Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 31/2011 – Teil 2

4.2 – Soziallgericht Duisburg Urteil vom 12.04.2011, – S 2 SO 211/10 -, Berufung zugelassen

Der Gesetzgeber hat die unterschiedliche Einkommensanrechnung nach dem SGB II und SGB XII gewollt.

Bei SGB II Leistungsbeziehern ist eine Wiedereingliederung im Arbeitsmarkt gewünscht, weshalb Anreize für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gegeben werden. Im SGB XII ist solcher Anreiz nicht notwendig, da eine Integration in den Arbeitsmarkt regelmäßig nicht möglich ist.

Hinsichtlich von Einkommen bestimmt § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, dass hierzu grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert zählen. Nach § 82 Abs. 2 SGB XII sind in den dort aufgeführten Fällen Absetzungen vom Einkommen vorzunehmen. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt ist nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert des Eckregelsatzes.

Das Gesetz sieht einen höheren Freibetrag nicht vor. Zwar kann nach § 82 Abs. 3 Satz 3 im Übrigen in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden. Dadurch soll der Sozialhilfeträger die Möglichkeit haben, flexibel zu reagieren (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.2010, Az.: B 8 SO 15/08 R).

Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift dürfte aber eingeschränkt sein, weil Anreize für erwerbsfähige Leistungsberechtigte über § 16 SGB II gesteuert werden (Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII Kommentar, 3. Auflage, § 82, Rn. 88). Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/1514, 65) wird beispielhaft das Erfordernis eines besonderen Anreizes oder beim Ferienjob eines Schülers genannt. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Unterschiede der Regelung des Freibetrags im SGB XII und SGB II nicht gesehen oder nicht gewollt hat. Diese unterschiedlichen Absetzungen sind vom Kläger hinzunehmen (vgl. Bayer. LSG; Beschluss vom 29.06.2010, Az.: L 8 SO 205/09).

Soweit ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gesehen wird, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Das Landessozialgericht NRW hat zur Frage der Ungleichbehandlung von Leistungsbeziehern nach dem SGB II und dem SGB XII hinsichtlich der Einkommensfreibeträge in seinem Beschluss vom 12.03.2010, Az.: L 20 SO 20/10 B ausgeführt:

“Soweit der Kläger eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung mit Leistungsbeziehern nach dem SGB II rügt, deren Freibeträge bei Einkommenserzielung höher ausfielen, zieht er nicht miteinander vergleichbare Sachverhalte heran, die von vornherein nicht zur Gleichbehandlung verpflichten können. Denn die Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wird nur für Personen gewährt, die erwerbsfähig sind (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 SGB II), während der Bezug von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII bei Hilfeempfängern im Alter des Klägers (geboren 1961) gerade eine dauerhafte volle Erwerbsminderung voraussetzt (§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Zwar besteht die sozialpolitische Funktion des § 82 Abs. 3 SGB XII darin, einen Anreiz zu liefern, Arbeit aufzunehmen und zugleich erwerbsbedingten Mehrbedarf abzugelten; mit Rücksicht auf die Einführung der Leistungen nach dem SGB II zum 01.01.2005 ist der Anwendungsbereich der Vorschrift allerdings im Wesentlichen (jedenfalls außerhalb der Beschäftigungen in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach Satz 2 der Vorschrift) beschränkt auf Tätigkeiten in einem zeitlichen Umfang von weniger als drei Stunden (vgl. Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage 2008, § 82 Rn. 47). Satz 3 der Vorschrift, den der Kläger angewendet wissen möchte, hat deshalb von vornherein einen sehr eingeschränkten Anwendungsbereich, weil Anreize für erwerbsfähige Leistungsberechtigte über § 16 SGB II gesteuert werden; die Gesetzesbegründung nennt deshalb beispielhaft eine Anwendung auf Ferientätigkeiten (BT-Drs. 15/1514, S. 65; vgl. Wahrendorf, a. a.O., Rn. 50). Auch dies macht deutlich, dass der Kläger mit seinem Beschwerdevorbringen Sachverhalte gleichbehandelt wissen will, die sich wegen der Verschiedenheit der geregelten Lebenssachverhalte jedoch deutlich voneinander unterscheiden und gerade nicht zur Gleichbehandlung verpflichten.”

sozialgerichtsbarkeit.de

5.   Empfehlungen zur Ausführung einer Satzungsermächtigung bei den Kosten der Unterkunft und Heizung im SGB II und XII 1

A. Die Satzungsermächtigung bei den Kosten der Unterkunft (§ 22 a SGB II)………….2
I. Einführung……………………………………………………………………………………………………2
II. Umsetzung durch die Länder………………………………………………………………………… 3
III. Umsetzung in den Kreisen und kreisfreien Städten…………………………………………..3
1. Festlegung des Satzungsgrundprinzips (Angemessenheits- oder Pauschalierungssatzung)…………………………………………………………………………………..5
a. Angemessenheitssatzung……………………………………………………………………………… 6
b. Pauschalierungssatzung……………………………………………………………………………….. 8
aa. Verfügbarer freier Wohnraum………………………………………………………………………. 8
bb. Das „Ausreichend“-Kriterium für verfügbaren, freien Wohnraum……….. ……………..10
cc. Grundsatz der Wirtschaftlichkeit…………………………………………………………………….11
dd. Öffnungsklausel bei Pauschalierungen (§ 22 a Abs. 2 Satz 2 SGB II)…………………12
c. Besondere Bedarfe nach § 22 b Abs. 3 SGB II für Pauschalierungs- und Angemessenheitssatzung…………………………………………………………………………………..13
2. Verfahrensvorschriften……………………………………………………………………………………14
IV. Satzungsinhalt und Begründung……………………………………………………………………..15
1. Inhalt der Satzung………………………………………………………………………………………….15
2. Begründung…………………………………………………………………………………………………..16
B. Auswirkungen der Satzungsregelung auf das SGB XII………………………………………..16
C. Fazit……………………………………………………………………………………………………………..17

1 Verantwortlicher Referent im Deutschen Verein: Matthias Köpp. Die Empfehlungen wurden in der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins auf Basis von Beratungen in der Arbeitsgruppe „SGB II“, des Arbeitskreises „Grundsicherung und Sozialhilfe“ und des Fachausschusses „Sozialpolitik, soziale Sicherung, Sozialhilfe“ erarbeitet und vom Präsidium des Deutschen Vereins am 21. Juni 2011 verabschiedet.

A. Die Satzungsermächtigung bei den Kosten der Unterkunft (§ 22 a SGB II)

weiter hier:
www.deutscher-verein.de (pdf)

6. Stiefkinderregelung im SGB II ist nach Ansicht des Deutschen Sozialgerichtstages nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) vereinbar.

Einkommen und Vermögen des Stiefpartners auf den Bedarf des nicht leiblichen Kindes vorsieht, im deutschen Fürsorgerecht der letzten Jahrzehnte ohne Vorbild ist.

II. Der Deutsche Sozialgerichtstag e. V. hält die unwiderlegbare typisierende Annahme des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II, dass der Stiefpartner dem nicht leiblichen Kind das angerechnete Einkommen und Vermögen in jedem Einzelfall ungeschmälert zur Verfügung stellt, für nicht realitätsgerecht und daher für nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) vereinbar.

Hiervon ausgehend hält der Deutsche Sozialgerichtstag e. V. die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich ihrer unmittelbaren Verfahrensgegenstände für begründet, da diese auf der Anwendung der verfassungswidrigen Anrechnungsvorschrift zulasten der Verfassungsbeschwerdeführerin beruhen.

III. Der Deutsche Sozialgerichtstag e. V. spricht sich dagegen aus, dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist einzuräumen, während der die verfassungswidrige Anrechnungsvorschrift weiter angewendet werden darf.”

www.boorberg.de (pdf)

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de

 Teil I des Rechtsprechungsticker von Tacheles 31/2011 ist hier zu finden.