in dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
xxx,
Antragstellerin,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,
gegen
xxx,
Antragsgegener,
hat das Sozialgericht Hi ldesheim – 36. Kammer — am 20. Juni 2011 durch den Vorsitzenden, Richter xxx, beschlossen:
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist nach erfolgter Änderung eines streitigen Bewilligungsbescheids im Rahmen von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nur noch die Frage der Kostentragung im Streit.
Der Antragstellerin wurden mit Bescheid vom 16. März 2010 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich EUR 647,35 für den Zeitraum April bis September 2010 bewilligt unter Berücksichtigung einer angegebenen Nebentätigkeit bei der Firma xxx mit einem monatlichen Einkommen von circa EUR 100,00.
Mit Schreiben vom 30. April 2010 teilte das Hauptzollamt Braunschweig mit, dass die dortige Auswertung von Unterlagen der Firma xxx für den Zeitraum Februar 2007 bis Oktober 2009 zeitweise zwei für die Antragstellerin geführte Gehaltskonten ergeben habe. Mit Änderungsbescheid vom 4. Mai 2010 wurde dann vom Antragsgegner die Leistungsbewilligung der Antragstellerin für den Zeitraum Juni bis September 2010 auf monatlich EUR 407.35 abgesenkt unter Ansetzung eines monatlichen Erwerbseinkommens von EUR 400,00 abzgl. Freibeträgen von EUR 160,00. Mit Schreiben vom selben Tag wurde die Klägerin unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Hauptzollamts Braunschweig zur Vorlage vollständiger Gehaltsabrechnungen ab Oktober 2006 aufgefordert.
Gegen den abgesenkten Leistungsbescheid vom 4. Mai 2010 wurde Widerspruch eingelegt. Die Antragstellerin erziele kein monatliches Einkommen von EUR 400,00. Hieran ändere auch die etwaige Existenz zweier Lohnkonten nichts. Nach Widerspruchseinlegung vom 18. Mai 2010 gingen beim Antragsgegner am 25. Mai 2010 und am 15. Juni 2010 Entgeltabrechungen ein für April und Mai 2010 mit Auszahlungssummen von EUR 63,17 und EUR 130,67.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2010 wurde vom Antragsgegner an die Einreichung der vollständigen Gehaltsabrechnungen ab Oktober 2006 erinnert. Ohne die vollständigen Unterlagen könne die Höhe der Einnahmen nicht festgesetzt werden.
Mit Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2010 wurde die Leistungsbewilligung für den Zeitraum Juni bis September 2010 auf monatlich EUR 477,00 festgesetzt unter Ansetzung eines monatlichen Erwerbseinkommens von EUR 300,00 abzgl. Freibeträgen von EUR 140,00. Diese Einkommenshöhe ergebe sich aus den hochgerechneten ersichtlichen Einkommen für das Jahr 2009 in Höhe von monatlich EUR 309,83.
Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2010 wurde beim Sozialgericht Hildesheim ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Die Leistungsabsenkung sei rechtswidrig. Die Antragstellerin erziele lediglich ein monatliches Einkommen von maximal circa EUR 130,00. Beigefügt wurden Entgeltabrechungen für Januar, Februar und März 2010 mit Auszahlungssummen von zweimal EUR 24,64 und einmal EUR 130,49.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2010 übersandte die Antragstellerin weiterhin dem Antragsgegner direkt Entgeltabrechnungen für das Jahr 2009.
Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2010 teilte der Antragsgegner mit, den Sachverhalt auf der Basis der neu eingereichten Unterlagen zu prüfen. Weiterhin werde um Klarstellung gebeten, ob das zweite Lohnkonto zwischenzeitlich geschlossen sei.
Mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 16. Juli 2010 wurde eine Entgeltabrechung Juni 2010 eingereicht mit einer Auszahlungssumme von EUR 25,77 sowie eine Erklärung der Firma xxx, wonach ab Dezember 2009 nur ein Lohnkonto geführt werde.
Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2010 übersandte der Antragsgegner einen Änderungsbescheid vom 22. Juli 2010, mit dem der Bescheid vom 4. Mai 2010 aufgehoben und der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich EUR 647,00 bewilligt wurden für den Zeitraum Juni bis September 2010.
Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2010 erklärte die Antragstellerin den Rechtsstreit unter Verweis auf die erfolgte Abhilfe für erledigt und beantragt sinngemäß,
dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Der Antragsgegner verweigert eine Kostenerstattung. Die Antragstellerin sei bereits mit Schreiben vom 4. Mai 2010 zur Vorlage von weiteren Unterlagen aufgefordert worden, sei dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen. Erst mit Schreiben vom 12. Juli 2010 seien Unterlagen vorgelegt worden. Erst mit Schreiben vom 16. Juli 20109 seien weitere Informationen zum zweiten Lohnkonto gegeben worden. Durch rechtzeitige Vorlage der Informationen hätte das Verfahren vermieden werden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Leistungsakte Bezug genommen.
II.
Das Gericht hat gemäß § 193 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren – wie hier – anders als durch Urteil beendet wird. Diese Kostengrundentscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, wobei unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes insbesondere auf die Erfolgsaussichten abzustellen ist (Meyer-Ladewig/Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 193 Rn 13 mwN). Weitere Kriterien für die Kostenentscheidung sind vor allem das erreichte Prozessergebnis, die Umstände, die zur Erhebung der Klage führten, sowie die Umstände, die zur Erledigung des Rechtsstreits geführt haben (vgl. Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Auflage, Rn 610 und 613 mwN).
Die Ausübung des dem Gericht eingeräumten Ermessens führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass der Antragsgegner der Antragsstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat. Das Verfahren endete durch eine Aufhebung des streitigen Änderungsbescheids vom 4. Mai 2010 nach Antragstellung und eine darauf folgende Antragsrücknahme. Durch die Abhilfe hat sich der Antragsgegner freiwillig in die Position des Unterlegenen begeben und daher insoweit die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Anhaltspunkte, die für eine abweichende Kostenverteilung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere war der streitige Änderungsbescheid vom 4. Mai 2010, wie die Prüfung der Gehaltsunterlagen der Antragstellerin im Nachhinein ergeben hat, von Beginn an falsch. Eine Teilaufhebung der Leistungsbewilligung nach § 45 SGB X war daher rechtswidrig. Aufgrund der bereits erfolgten Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 16. März 2010 bestand für den Antragsgegner auch nicht etwa die rechtliche Möglichkeit einer Teilaufhebung für den Zeitraum für erforderlich gehaltener Ermittlungen. Diese vollständigen Ermittlungen hätten vielmehr der Teilaufhebung mit Bescheid vom 4. Mai 2010 vorausgehen müssen, einschließlich der Anforderung konkreter Unterlagen von der Antragstellerin. Unabhängig von der Frage einer etwaig verspäteten Vorlage von Unterlagen hätte eine darauf gestützte Leistungsaufhebung zudem allenfalls über § 66 SGB I erfolgen können. Dies ist nicht geschehen. Insbesondere ist vor der Teilaufhebung weder eine Aufforderung zur Mitwirkung erfolgt noch eine darauf bezogene Frist gesetzt worden. Das Risiko eines für den Antragsgegner negativen Ergebnisses der nachgeholten Ermittlungen trifft daher auch vollständig den Antragsgegner.
Der Kostenbeschluss ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG unanfechtbar.