Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 22/2011

1.   Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 26.05.2011 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 – BSG, Urteil vom 26.05.2011, – B 14 AS 54/10 R –

Die Bundesagentur für Arbeit hat über Jahre hinweg unzulässig Mahngebühren bei Hartz-IV-Empfängern erhoben.

Denn dafür gab es keine Rechtsgrundlage nach der die Bundesagentur die Gelder für die Jobcenter eintreiben durfte. Zuständig wäre vielmehr alleine die seinerzeit mit dem Vollzug der Grundsicherung für Arbeitsuchende betraute Arbeitsgemeinschaft gewesen. Ab April 2011 hat der Gesetzgeber eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen. Ob seitdem auch Mahngebühren erhoben werden dürfen, bleibt nach dem Kasseler Urteil offen.

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1.2 – BSG, Urteil vom 26.05.2011, – B 14 AS 146/10 R-

Keine Übernahme der Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente.

Denn der geltend gemachte zusätzliche Bedarf wird überwiegend durch die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sichergestellt. Dies ist auch im Hinblick auf solche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel der Fall, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten und deshalb vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können.

Allein die Tatsache, dass die Erkrankungen chronisch sein mögen, führt nicht zu einem Anspruch auf einen Mehrbedarf.

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2.  Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – Sächsisches Landessozialgericht Urteil vom 20.01.2011, – L 3 AS 770/09 -, Revision zugelassen

Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II greift auch bei Urlaubssemester.

Im Zusammenhang mit der Frage, ob im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II eine Ausbildung dem Grunde nach förderfähig ist, ist entscheidend, dass auch während eines Urlaubssemesters der Besuch einer Ausbildungsstätte im Sinne der organisatorischen Zugehörigkeit zu dieser Ausbildungsstätte (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2010 – B 14 AS 24/09 R – Rdnr. 17, m. w. N.) nicht unterbrochen ist und das Studium nach den hochschulrechtlichen Vorschriften betrieben werden kann.

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2.2 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 18.05.2011, – L 19 AS 1369/10 B –

Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts ist danach zu beurteilen, ob ein Widerspruchsführer es für erforderlich halten durfte, im Vorverfahren durch einen Rechtsanwalt unterstützt zu werden.

Dies beurteilt sich nicht aus subjektiver Sicht des Widerspruchsführers sondern aus der Sicht eines verständigen Beteiligten, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Es kommt darauf an, ob vom Standpunkt einer vernünftigen Person ohne spezielle Rechtskenntnisse in der gegebenen Konstellation die Zuziehung eines Rechtsbeistandes geboten gewesen wäre. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt, in dem die mit Aufwendungen verbundene Handlung vorgenommen worden ist (vgl. BSG Urteile vom 20.10.2010 – B 13 R 15/10 R Rn 25 u. vom 20.11.2001 – B 1 KR 21/00 R Rn 16).

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++ Anmerkung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 06.04.2011, – L 12 AS 74/11 B ER – und – L 12 AS 75/11 B-, veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 15/2011.

Jobcenter muss keine außergerichtlichen Kosten tragen, wenn es der Antragstellerin vor der Beauftragung eines Rechtsanwalts und Einleitung des gerichtlichen Verfahrens zum einstweiligen Rechtsschutz zumutbar gewesen wäre, durch eine telefonische oder – falls diese, wie die Antragstellerin vorträgt, erfolglos geblieben ist – persönliche Vorsprache die unterbliebene Zahlung des Alg II geltend zu machen.

Es ist in der Regel billig, dass derjenige die Kosten trägt, der unterliegt( Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008 , § 193 Rdnr. 12a m.w.N.). Allerdings sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, so dass nicht alleine auf den Ausgang des Rechtsstreits abgestellt werden darf. So kann eine Kostenentscheidung auch unter Berücksichtigung des sog. Veranlassungsprinzips ergehen (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 193 Rdnr. 12b m.w.N.)

Die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit erbringt nicht ohne Weiteres den Nachweis, dass der Antragstellerin auch die persönliche Vorsprache bei dem Antragsgegner aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar gewesen ist. So ist Arbeitsunfähigkeit auch nicht in jedem Einzelfall gleichbedeutend mit einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, zu einem Meldetermin zu erscheinen (BSG 09.11.2010 – B 4 AS 27/10 R – Rdnr. 32 ).

2.3 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 25.05.2011, – L 12 AS 381/11 B ER – und – L 12 AS 422/11 B –

Bei fehlendem Anordnungsgrund keine Übernahme der Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II.

Ist lediglich die fristlose Kündigung der Wohnung ausgesprochen, aber Räumungsklage noch nicht erhoben, so fehlt es am erforderlichen Anordnungsgrund in Gestalt eines unaufschiebbaren eiligen Regelungsbedürfnisses zur Bewilligung von Kosten der Unterkunft bzw. Übernahme von Mietschulden durch Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil dann gegenwärtig weder Wohnungs- noch gar Obdachlosigkeit droht (vgl. Senat, Beschluss v. 04.09.2009 – L 12 B 69/09 AS ER – Rdnr. 4 ; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 06.08.2009 – L 18 AS 1308/09 B ER, L 18 AS 1309/09 B PKH – Rdnr. 2 ).

Im Übrigen ist ein Anordnungsgrund deshalb zu verneinen, weil nach Erhebung und Zustellung der Räumungsklage ohnehin noch zwei Monate Zeit bleiben, den Verlust der Wohnung abzuwenden.

Denn nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches – (BGB) wird die auf Mietrückstände gestützte Kündigung unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet (s. LSG NRW, Beschluss v. 14.07.2010 – L 19 AS 912/10 B ER – Rdnr. 19).

Im Übrigen enthält im Fall einer Räumungsklage die Vorschrift des § 22 Abs. 9 SGB II (= § 22 Abs. 6 SGB II a.F.) Regelungen zur Sicherung der Unterkunft (Senat, Beschluss v. 04.09.2009 – L 12 B 69/09 AS ER – Rdnr. 4 ; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 06.08.2009 – L 18 AS 1308/09 B ER, L 18 AS 1309/09 B PKH – Rdnr. 2 ).

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2.4 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 07.04.2011, – L 7 AS 267/11 NZB –

Kosten für das Kabelfernsehen und die Anschlussnutzungsgebühren sind nur dann zu übernehmen, wenn diese mietvertraglich geschuldet sind (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 48/08 R Rn. 15 ff.)

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2.5 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 18.05.2011, – L 19 AS 576/11 B ER –

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II ist dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann.

Danach kann zwar der erwerbsfähige Hilfebedürftige selbst den Einwand erheben, er brauche den Arbeitsvermittlungsbemühungen des Leistungsträgers im Einzelfall keine Folge zu leisten, daraus folgt aber nicht die Berechtigung des Angehörigen, der gepflegt werden muss, die Freistellung des Leistungsempfängers im eigenen Namen beanspruchen zu können.

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2.6 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 09.05.2011, – L 7 AS 165/11 B –

Gewährung von Prozesskostenhilfe, denn das Bundessozialgericht hat am 19.10.2010 grundlegende Entscheidungen zu den Anforderungen bezüglich eines schlüssigen Konzepts für die angemessene Miete (Kaltmiete zuzüglich Betriebskosten ohne Heizkosten) auf der Grundlage eigener Daten des Grundsicherungsträgers (B 14 AS 15/09 R) und auf der Grundlage eines (qualifizierten) Mietspiegels (u.a. B 14 AS 50/10 R) getroffen.

Qualifizierte Mietspiegel wie auch einfache Mietspiegel können Grundlage der Bestimmung der Referenzmiete nach § 22 Abs. 1 SGB II sein (BSG, Urteile vom 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R, Rn. 22 und B 14 AS 65/09 R, Rn. 29). Es sind jedoch bestimmte Ermittlungsschritte zu beachten. Ein Rückgriff auf die Werte der Wohngeldtabelle ist erst vorzunehmen, wenn sich aus der Datengrundlage eine Angemessenheitsgrenze nicht feststellen lässt.

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2.7 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 09.05.2011, – L 7 AS 425/11 B –

Zufluss aus Hausverkauf ist Vermögen.

Das Vermögen übersteigt das Schonvermögen, so dass die Bewilligung von ALG II aufzuheben war.

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2.8 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 04.05.2011, – L 19 AS 702/11 B ER –

Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form eingelegt worden ist.

Bei einer E-Mail handelt es sich um eine elektronische Datei, die das Schriftformerfordernis allenfalls dann erfüllen könnte, wenn aus ihr der Inhalt der Erklärungen und die Person, die sie abgegeben hat, zuverlässig entnommen werden können und außerdem sichergestellt ist, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelt, sondern um eine Erklärung, die mit Wissen und Willen des Beteiligten dem Gericht zugeleitet worden ist (Anwaltsgerichtshof Celle Beschl. v. 15.09.2008 – AGH 22/08; LSG NW Beschl. v. 15.08.2008 – L 10 SB 53/06; Beschl. des Senats v. 12.12.2007 – L 19 B 126/07). Die weder mit einer eingescannten Unterschrift noch mit einer qualifizierten Signatur versehene E-Mail, durch die die Beschwerde eingelegt worden ist, entspricht diesem Erfordernis nicht.

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2.9 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.05.2011, – L 19 AS 443/11 B –

Anspruch auf Prozesskostenhilfe, denn das vom Jobcenter zugrunde gelegte Ermittlungskonzept – Bildung eines Kombinationswertes aus den Werten des örtlichen Mietspiegels und der Wohngeldstatistik – bedarf gerade vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum betroffenen Problemkreis (z.B. Urteile vom 19.10.2010 – B 14 AS 15/09 R -, – B 14 AS 65/09 R -) einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren und ist – bzgl. in der Vergangenheit liegender Bewilligungszeiträume – bereits Gegenstand mehrerer beim LSG NW anhängiger Verfahren (u.a. L 19 AS 43/10 -, betreffend den Zeitraum Dezember 2007 bis Mai 2008; – L 19 AS 502/10 -, betreffend den Zeitraum vom 01.09.2007 bis 31.01.2008 -).

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2.10 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 11.05.2011, – L 19 AS 213/11 B –

Nach § 16c Abs. 1 S. 1 SGB II können Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die eine selbständige hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird.

Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen (§ 16c Abs. 1 S. 2 SGB II). Bei der Gewährung von Einstiegsgeld für die Aufnahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit handelt es sich demnach um eine Ermessensentscheidung (z. B. Beschluss des Senats vom 11.10.2010 – L 19 AS 1626/10 B -; Hannes in Gagel, SGB II, § 16b Rn 67; Winkler in Gagel, SGB II, § 16c Rn. 16), deren tatbestandliche Voraussetzungen vorliegend allerdings nicht erfüllt sind.

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2.11 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 05.05.2011, – L 19 AS 166/11 B ER – und – L 19 AS 167/11 B –

An der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt es , wenn die Antragstellerin weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht hat, dass ihr ohne die sofortige Zahlung der Kaution die Kündigung bzw. der Verlust der Wohnung droht.

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2.12 – Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 05.05.2011, – L 3 AS 1261/11 ER-B –

Entscheidet der Grundsicherungsträger (formal) im Wege eines Verwaltungsaktes, die Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 7 SGB II direkt an den Vermieter zu zahlen, so ist einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 SGG zu gewähren.

Widerspruch und Anfechtungsklage haben gem. § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung. § 39 Nr. 1 SGB II in der ab dem 01.04.2011 geltenden Fassung findet keine Anwendung, da die Direktzahlung den Anspruch des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dem Grunde nach unberührt lässt.

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2.13 – Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 26.01.2011, – L 16 AS 390/10 –

Ein Darlehen, das an den Darlehensgeber zurückzuzahlen ist, stellt als nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kein Einkommen dar, auch wenn es als bereites Mittel zunächst zur Deckung des Lebensunterhalts verwandt werden könnte (so BSG vom 17.6.2010, Az.: B 14 AS 46/09 R, SozSich, 2010, 276).

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3.  Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 – Sozialgericht Berlin Urteil vom 18.04.2011, – S 201 AS 45186/09 – , Sprungrevision wird zugelassen

Der Leistungsausschluss des § 7 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 2 für die ersten drei Monate des Aufenthaltes ist bei einem Familiennachzug zu einem in Deutschland lebenden Ausländer nicht anwendbar.

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++ Anmerkung: Anderer Auffassung Sozialgericht Stuttgart Beschluss vom 24.03.2011, – S 24 AS 1359/11 ER –, veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 21/2011

Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II für die ersten drei Monate des Aufenthaltes umfasst auch alle Ausländer, die als Familienangehörige eines Deutschen in das Bundesgebiet einreisen.

Das Zusammenleben mit dem Deutschen in einer Bedarfsgemeinschaft ändert daran nichts.

Der Leistungsausschluss verletzt nicht die staatliche Schutzpflicht aus Art. 6 Abs. 1 GG und auch nicht das in dieser Norm zum Ausdruck kommende Diskriminierungsverbot. Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, einem zuziehenden ausländischen Ehegatten vom ersten Tag seiner Einreise an einen Anspruch auf Sozialleistungen zu gewähren. Das Ziel der Begrenzung des Zuzugs von Ausländern und der zeitlich begrenzte Schutz vor Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen durch Zuwanderer sind im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums beachtliche, von Verfassungswegen mit erheblichem Gewicht ausgestattete Sachgründe.

Soweit bisweilen – ohne Begründung – vertreten wird, der Leistungsausschluss umfasse nicht Ausländer, die als Familienangehörige eines Deutschen in das Bundesgebiet einreisen,

so etwa Hackethal, in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 7 Rz. 30; wohl auch LSG NRW, Beschl. v. 07.12.2009 – L 19 B 363/09 AS, juris, unter Hinweis auf Brühl/Schoch, in: LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 7 Rn 31, alle indes ohne Begründung; unklar Schumacher, in: Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 7 SGB II Rz. 11 (Stand: September 2009),

kann dem bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil sich dem Gesetz Derartiges nicht entnehmen lässt. In § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II werden vielmehr diejenigen Fälle abschließend aufgeführt, in denen der Leistungsausschluss nicht eingreifen soll (" die weder noch sind."). Auch aus der in Satz 3 ausdrücklich genannten Ausnahme lässt sich im Umkehrschluss schließen, dass bei einem anderen Aufenthaltsgrund gerade keine Ausnahme vom Ausschluss eingreifen soll, so zutreffend bereits SG Duisburg, Beschl. v. 19.11.2009 – S 31 AS 414/09 ER-.

3.2 Sozialgericht Lüneburg Urteil vom 31.03.2011, – S 36 AS 850/09 -, Berufung zugelassen

Der Rechtsansicht des LSG Hamburg, Urteil vom 28. Januar 2010 (L 5 AS 9/07) dass eine Besserstellung von Leistungsbeziehern mit Inklusivmieten hinzunehmen ist, kann vor dem Hintergrund des Artikels 3 Grundgesetz nicht gefolgt werden.

Die mietvertraglich vereinbarten Stromkosten stellen keine Kosten der Unterkunft dar, sondern sind im Regelsatz enthalten.(a.A. LSG Hamburg, Urteil vom 28. Januar 2010 (L 5 AS 9/07).

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++ Anmerkung: Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 28.01.2010, – L 5 AS 9/07 – , Revision anhängig beim BSG unter dem Az.- B 14 AS 151/10 R – , veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles 11/2010.

Die nach dem Untermietvertrag im Untermietzins ohne gesonderten Ausweis pauschal enthaltenen Aufwendungen für Haushaltsenergie gehören zu den Unterkunftskosten die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit sie angemessen sind. Die Aufwendungen hierfür sind nicht aus der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II zu bestreiten.

B 14 AS 151/10 R

Vorinstanz: LSG Hamburg, L 5 AS 9/07

Ist bei einer Pauschal- bzw Inklusivmiete, die laut Mietvertrag mangels Feststellbarkeit des tatsächlichen Verbrauchs auch die Stromkosten in unbezifferter Höhe umfasst, von den Unterkunfts-und Heizkosten nach § 22 SGB 2 ein Abschlag in Höhe des in der Regelleistung gem. § 20 SGB 2 enthaltenen Haushaltsenergieanteils vorzunehmen?

3.3 – Sozialgericht Berlin Urteil vom 20.04.2011, – S 174 AS 18450/10 WA –

Der in Abs 3 Nr 4 (§ 7 SGB 2) verwandte Begriff dem Haushalt angehören enthält einen anderen inhaltlichen Aspekt als derjenige des Abs 3 Nr 3 Buchst c (§ 7 SGB 2) in einem gemeinsamen Haushalt leben. Insbesondere signalisiert angehören eine weniger ausgeprägte Intensität des Zusammenlebens. Anknüpfungspunkt ist lediglich das Konstrukt "Haushalt" nicht das Zusammenleben im Besonderen.

Im Falle des Zusammenwohnens von Eltern (oder einem Elternteil) mit unter 25jährigen Kindern in einer Unterkunft ist danach regelmäßig vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen. Es wird unwiderleglich vermutet, dass die Eltern bzw. der Elternteil die Generalkosten des Haushaltes übernehmen und somit die Gewährung einer Regelleistung von (nur) 80 % der Regelleistung des § 20 Abs 2 S 1 SGB 2 gerechtfertigt ist. Es soll somit gerade nicht nochmals durch den Leistungsträger zu überprüfen sein, ob tatsächlich ein gemeinsames Wirtschaften aus einem Topf erfolgt.

Allein durch den Abschluss eines Untermietvertrages tritt keine Veränderung der Verhältnisse in dem Sinne ein, dass aus einem Haushalt zwei werden [vgl. Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2007, L 10 B 195/07 AS ER].

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4.    Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 18.04.2011, – L 20 SO 133/11 B ER –

Antragsteller kann wegen des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und zwei Brüdern nicht den Regelsatz eines Haushaltsvorstand beanspruchen.

Denn seine Mutter erhält das Kindergeld für ihn, da er wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Gemäß der vom Bundestag beschlossenen Fassung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII (jetzt: vom 24.03.2011 – BGBl. I, 453ff.) belaufe sich der Regelbedarf in der Regelbedarfsgruppe 3 für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen Haushalt führe, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führe, auf 291,00 EUR. Der Gesetzgeber habe deutlich gemacht, dass er der bisherigen Rechtsprechung des BSG nicht folge(BSG, Urteil vom 19.05.2009 – B 8 SO 8/08 R sowie Urteil vom 23.03.2010 – B 8 SO 17/09 R) .

Der Senat sieht sich angesichts der in Kenntnis der Rechtsprechung des BSG (a. a. O.) und auch nachweisbar in Kenntnis der Problematik einer Regelsatzkürzung für den unter die Regelbedarfsstufe 3 fallenden Personenkreis ergangenen Gesetzesänderung, in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes daran gehindert, vor allem auf die Herleitung (bzw. Schätzung – vgl. BT-Drs 17/4095 S. 28f.) des insoweit anerkannten Bedarfs bezogenen (verfassungsrechtlichen) Bedenken durch Anerkennung höherer Leistungen Rechnung zu tragen. Insbesondere ist es ihm verwehrt, unmittelbar gestützt auf die Verfassung, insbesondere auf das aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesez (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG folgende Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums einen höheren Leistungsanspruch zusprechen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.10.2010 – 1 BvR 2037/10).

In einem Hauptsacheverfahren wird hingegen daher der Frage nachzugehen sein, ob in Bezug auf die Regelbedarfsgruppe 3 die vom Bundesverfassungsgericht in dem Urteil vom 09.02.2010 (a. a. O.) begründeten Anforderungen insbesondere hinsichtlich des Verfahrens der Ermittlung der Regelbedarfe erfüllt sind. Diese Prüfung wird u.a. zu berücksichtigen haben, dass im Gesetzgebungsverfahren einerseits festgestellt wird, die Bemessung dieser Regelbedarfsgruppe mit 80 % des Regelbedarfs eines alleinstehenden Hilfebedürftigen sei statistisch nicht hinterlegt, anderseits unter Berufung auf eine dem Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität erlaubte Typisierung davon ausgegangen wird, es sei "angesichts weitgehend gleichbleibender haushaltsbezogener Verbrauchsausgaben davon auszugehen, dass in Haushalten mit mehreren erwachsenen Personen die jeweils individuellen Bedarfe sinken". Dies habe das Bundesverfassungsgericht für den Paarhaushalt ausdrücklich anerkannt und typisierte Einsparungen in Höhe von 20 Prozent als verfassungsrechtlich tragfähig akzeptiert (BT-Drs 17/4095, a. a. O.).

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++ Anmerkung: Vorinstanz: Sozialgericht Düsseldorf Beschluss vom 25.02.211, – S 42 SO 41/11 ER -, veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 10/2011

Sozialhilfeempfänger hat Anspruch auf Berechnung der Leistungen unter Berücksichtigung des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes in Höhe von derzeit 359,00 Euro, denn er bildet mit seiner Mutter und 2 Brüdern weder eine Bedarfsgemeinschaft noch eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des §19 SGB XII(a.A. Sozialgericht Augsburg Urteil vom 16.09.2010,- S 15 SO 40/10 – ).

Denn unter Berücksichtigung der Urteile des BSG vom 19.05.2009 (B 8 SO 8/08 R-) und vom 23.03.2010 (B 8 SO 17/09 R-) ist die Abgrenzung zwischen Haushaltsvorstand und Haushaltsangehörigen im SGB XII aus Gründen der gebotenen Gleichbehandlung in Anlehnung an die Regelung des SGB II vorzunehmen, da beide Sozialgesetzbücher eine identische sozialrechtliche Funktion – nämlich die Sicherstellung des Existenzminimums – haben. Der Gesetzgeber des SGB II hat die Annahme einer Ersparnis und Kürzung der Regelleistung aber nicht mehr mit einer individuellen Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse der zusammenlebenden Personen verbunden, sondern geht in § 20 SGB II typisierend von prozentualen Abschlägen von der Regelleistung wegen Ersparnis nur bei Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft aus. Deshalb ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nach Maßgabe des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem SGB II und dem SGB XII davon auszugehen, dass bei der Bestimmung des Begriffs des Haushaltsangehörigen Einsparungen bei gemeinsamer Haushaltsführung nur dann anzunehmen sind, wenn die zusammenlebenden Personen bei Bedürftigkeit eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des §19 SGB XII bilden.

Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall. Deshalb ist von dem Regelsatz eines Haushaltsvorstandes auszugehen.

4.2 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 23.03.2011, – L 12 SO 408/10 –

Pauschale Minderung des Mehrbedarfszuschlags nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII um ein Drittel wegen zeitgleicher Gewährung von Leistungen für die Kosten einer Haushaltshilfe (§ 27 Abs. 3 SGB XII) ist rechtswidrig.

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4.3 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 23.03.2011, – L 12 SO 49/09 –

Keine Übernahme von Strom- und Gasschulden, denn aus Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII), der den unbestimmten Rechtsbegriff der Rechtfertigung i.S.d. § 34 Abs. 1 SGB XII ausfüllt, ergibt sich, dass der Hilfebedürftige gehalten ist, das von ihm erlangte Einkommen zur Schuldentilgung zu verwenden und es nicht für andere Zwecke auszugeben (vgl. auch Beschluss des erkennenden Senats v. 24.03.2010 – L 12 B 120/09 SO ER – ).

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4.4 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 23.03.2011, – L 12 SO 582/10 –

Ein Anspruch auf die Übernahme der Kosten für eine Einzugsrenovierung ergibt sich nicht aus § 29 Abs. 1 Satz 7 SGB XII.

Danach können Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten bei vorheriger Zustimmung übernommen werden. Auch wenn diese Begriffe grundsätzlich weit auszulegen sind, finden sie ihre Begrenzung bereits am Wortlaut. So fallen unter den Begriff der Wohnungsbeschaffungskosten nur Aufwendungen, die mit dem Finden und Anmieten der Wohnung verbunden sind (BSG 16.12.2008 – B 4 AS 49/07 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 16 zur Parallelvorschrift des § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Die Einzugsrenovierung gehört hierzu nicht (BSG 16.12.2008 – a.a.O. – Rdnrn. 13 ff. mit ausführlicher Begr.).

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4.5 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 22.03.2011, – L 12 SO 592/10 –

Sozialhilfeträger darf die Gewährung des Mehrbedarfszuschlages wegen kostenaufwändiger Ernährung wegen Fehlens der erforderlichen Mitwirkungshandlung des HB zu Recht gemäß § 66 Abs. 1 SGB I versagen.

Bezogen auf die hier in Frage stehende medizinische Sachverhaltsaufklärung, die der möglichen Feststellung eines Anspruchs auf einen Mehrbedarfszuschlag wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 30 Abs. 5 SGB XII notwendigerweise vorausgehen muss, bedeutet dies, dass von einem Antragsteller verlangt werden kann, dass er behandelnde Ärzte, soweit es für den aufklärungsbedürftigen Sachverhalt notwendig ist, von der Schweigepflicht entbindet und der Verwertung von ärztlichen Unterlagen im Verfahren zustimmt. Ferner muss er selbst, gegebenenfalls auf Anfrage der Behörde, Angaben zu seiner Erkrankung machen. Dazu ist es aus Gründen der Praktikabilität nicht zu beanstanden, wenn die Behörde einen Antragsteller um die Beibringung eines Befundberichts durch seinen behandelnden Arzt bittet (SG Berlin 08.03.2006 – S 88 SO 32/06 – Rdnrn. 16, 18 ).

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5.  Kostenlose telefonische Rechtsberatung durch qualifizierte Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten Rechtsanwalt Ludwig Zimmerman

Berliner Hartz-IV- und Sozialhilfeempfänger können sich jeweils mittwochs von 13 bis 17 Uhr telefonisch beraten lassen.

Hotline: 030-77904177

Termine: 1.06., 8.06., 15.06., 22.06., 29.06.2011.

++ Anmerkung: Bitte achten Sie auch auf unsere kostenlosen Beratungstage in unserer Geschäftstelle in der Garnstraße 29, 14482 Potsdam. Sie können sich dort jeweils am ersten und letzten Dienstag im Monat von uns in der Zeit vom 14 bis 18 Uhr kostenlos beraten lassen.

Die nächsten Beratungstage sind am 7. Juni und 21.Juni 2011.
Bitte melden Sie sich vorher fernmündlich unter der Tel.-Nr. 0331 – 270 9271 oder per Mail unter turley-potsdam@t-online.de an.

6.   Als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft bezieht eine nicht erwerbsfähige Person Sozialgeld nach dem SGB II. Sie hat ein Einkommen aus einer geringfügigen Tätigkeit (unter 3 Stunden täglich).

Ist der Freibetrag für Erwerbstätige nach § 11b Abs. 3 SGB II vom Einkommen nicht erwerbsfähiger Hilfebedürftiger abzusetzen?

Der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II ist nur vom Einkommen erwerbsfähiger Hilfebedürftiger abzusetzen. Mit diesem soll insbesondere ein Anreiz geschaffen werden, eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufzunehmen und dadurch die Hilfebedürftigkeit zu verringern.

Eine alleinstehende nicht dauerhaft erwerbsfähige Person kann Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in Anspruch nehmen (Sozialhilfe). Diese Ansprüche bleiben Personen als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft versagt, da die Ansprüche nach dem SGB II vorrangig sind.

Dadurch kommt es zu einer Benachteiligung gegenüber Leistungsberechtigten nach dem SGB XII. Diesen wird nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ein Freibetrag in Höhe von 30 Prozent des Einkommens – höchstens jedoch 50 Prozent des Regelsatzes (z. Zt. 182,- Euro) – eingeräumt.

Zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung ist nicht erwerbsfähigen Sozialgeldbeziehern nach dem SGB II analog den sozialhilferechtlichen Vorschriften ein Freibetrag nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII einzuräumen.

Bei einem monatlichen Einkommen von 400,- Euro wäre somit ein Freibetrag von 120,- Euro zu berücksichtigen (30 Prozent von 400,- Euro).

Hinweis:

Neben diesem Erwerbstätigenfreibetrag sind auch die weiteren nach § 11b Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SGB II zu berücksichtigenden Aufwendungen vom Einkommen abzusetzen; dies gilt insbesondere für die Pauschale für angemessene private Versicherungen (30 €).

Die Regelung ist auch im Falle der Übergangsregelung zum Erwerbstätigenfreibetrag (§ 30 SGB II) analog anzuwenden.

Wissensdatenbank (WDB) der Bundesagentur. In der WDB erfolgt eine Auslegung einzelner Rechtsfragen im SGB II.

wdbfi.sgb-2.de


7.   Neue Weisungen zum SGB II

Die BA hat neue Weisungen zum SGB II herausgegeben, neu sind die Fachlichen Hinweise zu: § 19, 15, 19, 33, 36, 37, 38, 41, 42a, 43, 43a SGB II. Diese gibt es hier zum Download:

www.harald-thome.de

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de