Sozialgericht Hildesheim – Az.: S 33 AS 315/09

Im Namen des Volkes
Gerichtsbescheid

In dem Rechtsstreit:
xxx,
Kläger,

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

xxx
Beklagter,

hat das Sozialgericht Hildesheim – 33. Kammer – am 20. Juni 2011 durch den Vorsitzenden, Richter xxx, für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vorn 02.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2009 verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.11.2008 bis zum 30.04.2009 über den bereits gewährten Betrag hinaus zusätzlich 1,00 Euro monatlich, mithin insgesamt 6,00 Euro, zu gewähren.

2. Der Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

I. Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Abzüge für die Bereitung von Warmwasser von den Kosten der Unterkunft und Heizung im Streit.

Der 19xx geborene Kläger stand im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Mit Bescheid vom 02.10.2008 gewährte ihm der Beklagte Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.11.2008 bis zum 30.04.2009 in Höhe von insgesamt 594,37 Euro monatlich. Dieser Betrag setzt sich aus der Regelleistung (351,00 Euro) und Kosten der Unterkunft (250,00 Euro – Warmwasserpauschale i.H.v. 6,63 Euro = 243,37) zusammen. Aufgrund von § 41 Abs. 2 SGB II rundete der Beklagte den Betrag auf 594,00 Euro ab und zahlte Leistungen in dieser Höhe an den Kläger bzw. direkt an den Stromerbringer. In dem Bescheid war unter der fettgedruckten Überschrift Rechtsbehelfsbelehrung folgender Text enthalten:

Gegen diesen Bescheid können Sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem/der Stadt xxx, xxx, xxx, einzulegen.
Zur Fristwahrung genügt es auch, wenn Sie den Widerspruch beim Landkreis xxx, xxx, xxx einlegen.

Hinweis:
Sofern bzgl. des in diesem Bescheid betroffenen Bewilligungszeitraumes oder der getroffenen Regelungen bereits Widerspruch erhoben wurde, wird dieser Bescheid gem. § 86 Sozialgerichtsgesetz Gegenstand des bereits anhängigen Widerspruchsverfahrens.

Hiergegen legte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 27.01.2009 Widerspruch ein und führte zur Begründung an, dass der Widerspruch zum einen nicht verfristet sei, weil der Bescheid vom 02.10.2008 entgegen der Regelung in § 13 Abs. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) dem Kläger und nicht dem Bevollmächtigten übersandt worden sei. Zum anderen dürfe ein Abzug für die Bereitung von Warmwasser nur i.H.v. 6,33 Euro, nicht wie von dem Beklagten angenommen, i.H.v. 6,63 Euro, vorgenommen werden.

Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.2009 als unzulässig zurück und führte zur Begründung an, dass die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes im Ermessen der Behörde stehe und § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X, der besagt, dass ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben ist, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, gegenüber § 13 Abs. 3 SGB X eine Sonderreglung sei. Der Kläger habe das Folgeantragsformular zur Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II selbst ausgefüllt und Kontoauszüge sowie weitere Unterlagen, welche zur Berechnung benötigt wurden, bei der Stadt xxx selbst eingereicht, so dass die Abwicklung des Folgeantrages direkt zwischen dem Kläger und dem Beklagten erfolgt sei. Es sei daher davon auszugehen gewesen, dass der Kläger selbst wieder den direkten Kontakt wünsche. Das Ermessen des Beklagten sei daher richtigerweise dahingehend ausgeübt worden, den Bescheid an den Kläger zuzustellen. Der Bescheid gelte daher am 05.10.2008 als bekannt gegeben, weshalb der Widerspruch verfristet sei.

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 16.02.2009 die hiesige Klage vor dem Sozialgericht Hildesheim erhoben.

Eine Ermessensausübung sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. Die Ermessenserwägungen in dem Widerspruchsbescheid seien ermessensfehlerhaft. Ferner erfülle die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid vom 02.10.2008 nicht die Voraussetzungen des § 36 SGB X. Sie sei geeignet, den Informationswert der richtigen Angaben zu mindern. Durch den Teil der Rechtsbehelfsbelehrung unterhalb des Wortes "Hinweis" werde die Rechtsbehelfsbelehrung unklar, widersprüchlich und zum Teil falsch. Wenn ein Bescheid Gegenstand eines bereits anhängigen Widerspruchsverfahrens werde, so sei die Rechtsbehelfsbelehrung explizit darauf abzustellen, dass ein Widerspruch nicht zu erheben, sondern vielmehr sogar unzulässig sei. Durch die alternative Aufführung sei nicht ersichtlich, ob Widerspruch eingelegt werden müsse oder der Bescheid Gegenstand eines anderen Widerspruchsverfahrens werde. Bezüglich des Anspruchs auf einen geringeren Abzug für Kosten der Warmwasserbereitung verweist der Kläger auf die Rechtsprechung des BSG (Az.: B 14/11b AS 15/07 R). Es sei eine Berechnung anhand der Werte der EVS 1998 vorzunehmen. Nicht anhand der EVS 2003.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 02.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2009 zu verpflichten, dem Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die beantragten Leistungen monatlich in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf die im Widerspruchsbescheid dargelegte Begründung. Ferner sei der Abzug des Beklagten korrekt. Das BSG habe die Änderung der Regelsatzverordnung im Urteil zum Az. B 14/11b AS 15/07 R lediglich übersehen. Die EVS 2003 sei zur Berechnung der Warmwasserpauschale heranzuziehen. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei ebenfalls korrekt. An erster Stelle der Belehrung stehe, dass Widerspruch erhoben werden könne. Hierdurch werde deutlich, dass der Rechtsbehelf gegeben sei. Der nachfolgende Hinweis stelle lediglich klar, dass, sofern ein Widerspruchsverfahren anhängig sei, dieser Bescheid ebenfalls Gegenstand des Verfahrens werde. Der Hinweis folge auch nicht direkt nach der Rechtsbehelfsbelehrung, sondern nach der Überschrift "Hinweis". Der Hinweis sei weder verwirrend noch unklar und ein verständiger Leser könne nicht darauf schließen, dass dieser Hinweis den oben genannten Rechtsbehelf außer Kraft setze. Der Beklagte sei verpflichtet, auf dieses Verfahren hinzuweisen, da die Rechtsbehelfsbelehrung dieser Verfahrens Rechnung tragen müsse. Es wäre dem Kläger bei Unsicherheiten ferner zuzumuten gewesen, sich an den Beklagten zu wenden und um Auskunft zu bitten.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

II. Entscheidungsgründe:

Gemäß § 105 SGG konnte das Gericht im vorliegenden Fall ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vor Erlass ordnungsgemäß unter Angabe der entsprechenden Begründung gehört wurden.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 02.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung von zusätzlich 1,00 Euro monatlich für den Zeitraum vom 01.11.2008 bis zum 30.04.2009.

1.
Entgegen der Darstellung des Beklagten war der Widerspruch des Klägerbevollmächtigen vom 27.01.2009 nicht verfristet und damit unzulässig, sondern der Widerspruch wurde firstgerecht eingelegt. Der Widerspruch war vorliegend aufgrund einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb eines Jahres nach Verkündung des Verwaltungsaktes möglich.

Gem. § 66 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist gern. Abs. 2 der Vorschrift die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig. Gem. § 36 SGB X ist der durch einen Verwaltungsakt beschwerte Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren Sitz, die einzuhaltende Frist und die Form schriftlich zu belehren, wenn die Behörde einen schriftlichen Verwaltungsakt erlässt oder schriftlich bestätigt. Diesen Voraussetzungen genügt die Rechtsbehelfsbelehrung des Beklagten vorliegend nicht. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht ordnungsgemäß, wenn sie bei abstrakter Betrachtungsweise geeignet sein kann, den Informationswert der richtigen Angaben zu mindern (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 9. Auflage, 2008, § 66 Rn. 5). Sie darf nicht durch zusätzliche Informationen überfrachtet werden, insbesondere nicht durch Umfang, Kompliziertheit, Hervorhebung von Unwichtigem u.Ä. Verwirrung stiften (Keller, a.a.O., Rn. 11a).
Vorliegend folgt in dem Bescheid des Beklagten unter der Überschrift "Rechtsbehelfsbelehrung" zwar zunächst eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, jedoch ist anschließend unter dem Wort "Hinweis" noch der Zusatz "Sofern bzgl. des in diesem Bescheid betroffenen Bewilligungszeitraumes oder der getroffenen Regelung bereits Widerspruch erhoben wurde, wird dieser Bescheid gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz Gegenstand des bereits anhängigen Widerspruchsverfahrens" angefügt.
Durch diesen Zusatz wird die Rechtsbehelfsbelehrung für den Kläger, als rechtsunkundigen Bürger, verwirrend und kann ihn davon abhalten, rechtzeitig Widerspruch einzulegen. Es kann von einem rechtsunkundigen Bürger nicht erwartet werden, dass er wissen soll, was der Beklagte mit den Worten „Sofern bzgl. der getroffenen Regelung bereits Widerspruch eingelegt wurde“ meint. Der Kläger hatte in der Vergangenheit schon öfter Widerspruch gegen an ihn gerichtete Bescheide des Beklagten eingelegt. Von dem Kläger kann zur Überzeugung der erkennenden Kammer nicht erwartet werden, zu erkennen, ob diese Widersprüche ggf. „bzgl. der getroffenen Regelung“ eingelegt wurden. Allein der Wortlaut, den der Beklagte hier gewählt hat, ist derart weit gefasst und unbestimmt, dass es einem nicht rechtskundigen Menschen keinesfalls abverlangt werden kann, zu erkennen, was der Beklagte hiermit meint. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass in einem Bescheid, welcher Leistungen nach dem SGB II gewährt eine Vielzahl von Regelungen enthalten sind (z.B. Gewährung der Regelleistung, Gewährung von Kosten der Unterkunft, ggf. Anrechnung von Einkommen und Vermögen usw.). Durch den Wortlaut „Sofern bzgl. des in diesem Bescheid betroffenen Bewilligungszeitraumes oder der getroffenen Regelung bereits Widerspruch eingelegt wurde…“ musste der Kläger auch vorliegend nicht erkennen, dass ein bewilligender Leistungsbescheid nur dann Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wird, wenn er den gleichen Leistungszeitraum betrifft, denn durch die alternative Formulierung "oder" ist es auch denkbar, den Hinweis des Beklagten so zu verstehen, dass ein Widerspruch nicht notwendig ist, wenn gegen die Regelung, gegen die sich der Kläger wenden möchte, bereits in einem früheren Bewilligungszeitraum Widerspruch eingelegt wurde. Zur Überzeugung der erkennenden Kammer ist der Zusatz des Beklagten daher geeignet, bei einem rechtsunkundigen Bürger Verwirrung zu stiften oder ihn ggf. von der Einlegung eines Widerspruchs abzuhalten. Diese hypothetische Möglichkeit genügt hier für die Annahme einer nicht ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung, denn es ist unerheblich, ob die fehlende oder unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung für die Fristversäumnis tatsächlich ursächlich war (vgl. Keller a.a.O., Rn. 12 mwN).
Der Beklagte kann vorliegend auch nicht mit dem Argument durchdringen, dass die Rechtsbehelfsbelehrung durch den Zusatz nicht negiert wurde, sondern der Hinweis lediglich klarstelle, dass, sofern ein Widerspruchsverfahren anhängig ist, dieser Bescheid ebenfalls Gegenstand des Verfahrens wird. Der zusätzliche Hinweis stellt für den Kläger gerade nicht klar, ob vorliegend nun Widerspruch eingelegt werden muss, oder der Bescheid Gegenstand eines bereits anhängigen Widerspruchsverfahrens wird. Im Gegenteil, ist der zusätzliche Hinweis geeignet, den Kläger zu verwirren, da von ihm nicht verlangt werden kann, zu wissen, ob „bzgl. der getroffenen Regelung“ bereits ein Widerspruchsverfahren anhängig ist. Es ist nicht die Aufgabe des Bescheidempfängers, zu wissen, ob bzgl. der in einem Bescheid getroffenen Regelungen bereits Widerspruch eingelegt wurde. Vielmehr ist es die Aufgabe und die Pflicht des Beklagten den Kläger konkret und verständlich auf seine Möglichkeiten hinzuweisen, gegen einen Verwaltungsakt vorzugehen. Dieser Anforderung genügt jedoch eine solche „alternative Rechtsbehelfsbelehrung“,
die zudem mit dem Wortlaut „bgl. der getroffenen Regelung“ noch derart unbestimmt gefasst ist, dass es für einen nicht rechtskundigen Menschen nicht möglich ist, deren Bedeutung zu verstehen, nicht. Es wäre die Pflicht des Beklagten gewesen, zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 86 SGG vorliegen und den Kläger dann entweder über die Möglichkeit des Widerspruchs zu belehren oder aber ihn darauf hinzuweisen, dass der Bescheid gem. § 86 SGG Gegenstand eines bereits anhängigen Widerspruchsverfahrens ist. Schließlich kann der Beklagte auch nicht mit dem Argument durchdringen, dass der Hinweis auf § 86 SGG nicht direkt nach der Rechtsbehelfsbelehrung folge, sondern unter der Überschrift „Hinweis“. Dem Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass nach der Rechtsfolgenbelehrung zunächst ein Absatz, dann das dünn gedruckte Wort „Hinweis“ und erst in der Zeile darunter der Hinweis selbst folgt, dies steht jedoch alles unter der fett gedruckten Überschrift „Rechtsbehelfsbelehrung“. Eine zusätzliche fett gedruckte Überschrift, die den Hinweis klar von der Rechtsfolgenbelehrung abgrenzt, existiert gerade nicht. Durch die Aufführung des gesamten Textes (Rechtsbehelfsbelehrung und Hinweis) unter der fett gedruckten Überschrift „Rechtsbehelfsbelehrung“ entsteht der Eindruck der Zusammengehörigkeit. Dieser Eindruck wird auch nicht dadurch genommen, dass der Hinweis durch das Wort „Hinweis:“ eingeleitet wird. Dadurch, dass die Überschrift „Hinweis:“ nicht fett gedruckt ist, entsteht bereits optisch der Eindruck, dass der Teil noch zu dem Text gehören soll, der der Überschrift „Rechtsbehelfsbelehrung“ zugeordnet ist.

2.
Der Kläger hat auch einen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II, als von dem Beklagten bewilligt / ausgezahlt.
Zu Unrecht zieht der Beklagte von den Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung des Klägers einen Betrag in Höhe von 6,63 Euro für die Bereitung von Warmwasser ab. Richtig ist zwar -und dies wird von dem Kläger auch nicht in Abrede gestellt- dass nach der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Rechtslage nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Abzug einer Pauschale für die Bereitung von Warmwasser vorzunehmen war, der Beklagte hat jedoch einen zu hohen Abzug vorgenommen. Für die Warmwasser-Aufbereitung hat das BSG in Anlehnung an Empfehlungen des Deutschen Vereins den Abzug einer Pauschale von 30% des in der Regelleistung enthaltenen Betrages für Haushaltsenergie für zulässig erklärt (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 27.02.2008 – Az.: B 14/7b AS 64/06 R, B 14/11b AS 15/07 R, B 14/7b AS 32/06 R; Urteil vom 19.03.2008 – Az.: B 11b AS 23/06 R). Mit Urteil vom 22.09.2009 (Az.: B 4 AS 8/09 R) hat das BSG klargestellt, dass sich der Anteil für die Warmwassererbereitung nach dem Ausgangswert des Regelsatzbetrages für Haushaltsenergie gemäß der EVS 1998 bemisst (20,74 Euro) und nur entsprechend der Erhöhung der Regelleistungen zum 01.07.2007, 01.07.2008 und 01.07.2009 erhöht werden darf. Bei der hier maßgeblichen Regelsatzhöhe (351,00 Euro) ergibt sich daraus ein Abzug in Höhe von 6,33 Euro und nicht -wie von dem Beklagten vorgenommen- 6,63 Euro.
Somit waren von den Kosten der Unterkunft und Heizung des Klägers in Höhe von 250,00 Euro nur 6,33 Euro abzuziehen und es sind ihm für den Zeitraum vom 01.11.2008 bis 30.04.2009 anstelle von 243,37 Euro 243,67 Euro monatlich für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu bewilligen. Insgesamt hat der Kläger damit Anspruch auf Leistungen in Höhe von 594,67 Euro monatlich (351,00 Euro Regelleistung und 243,67 Euro für Kosten der Unterkunft und Heizung), statt 594,37 Euro. Aufgrund von § 41 Abs. 2 SGB II in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung ist der dem Kläger auszuzahlende Betrag auf 595,00 Euro aufzurunden. Da der Beklagte bei dem ursprünglich bewilligten Betrag in Höhe von 494,37 Euro den auszuzahlenden Betrag gem. § 41 Abs. 2 SGB II auf 494,00 abgerundet hatte, war dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum monatlich je 1,00 Euro zusätzlich zuzusprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Trotzt des unbestimmten Klageantrages des Klägers war hier eine volle Kostenübernahme gerechtfertigt, da bereits aus der Klagebegründung ersichtlich war, dass der Kläger lediglich die Anrechnung der niedrigeren Warmwasserpauschale begehrt.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.