Geschäftsnummer: 381 AR 3004/11 ASOG Berlin, den 01.05.2011
In der
Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungssache
xxx
geboren am: xxx
wohnhaft: xxx
Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen
Antragsteller: xxx
wird der Antrag des Polizeipräsidenten Berlin vom 01.05.2011 auf Ingewahrsamnahme des Festgehaltenen zurückgewiesen.
Dem Antragssteller werden die außergerichtlichen Auslagen des Festgehaltenen auferlegt.
Gründe:
Der Betroffene ist am 30.04.2011 gegen 23:15 Uhr am Boxhagener Platz/ Wismarer Platz in 10245 Berlin durch Polizeikräfte vorläufig festgenommen worden, weil gegen ihn der Anfangsverdacht einer Widerstandshandlung gern. § 113 StGB bestand. Der Betroffene soll versucht haben, die Festnahme des gesondert verfolgten xxx zu verhindern, in dem er den festnehmenden Beamten an den Hals griff und gegen den Rücken schlug.
Gegen 03:14 Uhr des 01.05.2011 wurde der Betroffene der ZEB Kruppstr. 15 zur Bearbeitung des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens sowie zur Beantragung etwaiger Maßnahmen nach ASOG zugeführt. Im Laufe der polizeilichen Maßnahmen erfolgte eine Erkennungsdienliche Behandlung, die auf der Rechtsgrundlage des § 81 b 2. Alt. StPO erfolgte.
Gegen 12:45 Uhr des 01.05.2011 wurde der Antrag nach § 30 und 31 ASOG bei Gericht anhängig gemacht. Anschließend erfolgte eine Anhörung des Betroffenen durch das Gericht.
Es konnte nicht mehr festgestellt werden, warum zwischen der vorläufigen Festnahme des Betroffenen um 23:15 Uhr und seiner Zuführung zur ZEB Kruppstr. eine Zeitspanne von 4 Stunden verstrichen ist.
Der Antrag des Polizeipräsidenten Berlin war zurückzuweisen, weil keine unverzügliche Vorführung des Betroffenen gern. § 31 Abs. 1 S. 1 ASOG zur Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung erfolgt ist.
Unverzüglich im Sinne des § 31 Abs. 1 S. 1 ASOG bedeutet, dass die richterliche Entscheidung ohne jede vermeidbare Verzögerung, die sich nicht aus objektiv-sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, herbei zu führen ist.
Vorliegend lagen zwischen der vorläufigen Festnahme und der Vorführung des Betroffenen vor dem Richter über 13 Stunden, ohne dass der Antragsteller darlegen konnte, weshalb die Vorführung eine solange Zeit in Anspruch genommen hat. Insbesondere konnte nicht mehr aufgeklärt werden, weshalb der Betroffene bis zu seiner Zuführung in die ZEB nahezu 4 Stunden wartend in einem Polizeifahrzeug verbringen musste.
Darüber hinaus verstößt auch die Durchführung der Maßnahmen nach § 81b 2. Alt. StPO vor Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung zur Fortdauer der lngewahrsamnahme gegen das Gebot der Unverzüglichkeit.
Da ein Verstoß gegen das Unverzüglichkeitsgebot vorliegt war der Antrag des Polizeipräsidenten zurückzuweisen und der Betroffene sofort zu entlassen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, die binnen eines Monats vom heutigen Tage durch Einreichung einer Beschwerdeschrift in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Tiergarten, Tempelhafer Damm 12, 12101 Berlin, einzulegen ist. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen
Das Rechtsmittel muss binnen der genannten Frist bei Gericht eingehen. Fällt das Fristende auf einen Sonnabend, Sonntag oder allgemeinen Feiertag so endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktages.
Auf Antrag findet unter Übergehung der Beschwerdeinstanz (Landgericht Berlin) die Sprungrechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt, wenn die Beteiligten in die Übergehung der Beschwerdeinstanz einwilligen und der Bundesgerichtshof die Sprungrechtsbeschwerde zulässt. Der Antrag ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu stellen. Die Einwilligungserklärung und der Antrag gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde.