Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 26/2011

1.   Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24.02.2011 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 – BSG, Urteil vom 24.02.2011, – B 14 AS 87/09 R –

Auskunftspflicht eines Partners ist nur bei bestehender Lebensgemeinschaft gegeben

Eine Auskunftspflicht des Partners (in einer eheähnlichen Gemeinschaft) besteht nur, wenn die Partnerschaft noch besteht. Das Jobcenter kann sein Auskunftsverlangen auch nicht im nachträglich Gerichtsverfahren auf einen Auskunft Anspruch wegen Unterhaltsansprüche (§ 60 Abs. 2 SGB II) stützen, denn dadurch wird der ursprüngliche Verwaltungsakt (Auskunftsbescheid) in seinem Wesensgehalt geändert. Eine Umdeutung eines Auskunftsanspruches wegen der Partnerschaft (nichtehelichen Lebensgemeinschaft) in einen wegen der Unterhaltsverpflichtungen ist nicht möglich.

juris.bundessozialgericht.de

++ Anmerkung: Vgl. dazu den Beitrag vom Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann

sozialrechtsexperte.blogspot.com

2.   Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 21.06.2011 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – BSG, Urteil vom 21.06.2011, – B 4 AS 128/10 R –

Bei Aufnahme in den geschlossenen Vollzug zur Ableistung einer Ersatzfreiheitsstrafe ist der Antragsteller gem. § 7 Abs 4 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.

Dieser Leistungsausschluss greift auch ein, wenn der Hilfebedürftige in einer JVA eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt.

juris.bundessozialgericht.de

++ Anmerkung: Somit folgt der 4. Senat der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG, Urteil vom 24.02.2011, – B 14 AS 81/09 R-

Kein Arbeitslosengeld II während Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe, auch wenn Vollzugslockerungen gewährt worden waren.

Denn Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehungen nehmen im Rahmen des § 7 Abs 4 SGB II idF des Fortentwicklungsgesetzes (vom 20.7.2006) eine Sonderstellung ein. Nach § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II nF ist der Aufenthalt in einer solchen Einrichtung dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gleichgestellt.

Personen in derartigen Einrichtungen sind vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen. Bei diesen Einrichtungen kommt es damit nicht darauf an, ob sie nach ihrer Art die Aufnahme einer mindestens dreistündigen täglichen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von vornherein ausschließen. Die Zuordnung zu den Leistungssystemen erfolgt hier nicht anhand der objektiven Struktur der Einrichtung im Einzelfall, sondern generalisiert für alle unter § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II fallenden Einrichtungen, deren Insassen durch den Freiheitsentzug in einem besonderen Maße vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind.

++ Anmerkung: Vgl. dazu auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 15.04.2011, – L 14 AS 218/11 B ER –

Kein Arbeitslosengeld II während Verbüßung in der JVA trotz Freigang und Zulassung zur Vollzugslockerung(vgl. BSG Urteil vom 24.02.2011, – B 14 AS 81/09 R-).

Gemäß § 7 Abs. 4 Sätze 2 und 3 Nr. 2 SGB II erhält Leistungen nach diesem Buch u.a. nicht, wer sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhält und nicht unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.

Bei dem Aufenthalt in einer solchen, vom Gesetz gleichgestellten stationären Einrichtung kommt es nicht darauf an, ob diese ihrer Art nach die Aufnahme einer mindestens dreistündigen täglichen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von vornherein ausschließt oder nicht.

Für einen Freigänger, dessen Haftentlassung nicht sicher abzusehen ist, sind Unterkunftskosten zur Erhaltung der Wohnung weder nach den Vorschriften des SGB II noch SGB XII zu übernehmen; Haftdauer ca. 10 Monate.

3.  Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 – LSG Saarbrücken Beschluss vom 2.5.2011, L 9 AS 9/11 B ER

Wer sich weigert, an einer vom Grundsicherungsträger zur Feststellung seiner Leistungsfähigkeit angeordneten ärztlichen Untersuchung teilzunehmen, verletzt die ihm gem § 59 SGB II iVm § 309 SGB III obliegende Mitwirkungspflicht.

Eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht kann der Grundsicherungsträger nur gem §§ 31, 31 a SGB II sanktionieren; eine Anwendung von §§ 62, 66 SGB I ist in derartigen Fällen ausgeschlossen.

Die in den §§ 60 bis 67 SGB I niedergelegten Mitwirkungsobliegenheiten sind nämlich nur und ausschließlich dann (ergänzend) heranzuziehen, solange und soweit nicht Regelungen über besondere Mitwirkungsobliegenheiten existieren, die den Lebenssachverhalt ausdrücklich oder stillschweigend abweichend und/oder abschließend regeln (vgl. BSG-Urteil vom 19.09.2008, Az.: B 14 AS 45/07 R = BSGE 101, 260 = SozR 4-1200 § 60 Nr. 2).

Eine Umdeutung eines auf §§ 62, 66 SGB I gestützten Versagungsbescheides in einen Sanktionsbescheid nach §§ 31, 31 a SGB I ist nicht möglich. Eine gg die auf §§ 62, 66 SGB I gestützte (teilweise) Versagung von Alg II gerichtete Anfechtungsklage ist nicht gem. § 39 Nr. 1 SGB II (Fassung ab 01.01.09) sofort vollziehbar.

Beachtet der Grundsicherungsträger die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage nicht, kann der Betroffene beim Sozialgericht beantragen, dass in entsprechender Anwendung von § 86b I SGG die aufschiebende Wirkung der Klage ausdrücklich festgestellt wird; ausnahmsweise kommt darüber hinaus auch der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86 II 2 SGG in Betracht, wenn die Leistungsversagung von dem Grundsicherungsträger ausschließlich auf §§ 62, 66 SGB I gestützt worden ist.

Denn durch die Neufassung des § 39 SGB II mit Wirkung zum 01.01.2009 ist eine Änderung dahingehend eingetreten, dass angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm die auf § 66 SGB I gestützte Versagung der Leistung im Falle der Anfechtung nicht mehr von der in § 39 SGB II geregelten sofortigen Vollziehbarkeit erfasst wird(so auch Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 08.04.2010, Az.: L 7 AS 304/10 ER-B m.w.N.).

www.rechtsprechung.saarland.de

++ Anmerkung: Vgl. dazu auch Sozialgericht Bremen Beschluss vom 01.10.2010, – S 18 AS 1928/10 ER -,

Die Verletzung einer in § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III ausdrücklich normierten Mitwirkungspflicht (hier Pflicht zur ärztlichen Untersuchung) erlaubt die Anwendung der in § 31 Abs. 2 SGB II vorgesehenen Sanktionen. Die Regelungen des § 31 SGB II stellen spezielle Regelungen dar. Dort werden gestaffelte Sanktionierungen geregelt. Die vollständige Entziehung der Regelleistung über einen Rückgriff auf die Bestimmungen der §§ 62, 66 SGB I kommt daneben nicht in Betracht. Das SGB II enthält insoweit ein geschlossenes Regelungsgefüge.

++ Anmerkung: Vgl. dazu auch LSG Halle (Saale) 5. Senat, Beschluss vom 20.02.2009 – L 5 B 376/08 AS ER -, Anmerkung von Dr. Christiane Padé, Ri’inSG, Fundstelle: jurisPR-SozR 20/2009 Anm. 1, Erscheinungsdatum: 01.10.2009.

Verhältnis von § 31 SGB II zu § 66 SGB I

1. Die Verletzung einer in § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III ausdrücklich normierten Mitwirkungspflicht erlaubt die Anwendung der in § 31 Abs. 2 SGB II vorgesehenen Sanktionen. Ein Rückgriff auf die subsidiären Regelungen der §§ 62, 66 SGB I ist unzulässig, da das SGB II insoweit ein geschlossenes Regelungsgefüge enthält.

2. Die Umdeutung eines Leistungsentziehungsbescheids nach § 66 SGB I in einen Sanktionsbescheid nach § 31 SGB II kommt wegen des unterschiedlichen Charakters der Regelungen nicht in Betracht(Leitsätze des Autors)

++ Anmerkung: Anderer Auffassung Sozialgericht Düsseldorf Beschluss vom 06.12.2010, – S 7 AS 4509/10E R –

Bestehen Zweifel an der Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen, kann das Fernbleiben von einer angeordneten Untersuchung eine Versagenentscheidung nach den §§ 60, 62 und 66 SGB I rechtfertigen

3.2 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 13.05.2011, – L 5 AS 498/10 B ER –

Im Rahmen einer Folgenabwägung sind dem Antragsteller aufgrund seiner erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Schule die Kosten für eine zusätzliche, professionelle Lernförderung gem. §§ 19 Abs. 2, 28 Abs. 5 SGB II zu gewähren.

++ Anmerkung: Interessant die Ausführungen des LSG Sachsen zu den Voraussetzungen für die Übernahme dieser Kosten.

"Nach §§ 19 Abs. 2, 28 Abs. 5 SGB II wird bei Schülerinnen und Schülern eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Außerschulische Lernförderung ist nach dem Willen des Gesetzgebers als Mehrbedarf allerdings nur in Ausnahmefällen geeignet und erforderlich und damit notwendig. In der Regel – so der Gesetzgeber in seiner Begründung weiter – ist sie nur kurzzeitig notwendig, um vorübergehende Lernschwächen zu beheben. Sie soll unmittelbare schulische Angebote lediglich ergänzen. Die unmittelbaren schulischen Angebote haben in jedem Fall Vorrang und nur dann, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht ausreichen, kommt außerschulische Lernförderung in Betracht. Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Lernförderung bezieht sich auf das wesentliche Lernziel, das sich wiederum im Einzelfall je nach Schulform und Klassenstufe aus den schulrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes ergibt. Das wesentliche Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe ist regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe beziehungsweise ein ausreichendes Leistungsniveau (vgl. Bt-Drs. 17/3404, S. 105).

Es ist eine auf das Schuljahresende bezogene prognostische Einschätzung unter Einbeziehung der schulischen Förderangebote zu treffen. Ist im Zeitpunkt der Bedarfsfeststellung diese Prognose negativ, besteht kein Anspruch auf Lernförderung. Die Lernförderung ist auch dann nicht geeignet, wenn das Lernziel objektiv nicht mehr erreicht werden kann, sondern nach den schulrechtlichen Bestimmungen beispielsweise ein Wechsel der Schulform und eine Wiederholung der Klasse angezeigt sind. Liegt die Ursache für die vorübergehende Lernschwäche in unentschuldigtem Fehlen oder vergleichbaren Ursachen und bestehen keine Anzeichen für eine nachhaltige Verhaltensänderung, ist Lernförderung ebenfalls nicht erforderlich."

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3.3 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 08.06.2011, – L 19 AS 958/11 B ER –

Bei erforderlichem Umzug (hier Auszug aus dem Frauenhaus) ist den Antragstellern m Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ein Darlehen auf Übernahme der Aufwendungen zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen, einschließlich einer Aufnahmegebühr als Wohnungsbeschaffungskosten und nicht als Mietkaution zu gewähren.

Hier hatte die Antragstellerin beim Leistungsträger vor Einleitung des einstweiligen Rechtschutzverfahrens und vor Unterzeichnung des Mietvertrages einen Antrag auf Übernahme der Kosten zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen gestellt (vgl. zum Anspruch auf Übernahme von Kosten i.S.v. § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II im Fall der treuwidrigen Verzögerung der Entscheidung über einen Antrag nach § 22 Abs. 3 SGB II i.d.F. bis 31.12.2010: BSG Urteil vom 06.05.2010 – B 14 AS 7/09 R), so dass die Voraussetzungen für eine Zusicherung vorlagen.

Vorliegend ist lediglich zwischen den beiden Leistungsträgern streitig, wer für die Erteilung der Zusicherung nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II zuständig ist. Für die Bestimmung der Zuständigkeit ist entscheidend, ob es sich bei den Kosten für den Erwerb von fünf Genossenschaftsanteilen, einschließlich der Aufnahmegebühr, um Wohnungsbeschaffungskosten i.S.v. § 22 Abs. 6 Satz 1 1. Halbs. SGB II oder um eine Mietkaution i.S.v. § 22 Abs. 6 Satz 1 2. Halbs. SGB II handelt.

Genossenschaftsanteile sind die finanzielle Beteiligung an der Genossenschaft als Unternehmen (LG Regensburg Urteil vom 18.08.2009 – 2 S 82/09 -; Feßler/Roth, Zum Einfluss des Wohnmietrechts auf das Genossenschaftsrecht: Kann die Kautionsvorschrift des § 551 BGB den Umfang einer genossenschaftlichen Pflichtbeteiligung begrenzen?, WuM 2010, S. 67).

Falls die Anmietung einer Genossenschaftswohnung seitens der Genossenschaft als Vermieterin – wie im vorliegenden Fall – von der Bedingung abhängig gemacht wird, dass der künftige Mieter eine bestimmte Anzahl von Geschäftsanteilen an der Genossenschaft zeichnet und zahlt, handelt es sich bei den Aufwendungen zum Erwerb der Genossenschaftsanteile nach übereinstimmender Auffassung in der Rechtsprechung (LSG Sachsen Beschlüsse vom 29.09.2008 – L 2 B 611/08 AS ER – und vom 25.01.2010 – L 3 AS 700/09 B ER -; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 11.05.2010 – L 5 AS 25/09 -) und der Literatur (vgl. Berlit in Münder LPK- SGB II, 3. Aufl., § 22 Anm. 110; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rn 83) um Aufwendungen i.S.v. § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F. jetzt im Wesentlichen inhaltsgleich § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II.

Jedoch ist nicht geklärt, ob solche Aufwendungen Wohnungsbeschaffungskosten sind oder einer Mietkaution i.S.v. § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II entsprechen (für Letzteres: Berlit, a.a.O., § 22 Anm. 110; OVG Bremen Beschluss vom 27.07.2007 – S 2 B 299/07 -; für Ersteres wohl: Lang/Link, a.a.O. § 22 Rn 83; offengelassen: LSG Sachsen Beschlüsse vom 29.09.2008 – L 2 B 611/08 AS ER – und vom 25.01.2010 – L 3 AS 700/09 B ER -; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 11.05.2010 – L 5 AS 25/09).

Das LSG NRW ist nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren möglichen Prüfungsdichte zur Auffassung gelangt, dass es sich hier um Wohnungsbeschaffungskosten i.S.v. § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II handelt.

Sämtliche Aufwendungen, die mit dem Finden und Anmieten der Wohnung verbunden sind (vgl. BSG Urteil vom 18.02.2010 – B 4 AS 28/09 R – Rn 15 m.w.N. zum Begriff der Wohnungsbeschaffungskosten i.S.v. § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F.), stellen Wohnungsbeschaffungskosten dar.

Gegen die von dem Beigeladenen vertretene Annahme, Aufwendungen für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen entsprächen einer Mietkaution i.S.v. § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II, spricht, dass es sich bei den Genossenschaftsanteilen um keine Sicherheitsleistung handelt, sondern um Aufwendungen zur Begründung einer gesellschaftsrechtlichen Stellung, nämlich der eines Genossenschaftsmitglieds. Zur Auslegung des in § 22 Abs. 6 Satz 1 2. Halbs. SGB II verwandten Begriffs "Mietkaution" ist nach Auffassung des Senats auf den Begriff der Mietkaution i.S.v. § 551 BGB abzustellen, da keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass der Gesetzgeber von dem im BGB verwandten Begriff der Mietkaution abweichen wollte.

Auch sprechen im Hinblick auf die Regelung des § 42a SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 13.05.2011 Verwaltungspraktikabilitätsgründe dafür, dass der Leistungsträger, in dessen Zuständigkeitsbereich die neue Wohnung gelegen ist, für die Übernahme von Aufwendungen zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen zwecks Anmietung einer Wohnung zuständig ist.

Die Aufwendungen zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen wurden aber im Bereich der Sozialhilfe nicht unter dem Begriff "Mietkaution", sondern als "Wohnungsbeschaffungskosten" erfasst (vgl. OVG Niedersachsen Beschluss vom 25.07.2002 – 4 LA 145/02 -).

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3.4 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 28.03.2011, – L 19 AS 1845/10 -, Revision zugelassen

Die Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs i.S.v. § 2317 BGB während des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II stellt im Umfang des Zahlbetrags berücksichtigungsfähiges Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II dar, es handelt sich nicht um ein Vermögen i.S. des § 12 SGB II.

Die Berücksichtigung eines geldwerten Vorteils, der erst nach der Antragstellung einem Antragsteller zufließt, als Einkommen setzt weder eine Identität der Zweckbestimmung des geldwerten Vorteils und der Leistungen nach dem SGB II noch eine Zeitraumidentität voraus (BSG Urteil vom 30.07.2008 – B 14 AS 26/07 R = juris Rn 22). Bei dem Pflichtteilsanspruch i. S.v. § 2317 BGB, der erst mit dem Tod des Erblassers entsteht und sich gegen den Erben oder die Erbengemeinschaft richtet, handelt es sich um eine gewöhnliche Geldforderung (vgl. BGH Urteil vom 01.10.1958 – V ZR 53/58 = BGHZ 28, 177(178); Weidlich in Palandt, BGB, 70 Aufl., § 2317 Rn 2), die übertragbar (§ 398 ff. BGB) und pfändbar (§ 2317 Abs. 2 BGB) ist.

Die schuldrechtliche Unterscheidung zwischen der auf Zahlung eines Betrages gerichteten Forderung – hier der Pflichtteilsanspruch – und der Erfüllung der Forderung durch Auszahlung (Gutschrift) führt nicht zu einer Konkurrenz dergestalt, dass die Forderung als Vermögen und daneben die Leistung aus der Forderung als Einkommen zu berücksichtigen wären. Zwar stellt eine auf Geld oder Geldeswert gerichtete, noch nicht erfüllte Forderung einen wirtschaftlichen Wert dar und gehört, wenn sie dem Inhaber bereits zusteht, zum Vermögen (vgl. BVerwG Urteil vom 18.02.1999 – 5 C 35/97 – a.a.O.), so dass eine Forderung als ein nicht bereites Mittel ein Vermögensgegenstand i.S.v. § 12 SGB II sein kann (vgl. BSG Urteil vom 30.08.2010 – B 4 AS 70/09 R, Rn 15; zum Pflichtteilsanspruch: BSG Urteil vom 06.05.2010 – B 14 AS 2/09 R, Rn 14 f).

Jedoch interessiert im Fall der Auszahlung einer Forderung nach der Antragstellung – wie im vorliegenden Fall – im Recht des SGB II nicht das Schicksal der Forderung, vielmehr stellt das Gesetz in § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II insofern allein auf die Erzielung von Einkünften in Geld und Geldeswert im Sinne eines tatsächlichen Zuflusses ab (BSG Urteil vom 30.08.2010 – B 4 AS 70/09 R, Rn 15 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).

Dies gilt nur in den Fällen nicht, in denen mit bereits erlangten Einkünften freiwillig Vermögen angespart wurde, also eine fällige und liquide Forderung bewusst nicht geltend gemacht wird (BSG Urteil vom 30.09.2008 – B 4 AS 57/07 R, Rn 17 und vom 30.07.2008 – B 14 AS 26/07 R, Rn 24).

Vorliegend hat die Klägerin den Pflichtteilsanspruch nicht angespart, sondern durch ein gerichtliches Verfahren von der Alleinerbin beigetrieben.

Bei der Auszahlung des Pflichtteilsanspruchs handelt es sich nicht um ein privilegiertes Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 3 SGB II, auch ist die Einnahme nicht von der Berücksichtigung als Einkommen nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II ausgenommen.

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3.5 – Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 17.02.2011, – L 7 AS 595/09 –

Antrag auf Reisekostenbeihilfe muss vor Arbeitsaufnahme gestellt werden

Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind gesondert zu beantragen. Der Antrag für das Vorstellungsgespräch beinhaltet sonst nichts. Die schlichte telefonische Mitteilung der Arbeitsaufnahme enthält keinen konkludenten Antrag auf Reisekostenbeihilfe. Die HB hatte auch zuvor ein Merkblatt hierzu erhalten. Der Antrag auf Reisekostenbeihilfe erfolgte erst am 05.11.2007 und damit nach § 37 Abs. 2 SGB II verspätet. Auf eine Härte kommt es nicht ab, weil § 324 SGB III nicht anwendbar ist – § 37 SGB II ist eine abschließende Regelung. (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2008, L 12 AS 2069/08, dort Rn. 21 und Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, §16 Rn. 58).

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3.6 – Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 09.06.2011, – L 1 SO 19/11 –

Keine Prozesskostenhilfe bei Anspruch auf Prozesskostenvorschuss

Zur fehlenden Bedürftigkeit bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen eines Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss gegen den Ehegatten nach § 1360a Abs. 4 BGB in einem Rechtsstreit auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII.

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3.7 – Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 16.06.2011, – L 9 AS 658/10 B ER –

Ausnahmsweise gebietet der Grundsatz von Treu und Glauben, die Nachzahlung einer Sozialleistung (hier Gründungszuschuss) nicht als Einkommen anzurechnen, wenn nach ursprünglicher zu Unrecht erfolgter Ablehnung des Gründungszuschusses ein Darlehn zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit in Anspruch genommen wird und ein Aufschub des Beginns der selbstständigen Tätigkeit nicht zumutbar ist.

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4.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

4.1 – Sozialgericht Dessau-Roßlau Beschluss vom 20.05.2011, – S 2 AS 688/11 ER –

Hartz IV-Beziehende Ortsbürgermeisterin muss sich ihre Aufwandsentschädigung in Höhe von 347,80 EUR als Einkommen anrechnen lassen.

Der Grundfreibetrag von 175,00 EUR ist abzusetzen(§ 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II). Eine weitere Absetzung von Versicherungspauschale, Kfz-Haftpflichtversicherung oder anderen Versicherungsbeiträgen erfolgt nicht, da diese Beträge bereits in dem Grundfreibetrag von 175,00 EUR enthalten sind (vgl. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 und § 11b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II).

Es ist keine weitere Absetzung nach § 30 SGB II a.F. i.V.m. § 77 Abs. 3 SGB II vorzunehmen, denn bei der Ausübung des Ehrenamtes als Ortsbürgermeisterin handelt es sich nicht um eine Erwerbstätigkeit. Es liegt keine Verwertung der Arbeitskraft zur Einkommenserzielung vor.

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4.2 – Sozialgericht Berlin Urteil vom 24.05.2011, – S 149 AS 17644/09 -, Sprungrevision wird zugelassen

Die Europarechtskonformität des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ist in der Rechtsprechung umstritten, ohne dass bislang eine höchstrichterliche Klärung vorliegt

Die Vorschrift des § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 ist europarechtskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass sie nur dann Anwendung findet, wenn die Arbeitssuche bereits Zweck der Einreise war. Eine wortgetreue Anwendung des Leistungsausschlusses auf sämtliche Fälle, in denen ein Unionsbürger zum Zeitpunkt der Stellung eines Leistungsantrags ein Aufenthaltsrecht nur zum Zweck der Arbeitssuche hat, ohne Ansehung des ursprünglichen Zwecks der Einreise würde gegen vorrangig anwendbares Europarecht verstoßen.

Es ist zweifelhaft, ob der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 nicht gegen den – unmittelbar anwendbaren – Art 4 EGV 883/2004 verstößt. Danach haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Gemäß Art 3 Abs 3 iVm Art 70 iVm Anhang X EGV 883/2004 gilt dieser Gleichbehandlungsgrundsatz auch für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Die Verordnung gilt nach Art 2 EGV 883/2004 jedenfalls für alle Unionsbürger.

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4.3 – Sozialgericht Berlin Urteil vom 24.05.2011, – S 149 AS 21300/08 –

Erben eines Hartz IV Empfängers sind zum Ersatz der Sozialleistungen verpflichtet, die dieser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod erhalten hat, sofern der Leistungsbetrag 1700 Euro überstieg.

Die konkrete Ausprägung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ergibt sich in erster Linie aus dem einfachen Recht. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art 20 Abs 3 GG fließende allgemeine Gebot des Vertrauensschutzes kommt daneben in Form einer Inhaltskontrolle der Ausgestaltung und Anwendung des einfachen Rechts zum Tragen.

Eine mündliche Versicherung, dass keine weiteren Forderungen gegen einen Erben eines Leistungsempfängers bestehen, begründet keine schützenswerte Vertrauensposition für den Erben gegenüber Forderungen gemäß § 35 SGB 2. Eine solche Versicherung bedürfte zur Wirksamkeit in entsprechender Anwendung von § 34 Abs 1 S 1 SGB 10 der Schriftform.

Die Voraussetzungen von § 35 Abs. 2 Nr. 2 SGB II liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Inanspruchnahme der Klägerin nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeutet. Eine solche Härte ist bei einer auffallenden Atypik des zu beurteilenden Sachverhalts anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als unbillig erscheinen lässt, den Erben für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Härte muss besonders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen (BSG, Urteil vom 23. März 2010, Az. B 8 SO 2/09 R, Rz. 27; Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Dezember 2010, Az. L 2 SO 5548/08, Rz. 43).

Die Kostenentscheidung für Klagen gegen Rückforderungsbescheide auf Grundlage von § 35 SGB 2 richtet sich nach § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. Nach § 35 SGB 2 in Anspruch genommene Kläger gehören nicht zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis, weil sie nicht in der Eigenschaft als Versicherte, Leistungsempfängerin oder Sonderrechtsnachfolgerin nach § 56 SGB 1 klagen (Anschluss an BSG, Urteil vom 23. März 2010, Az. B 8 SO 2/09 R).

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4.4 – Sozialgericht Düsseldorf Urteil vom 23.05.2011, – S 10 AS 278/09 –

Bei einem aus 2 Personen bestehenden Haushalt mit Wohnungseigentum ist von einer angemessenen Wohnfläche von 90,00 qm auszugehen (vgl. statt vieler: LSG NRW, Urteil vom 21.07.2010 – Az.: L 12 AS 4/09).

Das Altersvorsorgevermögen wird nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II nur "in angemessenem Umfang" geschützt, allerdings ohne dass der Gesetzgeber konkrete Anhaltspunkte für die Auslegung dieses Begriffes in die Vorschrift aufgenommen hat. Das Bundessozialgericht hat zum früheren Arbeitslosenhilferecht als angemessene zusätzliche Alterssicherung typisierend einen Betrag angesehen, der drei Siebtel der Standardrente der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht (vgl. BSG, Urteil vom 25.03.1999 – Az.: B 7 AL 28/98 R; BSG, Urteil vom 22.10.1998 – Az.: B 7 AL 118/97 R).

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4.5 – Sozialgericht Bremen Urteil vom 13.01.2011, – S 9 AS 130/09 –

Holt die Behörde eine zuvor nicht ordnungsgemäß durchgeführte Anhörung im Sinne von § 24 Abs 1 SGB X im gerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs 2 SGB X nach, so muss am Ende dieses nachgeholten Anhörungsverfahrens eine weitere Entscheidung durch Verwaltungsakt stehen, die nach § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens wird.

Der Rechtsstreit ist auf einen Antrag nach § 114 Abs 2 S 2 SGG hin vom Tatsachengericht nicht auszusetzen, damit die Behörde eine im Sinne von § 24 Abs 1 SGB X nicht ordnungsgemäß durchgeführte Anhörung nachholen kann, wenn mit einem das nachzuholende ordnungsgemäße Anhörungsverfahren abschließenden, gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens werdenden Verwaltungsakt die Jahresfrist des § 45 Abs 4 S 2 SGB X nicht mehr gewahrt werden kann.

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4.6 – SG Mannheim Beschluss vom 21.4.2011, – S 14 AS 720/11 –

Kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten gem. § 193 SGG wegen der Überschreitung der dem Gesetzgeber vom BVerfG in seiner Entscheidung vom 09.02.2011 (Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) gesetzten Frist zur Neuregelung der Vorschriften des SGB 2.

Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird, auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfange die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten zu erstatten haben. Die Kostenentscheidung stellt eine Ermessensentscheidung dar, wobei es in der Regel sachgemäßem Ermessen entspricht, bei dieser Entscheidung auf den vermutlichen Verfahrensausgang unter Zugrundelegung des Sach- und Streitstands im Zeitpunkt der Erledigung abzustellen (insoweit ist der Rechtsgedanke der §§ 91 a ZPO, 161 Abs. 2 VwGO heranzuziehen). Es ist allerdings nicht nur auf das mögliche Ergebnis des Rechtsstreits abzustellen. Das Gericht muss vielmehr alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. So kann auch ein Obsiegen der Beteiligten nach dem Veranlassungsprinzip (Bayerisches LSG Breithaupt 98, 454, 457; LSG Schleswig Holstein NZS. 1997, 392) zur Kostenerstattung verurteilt werden. Das Gericht kann somit auch den Anlass für die Klagerhebung berücksichtigen (Meyer-Ladewig, SGG, § 193 Rnr. 12 b).

Von einer Kostenerstattung zu Gunsten des Klägers kann aufgrund des vorprozessualen Verhaltens des Klägers abgesehen werden, z. B. wenn er seinen Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren nicht hinreichend nachgekommen ist (BSG, Beschluss vom 22.10.1987, Az.: 12 RK 49/86; LSG Niedersachsen, Beschluss vom 02.05.1991, Az.: L 1 S (An) 66/91).

Die Vorschriften des SGB II, die vom Bundesverfassungsgericht für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt wurden, sind bis zum 24.03.2011 weiter anwendbar gewesen.

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++ Anmerkung: Vgl. dazu Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 27.05.2011, – L 7 AS 342/11 B PKH –

Keine Gewährung von Prozesskostenhilfe für Klage gegen die neuen Regelbedarfe.

Denn ein vernünftiger Bemittelter hätte nicht am 02.03.2011 eine Klage gegen die bisherigen Regelleistungen erhoben, wenn er angesichts des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010, 1 BvL 1/09, und des bereits vorliegenden Gesetzentwurfs sicher sein konnte, dass die Erhöhung der Regelleistung geringfügig ausfallen und in jedem Fall rückwirkend zum 01.01.2011 erfolgen wird (BVerfG a.a.O., Rn 218). Mit Gesetz vom 24.03.2011 wurden die neuen Regelbedarfe beschlossen (BGBl I, S. 453).

Die neuen Regelbedarfe wurden durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl I, S. 453) festgelegt. Gerichte sind an das Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG). Bei einem Konflikt zwischen einem einfachen Gesetz und der Verfassung kann sich ein Gericht nicht über das Gesetz stellen – es kann das Gesetz nur gemäß Art 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Dies kommt aber nur dann in Betracht, wenn das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit des einfachen Gesetzes überzeugt ist (Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Art. 100 Rn. 10). Für eine Verfassungswidrigkeit des neuen Regelbedarfsgesetzes gibt es keine Anhaltspunkte.

5.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

5.1 – Sozialgericht Düsseldorf Urteil vom 23.03.2011, – S 17 SO 57/10 –

Übersteigt das einzusetzende Vermögen das geschützte Vermögen, besteht kein Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten.

Zum Vermögen gehören auch Forderungen, d.h. Ansprüche gegen Dritte. Derartige resultieren sowohl aus dem abgeschlossenen Bestattungsvorsorgevertrag einschließlich des Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrages als auch aus der Kapitalversicherung auf den Todesfall, denn zum Vermögen sind auch alle aus einer vertraglichen Beziehung resultierenden Rückabwicklungsansprüche nach der Auflösung des Vertrages zu rechnen und damit auch Ansprüche gegen Treunehmer (vgl. Bundessozialgericht, Urt. v. 18.03.2008 – B 8/9b SO 9/06 R).

Es liegt keine höchstrichterliche Entscheidung vor, in welchem Umfang und bis zu welcher Höhe Bestattungsvorsorge angemessen und damit das treuhänderisch festgelegte Vermögen geschützt ist.

Die Instanz gerichtliche Rechtsprechung ist diesbezüglich uneinheitlich (SG Detmold, Urt. v. 30.07.2010, S 16 (19) SO 116/08: ca. 7.000,00 EUR; SG Karlsruhe, Urt. v. 29.10.2009, S 1 SO 4061/08: 8.000,00 EUR für Ehepaar; SG Hildesheim, Gerichtsbescheid vom 24.07.2009, S 34 SO 75/07: 6.500,00 EUR; SG Dortmund, Urt. v. 13.02.2009, S 47 SO 188/06: wohl 3.500,00 EUR, ggfls. wegen Preissteigerung zu erhöhen, 8.000,00 EUR jedenfalls unangemessen; LSG Bayern, Urt. v. 25.09.2008, L 11 SO 32/07: 3.200,00 EUR jedenfalls angemessen; LSG SHS, Beschl. v. 01.10.2008, L 9 B 461/08 SO ER: wohl 5.000,00 EUR; LSG SHS, Urt. v. 04.12.2006, L 9 SO 3/06: ein Bestattungsvorsorgevertrag über 4611,39 Euro sei (noch) angemessen, wenn er unabänderliche Kosten von 2436,82 Euro berücksichtige, die von der Friedhofsverwaltung in Rechnung gestellt werden), ebenso die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum Pflegewohngeld (OVG NRW, Urt. v. 16.11.2009, 12 A 1363/09: Grenze der Angemessenheit: Die Kosten für eine durchschnittliche Bestattung, nach Angaben der Stiftung Warentest etwa 7.000,00 EUR; VG Münster, Urt. v. 22.09.2009, 6 K 1044/08; ; anders aber VG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2009, 21 K 3740/09, das mit guten Argumenten die Auffassung vertritt, dass Grabpflege aus dem im Rahmen des Pflegewohngeld höheren Vermögensschonbetrag von 10.000,00 EUR aufzuwenden ist und es eines zusätzlich geschützten Vermögens nicht bedarf; die Rechtsprechung zur Sozialhilfe mit dem wesentlich geringeren Vermögensschonbetrag sei auf das Pflegewohngeld nicht ohne weiteres zu übertragen).

Eine angemessene Bestattung ist dann gegeben, wenn das in Bestattungsvorsorge und Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag gebundenes Vermögen in der Gesamtschau der Leistungen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten (Gebühren / Preise) eine würdige, wiederum den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Bestattung ermöglicht, die zwar in Art und Umfang der Leistungen über das hinausgehen kann, was der Sozialhilfeträger nach § 74 SGB XII zu leisten verpflichtet wäre, allerdings wiederum auch nicht in erheblichem Umfang (zutreffend: Mecke in jurisPK-SGB XII, Stand: 01.11.2010, § 90 Rdnr. 99). Welcher Betrag hiernach nun zur Bestattungsvorsorge angemessen ist, ist nicht durchschnittlich und pauschal sondern in jedem einzelnen Fall konkret aber mit pauschalierenden Elementen zu beantworten. Dabei spielen nach Auffassung der Kammer im Rahmen der konkreten Betrachtung die soziale Herkunft und die (vormalige) gesellschaftliche Stellung des Hilfeempfängers keine Rolle; andererseits sind aber die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

Für die eigenen Bestatterleistungen ist ein Betrag von 2.046,00 EUR angemessen. Dies ist das Doppelte des Betrages (1.023,00 EUR), der im Rhein-Kreis-Neuss im Rahmen der Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII für Leistungen des Bestatters und sonstigen Leistungen mit Ausnahme der oben genannten Gebühren gewährt wird (Richtlinien des örtlichen Trägers der Sozialhilfe zur Durchführung des SGB XII – Übernahme der Bestattungskosten, Stand: 06.10.2005).

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6.   Entscheidung zur Arbeitsförderung nach dem (SGB III)

6.1 – Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 08.06.2011, – L 3 AL 1315/11 –

Wird einem Berufskraftfahrer wegen einer Verkehrsstraftat die Fahrerlaubnis entzogen und kündigt der Arbeitgeber daraufhin das Arbeitsverhältnis, weil er den Mitarbeiter nicht mehr beschäftigen kann, so war ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Ursache der Arbeitslosigkeit, weswegen grundsätzlich eine Sperrzeit eintreten kann.

Es fehlt jedoch an der groben Fahrlässigkeit des Mitarbeiters bezüglich der Verursachung der Arbeitslosigkeit, wenn der Grund für den Entzug der Fahrerlaubnis lediglich eine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs – ohne Einfluss berauschender Mittel – war und ihm auch wegen der Umstände des Einzelfalles kein leichtfertiges Verhalten vorgeworfen werden kann.

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Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles

Quellenangabe Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de