Landessozialgericht Niedersachsen Bremen – Az.: L 6 AS 761/10B

Az.: L 6 AS 761/10B

S 36 AS 658/08 (Sozialgericht Hildesheim)
 

Beschluss

In dem Beschwerdeverfahren

xxx
Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

xxx
Beklagter und Beschwerdegegner,

hat der 6. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen in Celle am 1. April 2011 durch xxx beschlossen:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 8. Juni 2010 aufgehoben. Der Kläger erhält Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Adam, Göttingen; Raten sind nicht zu zahlen.

Gründe:
Die Beschwerde ist begründet, das SG hat zu Unrecht die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Satz 1 ZPO) verneint. Denn der Kläger kann nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen. Auch bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig.

Die Frage, ob der in § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II normierte Leistungsausschluss auch beim Zuzug von Ausländern zu Ehegatten greift, kann insbesondere vor dem vom Kläger aufgezeigten Grundrechtsbezug nicht ohne Weiteres verneint werden, und die Prüfung der Erfolgsaussicht iSd § 114 Satz 1 ZPO darf nicht zu der Verlagerung der Prüfung dieser schwierigen, umstrittenen und noch nicht geklärten Rechtsfrage (Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 7. Dezember 2009 – L 19 B 363/09 AS -, s auch den Beschluss des 7. Senats des Gerichts vom 17. Februar 2011 – L 7 AS 1323/10 B -) in das summarische Verfahren der PKH führen. Vielmehr soll die Bewilligung von PKH es auch prozessarmen Klägern erst ermöglichen, eine schwierige und komplexe Rechtsfrage auf dem Rechtsweg (in einem Hauptsacheverfahren) klären zu lassen (BVerfGE 81, 347/357 ff). Bei einem solchen Sachverhalt darf die Erfolgsaussicht nicht verneint werden.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden, § 177 SGG.