Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 10/2011

1.  Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 25.02.2011, – L 19 AS 2003/10 B –

Hartz IV- Empfänger haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Ausstellung eines Reiseausweises in Höhe von 59,00 EUR als atypischer Bedarf im Sinne der §§ 21 Abs. 6 SGB II und 73 SGB XII.

Die Hilfebedürftige kann ihrer obliegenden Passpflicht nach § 3 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) auch dadurch genügen, dass sie anstelle eines Passes oder Passersatzpapiers – wie den Ausweis für Flüchtlinge – (siehe zu den Formen der Passersatzpapiere: Westphal in Huber, Ausländerrecht, § 3 AufenthG Rn 12f) einen Ausweisersatz nach § 48 Abs. 2 AufenthG mit sich führt.

Bezieher von Leistungen nach dem SGB II sind von den Gebühren für die Ausstellung eines solchen Ausweisersatzes nach § 53 Abs. 1 Nr. 8 AufenthV befreit (vgl. SG Köln Urteil vom 11.12.2009 – S 27 SO 63/09 -; LSG NRW Beschluss vom 18.08.2010 – L 20 SO 44/10 NZB).

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1.2 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 25.02.2011, – L 19 AS 2146/10 B –

Etwaige Härten, wie z. B. ein Wechsel des Ansprechpartners, schlechtere Erreichbarkeit, die mit einem Wechsel der Krankenkasse bei Ausübung des Sonderkündigungsrechts des § 175 SGB V verbunden sind, stellen keine besondere Härte i.S.d. § 26 Abs. 4 SGB II dar.

Eine solche kann nur vorliegen, wenn die Härte, die den Empfänger von Arbeitslosengeld II durch die Erhebung des Zusatzbeitrags trifft, von dem abweicht, was jeden trifft, der sich mit der Erhebung eines Zusatzbeitrags konfrontiert sieht. Eine Härte kann nämlich nur eine besondere sein, wenn sie eben nicht die allgemeine Härte des Zusatzbeitrags bedeutet (vgl. SG Neuruppin Gerichtsbescheid vom 30.11.2010 – S 26 AS 1166/10 -; SG Lübeck Gerichtsbescheid vom 21.10.2010 – S 21 AS 754/10; SG Freiburg Urteil vom 31.08.2010 – S 14 AS 3578/10).

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1.3 – Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 25.02.2011, – L 13 AS 628/11 ER-B

Weist ein Hilfebedürftiger einen Sozialleistungsträger an, Sozialleistungen (hier Rentennachzahlung) auf ein im Soll stehendes Konto zu überweisen, handelt es sich bei dem überwiesenen Betrag stets um Einkommen i.S. des § 11 Abs 1 S.1 SGB II, zumal der Hilfebedürftige während der Schutzfrist des § 55 SGB I über das Guthaben verfügen kann.

Rechnet die Bank danach auf, ändert dies daran nichts mehr, zumal es sich auch bei der Schuldentilgung um eine bestimmte Form der Einkommensverwendung handelt (BSG SozR4-4200 § 11 Nr. 17); nicht relevant ist, ob dann noch eine erneute Überziehung des Kontos möglich ist (a.A. Grube/Wahrendorf, 2. Aufl. § 82 SGB XII RdNr. 14 m.w.N).

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++ Anmerkung: Vgl. dazu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen beschluss vom 30.03.2010, – L 6 B 129/09 AS ER -, veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles 14/2010.

Einkommen, das zum Ausgleich eines überzogenen Kontos verwendet wird, ist bedarfsmindernd zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 30.09.2008,- B 4 AS 29/07 R -).

1.4 – Sächsisches Landessozialgericht Beschluss vom 22.02.2011, – L 7 SF 56/10 AB –

Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO).

Dies ist dann der Fall, wenn ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung der Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des für die Bearbeitung und Entscheidung des Verfahrens zuständigen Richters zu zweifeln. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung wirklich von Voreingenommenheit beeinflusst ausfällt. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob der Beteiligte, der das Ablehnungsgesuch angebracht hat, von seinem Standpunkt aus bei Anlegung des angeführten objektiven Maßstabes Anlass hat, Voreingenommenheit zu befürchten (vgl. z.B. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 02.12.1992 – 2 BvF 2/90, BVerfG 88, 17, unter II.1 der Gründe; dazu auch: Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 02.11.2007 – B 1 KR 72/07 B, RdNr. 9 m.w.N.). Für die Begründetheit eines solchen Gesuchs reicht weder allein der subjektive Eindruck bzw. die subjektive Wertung der Sachlage durch den ablehnenden Verfahrensbeteiligten aus, noch hängt diese davon ab, ob sich der abgelehnte Richter selbst für befangen hält oder nicht.

Nach übereinstimmender Rechtsprechung in sämtlichen Fachgerichtsbarkeiten ist bei der Prüfung von Ablehnungsgesuchen zu beachten, dass unterschiedliche Auffassungen zwischen Richter einerseits und dem betreffenden Verfahrensbeteiligten andererseits in materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Fragen ohne besondere Anhaltspunkte keinen Anlass zu einer begründeten Besorgnis der Befangenheit darstellen. Dabei reicht der Umstand, dass ein abgelehnter Richter in dem bisherigen Verfahren Verstöße gegen Gesetzesvorschriften begangen haben könnte, allein nicht als Befangenheitsgrund aus (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 18.06.2008 – AnwZ (B) 4/07 – RdNr. 8). Eine Besorgnis der Befangenheit kann vielmehr nur dann begründet sein, wenn die Fehlerhaftigkeit der richterlichen Meinungsäußerung bzw. in Betracht gezogenen verfahrensrechtlichen Maßnahme auf einer unsachlichen, nicht mehr neutralen Einstellung des Richters gegen den betroffenen Beteiligten oder auf Willkür im konkreten Fall beruht. Von einer auf Willkür beruhenden Rechtsauffassung bzw. Verfahrenshandlung kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint oder offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BayLSG, Beschluss vom 29.04.2002 – L 5 AR 28/02 RJ, m.w.N.). Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 03.11.1992 – 1 BvR 1323/92, BVerfGE 87, 282, 286) beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat, ist nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.07.2005 – 2 BvR 497/03, RdNr. 72 m.w.N.).

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1.5 – Sächsisches Landessozialgericht Urteile vom 21.02.2011, – L 7 AS 725/09 – und – L 7 AS 724/09 –

Der dem Hilfebedürftigen als Erben zugeflossene Anteil an der Erbschaft nach seinem Vater ist als einmalige Einnahme bedarfsmindernd als Einkommen i.S.d. § 11 SGB II zu berücksichtigen.

Die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen nimmt das SGB II selbst zwar nicht vor. Die für das SGB II zuständigen Senate des Bundessozialgerichts (BSG) haben jedoch in ständiger Rechtsprechung bereits entschieden, dass Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alles das ist, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (vgl. nur BSG, Urteil vom 28.10.2009 – B 14 AS 62/08 R-, RdNr. 21 m.w.N.).

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1.6 – Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 10.02.2011, – L 5 AS 84/08 –

Hilfebedürftiger hat keinen Anspruch auf Zuschuss für eine Waschmaschine, wenn es sich lediglich um eine Ersatzbeschaffung handelt.

Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II sind Leistungen für die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst und werden gesondert erbracht. Der Begriff der Erstausstattung ist bedarfsbezogen zu verstehen (BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr. 2, jeweils RdNr. 19; BSG SozR 4-4200 § 23 Nr. 5 RdNr 14). Entscheidend für die Auslegung des Begriffs der Erstausstattung ist, ob ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist. Eine Erstausstattung kann auch durch einen neuen Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände begründet sein. Ist ein notwendiges Haushaltsgerät, wie zum Beispiel die hier befasste Waschmaschine in einer ansonsten eingerichteten Wohnung noch nicht vorhanden, so ist die erstmalige Anschaffung ebenfalls zur Erstausstattung für die Wohnung zu rechnen. Insbesondere setzt die Erstausstattung nicht voraus, dass der Hilfebedürftige eine komplette Ausstattung benötigt, sondern Erstausstattung können auch einzelne Gegenstände bei einer ansonsten bereits ausgestatteten Wohnung sein (vgl. Münder in LPK, 3. Auflage, § 23 Rn. 27 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 19. September 2008,).

Dem Anspruch steht jedoch entgegen, dass es sich vorliegend nicht um einen Erstausstattungsbedarf handelt. Der Begriff der Erstausstattung ist abzugrenzen gegenüber den Fällen, in denen es sich nicht um eine erstmalige Ausstattung handelt, sondern um einen Erhaltungs- bzw. Ergänzungsbedarf, oder bei Ersatz defekter Gegenstände (vgl. Münder, a.a.O., § 23 Rn. 23).

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2.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – Sozialgericht Köln Urteil vom 27.01.2011, – S 32 AS 307/10 –

Hilfebedürftiger ist nicht aufgrund seines Aufenthalts in einer stationären Therapieeinrichtung vom ALG II ausgeschlossen, da vorliegend die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB II greift.

Wenn die Aufnahme in ein Krankenhaus oder eine sonstige Therapieeinrichtung nicht während des laufenden Leistungsbezugs nach dem SGB II erfolgt, sondern der erstmaligen Beantragung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende vorausgeht, ist als maßgeblicher Prognosezeitpunkt(§ 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB II) auf den Zeitpunkt der Antragstellung auf ALG II abzustellen.

Anderer Auffassung Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Dezember 2008, Az. L 5 AS 31/08 unter Verweis auf BT-Drs. 16/1410 S. 20. Vielfach findet sich keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit der hier zu entscheidenden Frage (vgl. Hackethal, in: jurisPK SGB II, 2. Auflage 2007, § 7 Rn. 52; Hänlein, in: Gagel, SGB II/III, Loseblattsammlung, Stand: 39. Ergänzungslieferung 2010, § 7 Rn. 78; Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB II, Loseblattsammlung, Stand: 30. Ergänzungslieferung IV/10, Teil K, § 7 Rn. 208). Auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat die Frage bislang nicht entscheiden müssen; dort entsprach der Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung auch dem Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Februar 2008, Az. L 7 B 274/07 AS).

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3.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

3.1 – Sozialgericht Düsseldorf Beschluss vom 25.02.211, – S 42 SO 41/11 ER –

Sozialhilfeempfänger hat Anspruch auf Berechnung der Leistungen unter Berücksichtigung des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes in Höhe von derzeit 359,00 Euro, denn er bildet mit seiner Mutter und 2 Brüdern weder eine Bedarfsgemeinschaft noch eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des §19 SGB XII(a.A. Sozialgericht Augsburg Urteil vom 16.09.2010,- S 15 SO 40/10 -).

Denn unter Berücksichtigung der Urteile des BSG vom 19.05.2009 (B 8 SO 8/08 R-) und vom 23.03.2010 (B 8 SO 17/09 R-) ist die Abgrenzung zwischen Haushaltsvorstand und Haushaltsangehörigen im SGB XII aus Gründen der gebotenen Gleichbehandlung in Anlehnung an die Regelung des SGB II vorzunehmen, da beide Sozialgesetzbücher eine identische sozialrechtliche Funktion – nämlich die Sicherstellung des Existenzminimums – haben. Der Gesetzgeber des SGB II hat die Annahme einer Ersparnis und Kürzung der Regelleistung aber nicht mehr mit einer individuellen Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse der zusammenlebenden Personen verbunden, sondern geht in § 20 SGB II typisierend von prozentualen Abschlägen von der Regelleistung wegen Ersparnis nur bei Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft aus. Deshalb ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nach Maßgabe des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem SGB II und dem SGB XII davon auszugehen, dass bei der Bestimmung des Begriffs des Haushaltsangehörigen Einsparungen bei gemeinsamer Haushaltsführung nur dann anzunehmen sind, wenn die zusammenlebenden Personen bei Bedürftigkeit eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des §19 SGB XII bilden.

Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall. Deshalb ist von dem Regelsatz eines Haushaltsvorstandes auszugehen.

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++ Anmerkung: Vgl. dazu Sozialgericht Augsburg Urteil vom 16.09.2010,- S 15 SO 40/10 -, veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles 40/2010

Lebt eine 81 – jährige, pflegebedürftige Empfängerin von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung mit ihrer volljährigen, Arbeitslosengeld II beziehenden Tochter zusammen, ist eine Reduzierung ihres Regelsatzes für die Hilfe zum Lebensunterhalt als Haushaltsangehörige im Rahmen der Sozialhilfe gerechtfertigt(anderer Auffassung BSG, Urteil vom 19.5.2009, – B 8 SO 8/08 R -).

Haushaltsvorstand im Sinne des § 3 Abs. 1 RSV ist, wer die Generalunkosten des Haushalts trägt (Bundessozialgericht – BSG – vom 16.10.2007 – B 8/9b SO 2/06 R unter Berufung auf die langwierige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Generalunkosten des Haushalts sind solche, die üblicherweise nur einmal anfallen. Zu diesen zählen z.B. die (Grund-) Kosten der Energieversorgung, des Bezugs einer Tages- oder Wochenzeitung, des Rundfunkempfangs und des Telefonanschlusses (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 09.12.2009 – L 9 SO 12/08).

3.2 – Sozialgericht Aachen Urteil vom 22.02.2011, – S 20 (19) SO 122/09 –

Mieteinkünfte sind der Sozialhilfeempfängerin sozialhilferechtlich als einzusetzenden Einkommen anzurechnen.

Der Umstand, dass die HB nur Miteigentümerin des Hausgrundbesitzes in ungeteilter Erbengemeinschaft ist, steht der Qualifizierung der Mieteinnahmen als Einkommen im Sinne von § 82 SGB XII nicht entgegen. Diese Mieteinnahmen sind nicht auf ein Konto der Erbengemeinschaft geflossen, sondern alle von der HB – bar oder auf deren Konto – vereinnahmt worden. Die HB hat die die Ausgaben überschießenden Einnahmen auch nicht an die Miterben ausgezahlt.

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3.3 – Sozialgericht Landshut Urteil vom 02.02.2011, – S 10 SO 36/09 –

Sozialempfänger hat Anspruch auf eine aufgestockte Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ohne die Anrechnung des Blindengeldes nach dem Bayer. Blindengeldgesetz im Rahmen des § 83 SGB XII.

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4.   Entscheidung zu Verfahren und Kosten

4.1 – Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 19.01.2011, – L 4 SB 71/10 B –

Prozesskostenhilfe auch für Ehegatten von Gewerkschaftsmitgliedern

Als Bevollmächtigte sind Gewerkschaften (ebenso wie die übrigen in § 73 Abs. 2 S. 2 Nrn. 5 bis 9 SGG genannten Organisationen) indessen nach dem klaren Wortlaut des § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 SGG (gleichlautend § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ArbGG) nur für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung vertretungsbefugt, nicht jedoch für die Ehegatten ihrer Mitglieder.

Mit dieser durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (Gesetz vom 12. 12. 2007 – BGBl. I Seite 2840-) geschaffenen Neuregelung wurde das sozialgerichtliche Prozesskostenhilferecht insbesondere mit dem des arbeitsgerichtlichen Verfahrens vereinheitlicht. Die Begrenzung der nunmehr auf die Organisationen bezogenen Vertretungsbefugnisse auf deren Mitglieder entstammt dem arbeitsgerichtlichen Verfahrensrecht, wonach gemäß § 11 Abs. 1 ArbGG in der bis zum 30. 06. 2008 geltenden Fassung eine Prozessvertretung durch Vertreter von Gewerkschaften (nur) zulässig war, wenn deren Mitglieder Partei waren. Eine erweiternde Auslegung des § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 SGG isoliert für das sozialgerichtliche Verfahren kommt daher nicht in Betracht.

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5.   A – Z des zu berücksichtigenden Einkommens beim ALG II

 

Ein Beitrag von Gisela Tripp, Arbeitslosenzentrum Dortmund und Jonny Bruhn-Tripp, Evangelisches Bildungswerk Dortmund. Stand: Februar 2011. Regelbedarfsermittlungsgesetz 2011 (RBEG), Verordnung zur Berechnung von Einkommen und Nicht-Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim ALG II.

www.ak-sozialpolitik.de (pdf)

6.   Konsolidierte Fassung SGB II.

Endlich habe ich sie bekommen und möchte Sie euch nicht vorbehalten, konsolidierte Fassung ist eine Lesefassung des neuen nunmehr verabschiedeten SGB II, diese ist hier zu finden:

www.harald-thome.de (pdf)


7.   Textsammlung Existenzsicherung.

Hier noch ein paar Ausführungen von Harald Thome dazu.

Das Buch umfasst ca. 750 Seiten, die Textezusammenstellung ist nach bestem Wissen und Gewissen durch mich unter Beratschlagung mit diversen Fachleuten erfolgt. Besonderheiten sind: vollständige Textesammlung SGB II/SGB XII/SGB I/SGB X/SGG mit allen Verordnungen und bei den vollständigen Gesetzen mit Inhaltsverzeichnis. Das SGB III ist in den leistungsrelevanten Teilen auch vollständig und diverse Gesetze wie Wohngeld, Erziehungsgeld, ZPO, BGB… bis hin zum Passgesetz und Düsseldorfer Tabelle und Pfändungsfreigrenzen. Einschließlich vor jedem Satz hochgestellt die Satznummer. Also ein umfassender Praktikerschmöcker zu einem unschlagbarem Preis von 10 EUR, neben einem Euro für Tacheles. Wenn das Buch ausreichend Verbreitung findet – wovon ich ausgehe – wird es das auch regelmäßig in Neuauflage geben. Was für Praktiker, bei der Änderungsrate im Sozialrecht auch sehr wichtig ist

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Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles

Quellenangabe: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de