Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – Urteil vom 27.05.2011 – Az.: S3 K 449/08

Im Namen des Volkes!
Urteil
In dem Rechtsstreit

des xxx
Kläger,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

xxx
Beklagter,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte von Häfen u. a., Delmegarten 8, 27749 Delmenhorst,

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 3. Kammer für Sozialgerichtssachen – durch xxx aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2011 für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter entsprechender Änderung des Bescheides vom 9.11.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 18.1.2008 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum 30.8.2007 bis 31.7.2009 zu gewähren.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit eines Besuchs der Fachschule für Sozialpädagogik.

Der Kläger bezog seit Februar 2007 Leistungen nach dem SGB II. Zum 30.8.2007 wurde er an der Fachschule für Sozialpädagogik, Schulzentrum Sek II, in Bremen aufgenommen. Mit Bescheid vom 4.7.2007 bewilligte die Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales (BAgIS), an deren Stelle das Jobcenter Bremen nach zum 1.1.2011 erfolgtem Wechsel der Organisationsform gemäß § 76 Abs. 3 S. 1 SGB II in das Verfahren eingetreten ist, für den Zeitraum 1.8.2007 bis 31.1.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die damalige Ehefrau und die Tochter des Klägers. Der Kläger selbst habe wegen der im August begonnenen Ausbildung keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach dem SGB II. Der Kläger legte am 23.7.2007 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 9.11.2007 änderte die BAgIS die streitgegenständliche Bewilligung insofern ab, als dem Kläger für den Zeitraum 1.8. bis 29.8.2007 Leistungen bewilligt wurden. Im Übrigen wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.1.2008 zurückgewiesen.

Der Kläger hat am 14.2.2008 Klage erhoben. Er habe 1990 bis 1993 den Beruf des „Ver- und Entsorgers" erlernt, sei in diesem Beruf danach jedoch nicht mehr tätig gewesen. Er habe Anspruch auf die Erteilung eines Bildungsgutscheins und darauf folgend Anspruch auf die weitere Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Es komme nicht darauf an, ob die von ihm gewählte Ausbildung grundsätzlich förderfähig nach dem Bundesaufbildungsförderungsgesetz (BAföG) sei, sondern ob eine Förderfähigkeit nach den §§ 77 ff. SGB III gegeben sei.

Der Kläger beantragt,

ihm unter Änderung des Bescheides vom 9.11.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 18.1.2008 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum 30.8.2007 bis 31.7.2009 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf die streitgegenständlichen Bescheide.

In der mündlichen Verhandlung vom 27.5.2011 hat der Kläger angegeben, er habe seine Ausbildung zum Erzieher am 31.7.2010 erfolgreich abgeschlossen. Seit dem 31.7.2009 habe er ein Berufspraktikum abgeleistet, für das er entlohnt worden sei.

Auf den Inhalt der Akte des Beklagten und den Inhalt der Gerichtsakte wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit des Besuches der Fachschule für Sozialpädagogik.

Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens umfasst den gesamten im Klagantrag benannten Zeitraum. Zwar bezogen sich die Bescheide vom 4.7.2007 und 9.11.2007 lediglich auf den Bewilligungszeitraum 1.8.2007 bis 31.1.2008. Es wird jedoch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Bewilligung von Leistungen an den Kläger für die Zeit des Besuches der Fachschule für Sozialpädagogik grundsätzlich abgelehnt wird. Der Zuschnitt des Bewilligungszeitraums ist insofern nur für die Bewilligung von Leistungen an die damalige Ehefrau und die Tochter des Klägers von Bedeutung. Im Fall einer Leistungsablehnung ist im gerichtlichen Verfahren über den geltend gemachten Anspruch für den Zeitraum zu entscheiden, für den die Leistungsablehnung Wirkung entfaltet (BSG, Urt. v. 25.6.2008, B 11b AS 45/06 R, juris).

Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum leistungsberechtigt nach § 7 Abs. 1 SGB II. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II stand dem nicht entgegen.

Gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig sind, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Entscheidend ist die grundsätzliche Förderfähigkeit, unerheblich ist insofern, ob ein Auszubildender aus in seiner Person liegenden Gründen die Voraussetzungen einer Ausbildungsförderung nicht erfüllt (BSG, Urt. v. 30.8.2010, B 4 AS 97/09 R, juris). Ausweislich des bremischen Ausbildungsstättenverzeichnisses ist der Bildungsgang Fachschule für Sozialpädagogik nach dem BAföG förderfähig.

Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung begründen jedoch — unabhängig von der grundsätzlichen Förderfähigkeit — keinen Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (vgl. zum Folgenden: BSG, Urt. v. 30.8.2010). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II, der einen Leistungsausschluss für Weiterbildungsmaßnahmen nach den §§ 77 ff. SGB III nicht vorsieht. Auch nach der Rechtsprechung des BVerwG zur früheren Sozialhilfe war die berufliche Weiterbildung nicht unter den Begriff der „Ausbildung" zu subsumieren. Schließlich kann auch der Grundsicherungsträger durch die Verweisung im SGB II auf Vorschriften des SGB III Leistungen zur beruflichen Weiterbildung als Eingliederungsmaßnahme gewähren. Alsdann wäre es systemwidrig, die Teilnehmer einer solchen Maßnahme zugleich von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auszuschließen. Erfüllt eine Maßnahme mithin konkret die Voraussetzungen der §§ 77 ff SGB III, so fällt sie aus dem Anwendungsbereich des § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II heraus (BSG, Urt. v. 30.8.2010).

Entscheidend für die Überwindung der Ausschlusswirkung des § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II ist dabei nach der zitierten Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 30.8.2010) nicht eine Anerkennung der Maßnahme durch die Bundesagentur für Arbeit, sondern die Abgrenzung der Maßnahme als Weiterbildung nach den vom BSG entwickelten Kriterien. Vor diesem Hintergrund erscheint es vorliegend unerheblich, dass eine Zulassung der Fachschule für Sozialpädagogik für eine Förderung nach dem SGB III gemäß § 85 SGB III nicht vorliegt. Denn die Bildungsmaßnahme stellt nach den vom BSG entwickelten Kriterien eine Weiterbildungsmaßnahme dar.

Nach der langjährigen Rechtsprechung des BSG (vgl. Urt. v. 30.8.2010) ist die Abgrenzung zwischen Aus- und Weiterbildung ausschließlich unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Kriterien vorzunehmen. Entscheidend für die Abgrenzung ist nicht das Ziel der Maßnahme, sondern der Weg, auf dem das Ziel erreicht werden soll. Die Weiterbildungsangebote sollen grundsätzlich auf dem bereits vorhandenen beruflichen Wissen aufbauen. Es handelt sich insoweit um die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach dem Abschluss der ersten Ausbildungsphase. Bei der Beurteilung sind sowohl die Ausbildungsvorschriften als auch die Ausbildungswirklichkeit in den Blick zu nehmen, insbesondere ob Vorkenntnisse verwertbar sind und die Ausgestaltung der konkreten Ausbildung mit beeinflusst haben.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachschule für Sozialpädagogik am Schulzentrum  Sek II Neustadt (www.szn-bremen.de/fachschulen/sozialpaedagogik0zugangsvoraussetzungen20.html, VO vom 21.5.2002) sind der Realschulsabschluss mit einer mindestens „befriedigend" lautenden Gesamtnote in dem Fach Deutsch und eine einschlägige einjährige Vorbildung Zugelassen wird auch, wer anstelle der einschlägigen einjährigen Vorbildung eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder eine förderliche Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren nachweist. Nach den Ausbildungsvorschriften handelt es sich damit um eine Maßnahme, die eine berufliche Vorbildung erfordert und mithin um eine Weiterbildungsmaßnahme. Dem entspricht auch die Ausbildungswirklichkeit. Nach einer telefonischen Auskunft der Bildungsgangsleiterin ist die geforderte Vorbildung für die Ausbildung sehr wichtig; es wird im Unterricht Bezug genommen auf die dort gemachten Erfahrungen. Deshalb seien Schüler, bei denen eine sonstige Berufsausbildung zur Zulassung ausgereicht habe, problematisch. Hierbei handele es sich aber häufig um ältere Bewerber, die über ein gewisses Maß an persönlicher Erfahrung verfügten und oft auch über ehrenamtliche Tätigkeit zu dem Schwerpunkt Sozialpädagogik gekommen seien.

Der Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik beinhaltete demnach eine Weiterbildung des Klägers; dieser war nicht nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.