Sozialgericht Hildesheim – Beschluss vom 25.01.2011 – Az.: S 37 AS 1481/10

Beschluss

In dem Rechtsstreit

1.    xxx
2.    xxx
Kläger,

Prozessbevollmächtigter:
zu 1-2: Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

 

xxx
Beklagter,

 

hat das Sozialgericht Hildesheim – 37. Kammer –
am 25. Januar 2011
beschlossen:

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nur noch die Frage der Kostentragung im Streit.

Das Gericht hat gemäß § 193 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren – wie hier – anders als durch Urteil beendet wird.

Diese Kostengrundentscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, wobei unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes insbesondere auf die Erfolgsaussichten abzustellen ist (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, § 193, Rn. 13 m.w.N.). Weitere Kriterien für die Kostenentscheidung sind vor allem das erreichte Prozessergebnis, die Umstände, die zur Erhebung der Klage führten, sowie die Umstände, die zur Erledigung des Rechtsstreits geführt haben (vgl. Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Auflage, Rn. 610, 613 m.w.N.).

Die Ausübung des dem Gericht eingeräumten Ermessens führt zu dem Ergebnis, dass der Beklagte notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen hat. Die Kläger hatten am 27.07.2010 eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG erhoben. Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären, § 88 Abs. 1 SGG.

Die Kläger hatten am 21.01.2010 einen Antrag nach § 44 SGB X auf Überprüfung des am 01.09.2008 erlassenen Bescheids gestellt. Über diesen Antrag wurde nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden. Mit Bescheid vom 06.10.2010 (BI. 20 f. der Gerichtsakte) entschied der Beklagte sodann über den Antrag der Kläger. Hierauf erklärten die Kläger mit Schriftsatz vom 07.10.2010 das Verfahren für erledigt und beantragten die Kostentragung seitens des Beklagten.

Auf die gerichtliche Bitte, zum Kostenantrag der Kläger Stellung zu nehmen hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 18.11.2010 eine Kostentragung abgelehnt und erklärt, es sei rechtsmissbräuchlich, die Untätigkeitsklage 6 Tage nach Ablauf der Frist des § 88 SGG zu erheben. Die Verwaltungsvorgänge seien mehrere Wochen zur Abwicklung von Akteneinsicht und Eilverfahren nicht in der Sachbearbeitung verfügbar gewesen. Überdies sei eine Vielzahl von Anträgen und Widersprüchen der Kläger zu bearbeiten gewesen. Auch die Anfertigung von Aktendoppeln sei hierfür keine Lösung, weil es in diesem Fall schwierig sei, den Überblick über einzelne Verfahrensgegenstände zu behalten und später alle Teile aktenmäßig wieder sinnvoll zusammenzuführen. § 88 SGG habe einen „Einladungscharakter“; gebührenrechtliche Motive scheinten der eigentliche Grund vieler Untätigkeitsklagen zu sein.

Diesen Ausführungen vermag das Gericht nicht zu folgen. Sie finden weder in § 88 SGG noch in den einschlägigen Kommentierungen Rückhalt (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl., § 88 Rn. 7a f.; Binder in: Lüdtke, Sozialgerichtsgesetz, 3. Aufl., § 88 Rn. 12 f.). Ein zureichender Grund dafür, dass über den Antrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist entschieden worden ist, lag nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Zwar können im Sinne des § 88 SGG „zureichende Gründe“ auch im verwaltungstechnisch/organisatorischen Bereich angesiedelt sein (z.B. die Umstellung auf eine neue Software; der Umzug der Verwaltung; neue Zuständigkeiten oder eine Gesetzesänderung mit nachfolgender umfangreicher Mehrarbeit). Solche Gründe können allerdings allenfalls vorübergehend anzuerkennen sein (so auch Wolff-Dellen in: Breitkreuz/Fichte, Kommentar zum SGG, § 88 Rn. 11). Die vom Beklagten beschriebenen praktischen Probleme bei der Bearbeitung der SGB II – Angelegenheit der Kläger erfüllen diese Voraussetzungen jedoch nicht. Vielmehr liegen sie mit dem Vorliegen mehrerer paralleler Anträge und Widersprüche sowie gleichzeitiger Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes noch im Bereich des „Normalen“ der SGB II- "Massenverwaltung". Der Beklagte wird seine verwaltungsorganisatorischen Abläufe so organisieren müssen, dass er bei der Sachbearbeitung in der Lage ist, die Fristen des § 88 SGG einzuhalten. Soweit der Beklagte auf die geplanten Gesetzesänderungen zur Rüge einer überlangen Verfahrensdauer vor Gerichten Bezug nimmt, ist ihm darin zuzustimmen, dass künftig auch die Gerichte mit vergleichbaren Problemen/Phänomenen konfrontiert sein könnten. Im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG, welches in § 88 SGG seinen Ausdruck findet, vermag auch dieser Umstand jedoch nicht zu Gunsten des Beklagten zur Annahme eines „zureichenden Grundes“ der nicht fristgemäßen Entscheidung zu führen.

Nach alledem hält es das Gericht aus den vorgenannten Gründen für angemessen, dem Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger aufzuerlegen (vgl. Leitherer a.a.O., § 193, Rn. 14).

Die Beschwerde gegen den Beschluss über die Kostengrundentscheidung ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG ausgeschlossen.