1.1 – BSG Urteil vom 15.12.2010, – B 14 AS 61/09 R-
Die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden nach § 44 Abs 1 SGB X, mit denen Pauschalen für die Warmwasserbereitung in rechtswidriger Höhe von den Heizkosten des § 22 SGB II abgesetzt wurden, ist nach § 40 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB II iVm § 330 Abs 1 SGB III auch für die Zeit vor der Entscheidung des BSG vom 27.2.2008 – B 14/11b AS 15/07 R- nicht ausgeschlossen.
§ 330 Abs 1 SGB III greift nicht, weil es im Hinblick auf den Abzug der Kosten der Warmwasserbereitung bis zum Entstehen der ständigen Rechtsprechung des BSG an einer einheitlichen Verwaltungspraxis der kommunalen Leistungsträger gefehlt hat (vgl auch BSG, Urteil vom 1.6.2010 – B 4 AS 78/09 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 36).
2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 29.04.2011, – L 5 AS 525/11 B ER –
Ein Entziehungsbescheid nach § 66 Abs. 1 SGB I kann nicht darauf gestützt werden, dass der Betroffene keinen Nachweis über die Beantragung von BAföG-Leistungen erbracht hat.
Einem Verstoß des Hilfesuchenden gegen seine aus § 12a SGB II folgende Pflicht, einen Antrag auf andere Sozialleistungen zu stellen, sofern das zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist, kann der Leistungsträger gemäß § 5 Abs. 3 SGB II dadurch begegnen, dass er den Antrag anstelle des Hilfesuchenden stellt.
Eine Teilzeitausbildung ist im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II nicht dem Grunde nach förderungsfähig.
2.2 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 06.04.2011, – L 5 AS 397/10 B PKH –
Für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife maßgeblich.
Auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kommt es insofern nicht an. Erkenntnisse, die sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife und vor der gerichtlichen Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergeben, sind für die Entscheidung zur Prozesskostenhilfe ohne Bedeutung. Die Entscheidungsreife tritt erst ein, wenn der vollständige Antrag auf Prozesskostenhilfe in der durch § 117 Abs. 1 ZPO vorgegebenen Form einschließlich der gemäß § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der nötigen Belege eingegangen ist und das Gericht dem Prozessgegner gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO angemessene Zeit zur Stellungnahme und erforderlichenfalls den Beteiligten gemäß § 118 Abs. 2 ZPO die Gelegenheit gegeben hat, ihre tatsächlichen Behauptungen glaubhaft zu machen (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. März 2009, L 7 AS 64/09 B PKH).
Gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nicht eingewandt werden, dass das Begehren lediglich in einem geringfügigen Umfang (hier 0,01 EUR) hinreichende Aussicht auf Erfolg habe, sofern es sich bei dem Streitgegenstand nicht insgesamt um einen Bagatellbetrag handelt.
2.3 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05.04.2011, – L 5 AS 57/11 B ER –
Ausgehend von den umfassenden Selbsthilfepflichten des Hilfesuchenden aus § 2 SGB II, wonach alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit – insbesondere durch den Einsatz der Arbeitskraft – ausgeschöpft werden müssen, ist von einem arbeitsfähigen Hilfesuchenden im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu erwarten, dass er sich mit besonderem Nachdruck um Arbeit bemüht und diese Bemühungen nachweist.
Der Hilfesuchende ist gehalten, die Arbeitsuche in dem durch die vorgebrachte Dringlichkeit gebotenen Umfang zu betreiben. Kommt er dem nicht oder nicht genügend nach, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass seinem Begehren im einstweiligen Rechtsschutz das eilige Regelungsbedürfnis fehlt. Der Hilfesuchende benötigt in diesen Fällen grundsätzlich keinen vorläufigen Rechtsschutz, da er sich selbst helfen kann.
2.4 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 08.04.2011, – L 5 AS 2149/10 B PKH –
Die durch § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II vorgenommene Unterscheidung zwischen Teilaufhebungen und Vollaufhebungen verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz, der die Gleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte gebietet, ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden lässt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. September 2007, 2 BvR 1673/03, 2 BvR 2267/03, 2 BvR 1046/04, 2 BvR 584/07, 2 BvR 585/07, 2 BvR 586/07). Dabei ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass bei der Ordnung von Massenerscheinungen typisierende und generalisierende Regelungen aus Praktikabilitätsgründen notwendig sein können. Dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten müssen hingenommen werden, wenn die Benachteiligung nur eine kleine Anzahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Stehen die wirtschaftlichen Folgen einer solchen Regelung jedoch in einem Missverhältnis zu den mit der Typisierung verbundenen Vorteilen, so genügt sie dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht (Beschluss vom 2. Mai 2006, 1 BvR 1275/97).
Die durch § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II vorgenommene Unterscheidung zwischen einer vollständigen und einer teilweisen Aufhebung beruht auf sachlichen Gründen. Ausgangspunkt war die Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende und die Neuregelung der Sozialhilfe. Die Empfänger dieser Transferleistungen wurden von dem Bezug von Wohngeld ausgeschlossen, um zu vermeiden, dass zwei Stellen – nämlich die Transferleistungsbehörde und die Wohngeldbehörde – in die Bewilligung der Unterkunftskosten eingeschaltet werden müssen. Mit der Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II, die ursprünglich nur die Fälle des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X erfasste, sollte ausweislich der Gesetzesbegründung berücksichtigt werden, dass nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 1969 (1 BvL 4/69) der Ausschluss von Sozialhilfeempfängern vom Wohngeldbezug mit Art. 3 Abs. 1 GG nach der damaligen Rechtslage unvereinbar war. Der Ausschluss der Empfänger des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes vom Wohngeld sollte sich deshalb rechtlich und tatsächlich nicht nachteilig auf die Betroffenen auswirken. Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, dass das Wohngeld grundsätzlich nicht der Rückforderung unterliegt. Die Betroffenen sollten durch den teilweisen Ausschluss der Rückforderung der Transferleistungen so gestellt werden, wie sie stünden, wenn sie Wohngeld erhalten hätten. Der Gesetzesbegründung zufolge orientiert sich der Satz von 56 Prozent am tatsächlichen Subventionssatz des besonderen Mietzuschusses auf der Basis der empirischen Werte der Wohngeldstatistik 2001. Der durchschnittliche Subventionssatz ergibt sich danach durch Teilung des durchschnittlichen Wohngeldanspruchs durch die durchschnittliche berücksichtigungsfähige Miete (BT-Drucksache 15/1516, S. 48f., 63). Die Einbeziehung von Teilaufhebungen in die Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II erfolgte im Ergebnis mit derselben Begründung. Die Vorschrift sei eine Folge des Wegfalls des Wohngeldes für Leistungsempfänger nach dem SGB II. Als Kompensation solle der Teil der Unterkunftskosten, der durchschnittlich der Leistung des Wohngeldes für frühere Sozialhilfeempfänger entsprach, nicht zurückerstattet werden müssen (BT-Drucksache 16/688, S. 6).
Die Unterscheidung zwischen Teilaufhebungen und Vollaufhebungen ist demnach grundsätzlich dadurch gerechtfertigt, dass nur dann ein Anspruch auf Gewährung von Wohngeld bestanden hätte, wenn keine Leistungen nach dem SGB II gewährt worden wären. Wer infolge einer Teilaufhebung weiterhin nach dem SGB II leistungsberechtigt ist, muss nicht so gestellt werden, als hätte er Wohngeld bezogen, da er einen Teil seiner Leistungen für Unterkunft und Heizung ohnehin behalten darf. Soweit es durch die vom Gesetzgeber vorgenommene Pauschalierung des Anteils an den Kosten der Unterkunft, der bei vollständiger Aufhebung und Rückforderung der Leistungen verbleibt, im Einzelfall zu ungleichen Ergebnissen gegenüber denjenigen kommen kann, bei denen die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird, nämlich bei einer Teilaufhebung von über 44 Prozent der berücksichtigten Kosten der Unterkunft, sind diese Ungleichbehandlungen nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinzunehmen.
2.5 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 06.04.2011, – L 12 AS 42/07 -, Revision zugelassen
Die Frage der Beurteilung der Angemessenheit der Wohnfläche bei einem Einfamilienhaus mit vermieteter Einliegerwohnung ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt ist (vgl. auch das anhängige Revisionsverfahren BSG – B 4 AS 179/10 R -).
Bei der Berücksichtigung der Gesamtwohnfläche (167 qm) ist auch die nicht selbst genutzte und vermietete Einliegerwohnung mit einer Größe von 50 qm mit einzubeziehen. Es kann deshalb auch offenbleiben, ob eine "isolierte" Verwertung bzw. Vermarktung der Einliegerwohnung möglich und zumutbar ist. Hierauf kommt es nicht an. Denn die Obliegenheit zur Verwertung bezieht sich auf das gesamte, mit 167 qm unangemessen große Hausgrundstück und nicht lediglich auf die Einliegerwohnung. Dementsprechend werden die HB im Zusammenhang mit § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II auch nicht damit gehört, dass sie ihren diesbezüglichen Obliegenheiten bereits mit der Vermietung der Einliegerwohnung nachgekommen seien.
Ob das Hausgrundstück bei entsprechender Größe teilbar ist, ist keine Frage der Angemessenheit der Größe des Hausgrundstücks (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II), sondern erst bei der Verwertbarkeit eines unangemessenen Hausgrundstücks als eine Form der möglichen Verwertung zu berücksichtigen (LSG NRW 01.06.2010 – L 6 AS 15/09 – Rdnr. 27 unter Hinweis auf BSG 15.04.2008 – SozR 4-4200 § 12 Nr. 10 – Rdnr. 29 zur Grundstücksgröße; vgl. auch BSG 19.05.2009 – B 8 SO 7/08 R – SozR 4-5910 § 88 Nr. 3 – Rdnr. 18 zur Berücksichtigung der Gesamtwohnfläche eines Zweifamilienhauses hinsichtlich deren Angemessenheit).
++ Anmerkung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 16.04.2009, – L 6 AS 15/09 -, anhängig beim BSG unter dem AZ. : – B 4 AS 179/10 R-
Kein Anspruch auf Leistungen nach SGB II, wenn 4-köpfige Familie ein verwertbares 193 qm großes Hausgrundstück besitzt und nicht verkauft.
Ist ein selbst genutztes Hausgrundstück, dessen Gesamtwohnfläche mit vermieteter Einliegerwohnung die angemessene Größe iS des § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB 2 deutlich überschreitet, als Vermögen zu berücksichtigen bzw verwertbar, wenn der Verkauf bei einem Vermarktungszeitraum von 6 Monaten gemessen an den Erstellungskosten zu einem Wertverlust den Erstellungskosten zu einem Wertverlust von rd 32 % und bei 9 Monaten von rd 28 % führt?
2.6 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 24.02.2011, – L 7 AS 1487/10 –
Keine Übernahme von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten (hier Augentopfen) nach den §§ 21 Abs. 6, 23 SGB II und § 73 SGB XII.
§ 23 SGB II scheidet als Anspruchsgrundlage aus, weil wiederkehrende Bedarfe einer darlehensweisen Gewährung nicht zugänglich sind (BSG, Urteil vom 19.08.2010 – B 14 AS 13/10 R Rn. 14 m.w.N.)
Unter Berücksichtigung eines Bedarfs von 22,89 EUR für Augentropfen für einen Zeitraum von mindestens acht Monaten, mithin 2,86 EUR monatlich, ist die Bagatellgrenze nicht überschritten, denn das BSG hat bei regelmäßig monatlich anfallenden Kosten von 20,45 EUR die Bagatellgrenze als überschritten angesehen (BSG, Urteil vom 19.08.2010 – B 14 AS 13/10 R Rn. 20). Daneben gibt es auch Überlegungen, die Grenze bei 10% der Regelleistung zu ziehen (Düring in Gagel, Kommentar zum SGB II, § 21 Rn. 47).
Die Härtefallklausel findet nur für diejenigen Bedarfe Anwendung, die nach dem 09.02.2010 entstehen bzw. in diesen Zeitraum hineinragen (LSG NRW, Urteil vom 28.04.2010 – L 12 AS 34/09).
2.7 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 02.05.2011, – L 19 AS 436/11 NZB –
Zahlung des Ehemannes im Rahmen des so genannten Realsplittings zum Ausgleich erhöhter Steuerverpflichtungen ist Einmaleinkommen der HB, wobei der von der Antragstellerin zu zahlende Steuerbetrag nicht als zweckbestimmt im Sinne des § 11 Abs. 3 SGB II angesehen werden kann und daher bei der Leistungsberechnung – nicht – anrechnungsfrei bleiben darf.
Durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen Einkommen als zweckbestimmt im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II anzusehen ist. Danach ist Sinn dieser Bestimmung zu verhindern, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch Berücksichtigung im Rahmen des SGB II verfehlt wird sowie dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden (BSG Urt. v. 06.12.2007 – B 14/7b AS 62/06 R, Rn 24). Die Zweckbestimmung kann sich aus einer öffentlich-rechtlichen Norm ergeben, jedoch können auch zweckbestimmte Einkünfte auf privatrechtlicher Grundlage darunter fallen (BSG Urt. v. 03.03.2009 – B 4 AS 39/08 R = SozR 4-4200 § 11 Nr. 24 Rn 20 m.w.Nachw.). Eine auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistung ist dann zweckbestimmt im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II, wenn ihr über die Tilgungsbestimmung hinaus erkennbar eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen ist im Sinne einer Vereinbarung, aus der sich objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll – privatrechtlicher Verwendungszweck – (BSG a.a.O. Rn 21). Es sind vorliegend keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer der vorliegende Sachverhalt sich nicht unter diese begriffliche Bestimmung subsumieren ließe und eine erneute Befassung des BSG mit dieser Rechtsfrage erforderlich machte. Allein dass das BSG sich mit der spezifischen Konstellation der Ausgleichszahlungen als Folge eines so genannten Realsplittings noch nicht befasst hat, rechtfertigt daher die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung nicht.
2.8 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 23.02.2011, – L 12 SO 485/10 –
Vorinstanz : Sozialgericht Detmold, Gerichtsbescheid vom 01.06.2010, – S 2 SO 74/10-, Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 12 SO 321/10 NZB, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt am 28.06.2010, veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles 29/2010.
Regelsatzkürzung bei Sozialhilfeempfänger aufgrund von Krankenhausverpflegung rechtswidrig, wenn der Sozialhilfeträger keine individuellen Ermittlungen geführt, welche Aufwendungen tatsächlich durch den Krankenhausaufenthalt erspart worden sind (vgl. dazu BSG, Urteil vom 11.12.2007, B 8/9b SO 21/06 R)
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 23.02.2011, – L 12 SO 485/10 – der Berufung statt gegeben und hat den Rechtsstreit gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 3 SGG an das Sozialgericht zurückverwiesen, um den Beteiligten keine Instanz zu nehmen.
Zitat: "Der Bedarf von Hilfesuchenden wird nach § 28 Abs. 1 Satz 1 nach Regelsätzen erbracht. Dieser Regelsatz betrug im Januar 2010 für eine Einzelperson 359,00 EUR im Monat. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII werden die Bedarfe abweichend festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist. Dies könnte hier der Fall sein. Ob dies so ist und in welcher Höhe, wird vom Sozialgericht noch zu ermitteln sein.
Der Senat hält es für denkbar, dass bei einem Krankenhausaufenthalt von einem vollen Kalendermonat Einsparungen bis zu dem Betrag möglich sind, der im Regelsatz für Ernährung enthalten ist. Dies kann der von der Beklagten ermittelte Betrag von 125,65 EUR sein."
++ Anmerkung: Die Entscheidung des LSG NRW kann ich in ihrer Argumentation nicht folgen, d.h., nicht anschließen, denn es gibt keinen Einkommenseinsatz und keine abweichende Festlegung des Regelbedarfs wegen kostenlosem Mittagessen im Krankenhaus.
Denn nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII werden die Bedarfe abweichend festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn eine solche abweichende Festlegung ist nur zulässig, wenn der Bedarf durch eine andere Leistung nach dem SGB XII gedeckt wird. Dies ist bei der Verpflegung im Krankenhaus nicht der Fall, da es sich dabei im Regelfall um eine Leistung nach dem SGB V handelt.
Ich bitte um Meinungen zu diesem spannenden Thema.
++ Anmerkung: Dazu ein Beitrag vom Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann im Nomos- Fachforum für Existenzsicherung
Willi 2 gräbt immer die besten Entscheidungen aus. Auch für dieses schöne Urteil meinen herzlichsten Dank. Der Gute "Riecher" von Willi 2 zeigt sich auch daran, dass wir die Entscheidung des SG Detmold im Forum bereits diskutiert hatten und nunmehr zur interessanten Rechtsfrage vorrücken können.
In dem Urteil wird meines Erachtens nicht hinreichend diskutiert welche Art der Leistung die Krankhausverpflegung ist. Handelt es sich um Einkommen oder um eine anderweitige Deckung des Bedarfes und wie sind die beiden Formen der "Minderung" voneinander abzugrenzen? Das Landessozialgericht geht hier wohl davon aus, dass auch Einkommen welches in Natur geleistet wird unmittelbar zur Minderung des Regelbedarfes führen kann.
Ausgangpunkt ist die Regelung des § 28 Abs.1 S.2 SGB XII der zwei Tatbestandsalternativen aufweist:
1. wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder
2. wenn er unabweisbar erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht,.
Hier kommt nur die erste Variante in Betracht (vgl, BSG, 11.12.2007 – B 8/9b SO 21/06 R Rn. 18). Jegliches Einkommen kann den Bedarf mindern. Leistungen der Sozialhilfe werden nicht als Einkommen berücksichtigt (§ 82 Abs.1 SGB XII). Daher kann mit der Minderung des Bedarfes im Sinne der anderweitigen Deckung nur gemeint sein, dass es sich bei der anderweitigen Deckung des Bedarfes um eine Leistung der Sozialhilfe handeln muss (so m.E. richtig dass BSG aaO Rn. 19).
Das LSG hätte sich mit dieser Rechtsprechung auseinandersetzen und prüfen müssen, ob der Krankenhaus und/oder der sich daran anschließende Aufenthalt in einer REHA-Einrichtung von der Sozialhilfe oder von der Kranken- und Rentenversicherung erbracht wurde.
Handelt es sich um Krankenhilfe- oder Behindertenhilfe ist hier an eine anderweitige Deckung des Bedarfes zu denken, sonst kann es sich um Einkommen handeln, von dem Absetzungen vorzunehmen sind.
Wenn es sich um Einkommen handelt, stellt sich die Frage der Anrechenbarkeit dieses Einkommens. Diese ist im SGB XII in § 82 SGB XII und in § 2 DVO zu § 82 SGB XII geregelt. Dieser Verweist auf die Anrechnung von Sachbezügen in einem Arbeitsverhältnis (§ 17 Abs. 2 SGB IV). Die Sachbezüge liegen weit über dem nach dem Regelbedarfsermittlungsgesetz ermittelten Anteil an den Kosten für die Ernährung.
Bei einem Empfänger von Leistungen nach dem SGB II wird die Ernährung die außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses erbracht wird nicht angerechnet. Aus Gründen der Gleichbehandlung ist daher bei den Empfängern von Leistungen nach dem SGB XII nur dann die Ernährung anzurechnen, wenn sie im Rahmen der Sozialhilfe erbracht wird. Ist der Hilfeempfänger in einem Krankenhaus poder einer REHA-Einrichtung, die von einem anderen Sozialleistungsträger bezahlt wir untergebracht, so findet mangels ausreichender Ermächtigungsgrundlage für die Anrechnung keine Anrechnung statt (BSG, 23.03.2010 – B 8 SO 17/09 R).
Ich möchte hier noch weitergehen und auch in dem Fall, dass der Krankenhausaufenthalt nicht zu Lasten der Kranken- oder der Rentenversicherung, sondern im Rahmen der Krankenhilfe oder Eingliederungshilfe von der Sozialhilfe geleistet wird, keinen Abzug vom Regelbedarf vorzunehmen, denn auch zwischen diesen Fällen gibt es keinen Unterschied, der eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnet.
Das SG Detmold, welches nunmehr wieder mit der Angelegenheit befasst ist kann sich aus dieser Sicht die weiteren Ermittlungen sparen, sollte aber anders als in der ersten Entscheidung die Berufung bzw. Sprungrevision zulassen, wenn die Leistungen im Rahmen der Kranken- und/oder Eingliederungshilfe erbracht wurden.
Zur Minderung des Bedarfes im Zusammenhang mit den Kosten der Unterkunft nach dem SGB II habe ich in Frage Nr. 31 in dem Buch Hartz IV 100 Fragen und Antworten, Baden-Baden 2001 ausführlich Stellung genommen.
2.9 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 06.04.2011, – L 12 AS 1337/10 –
Auf das Antragserfordernis nach § 37 Abs. 1 SGB II ist nicht zu verzichten, wenn eine Fortzahlung im direkten Anschluss an einen vorhergehenden Bewilligungszeitraum begehrt wird (BSG Urteile vom 18.01.2011, -B 4 AS 99/10 R- und – B 4 AS 29/10 R-).
Der Antrag im SGB II habe konstitutive Wirkung und anders als im Sozialhilferecht (§ 18 SGB XII) sei die Kenntnis des Leistungsträgers von der Hilfebedürftigkeit nicht anspruchsauslösend. Ebenso sei keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X einzuräumen, da die Vorschrift des § 37 SGB II keine gesetzliche Frist normiere.
2.10 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.04.2011, – L 7 AS 493/11 B –
Wertpapierguthaben zählt zum Vermögen (BSG, Urteil vom 30.08.2010 – B 4 AS 70/09 R Rn. 14, 27). Durch die Veräußerung eines zum Vermögen zählenden Gegenstandes zum Verkehrswert erzielt der Hilfsbedürftige kein Einkommen, sondern Vermögen, da es an die Stelle des verwerteten Vermögensgegenstandes tritt und dem Hilfebedürftigen keinen wertmäßigen Zuwachs bringt. (BSG, Urteil vom 20.06.1978 – 7 RAr 47/77 Rn. 30 ff. ; SG Berlin, Beschluss vom 14.12.2009 – S 128 AS 38212/09 ER Rn. 22 ; Mecke in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 11 Rn. 21).
2.11 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 02.05.2011, – L 19 AS 344/11 B ER – und – L 19 AS 345/11 B –
Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass der Antragsgegner keine Verhandlungen/Gespräche über den Inhalt der angestrebten Eingliederungsvereinbarung mit ihm geführt hat.
Aus § 15 Abs. 1 S. 1 SGB II, wonach die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung) soll, folgt allenfalls eine unverbindliche Handlungsanweisung, wie der Grundsicherungsträger verfahrenstechnisch diese Regelung umzusetzen hat, ohne dass ein subjektiv-öffentliches Recht des erwerbsfähigen Leistungsempfängers damit korrespondiert (BSG Urt. v. 22.09.2009 – B 4 AS 13/09 R -, Rn. 24).
Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch darauf, dass seine spezifischen Ausbildungs- und Berufswünsche Berücksichtigung finden. Leistungsempfängern sind, wie aus § 10 Abs. 1 SGB II folgt, unabhängig von ihrer schulischen und beruflichen Bildung grundsätzlich alle Arbeiten zur Überwindung ihrer Arbeitslosigkeit zumutbar (BSG Urt. v. 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R -, Rn. 22).
Der Antragsgegner hatte durch den Eingliederungsverwaltungsakt auch eigene Pflichten in hinreichendem Maße übernommen. Wie diese beschaffen seien müssen, definiert § 15 SGB II nicht. Es kann dahinstehen, ob die Wiederholung des Gesetzeswortlauts der Fördermöglichkeiten oder die Aufzählung bloßer Leistungsmöglichkeiten diesbezüglich ausreichend ist (ablehnend Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 15 Rn. 24 m.w.N.), denn der Antragsgegner hatte sich konkreten Verpflichtungen unterworfen. Er hat u.a. die Übernahme des Bewerberprofils des Antragstellers in www.arbeitsagentur.de und die Unterstützung der Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen zugesagt. Insbesondere die Zusage der Erstattung von Bewerbungskosten konkretisiert in begünstigendem Maße die Ansprüche des Antragstellers, weil die Kosten der Beschäftigungssuche grundsätzlich der Leistungsempfänger selbst zu tragen hat (Berlit a.a.O. § 2 Rn. 23) und die Erstattung von entsprechenden Aufwendungen im Ermessen des Leistungsträgers steht (§ 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 45 S. 2 Nr. 1 SGB III).
2.12 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.04.2011, – L 19 AS 633/11 B ER RG –
Nach § 178a Abs. 1 S. 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Die Rüge muss nach § 178a Abs. 2 S. 5 SGG unter anderem das Vorliegen der in Abs. 1 S. 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen. Hieran fehlt es.
Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, Vorbringen nachträglich zu ergänzen und es besteht auch kein Anspruch darauf, dass das Vorbringen des Rechtssuchenden in seinem Sinne vom Gericht aufgenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt wird (vgl. BSG Beschl. v. 03.12.2007 – B 12 KR 3/07 C).
2.13 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 06.04.2011, – L 12 (20) AS 34/09 -, Revision zugelassen
Erbschaft ist bei Bezug von ALG II anrechenbares Einkommen.
2.14 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 25.03.2011, – L 5 AS 427/10 B ER –
Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlage sind zu berücksichtigende Kosten der Unterkunft(BSG Beschluss vom 26. Mai 2010, B 4 AS 7/10 B).
2.15 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 16.03.2011, – L 5 AS 450/10 B –
Kein Anspruch auf ein Darlehen nach § 23 Abs. 1 DGB II zum Erwerb des ganzes Hauses.
Aus dem Umstand, dass nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ein angemessenes selbst genutztes Hausgrundstück nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist, folgt kein anderes Ergebnis. Aus der gesetzgeberischen Wertung, dass ein Vermögensgegenstand nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden muss, kann nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass die damit zusammenhängenden Aufwendungen auf der Bedarfsseite berücksichtigt werden müssten (BSG, Urteil vom 1.6.2010, B 4 AS 63/09 R).
2.16 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 06.12.2010, – L 15 AS 377/10 B ER –
Auch 3-jährige Weiterbildung ist von Bundesagentur zu fördern(vgl. Beschluss des Hessischen LSG vom 28.04.2009 – L 7 AL 118/08 B ER).
Zu folgen ist der einhelligen sozialgerichtlichen Rechtsprechung, wonach weder dem Wortlaut noch der historischen Entwicklung der Norm eine Beschränkung auf eine institutionelle Sicherung der Finanzierung durch den Bildungsträger zu entnehmen ist, sodass eine Finanzierung des dritten Ausbildungsjahrs auch durch den Teilnehmer selbst erfolgen darf, wenn die Finanzierung bereits zu Beginn der Maßnahme gesichert ist (vgl. Hessisches LSG, a. a. O., Rn. 47 ff. mit ausführlicher Begründung; so u. a. auch Sächsisches LSG, Urteil vom 19.06.2008 – L 3 AS 39/07 -, Rn. 31 ff.; SG Dresden, Beschluss vom 22.09.2009 – S 34 AS 2910/09 ER -, Rn. 30).
2.17 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 24.11.2010, – L 15 AS 364/09 -, Revision zugelassen
Die Vorschrift des § 20 Abs. 3 SGB II, wonach zwei volljährige Partner der Bedarfsgemeinschaft eine Regelleistung in Höhe von jeweils 90 % der Regelleistung für Alleinstehende (316,00 EUR) erhalten, ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass dieser Regelsatz nicht für eine Bedarfsgemeinschaft gilt, in der ein Partner Arbeitslosengeld II und der andere Partner nur Leistungen nach dem AsylbLG bezieht (so auch Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 3. Mai 2007 – L 18 B 472/07 AS ER; Beschluss des SG Hamburg vom 24. April 2008 – S 56 AS 796/08 ER; Brühl/Schoch in: LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 7 Rdn. 38; Hohm, AsylbLG, Stand Juli 2010, § 1 Rdn. 131).
2.18 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 11.03.2011, – L 13 AS 52/11 B ER –
Kein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, wenn die Antragstellerin als Familienangehörige im Rahmen des Familiennachzuges zu ihrem in Deutschland sich legal aufhaltenden Ehemann eingereist ist.
Daher leitet sich ihr Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland nicht etwa nur aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 (Arbeitssuche) FreizügG/EU, sondern auch – zumindest nach der nunmehr erfolgten Verlängerung ihres Aufenthaltsrechts – aus ihrem Recht aus Art. 6 GG her, die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihrem sich legal in Deutschland aufhaltenden Ehemann zu vollziehen.
Stellt die Arbeitssuche für die Antragstellerin als hilfesuchende Unionsbürgerin, die auch nach § 8 SGB II als erwerbsfähig angesehen werden muss, aber nicht der alleinige Grund für ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland dar, so schließt dies bereits den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II aus (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. vom 14. September 2006,L 6 AS 376/06 ER -, und Beschl. vom 14. Januar 2008 – L 8 SO 88/07 ER -, FEVS 59, 369= InfAuslR 2008, 227 = NVwZ-RR 2008, 621 -, Rz. 34; Peters, in: Estelmann, SGB II, Stand: Dezember 2010, Rdn. 10 zu § 7; Adolph, in: Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, Stand: Januar 2011, Rdn. 44 zu § 7; A. Loose, in: Hohm, GK-SGB II, Stand: Dezember 2010, Rdn. 32.11 zu § 7; Brühl/Schoch, in: Münder, LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, Rdn. 34 zu § 7).
2.19 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 28.03.2011, – L 13 AS 82/11 B ER –
Es bedarf keiner Kostensenkungsaufforderung seitens des Jobcenters zu den Heizkosten mit Aufklärungs- und Warnfunktion des Inhalts, dass die vollständige Beheizung dieser Wohnfläche unter Grundsicherungsaspekten unangemessen ist, wenn eine 4- köpfige Familie eine Wohnfläche von 470 (!) Quadratmetern bewohnt.
Eine vorherige förmliche Kostensenkungsaufforderung des Trägers ist demgegenüber keine zwingende Voraussetzung der Entscheidung des Trägers, nur die angemessenen Kosten zu übernehmen. Dies ist vom Gesetzgeber erkennbar nicht gewollt. Lediglich im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung gewinnen Kostensenkungsaufforderungen der Träger ihre Bedeutung als Informationen gegenüber dem Hilfebedürftigen mit Aufklärungs- und Warnfunktion (BSG, Urteil vom 19. März 2008 – B 11b AS 41/06 R – Rn. 20).
2.20 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 23.02.2011, – L 13 AS 155/08 –
Die Vermögensinhaberschaft hängt im Rahmen eines bestehenden Sozialrechtsverhältnisses nicht von dem gesetzten Rechtsschein ab (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juli 2008 – L 20 B 42/08 AS, L 20 B 32/08 AS ER – Rn. 25).
Sie kann im Falle einer – hier offenkundig nicht einschlägigen – Abtretung, aber auch im Fall eines verdeckten Treuhandverhältnisses, hinsichtlich eines Sparguthabens durchaus anderen Personen als dem Kontoinhaber zustehen (BSG, Urteil vom 28. August 2007, B 7/7a AL 10/06 R – Rn. 9).
Eine besondere Härte i. S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt. SGB II kann sich schließlich auch aus den besonderen persönlichen Umständen ergeben, die mit der Vermögensverwertung verbunden sind. So sind etwa bei der Verwertung eines Pflichtteilsanspruchs auch andere als rein wirtschaftliche Aspekte, wie eine schwerwiegende familiäre Konfliktsituation, zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 – B 14 AS 2/09 R – Rn. 27). Insoweit – so das Bundessozialgericht – sei aber nicht nachvollziehbar, warum die Geltendmachung eines Anspruchs bei tatsächlich bestehender Hilfebedürftigkeit – dort eines Pflichtteilsberechtigten – innerhalb eines intakten Familienverbandes stets als "Affront" empfunden werden sollte. Anders könne die Situation aber zu beurteilen sein, wenn besondere Umstände hinzutreten (BSG, a. a. O., Rn. 29). Familiäre Belange könnten auch im SGB II unter Härtegesichtspunkten zu einer Vermögensfreistellung führen. Das setze aber voraus, dass die Geltendmachung der Forderung sich aufgrund außergewöhnlicher Umstände in besonderer Weise belastend auf den Familienverband auswirke. Eine solche Belastung könne sich auch aus persönlichen Umständen oder den wirtschaftlichen Verhältnissen des Erben ergeben, etwa wenn eine nachhaltige Störung des Familienfriedens zu befürchten wäre (BSG, a. a. O., Rn. 30). Derartige Besonderheiten, wie das BSG sie in seiner Rechtsprechung – dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an – fordert, sind hier indes nicht erkennbar; auch die Beweisaufnahme hat das Vorliegen solcher Umstände nicht ergeben.
2.21 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 26.01.2011, – L 13 AS 14/11 B ER –
In einem Antrag zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht die Stellung eines Folgeantrages zu ersehen, denn der Antrag für die Gewährung von Leistungen ist konstitutiv (BSG Urteile vom 18. Januar 2011 – B 4 AS 99/10 R und B 4 AS 29/10 R -).
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
3.1 – Sozialgerichts Chemnitz Urteil vom 5.11.2010 – S 33 AS 5000/10-, Berufung anhängig beim Sächsischen LSG unter dem AZ.. L 2 AS 771/10.
Betriebskostenguthaben ist nicht immer auf Hartz IV anzurechnen, wenn es dem HB tatsächlich nicht ausgezahlt wurde.
3.2 – Sozialgericht Dresden Urteil vom 21.04.2011, – S 10 AS 3123/10 -, Sprungrevision zugelassen
Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II greift auch bei Urlaubssemester.
Es liegt noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage vor, ob ein Student auch während eines Urlaubssemesters gemäß § 7 Abs. 5 SGB II a.F. von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist. Auf Grund der Regelung des § 20 Abs. 3 SächsHSG häufen sich solche Fälle jedoch zumindest in Sachsen, wobei eine grundsätzliche Klärung dieser Rechtsfrage auch in anderen Bundesländern notwendig erscheint.
3.3 – Sozialgericht Duisburg Urteil vom 22.02.2011, – S 17 AS 1907/10 –
Für einen Drei-Personen Haushalt ist ab dem 01.01.2010 eine Wohnfläche von 80 m² angemessen.
Entgegen der Auffassung des Jobcenters ist die Angemessenheit der Wohnfläche im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II ab dem 01.01.2010 nicht mehr an Ziff. 5.71 der inzwischen außer Kraft getretenen Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz (VV WoBindG) zu messen, sondern an Ziff. 8.2 der mit dem Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 12.12.2009 erlassenen Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB). Denn diese sind nach den Auslegungsgrundsätzen, die das BSG in ständiger Rechtsprechung für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der angemessenen Wohnfläche im Sinne des § 22 SGB II aufgestellt hat, die maßgeblichen landesrechtlichen Bestimmungen.
3.4 – Sozialgericht Karlsruhe Urteil vom 19.04.2011, – S 15 AS 2985/09 –
Grundsicherungsträger darf die Miete nicht ungemindert an den Vermieter überweisen, wenn der Hilfeempfänger die Miete gemindert hat.
Nach § 22 Abs. 4 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 20.07.2006 (BGBl I 2006, S. 1706) sollen die Kosten für Unterkunft und Heizung von dem kommunalen Träger an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist. Die Direktauszahlung an den Vermieter setzt konkrete Zweifel an einer zweckkonformen Verwendung der Leistungen durch den Hilfebedürftigen voraus, etwa bei erheblichen Mietrückständen, die in der Vergangenheit mehrfach aufgelaufen sind (Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, Rz. 117 zu § 22). Um der Gefahr einer Entmündigung vorzubeugen, sind diese Voraussetzungen restriktiv auszulegen. Der Betroffene ist vorher anzuhören.
3.5 – Sozialgericht Hildesheim Beschluss vom 15.07.2010, – S 55 AS 1010/10 ER –
Übernahme der Kosten für Nachhilfeunterricht nach § 21 Abs. 6 SGB II.
Mit dem SG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 20. April 2010 – S 2 AS 802/10 ER -, Rn. 31 ff., ist davon auszugehen, dass der Zweck der Härtefallklausel darin besteht, zusätzliche Sonderbedarfe nur in wenigen und atypischen Fällen anzuerkennen, in denen dies zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums mit Blick auf das darauf gerichtete besondere Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) absolut unerlässlich ist. Daraus folgt, dass Kosten eines Nachhilfeunterrichts nicht in je-dem Fall einen anerkennenswerten Sonderbedarf darstellen. Es genügt nicht bereits, dass der Nachhilfeunterricht im Einzelfall wünschenswert oder hilfreich ist, die schulischen Leistungen zu verbessern. Andernfalls wäre Nachhilfeunterricht für fast jeden Schüler zu gewähren, der nicht bereits optimale schulische Leistungen erbringt. Vielmehr soll ein Sonderbedarf nach Nachhilfe nur unter folgenden vier kumulativen Vorausset-zungen bestehen.
3.6 – Sozialgericht Lüneburg Urteil vom 03.03.2011, – S 36 AS 629/09 –
Die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden nach § 44 Abs 1 SGB X, mit denen Pauschalen für die Warmwasserbereitung in rechtswidriger Höhe von den Heizkosten des § 22 SGB II abgesetzt wurden, ist nach § 40 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB II iVm § 330 Abs 1 SGB III auch für die Zeit vor der Entscheidung des BSG vom 27.2.2008 – B 14/11b AS 15/07 R- nicht ausgeschlossen(vgl. BSG Urteil vom 15.12.2010, – B 14 AS 61/09 R-).
§ 330 Abs 1 SGB III greift nicht, weil es im Hinblick auf den Abzug der Kosten der Warmwasserbereitung bis zum Entstehen der ständigen Rechtsprechung des BSG an einer einheitlichen Verwaltungspraxis der kommunalen Leistungsträger gefehlt hat (vgl auch BSG, Urteil vom 1.6.2010 – B 4 AS 78/09 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 36).
Der Beklagte kann als kommunaler Träger, der offensichtlich nicht an Dienstanweisungen der Agentur für Arbeit gebunden ist, dem Rücknahmeanspruch nicht § 330 Absatz 1 SGB III entgegen halten, weil dieser für den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung finden kann, wie sich im Übrigen bereits aus dem einfachen Wortlaut ergibt. Denn es geht ersichtlich nicht um die Auslegung einer Norm durch die Agentur für Arbeit, die einzig als Normadressatin genannt ist (vgl. LPK/SGB II/Conradis, 3. Auflage 2009, § 40, Rd. 5; Gagel/Pilz, Kommentar zum SGB II, Loseblattsammlung, § 40, Rd. 15; GK/SGB II/Hohm/Brönstrup, Loseblattsammlung, § 40, Rd. 29).
3.7 – Sozialgericht Kiel Beschluss vom 02.12.2010, – S 38 AS 588/10 ER-
Die Berücksichtigung von Betriebskostenguthaben ist rechtswidrig, wenn das Guthaben nicht durch Leistungen des Jobcenters für die Unterkunft entstanden ist, sondern auf Zuzahlungen des Leistungsberechtigten zur Miete beruht.
Als Faustformel gilt: In Höhe der monatlichen Zuzahlungen zur Miete x 12 Monate steht ein Betriebskostenguthaben den Hilfebedürftigen und nicht dem Jobcenter zu und darf daher weder zurückgefordert werden noch auf die Leistungen für die Unterkunft angerechnet werden.
Abgedruckt in Hempels 179 (3/2011), Seite 23
3.8 – Sozialgericht Hildesheim Beschluss vom 06.01.2011, – S 54 AS 2269/10 ER –
Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals dauernden Getrenntlebens von Ehegatten i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 18.02.2010 – B 4 AS 49/09 R – (BSGE 105, S. 291 ff.) klargestellt, dass für die Annahme "dauernden Getrenntlebens" die von der Rechtsprechung zu § 1567 BGB entwickelten familienrechtlichen Grundsätze Anwendung finden.
3.9 – Sozialgericht Duisburg Urteil vom 17.01.2011, – S 31 AS 479/08 –
Leistungsbezieher nach dem SGB II hat kein Anspruch auf Unterlassen der Angabe des Jobcenters als Absender auf deren Briefen.
Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten im Sinne von § 67 Abs. 1 SGB X von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). Gemäß § 35 Abs. 2 SGB I ist eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten nur unter den Voraussetzungen des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches zulässig. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind Sozialdaten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Gemäß § 67 Abs. 6 Satz 1 SGB X ist Verarbeiten das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen von Sozialdaten. Im Einzelnen ist Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Sozialdaten an einen Dritten in der Weise, dass die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft (§ 67 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Gemäß § 67d Abs. 1 SGB X ist eine Übermittlung von Sozialdaten nur zulässig, soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 – 77 oder nach einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Buch vorliegt. Gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X ist eine Übermittlung von Sozialdaten zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden ist oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch.
Nach diesen Grundsätzen darf die Beklagte in ihrer Korrespondenz mit dem Kläger ihre Behördenbezeichnung auf den Briefumschlägen angeben.
Es liegt bereits kein schützenswertes Sozialdatum im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB II vor.
Unstreitig ist die Angabe, dass jemand im Bezug von Sozialleistungen steht, als "Einzelangabe über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten Person" im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X anzusehen (vgl. von Wulffen, SGB X, 6. Aufl. 2008, § 67 Rdnr. 7, Bundesverwaltungsgericht – BVerwG -, Urteil vom 23.06.1994, 5 C 16/92, juris, Rdnr. 10; Verwaltungsgericht – VG – Bremen, Urteil vom 04.10.1990, 3 A 323/88, NVwZ-RR 1991, 564; VG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.1984, 17 K 2376/83, NJW 1985, 1794). Entsprechend ist es unzulässig, beispielsweise bei Überweisungen oder bei vom Postzusteller überbrachten Postanweisungen als Betreff "Sozialleistungen" anzugeben (vgl. BVerwG, a.a.O.; VG Düsseldorf, a.a.O.).
3.10 – Sozialgericht Detmold Beschluss vom 15.11.2010, – S 19 AS 2423/10 ER –
Keine darlehensweise Übernahme der Kosten für Grabschmuck, Hartz IV – Empfänger kann einen Kranz selbst, z.B. mit Tannenzweigen, Zapfen oder Ähnlichem, herzustellen.
5. Fragen und Antworten zu Hartz IV
100 Fragen und Antworten für Betroffene und ihre Berater- Von RA Ludwig Zimmermann-, 2011, 126 S., Broschiert, 16,90 €.
Nachdem endlich eine politische Einigung erreicht werden konnte, treten mit (Rück-)Wirkung zum 1.1.2011 zahlreiche Neuregelungen des Existenzsicherungsrechts in Kraft. In 100 Fragen und Antworten bereitet Ludwig Zimmermann, Autor des Standardwerks "Das Hartz-IV-Mandat" alltägliche und besondere Fragen zur Rechtsanwendung des SGB II in kompakter und leicht verständlicher Sprache auf. Dabei wird auch die aktuelle Entwicklung in der sozialgerichtlichen Praxis der Jahre 2009 und 2010 nachgezeichnet. Einsteiger erhalten einen ersten Überblick über die aktuellen Fragen, gestandene Praktiker können dem Werk wertvolle Anregungen zum Umgang mit den Änderungen entnehmen und ihr Fachwissen mit geringem Aufwand auf den neuesten Stand bringen.
Das Werk richtet sich an die Praktiker der Sozialverwaltung in den Rechtsbehelfsstellen, Berater in den Sozialverbänden, Rechtsanwälte und Richter.
Rezensionen : www.socialnet.de
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de