Sozialgericht Hildesheim – Beschluss vom 13.05.2011 – Az.: S 33 AS 645/11

Beschluss

In dem Rechtsstreit

xxx
Kläger,

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

xxx
Beklagter,

hat das Sozialgericht Hildesheim – 33. Kammer -am 13. Mai 2011 durch xxx beschlossen:

Dem Kläger wird für die Durchführung des Klageverfahrens in erster Instanz unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Adam, Göttingen, uneingeschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt.

Gründe:
Dem Kläger ist gemäß 73 a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung bzw. Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt es bereits, wenn die Klage auf der Grundlage eines vorläufig vertretbaren, diskussionswürdigen Rechtsstandpunkts schlüssig begründbar ist. Im Rahmen der prognostischen Beurteilung der Möglichkeiten eines Antragserfolgs muss ein späteres Obsiegen dabei nicht wahrscheinlicher erscheinen als ein Unterliegen (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. April 2006 – L 9 B 21106 AS).

Der Rechtsverfolgung konnte vorliegend nicht von vornherein hinreichende Aussicht auf Erfolg abgesprochen werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beklagte die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft auf Grundlage des Gutachtens der Firma F + B bestimmt hat, welches zwischenzeitlich Gegenstand mehrerer Verfahren vor dem erkennenden Gericht war (Urteil vom 16.06.2010, Az.: S 23 AS 1062/06; Urteil vom 22.06.2010, Az.: S 35 AS 103/08 und Urteil vom 13.01.2011, Az.: 35 AS 743106) und nicht als „schlüssiges Konzept“ im Sinne der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 20.08.2009, Az.: 13 14 AS 41/08 R) anerkannt wurde.

Ferner ist der Kläger aufgrund seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nicht in der Lage die Kosten der Prozessführung aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu tragen, auch nicht zum Teil oder in Raten. Nach den vorgelegten Unterlagen unterschreitet das Einkommen des Antragstellers den Grenzwert der zu § 115 ZPO beigefügten Tabelle.

Herr Rechtsanwalt Adam ist dem Kläger gemäß § 121 Abs. 2 ZPO antragsgemäß beizuordnen, weil die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

Dieser Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar (§ 127 Abs. 2 ZPO); die Staatskasse hat ein Beschwerderecht gemäß § 127 Abs. 3 ZPO.