu. Denn die in § 24 SGB X normierte Anhörungspflicht verlöre jeglichen Gehalt, wenn der Verstoß im gerichtlichen Verfahren ohne jegliches formalisiertes Verfahren geheilt werden könnte. Vielmehr können nur die genannten verfahrensrechtlichen Anforderungen gewährleisten, dass die mit dem Anhörungsverfahren verfolgten Zwecke jedenfalls teilweise zur Geltung kommen. Mit der Regelung über die Anhörung beabsichtigt der Gesetzgeber, allgemein das Vertrauensverhältnis zwischen dem Bürger und der Sozialverwaltung zu stärken und die Stellung des Bürgers insbesondere durch den Schutz vor Überraschungsentscheidungen zu stärken (BT-Drucks 7/868 S 28 und 45). Insbesondere soll der Betroffene Gelegenheit erhalten, durch sein Vorbringen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt die bevorstehende Verwaltungsentscheidung zu beeinflussen (BSGE 75, 159 = SozR 3-1300 § 24 Nr 10; BSGE 69, 247, 252 = SozR 3-1300 § 24 Nr 4; BSG SozR 3-1300 § 24 Nr 21).
Die genannten Zwecke können zwar ohnehin in vollem Umfang nur erfüllt werden, wenn die Anhörung vor Erlass des belastenden Verwaltungsaktes durchgeführt wird. Darüber hinaus kann eine Heilung des Verfahrensmangels nach den mit der Anhörung verfolgten Funktionen noch während des Widerspruchsverfahrens erfolgen, wenn dem Betroffenen während des Vorverfahrens – zB durch Einlegung des Widerspruchs – hinreichende Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (BSGE 89, 111, 114 = SozR 3-1300 § 1 Nr 1; BSG SozR 4-1300 § 24 Nr 1).
Die Zwecke des § 24 SGB X erfordern es, dass sich die Nachholung der Verfahrenshandlung möglichst in einer dem Anhörungsverfahren vergleichbaren Situation vollzieht.
2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 22.12.2010 , – L 34 AS 2182/10 B PKH –
Keine Beschwerde gegen PKH-Ablehnung, wenn Berufung in Hauptsache mangels Erreichen des Beschwerdewerts nicht statthaft ist (vgl. Beschluss des Senats vom 13. Mai 2009, – L 34 B 2136/08 AS PKH-).
Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, vor § 143 RdNr. 14b m. w. Nachw.).
Der Senat hält an seiner Auffassung auch in Ansehung der Änderung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG mit Wirkung zum 11. August 2010 durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl I 1127) fest.
Danach ist die Beschwerde u. a. gegen Prozesskostenhilfe versagende Entscheidungen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Damit hat der Gesetzgeber zwar für den Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes ausdrücklich einen Beschwerdeausschluss normiert, den Gesetzesmaterialien ist aber ein darüber hinaus gehender Regelungswille nicht zu entnehmen.
Der Gesetzgeber meinte, in Kenntnis der in der Rechtsprechung sehr umstrittenen Frage, ob die Beschwerde auch dann ausgeschlossen ist, wenn die Berufung in der Hauptsache nicht kraft Gesetzes ohne weiteres zulässig wäre (vgl. BT-Drucks. 17/1684 S. 22 f.), lediglich den entsprechenden Beschwerdeausschluss in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes normieren zu müssen.
Ob daraus zu schließen ist, dass der Gesetzgeber für Hauptsacheverfahren im Umkehrschluss die Statthaftigkeit der Beschwerde entgegen § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO erweitern wollte oder er eine entsprechende Regelung für schlicht überflüssig hält, weil seiner Auffassung nach der vorgenannten Norm die entsprechende Beschwerde ausgeschlossen ist, oder er der Meinung ist, dass § 172 Abs. 3 SGG eine abschließende Regelung zum Beschwerdeausschluss im sozialgerichtlichen Verfahren enthält, also eine entsprechende Beschwerde in einem Hauptsacheverfahren zulässig sein soll, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Im letzteren Fall hätte es beispielsweise nahe gelegen, den § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO aus dem Verweis in § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG herauszunehmen. Hiervon hat der Gesetzgeber aber abgesehen, ohne die Gründe hierfür zu benennen. Lediglich die Bundesregierung hat insoweit eine Prüfung in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren in Aussicht gestellt (BT-Drucks. 17/1684 S 25; vgl. im u. a. zum Meinungsstand: Beschluss des LSG Hessen vom 4. Oktober 2010 – L 7 AS 436/10 B – , Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 27. September 2010 – L 20 AS 1602/10 B – ., a. A. Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 6. Dezember 2010 – L 19 AS 1384/10 B PKH – ).
2.2 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 03.01.2011 , – L 5 AS 423/09 B ER –
Wer als Eigenheimbesitzer Leistungen nach dem SGB II bezieht, hat nur Anspruch auf preiswerte Baumarkt-Tür, denn auch kostenbewusste und sparsame Hausbesitzer mit geringen eigenen Einkünften würden zu einer einfachen Haustür greifen.
2.3 – Sächsisches Landessozialgericht Beschluss vom 30.11.2010 , – L 3 AS 649/10 B ER –
Keine Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, auch nicht darlehensweise, wenn der Antragsteller ausweislich der Immatrikulationsbescheinigung auch während des Urlaubssemesters immatrikuliert ist.
Denn allein dies führt, auch nach der Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts (Az. L 7 AS 337/10 B ER, L 7 AS 756/09 B ER) zum Leistungsausschluss.
Das Studium des Antragstellers ist im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderfähig. Dieser dem Grunde nach bestehenden Förderfähigkeit steht vorliegend nicht entgegen, dass der Antragsteller für zwei Semester beurlaubt ist. Insoweit schließt sich der erkennende Senat der Rechtsprechung des 7. Senates dieses Gerichtes an (vgl. Sächs LSG, Beschluss vom 28. Juni 2010 – L 7 AS 337/10 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 17 ff.; SächsLSG, Beschluss vom 29. Juni 2010 – L 7 AS 756/09 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 20 ff.; SächsLSG, Beschluss vom 11. November 2010 – L 7 AS 435/10 B ER [nicht veröffentlicht]; SächsLSG, Beschluss vom 16. November 2010 – L 7 AS 53/10 B ER [nicht veröffentlicht]. A. A.: SächsLSG, Beschluss vom 13. Januar 2010 – L 2 AS 762/09 B ER [nicht veröffentlicht]).
Entscheidend ist hierbei, dass auch während eines Urlaubssemesters der Besuch einer Ausbildungsstätte im Sinne der organisatorischen Zugehörigkeit zu dieser Ausbildungsstätte (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2010 – B 14 AS 24/09 R – Rdnr. 17, m. w. N.) nicht unterbrochen ist und das Studium nach den hochschulrechtlichen Vorschriften betrieben werden kann.
2.4 – Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 13.12.2010 , – L 13 AS 4732/10 B –
Hartz IV -Empfängerin hat kein Anspruch auf ein Darlehen für eine Sterilisation.
Der Wunsch, keine weiteren Kinder mehr zu bekommen, begründet weder einen Mehr- bzw. Zusatzbedarf im Sinne des § 23 Abs. 3 SGB II bzw. des § 21 Abs. 2 bis 6 SGB II noch begründet § 23 Abs. 1 SGB II eine Anspruchsgrundlage. Zwar sind die Kosten der Ausübung von Sexualität sowie die damit verbundenen Verhütungskosten von der Regelleistung des § 20 Abs. 1 SGB II erfasst, weshalb grds. der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 SGB II eröffnet ist. Doch begründet § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II lediglich dann die Möglichkeit zur darlehensweisen Befriedigung von Bedarfslagen, wenn es sich nach den Umständen um einen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts handelt. Unabweisbar ist ein Bedarf dann, wenn die Bedarfsdeckung unaufschiebbar ist. Nicht unabweisbar ist dagegen ein Bedarf, wenn er mit geringen Mitteln oder durch ein Ausweichen auf eine andere Bedarfsdeckung befriedigt werden kann (Münder in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 23 Rn. 9).
2.5 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.12.2010 , – L 7 AS 65/10 NZB –
Mängel der Tatsachenfeststellung können mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerügt werden, weil insoweit das Sozialgericht das sachnähere Gericht und der Antrag auf mündliche Verhandlung der richtige Rechtsbehelf ist.
Bei Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehörs muss deswegen der Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden (Leitherer in Meyer-Lade-wig/Keller/Leitherer, 9. Auflage 2008, § 145 Rdn. 3c). Bei gleichzeitigem Antrag auf mündliche Verhandlung und Einlegen der Nichtzulassungsbeschwerde hat indes der Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 105 Abs. 2 Satz 3 SGG Vorrang. Mit dem (rechtzeitigen) Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gilt der Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 3 SGG als nicht ergangen, so dass kein Raum für die Zulassung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung bleibt. (vgl. Landessozialgericht – LSG – Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2008, Az.: L 25 B 795/07 AS, Rdn. 2; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.11.2008, L 20 AS 1478/08, L 20 B 2254/08 AS NZB). Es kann daher in diesem Fall dahinstehen, ob das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Gerichtsbescheid überhaupt gegeben ist (ablehnend Zeihe, SGG, Stand 01.10.2010, § 105 Rdn. 14 b).
2.6 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 14.12.2010 , – L 7 AS 1536/10 B ER –
Nach § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II können auch Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden. Sie sollen übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (§ 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II). Bei der Ermessensentscheidung über die Übernahme von Energierückständen sind im Rahmen einer umfassenden Gesamtschau der Umstände des Einzelfalles u.a. die Höhe der Rückstände, die Ursachen, die zu dem Energiekostenrückstand geführt haben, die Zusammensetzung des von einer evtl. Energiesperre bedrohten Personenkreises, Möglichkeiten und Zumutbarkeit anderweitiger Energieversorgung, das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten (z.B. erstmaliger oder wiederholter Rückstand) und ein erkennbarer Selbsthilfewillen zu berücksichtigen (Berlit in LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 22 Rn. 127).
Schließlich ist eine Leistung zur Sicherung einer kostenmäßig nicht angemessenen Unterkunft grundsätzlich nicht gerechtfertigt (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGG, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 109).
Die Frage, ob ein Hilfebedürftiger aufgrund einer Erkrankung einer besonderen kostenintensiven Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II bedarf, ist abhängig von dessen individuellen Verhältnissen und begründet deshalb keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG (vgl. LSG Sachsen – Beschluss vom 15.02.2010 – L 3 AS 780/09 NZB – Rn 29; LSG Berlin-Brandenburg – Beschluss vom 09.12.2009 – L 10 AS 1717/09 NZB – Rn 4).
Gewährung von PKH für die ungeklärte Rechtsfrage , ob die Auffassung der Antragsgegnerin, § 22 Abs. 2a SGB II sei auch auf Folgeumzüge anzuwenden, zutreffend ist, (für ein Anwendung nur beim Erstbezug: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 10.09.2009, L 3 AS 188/08, Rn. 39; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 80b; Berlit in LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 22 Rn. 89; anderer Auffassung Piepenstock, jurisPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 22 Rn. 104).
2.9 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 25.11.2010, – L 7 AS 57/08 – , Revision wird zugelassen
Keine Übernahme der Tilgungsraten für die Ratenzahlung zur Erfüllung eines Kaufpreises für den Erhalt der Immobilie, wenn eine drohende Zwangsvollstreckung noch nicht einmal behauptet wurde.
Der Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II schließt die Berücksichtigung von Tilgungsraten bzw. Kaufpreisraten nicht aus. Als tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft kommen bei Eigentumswohnungen die gesamten Finanzierungskosten, mithin auch Tilgungsleistungen in Betracht. Sinn und Zweck der Leistung steht der Übernahme von Tilgungsleistungen ebenfalls nicht entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/11b AS 67/06 R, Rn. 25, 26). Der Gesetzgeber räumt dem Erhalt der Wohnung allgemein einen hohen Stellenwert ein, ohne Rücksicht darauf, ob diese gemietet ist oder im Eigentum des Hilfebedürftigen steht. Da jedoch das Alg II den Lebensunterhalt sichern und grundsätzlich nicht der Vermögensbildung dienen soll, ist die Übernahme der Tilgungsleistungen durch den Grundsicherungsträger nach der Rechtsprechung des BSG nur dann gerechtfertigt, wenn die Kosten in Form von Tilgungsleistungen zur Erhaltung des Wohneigentums unvermeidbar sind. Der Hilfebedürftige muss deshalb vor einer Inanspruchnahme staatlicher Leistungen alles unternehmen, um die Tilgungsverpflichtung während des Bezugs von Grundsicherungsleistungen so niedrig wie möglich zu halten. Dabei ist auch zu überprüfen, ob andere Möglichkeiten, wie etwa eine Tilgungsaussetzung oder -streckung, nicht gegeben waren (BSG, a.a.O., Rn. 30). Des Weiteren können Finanzierungskosten einschließlich der Tilgungsleistungen insgesamt vom Grundsicherungsträger nur bis zu der Höhe übernommen werden, die ein Hilfebedürftiger auch bei einer angemessenen Mietwohnung als Kosten der Unterkunft zu tragen hätte (BSG, a.a.O., Rn. 28). Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist bei § 22 Abs. 1 SGB II eine Privilegierung von Eigentümern gegenüber Mietern nicht zu rechtfertigen (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 2/05 R; Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R).
In Abgrenzung zu der in der Revisionsinstanz anhängigen Entscheidung (B 14 AS 79/10 R) des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19.11.2009 (L 6 AS 374/06) zur Klärung der Frage, ob ohne Übernahme der Ratenzahlungen der Verlust des selbstgenutzten Wohneigentums droht, auf eine konkrete Gefährdung abzustellen. Eine solche Gefährdung hat jedoch nicht bestanden.
2.10 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.12.2010 , – L 19 AS 2075/10 B ER –
Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung wegen Invalidität stellen kein geschütztes Einkommen nach § 11 Abs. 2 Nr. 1a oder Nr. 2 SGB II dar.
Die Gutschrift einer Invaliditätsleistung aus einer privaten Gruppenunfallversicherung stellt ein berücksichtigungsfähiges Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar, das als einmalige Einnahme i.S.v. §§ 4, 2 Abs. 3 Arbeitslosengeld II- Verordnung (Alg II-V) auf den monatlichen Hilfebedarf der Antragstellerin nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II anzurechnen ist.
Einkommen i.S.v. des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, unabhängig von der Bezeichnung und dem Rechtscharakter der geldwerten Leistung (vgl. BSG Urteil vom 01.06.2010 – B 4 AS 89/09 R – Rn 16 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Berücksichtigung eines geldwerten Vorteils, der einer Leistungsbebzieherin erst nach Antragstellung zufließt, als Einkommen setzt weder eine Identität der Zweckbestimmung des geldwerten Vorteils und der Leistungen nach dem SGB II noch eine Zeitraumidentität voraus. Bei der Zahlung einer Invaliditätsleistung wegen der Folgen eines Unfalls aus einer eigenen privaten Unfallversicherung handelt es sich auch nicht um ein privilegiertes Einkommen i. S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Es ist nicht erkennbar, dass zwischen der Unfallversicherung und der Antragstellerin eine Vereinbarung besteht, aus der sich objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung von der Antragstellerin für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll. Vielmehr handelt es bei dieser Zahlung um den Ausgleich für eine durch den Unfall erlittenen dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit. Sie dient wie die Leistungen nach dem SGB II der Existenzsicherung der Antragstellerin als Begünstigte und unterliegt keiner darüber hinausgehenden Zweckbindung, so dass es sich nicht um eine zweckbestimmte Leistung i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a SGB II handelt (vgl. zu den Anforderungen an eine privat-rechtliche Zweckbestimmung: BSG Urteil vom 01.06.2010 – B 4 AS 89/09 R – Rn 16f mit weiteren Rechtsprechungs-nachweisen). Des Weiteren handelt es sich nicht um eine Entschädigung i.S.v. § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), d. h. um den Ausgleich eines immateriellen Schadens, der vom Schädiger zu erbringen ist, sondern laut Schreiben der privaten Unfallversicherung vom 07.07.2010 um den Ausgleich eines Gesundheitsschadens am rechten Arm, also um den Ausfall von Erwerbsfähigkeit wegen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit infolge des versicherten Risikos (vgl. zu Zahlungen aus einer privaten Unfallversicherung: LSG NRW Beschluss vom 05.01.2010 – L 1 B 29/09 AS – LSG Sachsen Urteil vom 13.03.2008 – L 2 AS 143/07 -).
Der bedarfsmindernden Berücksichtigung der Zahlung aus der privaten Unfallversicherung steht nicht entgegen, dass diese Zahlung zur Schuldentilgung verwendet wurde. gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG Urteil 16.12.2008 – B 4 AS 70/07 R – Rn 28).
++ Anmerkung: Vgl. dazu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.01.2010 , – L 1 B 29/09 AS – , veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles 02/2010.
Eine einmalig gezahlte Invaliditätsleistung aus privater Unfallversicherung in Höhe von EUR 3650,- ist auf 12 Monate verteilt als Einkommen beim Hilfebedürftigen zu berücksichtigen.
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) SGB II kann nicht auf Eingliederungsbescheide angewendet werden. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, die auf eine Eingliederungsvereinbarung abstellt. Voraussetzung ist demnach eine wirksam abgeschlossene und nicht nichtige Eingliederungsvereinbarung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II (siehe dazu Berlit, in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 31 Rz. 28).
Der Begriff Eingliederungsvereinbarung in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) SGB II auch nicht in einem weiten, Eingliederungsbescheide umfassenden Sinne verstanden werden. Dies ergibt sich aus der Legaldefinition des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach stellt die Eingliederungsvereinbarung eine Vereinbarung mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen über die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen dar. Erforderlich ist demnach ein Einvernehmen mit dem Hilfebedürftigen über Inhalt und Abschluss von Eingliederungsregelungen. Dieses Erfordernis erfüllt ein Eingliederungsbescheid nicht. Der Leistungsträger setzt in diesem Fall die Eingliederungsregelungen einseitig fest. Eingliederungsbescheide fallen daher auch nicht in den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II, sondern werden unter § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II eigens behandelt. Es handelt es sich bei der Eingliederungsvereinbarung und dem Eingliederungsbescheid um zwei Verfahrensmöglichkeiten des Leistungsträgers, die zwar beide einem ähnlichen Zweck dienen, aber dennoch grundlegend verschieden sind. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) SGB II hiervon eine Abweichung machen wollte.
§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) SGB II auch nicht entsprechend auf Eingliederungsbescheide angewendet werden. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Vorschrift entgegen. Auch ist die Vorschrift als Sanktionsnorm, die für Hilfsbedürftige gravierende finanzielle Folgen hat, eng am Wortlaut der Regelung orientiert auszulegen (siehe dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 08.07.2009 – L 19 B 140/09 AS ER; LSG Hessen, Beschluss v. 09.02.2007 – L 7 AS 288/06 ER; LSG Bayern, Beschluss v. 09.11.2007 – L 7 B 748/07 AS; Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 31 Rz. 13a; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 31 Rz. 34).
Dies wird verdeutlich durch den nunmehr vorliegenden Referentenentwurf des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 26.10.2010 (BT-Drucksache 17/3404, S. 36, 182 f). Danach soll § 31 SGB II ab dem 01.01.2011 insoweit neu gefasst werden, als in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II-E (der den derzeitigen § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) SGB II ersetzen soll) auch Eingliederungsbescheide explizit genannt werden. Dies dient nach der Entwurfsbegründung zur Klarstellung, dass bei einem Verstoß gegen in einem Eingliederungsbescheid festgelegten Pflichten die gleichen Rechtsfolgen wie bei einem Verstoß gegen die in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten eintreten. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners können daraus jedoch keine Schlussfolgerungen dergestalt gezogen werden, dass die Klarstellung für die Rechtslage ab dem 01.01.2011 zugleich auch den Regelungswillen des Gesetzgebers für die Auslegung des derzeitigen § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) SGB II verdeutlichen soll. Die beabsichtigte Neufassung des § 31 SGB II zeigt vielmehr, dass die Entwurfsverfasser auf die Kritik aus Rechtsprechung und Literatur reagieren und Unzulänglichkeiten der bisherigen Sanktionsvorschriften beseitigen wollen. So werden nicht nur Eingliederungsbescheide in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II-E aufgenommen. Auch der bereits genannte § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) SGB II soll nunmehr gestrichen werden. Die Klarstellung der Entwurfsbegründung dient daher lediglich dazu, diesen Willen deutlich zum Ausdruck zu bringen. – Eine beabsichtigte Rückwirkung bzw. eine Klarstellung dergestalt, dass die Neufassung dem schon immer vorhandenen Regelungswillen des Gesetzgebers entsprochen hätte, kann daraus nicht entnommen werden!!!
3.2 – Sozialgericht Neuruppin Beschluss vom 26.04.2010 , – S 18 AS 429/10 ER –
Keine Unterhaltsvermutung bei Wohngemeinschaft zwischen Verwandten.
Gemäß § 9 Abs. 5 SGB II wird für den Fall, dass ein Hilfsbedürftiger in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten lebt, vermutet, dass er von ihnen Leistungen erhält, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. § 9 Abs. 5 SGB II enthält demnach eine widerlegbare Vermutung dergestalt, dass der Hilfsbedürftige im Falle des Bestehens einer Haushaltsgemeinschaft von seinen Verwandten oder Verschwägerten unterstützt wird. Daraus ergibt sich, dass die Vermutungsregelung erst dann eingreift, wenn eine Haushaltsgemeinschaft festgestellt worden ist. § 9 Abs. 5 SGB II enthält demnach im Gegensatz zu § 36 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) keine gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft (vgl. dazu BSG, Urteil v. 27.01.2009 – B 14 AS 6/08 R-). Für eine solche reicht es dabei nicht aus, wenn Verwandte oder Verschwägerte in einem Haushalt lediglich zusammen wohnen. Vielmehr muss über die bloße Wohngemeinschaft hinaus der Haushalt im Sinne einer Wirtschaftsgemeinschaft gemeinsam geführt werden (vgl. dazu BSG, Urteil v. 19.02.2009 – B 4 AS 68/07 R-). Nach der Begründung des Gesetzentwurfs des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 05.09.2003 (BT-Drucksache 15/1516, S. 53) ist dies der Fall, wenn die Verwandten oder Verschwägerten mit dem im selben Haushalt lebenden Hilfebedürftigen "aus einem Topf" wirtschaften (Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 9 Rz. 52). Die Anforderungen an das gemeinsame Wirtschaften gehen daher über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und Gemeinschaftsräumen hinaus. Auch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von allen Mitbewohnern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse begründet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. BSG, Urteil v. 27.01.2009, a.a.O.). Es muss vielmehr neben einem gemeinsamen Wohnen auf Grund der Umstände des Einzelfalls davon auszugehen sein, dass ein Teil des Bedarfs des Hilfsbedürftigen durch das gemeinsame Wirtschaften mit den Verwandten gedeckt ist (Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 9 Rz. 52 f.). Die Voraussetzungen des Vorliegens einer solchen Wirtschaftsgemeinschaft von mehreren in einer Wohnung zusammen lebenden Verwandten oder Verschwägerten müssen vom jeweiligen Grundsicherungsträger positiv festgestellt werden (vgl. BSG, Urteil v. 27.01.2009 – B 14 AS 6/08 R-).
Der Mischregelsatz gilt nicht für eine Bedarfsgemeinschaft, in der ein Partner Alg II und der andere Partner Leistungen nach dem AsylbLG bezieht.
Denn § 20 Abs. 3 SGB II findet keine Anwendung. Der Normzusammenhang zwischen § 20 Abs. 3, Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB II begrenzt den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 20 Abs. 3 SGB II auf Bedarfsgemeinschaft aus zwei nach dem SGB II leistungsberechtigten Partnern (vgl. dazu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.04.2010, L 10 AS 1228/09; siehe auch Sozialgericht Münster, Urteil vom 02.06.2010, S 3 AS 262/08 – anhängig beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen unter L 1 AS 1311/10).
Für den Fall asymmetrischer Leistungsansprüche kommt indes nur eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift in Betracht (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 16.10.2007, B 8/9b SO 2/06 R). Eine entsprechende Anwendung des § 20 Abs. 3 SGB II ist aber gerade im vorliegenden Fall, d.h. im Fall einer Partnerbedarfsgemeinschaft, die aus einer Berechtigten nach dem SGB II und einem Bezieher von Leistungen nach § 3 AsylbLG, nicht geboten (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.04.2010, L 10 AS 1228/09; Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 02.09.2010, L 5 AS 19/08; Sozialgericht Münster, Urteil vom 02.06.2010, S 3 AS 262/08; a.A. Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 11.12.2009, S 31 AS 261/08 bzw. Beschluss vom 19.11.2009, S 31 AS 414/09 ER).
Der Mischregelsatz gilt nicht für eine Bedarfsgemeinschaft, in der ein Partner Alg II und der andere Partner Leistungen nach dem AsylbLG bezieht.
Denn die Vorschrift des § 20 Abs. 3 SGB II, nach der die Regelleistung jeweils nur 90 % beträgt, wenn zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben, passt nicht auf solche Bedarfsgemeinschaften, deren einer volljähriger Partner Leistungen nach dem SGB II, deren anderer volljähriger Partner aber lediglich Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhält (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.4.2010 – L 10 AS 1228/09-; Beschl. v. 3.5.2007 – L 18 B 472/07 AS, FEVS 58 S. 573 ff.; SG Hamburg, Beschl. v. 24.4.2008 – S 56 AS 796/08 ER, InfAuslR 2009 S. 39 f.; Krauß, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 20 Rn. 69, Stand März 2008; O. Loose, in: Hohm, SGB II, § 20 Rn. 53.1, Stand März 2008).
++ Anmerkung: Vgl. dazu LSG Berlin, L 10 AS 1228/09, Urteil vom 14.04.2010, Revision anhängig beim BSG unter dem Az. : – B 14 AS 105/10 R- , veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles 30/2010.
Der Mischregelsatz gilt nicht für eine Bedarfsgemeinschaft, in der ein Partner Alg II und der andere Partner Leistungen nach dem AsylbLG bezieht (Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 03. Mai 2007, L 18 B 472/07 AS).
3.4 – Sozialgericht Gießen, Urteil vom 28.10.2010, – S 25 AS 775/10 –
Konzept des Landkreises Gießen zu Kosten der Unterkunft ist nicht schlüssig .
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergegeben werden, was u.a. der Fall sein kann, wenn sie auf mindestens 10% des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruht (Urteil vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R, Randnr. 16).
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
4.1 – Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 25.11.2010 , – L 1 SO 8/10 –
Die Bewilligung von Sozialhilfe ist nicht formal von einem Antrag abhängig.
Da § 18 SGB XII zum Schutz des Hilfebedürftigen einen niedrig schwelligen Zugang zum Sozialhilfesystem sicherstellen will, ist es für die Annahme einer Kenntnis im Sinne dieser Vorschrift ausreichend, dass die Notwendigkeit der Hilfe dargetan oder sonst wie erkennbar ist. Die weitere Sachverhaltsaufklärung obliegt dann dem Sozialhilfeträger (§ 20 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X -; vgl. BSG, Urteil vom 26.08.2008 – B 8/9b SO 18/07 R -, SozR 4-3500 § 18 Nr. 1). Dem Sozialhilfeträger wird aber nicht angesonnen, die Notwendigkeit der Hilfe zu erahnen. Die Pflicht des Hilfesuchenden, bei der Feststellung seines Bedarfs und seiner Bedürftigkeit mitzuwirken, befreit allerdings den Sozialhilfeträger nicht von seiner Aufklärungspflicht, so dass von einem Bekanntwerden nicht erst dann gesprochen werden kann, wenn alle Voraussetzungen tatsächlicher Art dem Leistungsträger entscheidungsreif bekannt sind. Abzustellen ist auf alle Besonderheiten des Einzelfalls (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 21.04.1997 – 5 PKH 2/97, Buchholz 436.0 § 5 BSHG Nr. 15).
Aus diesen Maßgaben ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass für eine Kenntnis nicht maßgeblich ist, dass der Sozialhilfeträger aufgrund einer Schlüssigkeitsprüfung vom Vorliegen der materiellen Anspruchs-voraussetzungen überzeugt ist. Es ist für die Anwendung des § 18 Abs. 1 SGB XII gerade nicht notwendig, dass die Voraussetzungen der Bedürftigkeit bereits mit Gewissheit und vollständig bekannt sind. Entscheidend ist, ab welchem Zeitpunkt dem Sozialhilfeträger erstmalig die konkrete Möglichkeit eines sozialhilferechtlichen Bedarfs bzw. hinreichende Anhaltspunkte für die Hilfegewährung bekannt gewesen sind. Die Kenntnis des Sozialhilfeträgers muss sich dabei sowohl auf das Vorliegen eines bestimmten Bedarfstatbestandes beziehen als auch darauf, dass sich der Hilfebedürftige nicht selbst helfen kann oder die Hilfe nicht von dritter Seite erhält. Insoweit muss die Kenntnis inhaltlich qualifiziert sein. Die Art, in der dem Träger der Sozialhilfe diese Kenntnis vermittelt werden muss, ist nicht vorgegeben. Dies kann beispielsweise auch durch einen Telefonanruf eines Dritten geschehen, wenn dieser die hauptsächlichen anspruchsbegründenden Tatsachen eines Hilfefalls zum Inhalt hat (vgl. Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 16.09.2003 – Au 3 K 03.889 -, NJW 2004, 1266).
Der Träger einer stationären Pflegeeinrichtung kann gegen den Sozialhilfeträger aus dem im Rahmen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis erfolgten Schuldbeitritt die Zahlung eines Heimentgelts nur in Höhe der dem Sozialhilfeempfänger bewilligten Leistungen beanspruchen (im Anschluss an BSG, Urteil vom 28.10.2008 – B 8 SO 22/07 R -, SozR 4 – 1500 § 75 Nr. 9).
5. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
5.1 – Sozialgericht Düsseldorf Urteil vom 30.11.2010 , – S 42 SO 51/09 –
Kindergeld eines volljährigen behinderten Leistungsbeziehers nach dem 4. Kapitel des SGB XII ist Einkommen des Kindergeldberechtigten, in diesem Fall seiner Mutter.
§ 82 Abs. 1 S. 2 SGB XII ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Danach ist bei Minderjährigen das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes benötigt wird. Diese Norm gilt jedoch ausdrücklich nur für Minderjährige, nicht für Erwachsene (vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl. 2010; § 82 Rn. 43). Vielmehr ist das an ein Elternteil als Kindergeldberechtigten ausgezahlte Kindergeld nur dann als Einkommen des volljährigen, außerhalb des Haushaltes lebenden Kindes zu berücksichtigen, soweit es ihm zeitnah zugewendet wird und ohne die Weiterleitung die Voraussetzungen für die eine Abzweigung des Kindergeldes gemäß § 74 EStG durch Verwaltungsakt zugunsten des Kindes vorliegen würden (vgl. Urteil des BSG vom 26.08.2008 – B 8/9b SO 16/07 R-). Eine zeitnahe Zuwendung im Sinne einer Weiterleitung liegt nach dem Bundessozialgericht (vgl. Urt. v. 08.02.2007 – B 9b SO 5/06 R-) nur dann vor, wenn das Kindergeld dem Kind tatsächlich als Geldbetrag zufließt.
5.2 – Sozialgericht Detmold Urteil vom 30.07.2010 , – S 16 (19) SO 116/08 – , anhängig beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – L 9 SO 518/10 –
Zum Vermögen der Hilfebedürftigen gehört der Bestattungsvorsorgevertrag(BSG, Urt. vom 18.03.2008 -B 8/9b SO 9/06 R-) einschließlich etwaiger Rückabwicklungsansprüche und die Sterbegeldversicherungen einschließlich ihres jeweiligen Rückkaufswertes .
Diese Vermögenswerte sind in dem Rahmen, in dem sie den Vermögensfreibetrag gem. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII überschreiten, auch nicht von der Schutzvorschrift des § 90 Abs. 2 SGB XII erfasst. Allerdings darf die Gewährung der Sozialhilfe nicht von der Verwertung des Bestattungsvorsorgevertrages und/oder der Verwertung der Sterbegeldversicherungen abhängig gemacht werden, da der Einsatz dieses Vermögens für die HB eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII bedeuten würde .
Reine Sterbegeldversicherungen können Schutz genießen, wenn vertragliche Dispositionen getroffen worden sind, die sicherstellen, dass eine andere Zweckverwendung des Vermögens ausgeschlossen oder zumindest wesentlich erschwert ist (LSG NRW, Urt. v. 19.03.2009 – L 9 SO 5/07 unter Hinweis auf LSG NRW, Urt. v. 19.11.2007 – L 20 SO 40/06).
6. Entscheidungen zum Asylbewerberleistungsgesetz
6.1 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.11.2010 , – L 20 AY 1/09 –
++ Anmerkung: Vgl. dazu LSG NRW: Leistungen für Asylbewerber sind verfassungswidrig- Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.07.2010, – L 20 AY 13/09 – (Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 33 / 2010).
Dazu eine Kurzanmerkung von Christian Armborst und Uwe Berlit (info also 4/2010 ab S. 181, veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles 38/2010):
Nicht erst seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Regelleistungen im SGB II sind gravierende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Leistungen nach den §§ 3 ff. AsylbLG geäußert worden. Schon bei Erlass des Gesetzes war die Legitimität und Zulässigkeit der Absenkung der Leistungen umstritten. Die Kürzung auf das für den Lebensunterhalt Unerlässliche (80% des Regelsatzes) mit der Begründung, es fehle an der Notwendigkeit, den Bedarf zur Teilhabe an der Gesellschaft zu berücksichtigen, lässt nicht nur die Frage offen, ob nicht zusätzliche Bedarfe durch die besondere Zwangslage der Asylsuchenden begründet werden. Insbesondere ist eine Berechtigung zur Absenkung der Leistungen für Kinder nicht anzuerkennen. Das gilt erst recht angesichts des regelmäßig längeren Aufenthalts im Bundesgebiet. Auch sonst hatten sich die Bedenken verstärkt, inwieweit sich Ungleichbehandlungen von Asylbewerbern und sonstigen geduldeten Ausländern gegenüber zum Bezug von Sozialhilfe- bzw. Grandsicherungsleistungen berechtigten Ausländern verfassungsrechtlich (eingehend S. Horrer, Das Asylbewerberleistungsgesetz, die Verfassung und das Existenzminimum, Berlin 2001) und vor dem Hintergrund des gemeinschaftsrechtlich geschaffenen Asyl(verfahrens)regimes rechtfertigen lassen. Diese Zweifel hatten sich allerdings in der Rechtsprechung nicht durchgesetzt; das BVerwG hatte die in § 2 AsylbLG vorgenommene Differenzierung (und damit auch die Leistungsabsenkung) mit der bestehenden Ausreisepflicht gerechtfertigt; dieser entspreche eine normativ schwächere Bindung an das Bundesgebiet, die auch die aus dem Sozialstaatsgebot folgende Einstandspflicht des Gesetzgebers für die auf seinem Gebiet lebenden Ausländer beeinflusst (BVerwG, Urt. v. 3.6.2003 – BVerwG 5 C 32.02 – FEVS 55, 114; s.a. Beschluss vom 29. September 1998 – BVerwG 5 B 82.97 – NVwZ 1999, 669). Diese Begründung wird indes um so weniger tragfähig, je länger die Vorbezugszeit abgesenkter Leistungen bemessen wird; bei Personen, die nach den strikten Kriterien der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zuletzt BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 – B 8 AY 1/08 R -) durch »rechtsmissbräuchliches Verhalten« ihre Aufenthaltsdauer beeinflusst haben und daher dauerhaft auf Grandleistungen verwiesen sind, nicht selten aber absehbar dauerhaft im Bundesgebiet verbleiben werden, versagt dieser Begründungsansatz vollständig. Hier hilft dann nur eine Veränderung des aufenthaltsrechtlichen Status, der aus humanitären Gründen den faktischen Daueraufenthalt in einen auch rechtlich abgesicherten Daueraufenthalt wandelt. Vor diesem Hintergrund hätte auch Anlass bestanden, die Dauer der – rückwirkend verlängerten – Vorbezugszeit zu überprüfen.
Mit dem Regelleistungsurteil vom 9. Februar 2010 haben sich jedenfalls die Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der Höhe der Grundleistung zur Gewissheit ihrer Verfassungswidrigkeit verdichtet (s. etwa Hohm ZfSH/SGB, 2010, 269 ff.; Kingreen, NVwZ 2010, 558; Rothkegel, ZAR 2010 [i.E.]). Da die Höhe der Leistungen nach § 3 AsylbLG seinerzeit vom BSHG abgeleitet worden und diese bis heute nicht angepasst worden sind, spricht alles dafür, dass alle Gründe, die zur Begründung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geführt haben, in noch viel stärkerem Maße die Unvereinbarkeit dieser Regelung mit dem Grundgesetz begründen dürften. Der Menschenwürdekern des Grundrechts auf menschenwürdige Existenzsicherang schützt und begünstigt auch Asylbewerber. Die materiellrechtlichen und prozeduralen Aussagen des Urteils sind daher im dogmatischen Ansatz auch auf das Leistungssystem des Asylbewerberleistungsgesetzes zu übertragen. Die seit fast zwei Jahrzehnten unveränderte Höhe ist dabei eine fiskalisch und einwanderungspolitisch motivierte Setzung; sie ist noch nicht einmal mehr eine ebenso unzulässige »Schätzung ins Blaue« hinein (s.a. Kingreen, NVwZ 2010, 558 [562]). Zumindest wegen des Festsetzungsverfahrens sind daher die Leistungen verfassungswidrig. Diskussionswürdig ist allein, ob die Höhe der Grundleistung bei einer eingeschränkten Prüfung auch im Ergebnis als evident unangemessen niedrig zu beanstanden ist (so etwa Kingreen, NVwZ 2010, 558 <559>) oder hier – bei verfassungskonformer Auslegung – der Rückgriff auf die Leistungen nach § 6 AsylbLG die evidente Verfassungswidrigkeit ausschließen (dazu OVG Bremen, Urteil v. 25. September 2009 – S 3 A 272/07 – InfAuslR 2010, 170, das allerdings die Darlegungsanforderungen im sozialgerichtlichen Verfahren, in dem die Untersuchungsmaxime gilt [§ 103 SGG], vorschnell den Darlegungsanforderungen bei einer Verfassungsbeschwerde anpasst).
Als – soweit ersichtlich – erstes Landessozialgericht hat das LSG Essen inzwischen (Beschluss vom 26. Juli 2010 – L 20 AY 13/09 -) ein Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 sowie § 3 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 AsylbLG mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Das LSG hält die zentrale Bestimmung zur Leistungshöhe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums unvereinbar. Es hält die Leistungen sogar für evident unzureichend, weil der Gesetzgeber zwar befugt sei, für Asylbewerber ein eigenes Konzept zur Sicherung ihres Lebensunterhalts zu entwickeln, aber keine Gründe ersichtlich seien, das Existenzminimum nach dem SGB II bzw. SGB XII um ein knappes Drittel zu unterschreiten. Ein ersichtlich zu niedrig bemessenes Niveau der Grundleistungen könne auch nicht durch eine »extensive Nutzung« der Härtefallregelung (§ 6 AsylbLG) ausgeglichen werden.
Parallel dazu dürfte sich die Frage nach der Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses in § 23 Abs. 2 SGB XII mit der Verfassung stellen. Zumindest dann, wenn die Leistungshöhe auch im Ergebnis als evident zu niedrig anzusehen ist, kommt eine übergangslose Kassation in Betracht.
S.a:
§§ 1 ff. AsylbLG; Art 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG; § 73a SGG
Verfassungskonformität des Asylbewerberleistungsgesetzes
Landessozialgericht Baden-Württemberg
Beschluss vom 30. April 2010 – L 7 AY 3482/09 B
Leitsatz:
Es ist offen, ob die Höhe der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 u.a.) an die Bemessung existenzsichernder Leistungen zu stellen sind.
7. Entscheidungen zur Arbeitsförderung nach dem (SGB III)
7.1 – Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 30.09.2010, – L 1 AL 122/09 – , Revision wird zugelassen
Die Zugangsvermutung des § 37 Abs. 2 SGB X setzt voraus, dass der Tag der Aufgabe des Schreibens zur Post nachweisbar ist. Steht dieser Tag nicht fest, läuft die Widerspruchsfrist nicht.
Eine Rechtsbehelfsbelehrung darf nicht an einer unübersichtlichen Stelle des Bescheides versteckt, muss aber nicht mir einer gesonderten Überschrift versehen werden.
Die Fiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X greift nicht, weil der Tag, an dem der Widerspruchsbescheid zur Post gegeben worden ist, nicht hinreichend dokumentiert und damit nicht festzustellen ist.
Voraussetzung für die Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X ist aber die Feststellung des Zeitpunktes, zu dem der maßgebende Verwaltungsakt zur Post gegeben worden ist (vgl. Engelmann, in: von Wulffen, SGB X [6. Aufl., 2008], § 41 Rdnr. 12; Recht, in: Hauck/Noftz, SGB X [Stand: Erg.-Lfg 1/10, Februar 2010], § 41 Rdnr. 16).
7.2 – Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 29.10.2010 , – L 1 AL 49/09 –
Es ist grundsätzlich nicht grob fahrlässig (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X), wenn der nach § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I zur Mitteilung von Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen Verpflichtete – hier zur Änderung der Anschrift – ein entsprechendes Mitteilungsschreiben an die Bundesagentur für Arbeit mit einfachem Brief verschickt. Eine Pflicht zur Erkundigung nach dem Eingang der Mitteilung kann bei besonderen Umständen des Einzelfalls bestehen.
8. Fragen und Antworten zum SGB II
Kann ein Empfänger von SGB II-Leistungen den Verpflegungsmehraufwand bei auswärtiger Erwerbstätigkeit in tatsächlich angefallener Höhe geltend machen ?
Empfänger von SGB II-Leistungen können ihren Verpflegungsmehraufwand bei auswärtiger Erwerbstätigkeit – nicht in tatsächlicher Höhe – geltend machen . Soweit dem Hilfebedürftigen Mehraufwendungen für Verpflegung durch seine Auswärtstätigkeit entstanden sind, kann er diese – soweit nachgewiesen – im Rahmen des Pauschbetrags gem. § 13 Abs. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 3 ALG II-VO als notwendige Ausgaben i.S.d. § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II geltend machen. Darüber hinausgehende Ausgaben für Verpflegungen sind nicht anzuerkennen ((zust. LSG München vom 07.09.2009, Az. L 11 AS 466/09 NZB).
Dieser Wert berücksichtigt zum einem, dass es dem Hilfebedürftigen zumutbar ist, seine Verpflegungsmehraufwendungen soweit wie möglich zu reduzieren und zum anderen die Tatsache, dass dem Hilfebedürftigen an diesem Tag auch die in der Regelleistung enthaltenen Beträge zur Verfügung stehen (vgl. die Begründung des Verordnungsentwurfs des BMAS vom 27.11.2007, S. 18). § 6 Abs. 3 ALG II-VO gewährt erwerbsfähigen Hilfebedürftigen für jeden Kalendertag an dem er mindestens 12 Stunden vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten Erwerbstätigkeit entfernt beschäftigt ist, einen Pauschbetrag für Mehraufwendungen für Verpflegung von 6 EUR abzusetzen.
Die Gerichte halten dies auch nicht für verfassungsrechtlich bedenklich (zust. SG Dresden vom 01.09.2010, Az. S 36 AS 5042/08 ; ebenso LSG München vom 07.09.2009, Az. L 11 AS 466/09 NZB).