Sozialgericht Hildesheim – Beschluss vom 10.01.2011 – Az.: S 45 AS 1392/10

Beschluss
 
In dem Rechtsstreit

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vertreten durch,
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Kläger,

Prozessbevollmächtigte:
zu 1-2: Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

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Beklagter,

hat das Sozialgericht Hildesheim – 45. Kammer –
am 10. Januar 2011 beschlossen:

Den Klägern wird für die Durchführung des Klageverfahrens uneingeschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihnen wird Rechtsanwalt Adam, Göttingen, beigeordnet.

Gründe:

Den Klägern ist gem. 73 a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu tragen, auch nicht zum Teil oder in Raten. Ferner kann der beabsichtigten Rechtsverteidigung bzw. Rechtsverfolgung auch nicht von vornherein die hinreichende Aussicht auf Erfolg abgesprochen werden. Dies deswegen, weil die vorliegend allein streitige Anwendung der Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) im sechsmonatigen Leistungszeitraum zu Gunsten der Kläger eine geringfügig höhere Individualleistung ergibt.

Während die Kosten der Unterkunft/Heizkosten in Höhe der tatsächlichen Kosten von der für den Beklagten handelnden Stadt Göttingen direkt an den Vermieter überwiesen werden und deswegen eine Rundung des Betrages von 378,77 € nicht in Betracht kommt (vgl. zur Rundung in diesen Fällen mit überzeugender Begründung: Conradis in LPK – SGB II, § 41, Rdnr. 13), errechnet sich der monatliche Regelleistungsanspruch der Klägerin zu 1) mit rd. 328,00 € (359,00 € ./. 6,47 € Kosten der Warmwasserbereitung + 129,00 € Mehrbedarf ./. bereinigtes Kindergeld 154,00 € = 327,53 €) und für den Kläger zu 2) mit rd. 211,00 € (Sozialgeld 215,00 € ./. Kosten der Warmwasserbereitung 3,88 € = 211,12 €). Danach errechnet sich ein Zahlbetrag an die Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 539,00 €. Die Stadt zahlt an die Klägerin zu 1) einen Betrag von 538,23 € (./. Einbehaltung von 35,00 € wegen Tilgung eines Darlehens) aus. Die Differenz von monatlich 0,77 € ist noch auszugleichen, der Streitwert dieses Verfahrens umfasst demnach 4,62 €.

Vor diesem Hintergrund ist die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage zu bejahen und PKH zu bewilligen.

Rechtsanwalt Adam ist den Klägern gem. § 121 Abs. 2 ZPO beizuordnen.

Die Bewilligung der PKH ist für die Beteiligten gem. § 127 Abs. 2 ZPO unanfechtbar. Gem. § 127 Abs. 3 ZPO kann die Beschwerde durch die Staatskasse stattfinden.