Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 32/2011

1.  Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 16.05.2011, – L 19 AS 2130/10 -, Revision anhängig beim BSG unter dem AZ.: – B 14 AS 110/11 R-

Auch unter Berücksichtigung des Urteils des BSG vom 18.01.2011 – B 4 AS 108/10 R – ist bei der Bemessung des Zuschusses nach § 26 Abs. 2 SGB II ein vereinbarter Selbstbehalt – nicht – zu berücksichtigen.

Leistungsbezieher nach dem SGB II hat keinen Anspruch auf Übernahme eines vertraglich vereinbarten Selbstbehalts bzw. einer Kostenbeteiligung.

§ 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II i.d.F. ab dem 01.01.2009

Diese ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II, wonach nur ein Zuschuss zu einem "Beitrag" zu gewähren ist. Bei dem vertraglich vereinbarten Selbstbehalt handelt es sich aber nicht um einen Beitrag zur privaten Krankenversicherung, sondern um eine vertraglich vereinbarte Eigenbeteiligung des Klägers an seinen Gesundheitskosten in Höhe von 400,00 EUR jährlich. Unter einem Beitrag ist ein Geldbetrag zu verstehen, der für die Mitgliedschaft in einem Verein, die Teilnahme an einer Veranstaltung oder dergleichen gezahlt werden muss (vgl. Duden, Das Bedeutungswörterbuch, 3. Aufl., Stichwort "Beitrag"). Vorliegend muss der Selbstbehalt von 400,00 EUR jährlich nicht aufgrund einer Zahlungsverpflichtung des Klägers an das private Krankenversicherungsunternehmen geleistet werden, um Krankenversicherungsschutz zu erlangen.

Aus der Tatsache, dass der an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlende Beitrag aufgrund einer vertraglich vereinbarten Kostenbeteiligung des Versicherungsnehmers geringer als die Hälfte des Basistarifs ist, lässt sich keine Verpflichtung des Beklagten ableiten, sich an den Kosten der privaten Krankenversicherungsschutzes bis zur Hälfte des Basistarifs zu beteiligen. Eine Einstandspflicht des Beklagten als Leistungsträgers des SGB II für eine über den Rahmen des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) hinausgehende Versorgung der Leistungsberechtigten sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BSG Urteil vom 19.09.2008 – B 14/7b AS 10/07 R = juris Rn 26; Urteil vom 15.12.2010 – B 14 AS 44/09 R = juris Rn 20; Urteil vom 27.02.2008 – B 14/7b AS 64/06 = juris Rn 31). Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus dem Grundrecht auf Gewährung des menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, das auch die Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Versorgung umfasst (BVerfG Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 , Rn 135). Eine Versorgung im Rahmen des SGB V ist bei Leistungsbeziehern, die privat krankenversichert sind, durch den sog. "Basistarif" gewährleistet, dessen Vertragsleistungen nach § 12 Abs. 1a VAG in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB V, auf die ein Anspruch besteht, jeweils vergleichbar sein müssen, und für dessen Abschluss ein Kontrahierungszwang für die privaten Krankenversicherungsunternehmen besteht (vgl. zum Basistarif: BVerfG Urteil vom 10.06.2009 – 1 BvR 706/08 u.a.). Deshalb rechtfertigt der vom Kläger angeführte Gesichtspunkt, dass die Vertragsleistungen in dem von ihm gewählten Tarif "EL400" besser als die Vertragsleistungen nach dem Basistarif sind, nicht, den Beklagten an den Kosten eines Krankenversicherungsschutzes, der in Art, Umfang oder Höhe über den des Dritten Kapitels des SGB V hinausgeht, zu beteiligen. Einem Leistungsberechtigten steht zwar ein Wahlrecht zu, ob er den Basistarif, dessen Kosten der Beklagte im Falle der Hilfebedürftigkeit in Höhe der Hälfte des Basistarifs nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II entsprechend zu tragen hat (vgl. BSG Urteil vom 18.01.2011 – B 4 AS 108/10 R), oder einen anderen Tarif mit seinem Versicherungsunternehmen zur Gewährleistung seines Krankenversicherungsschutzes vereinbart. Falls er eine andere Tarifform als den Basistarif wählt, hat der Leistungsberechtigte die sich daraus ergebenden finanziellen Belastungen, wie z.B. den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, selbst zu tragen, weil es sich bei diesen finanziellen Belastungen nicht um Beiträge handelt.

Ebenso ergibt sich aus der vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 09.02.2010 angeordneten Härtefallregelung (1 BvL 1/09 , Rn 207 f.) bzw. aus der ab dem 03.06.2010 geltenden Bestimmung des § 21 Abs. 6 SGB II kein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für einen privaten Krankenversicherungsschutz zumindest bis zur Hälfte des Basistarifs, die über den vertraglich vereinbarten Beitrag zur privaten Krankenversicherung hinausgehen.

Auch aus § 73 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) lässt sich ein Anspruch des Klägers auf Beteiligung an den sich aus dem vertraglich vereinbarten Selbsthalt ergebenden finanziellen Belastungen nicht herleiten. Es handelt sich nicht um eine besondere Bedarfslage (vgl. BSG Urteil vom 15.12.2010 – B 14 AS 44/09 R, Rn 18ff).

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++ Anmerkung: Vgl. dazu auch meinen Beitrag im Blog von RA L. Zimmermann

Hartz IV: Zuschuss zur PKV nur bis Höhe halber Basistarif trotz BSG, Urteil v. 18.1.2011 – B 4 AS 108/10 R

Hartz IV: Zuschuss zur PKV nur bis Höhe halber Basistarif

++ Anmerkung: Sozialgericht Chemnitz Beschluss vom 29.04.2011, – S 40 AS 1487/11 ER-

Jobcenter müssen die Beiträge privat krankenversicherter Hartz IV-Bezieher höchstens bis zur Hälfte des am 1.1.2009 in der Privaten Krankenversicherung eingeführten Basistarifs bezuschussen.

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1.2 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.07.2011, – L 19 AS 988/11 B –

Die Übernahme von Kabelanschlussgebühren als Bestandteil der Unterkunftskosten kam nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zum Bundessozialhilfegesetz und kommt nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte allein dann in Betracht, wenn sie notwendiger Bestandteil der Aufwendungen sind, die für Erhalt und Erhaltung der jeweils genutzten Unterkunft erforderlich sind (Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 28.11.2001 – 5 C 9/01; Urteil Bundessozialgericht (BSG) vom 19.02.2009 – B 4 AS 48/08 R, vgl. auch Urteil BSG vom 07.05.2009 – B 14 AS 14/08 R; Urteile Landessozialgericht (LSG) NRW vom 28.05.2009 – L 9 AS 5/06, vom 13.07.2010 – L 1 AS 11/07).

Ist dies nicht der Fall, sind Kabelanschlussgebühren aus dem Regelsatz aufzubringen (vgl. z.B. Beschlüsse LSG Berlin-Brandenburg vom 12.01.2009 – L 13 B 247/08 SO PKH, LSG NRW vom 07.04.2011 – L 7 AS 267/11 NZB).

Ob die Aufwendungen, die durch einen von einem Mietvertrag unabhängigen Kabelnutzungsvertrag entstehen, selbst dann nicht erstattungsfähige Kosten der Unterkunft sind, wenn die Nutzung des Kabelanschlusses der einzige technische Zugang zum Fernsehempfang ist (so Urteil Sächsisches LSG vom 25.10.2010 – L 7 AS 346/09), mag vorliegend dahinstehen.

Denn es gibt keinen Hinweis, warum der in einem Ballungsraum wohnende Kläger sein Informationsbedürfnis nicht mittels einer DVBT-Zimmerantenne befriedigen könnte.

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1.3 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 13.07.2011, – L 12 AS 2155/10 – ,Revision zugelassen

Von der Erstattungspflicht(§ 36a SGB II) sind keine Kosten für die Erstausstattung einer neuen Wohnung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II a.F. (= § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II n.F.) nach Verlassen des Frauenhauses erfasst.

Eine solche Kostenerstattung ist weder nach dem Wortlaut des § 36a SGB II, dem systematischen Standort der Norm im Gefüge der Zuständigkeit, ihrer Entstehungsgeschichte sowie ihrem Sinn und Zweck geboten.

Für die Kosten der Erstausstattung einer neuen Wohnung nach Verlassen des Frauenhauses ist grundsätzlich der Leistungsträger zuständig, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich die auszustattende Wohnung liegt, denn der Bedarf nach einer Erstausstattung für die Wohnung entsteht erst mit dem tatsächlichen Umzug.

Schon der Wortlaut ("Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus") spricht dafür, dass gerade nur diejenigen Kosten Gegenstand der Erstattungspflicht sein sollen, die nur in der Zeit angefallen sind, in der sich die betroffenen Personen im Frauenhaus aufgehalten habe. Erstattungsfähig sind mithin solche Kosten, die aufgrund der Zufluchtnahme der betroffenen Person im Frauenhaus beim hierfür zuständigen kommunalen Träger verursacht worden sind (Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 36a Rdnr. 19).

Die neue Wohnung, für welche die Erstausstattungsbeihilfe gewährt worden ist, wurde jedoch nicht schon während des Aufenthalts im Frauenhaus, sondern erst danach bezogen, wenn auch im unmittelbaren Anschluss an den Aufenthalt. Die hierfür aufzuwendenden Kosten sind auch nicht für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus, sondern erst danach entstanden und damit nicht aufgrund der Zufluchtnahme, so wie auch der eigentliche Bedarf nach einer Erstausstattung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II (a.F.) erst mit dem (tatsächlichen) Umzug in die neue Wohnung entsteht (so zutr. SG Dortmund 09.03.2011 – S 57 (37) AS 129/09 -).

Bei diesem den gesetzlichen Regelungen in §§ 36a, 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II entsprechenden zeit- und bedarfsbezogenen Verständnis für die Erstausstattung, das sich auf die Zeit nach dem Aufenthalt im Frauenhaus bezieht, ist es auch unerheblich, ob die Bewilligung der entsprechenden Beihilfe bereits während des laufenden Aufenthalts erfolgt ist, weil ein entsprechender Bedarf nach Ende des Aufenthalts bereits absehbar war (so aber SG Aachen 20.07.2007 – S 8 AS 17/07 – Rdnr. 15).

Denn dies ändert nichts daran, dass es sich nicht um eine Leistung handelt, die für die Zeit des Aufenthalts im Frauenhaus erbracht wird, so wie dies bei den Unterkunftskosten (§ 22 SGB II) sowie den Kosten für tatsächlich erbrachte Betreuungsleistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB II a.F. bzw. § 16a Nr. 1 und 3 SGB II n.F. der Fall ist (s. zu Letzteren LSG NRW 23.02.2010 – L 1 AS 36/09 – Rdnr. 27 ff.).

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++ Anmerkung: Vgl. dazu auch meinen Beitrag im Blog von RA L. Zimmermann

Sozialgericht Dortmund Urteil vom 09.03.2011, – S 57 (37) AS 129/09 –

Für die Kosten der Erstausstattung einer neuen Wohnung nach Verlassen des Frauenhauses ist grundsätzlich der Leistungsträger zuständig, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich die auszustattende Wohnung liegt, denn der Bedarf nach einer Erstausstattung für die Wohnung entsteht erst mit dem tatsächlichen Umzug (vgl. Sozialgericht Stade, Beschluss vom 24.08.2010, Az.: S 17 AS 613/10 ER, m.w.N.; Münder in: LPK-SGB II, 3. Auflage, § 23 Rdnr. 47; a. A. Sozial-gericht Aachen, Urteil vom 20.07.2007, Az.: S 8 AS 17/07; Nr. 4 des Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 07.07.2009, Az.: II B 4 – 3761; Schoch in: LPK-SGB II, 3. Auflage, § 36 a Rdnr. 8).

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1.4 – Hessisches Landessozialgericht Urteil vom 09.02.2011, – L 6 AS 280/08 – , Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter dem AZ.: – B 4 AS 52/11 B –

Der Zufluss der Abfindung auf die Versorgungsanwartschaft des Pensions-Sicherungs-Vereins stellt Einkommen dar, welches bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist.

Eine Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen erfolgt durch das SGB II selbst nicht. Nach den von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 – B 14 AS 26/07 R -; Urteile vom 30. September 2008 – B 4 AS 29/07 R – zur Einkommenssteuererstattung und B 4 AS 57/07 R zu Zinseinkünften aus Sparguthaben). Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgebend bestimmt. Nicht entscheidend ist das Schicksal der Forderung. Ebenso wenig kommt es auf den Grund für die Zahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt an.

Umgekehrt ist anhand des Begriffs der Verwertbarkeit festzustellen, ob eine (potentielle) Verschiebung der geldwerten Position einen Zufluss oder eine Vermögensverwertung darstellt. Abzustellen ist insoweit allein auf den Abfindungsanspruch nach § 8 Abs. 2 BetrAVG gegenüber dem Träger der Insolvenzsicherung. Der Abfindungsanspruch nach § 3 BetrAVG ist insoweit ein aliud, zumal er – unabhängig davon, ob die Voraussetzungen vorlagen – seinerzeit nicht geltend gemacht worden ist. Nach den oben aufgestellten Grundsätzen ist nämlich auch unerheblich, warum ein Zufluss nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt realisiert worden ist. Die Sicherungspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins greift ein, wenn das Unternehmen, das die betriebliche Altersversorgung finanziert hat, insolvent wird. Bei der Abfindung nach § 8 Abs. 2 BetrAVG handelt es sich um ein Gestaltungsrecht des Pensions-Sicherungs-Vereins, das auch gegen den Willen des Versicherten ausgeübt werden kann. Bereits dies spricht dagegen, einen Zufluss oder einer Vermögenseigenschaft zu einem früheren Zeitpunkt zu fingieren, zu dem der Pensions-Sicherungs-Verein noch nicht von seinem Abfindungsrecht Gebrauch gemacht hat.

Der Abfindungsanspruch war mithin auch nicht vor Erlass des Abfindungsbescheides am 26. September 2006 verwertbar. Der Entschädigungscharakter der Abfindungszahlung für den Wegfall künftiger Ansprüche der betrieblichen Altersversorgung lässt es zudem nicht zu, die Abfindung zeitlich dem Arbeitsverhältnis und damit der Vergangenheit zuzuordnen (so BSG, Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 47/08 R – zur arbeitsrechtlichen Abfindung).

Die Zahlung ist kein zweckbestimmtes Einkommen nach § 11 Abs. 3 SGB II. Aus der Natur der Abfindung ergibt sich, dass der Empfänger in seiner Verfügung hierüber frei ist. Eine zweckbestimmte Einnahme ist nur dann anzunehmen, wenn aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis sich objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung zu einem bestimmten Zweck verwendet werden soll (BSG, Urteil vom 3. März 2009 – 4 AS 47/08 R – Rn. 21; dazu ausf.: Mahler in: Mittag u.a., Aspekte der Beendigung von Arbeitsverhältnissen, 2010, S. 294, 305ff.). Auch insoweit ist isoliert auf die Abfindung und nicht etwa auf die Zahlungen zur betrieblichen Altersvorsorge an die Versorgungseinrichtungen abzustellen.

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++ Anmerkung: Vgl. dazu auch meinen Beitrag im Blog von RA L. Zimmermann

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.04.2011, – L 19 AS 546/11 B –

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1.5 – Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 16.06.2011, – L 5 AS 357/10 –

Migräne, Sex und Kunst gehören nicht in die Bewerbung eines Hartz -IV-Empfängers.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) soll nämlich eine Eingliederungsvereinbarung – und entsprechend der sie ersetzende Verwaltungsakt – Bestimmungen über die dem Hilfebedürftigen abzuverlangenden Eigenbemühungen zur Eingliederung in Arbeit enthalten. Ist dem Beklagten – wie hier – bekannt, dass die von dem Hilfebedürftigen verwendeten Bewerbungsunterlagen nicht geeignet sind, eine erfolgreiche Bewerbung zu unterstützen, sondern diese vielmehr mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindern werden, ist auch eine diesbezügliche Bestimmung zulässig. Die Verwendung solcher Bewerbungsunterlagen würde ohnehin einen Sanktionstatbestand nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II verwirklichen, da sie als Verweigerung der Aufnahme einer Tätigkeit anzusehen wäre.

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1.6 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 09.06.2011, – L 5 AS 170/11 B ER –

Das LSG Sachsen- Anhalt – L 2 B 261/06 AS ER- hat keinen einheitlichen Wert für den Erwerb einer Erstausstattung der Wohnung festgelegt- Wohnzimmertisch auch erst später angeschafft werden- Gebrauchtwaren.

Der 2. Senat des LSG hat zwar in einem Beschluss vom 14. Februar 2007 (L 2 B 261/06 AS ER) festgestellt, dass die dem dortigen Antragsteller bewilligten 1.100,00 EUR ausreichend seien, um die notwendige Erstausstattung (sogar als Neuware) zu erwerben.

Das bedeutet jedoch im Umkehrschluss nicht, dass ein geringerer Betrag als nicht genügend angesehen werden muss. Zum einen ist es einem Hilfebedürftigen zumutbar, die dringend benötigten Gegenstände der Wohnungserstausstattung gebraucht zu kaufen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass nicht alle Dinge unerlässlich sind. So kann beispielsweise ein Wohnzimmertisch auch erst später angeschafft werden.

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1.7 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil vom 03.03.2011, – L 5 AS 36/09 –

Beim Leistungsausschluss auf Grund von § 7 Abs. 5 SGB II besteht kein Anspruch auf Erstausstattung der Wohnung gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II.

Ein Anspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass nach § 7 Abs. 5 SGB II nur die "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" ausgeschlossen sind. Der Gesetzgeber hat mit dem Wortlaut von § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II die inhaltsgleiche Regelung des bisherigen § 26 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) übernommen (BT-Drucks. 15/1514 S. 57 zum wortgleichen § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII; vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007, B 14/7b AS 36/06(17)).

Nach dem früheren BSHG war Kriterium für den Ausschluss von Leistungen nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte die Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach. Daraus folgt, dass der Leistungsträger des SGB II – wie der frühere Sozialhilfeträger – neben den BAföG-Leistungen nur dann einzuspringen hat, wenn entweder eine besondere, nicht ausbildungsbezogene Bedarfslage entstanden ist, oder wenn Leistungen außerhalb des Abschnitts 2 des Dritten Kapitels des SGB II beansprucht werden. Denn der Wortlaut des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II begrenzt den Leistungsausschluss nur auf Leistungen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts (BSG, Urteil vom 6. September 2007, a.a.O. (19)). Demnach können – trotz grundsätzlichen Leistungsausschlusses – Leistungen z.B. für Mehrbedarfe gemäß § 21 Abs. 2, 3 und 5 SGB II (Mehrbedarfe für werdende Mütter, für Alleinerziehende, für ernährungsbedingten Mehraufwand oder auch Leistungen zur Eingliederung in Arbeit) nach Abschnitt 1 des Dritten Kapitels des SGB II erbracht werden.

Die begehrten Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung gehören nicht dazu. Insoweit folgt der Senat dem Beschluss des 2. Senats des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalts vom 21. Dezember 2005 (L 2 B 72/05 AS ER). Dieser hat die Kosten für den Erstbezug einer Wohnung am Studienort als einen "ausbildungsgeprägten Bedarf" angesehen.

Angesichts der wortgetreuen Übernahme aus § 26 BSHG hat der Senat keine Bedenken, die bisherige Rechtsprechung des BVerwG zur Bestimmung einer "nicht ausbildungsbezogenen Bedarfslage" heranzuziehen (so auch BSG, Urteil vom 6. September 2007, a.a.O., (19)). Das BVerwG hatte in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass neben den Leistungen der Ausbildungsförderung Sozialhilfe nur in Betracht kommt für Mehrbedarfe, die ihre Ursachen in besonderen Umständen in der Person des Hilfesuchenden haben. Darunter fällt nicht die Hilfe zum (allgemeinen) Lebensunterhalt (Urteil vom 14. Oktober 1993, 5 C 16/91 (6,7)). Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat wie Kühlschrank, Wäscheständer, Töpfe, Geschirr oder Besteck hat das BVerwG in ständiger Rechtsprechung als ausschließlich ausbildungsgeprägten Bedarf angesehen (Urteil vom 3. Dezember 1992, 5 B 15/90 (9); Beschluss vom 13. Mai 1993, 5 B 47/93 (5)).

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++ Anmerkung: Vgl. dazu auch meinen Beitrag im Blog von RA L. Zimmermann

SG Berlin, Beschluss vom 20.05.2009, Az. S 153 AS 12236/09 ER

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1.8 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 26.05.2011, – L 5 AS 100/11 B –

Gegen den Beschluss ist keine Beschwerde möglich, wenn der Beschwerdewert nicht erreicht wird.

Auch nach der Neufassung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG zum 11. August 2010 ist daran festzuhalten, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei Nichterreichen des Berufungswertes unzulässig ist.

Der Kläger hat u.a. unter Bezug auf die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Beschluss vom 19. Januar 2011, L 7 AS 4623/10 B) ergänzend ausgeführt:

Gerade mit der Neufassung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG habe der Gesetzgeber inhaltlich klargestellt, dass der Beschwerdeausschluss wegen Nichtüberschreitens des Beschwerdewertes nur für Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gelte, nicht jedoch im Rahmen von Klageverfahren. Etwas Anderes könne der Gesetzgeber auch im Hinblick auf die Rechtssicherheit nicht gewollt haben. Nach anderer Auffassung wäre der Leistungsempfänger nach dem SGB II, der richtigerweise auf den Rechtsweg zum Sozialgericht verwiesen werde, erheblich benachteiligt und in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt, da sich die Streitwerte in diesen Verfahren regelmäßig unterhalb der Berufungsgrenze bewegten. Wenn wegen der Höhe des fiktiven Streitwertes eine Überprüfung der Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren nicht möglich sei, würde dem Leistungsempfänger faktisch die Möglichkeit zur Überprüfung seines Leistungsanspruches genommen. Eine Überprüfung einer ablehnenden Prozesskostenhilfeentscheidung könne nur dann abgelehnt werden, wenn streitgegenständlich nur ein einstelliger Eurobetrag für die Dauer von längstens sechs Monaten sei. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach bei einem Streit um Grundsicherungsleistungen regelmäßig von einer überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger auszugehen sei (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R).

Nach der bis zum 31. März 2008 geltenden Rechtslage war gemäß § 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich statthaft, es sei denn, der maßgebliche Beschwerdewert wurde nicht überschritten. Ausnahmsweise war die Beschwerde aber in diesem Fall doch zulässig, wenn ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint wurden. Mit Wirkung zum 1. April 2008 ist mit der Einführung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe – unabhängig vom Wert des Beschwerdewerts – nunmehr "zusätzlich" und damit immer ausgeschlossen worden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (so auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008, L 12 B 18/07 AL, Rn. 25).

Daher ist seit dem 1. April 2008 die Beschwerde bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes über 750,00 EUR nur noch zulässig, wenn Prozesskostenhilfe (auch) wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Dies folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz ZPO. Das gleiche gilt, wenn wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG im Streit sind. Die Beschwerde ist hingegen ausgeschlossen, wenn das Gericht in diesen Fällen ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (vgl. zur Begründung ausführlich den Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Februar 2009, L 5 B 305/08 AS und L 5 B 304/08 AS).

Soweit der Kläger auf die Rechtsmeinung des LSG Baden-Württemberg (L 7 AS 4623/10 B) Bezug nimmt, folgt der Senat dieser nicht. Sein Schluss, der Gesetzgeber habe durch die Neufassung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG inhaltlich klargestellt, dass der Beschwerdeausschluss wegen Nichtüberschreitens der Beschwerdewertgrenze nur für Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes gelten soll, nicht dagegen für Klageverfahren, überzeugt nicht. Zur Begründung beruft sich der Kläger mit dem LSG Baden-Württemberg auf eine Anregung des Bundesrates, zur Vorbeugung von Missverständnissen den Ausschluss der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe in § 172 Absatz 3 Nummer 1 SGG – wie vorgeschlagen in Anlehnung an § 127 Absatz 2 Satz 2 ZPO – zu präzisieren. Der Bundesrat führte zur Begründung wörtlich aus:

"§ 172 Absatz 3 Nummer 1 SGG-E bestimmt, dass die Beschwerde ausgeschlossen ist "in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre; dies gilt auch für Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren". Diese Regelung ist missverständlich, denn in Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob die Beschwerde auch dann ausgeschlossen ist, wenn die Berufung in der Hauptsache nicht kraft Gesetzes ohne Weiteres zulässig wäre, sondern erst noch der Zulassung bedürfte (so der 8. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. September 2008 – L 8 SO 80/08 ER -, Juris = Nds. Rpfl. 2009, S. 74), oder ob bei der Prüfung des Beschwerdeausschlusses neben dem Wert des Beschwerdegegenstandes auch die Zulassungsgründe des § 144 Absatz 2 SGG heranzuziehen sind (so der 6. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. Oktober 2008 – L 6 AS 458/08 ER -, Juris = Nds. Rpfl. 2009, S. 32).

Mit der Beschränkung auf "im Rahmen dieser Verfahren" gilt der Ausschluss der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe zudem nur in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre; in dem Klageverfahren dürfte gegen die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe die Beschwerde nach § 172 Absatz 3 Nummer 1 SGG jedoch nicht unzulässig sein. Diese Frage ist in der Rechtsprechung bislang ebenfalls heftig umstritten (vgl. zum Meinungsstand: Bayerisches LSG, Beschluss vom 10. Dezember 2009 – L 7 AS 563/ 09 B PKH -, Juris Rn. 6 ff.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 6. Januar 2010 – L 2 R 527/09 B -, Juris Rn. 17 m. w. N.; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. März 2010 – L 6 AS 122/10 B -, Juris Rn. 12 ff.; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 73a Rn. 12b). Mit der Neuregelung bliebe das Pro-blem bestehen, dass in Hauptsacheverfahren ge- gen die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe weitergehende Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen als in dem Klageverfahren selbst."

Es ist richtig, dass die Bundesregierung eine Prüfung des Einwandes zusagte, das Gesetz aber entsprechend des Entwurfs ohne Änderungen in Kraft trat. Allein daraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass der Gesetzgeber die Prozesskostenhilfebeschwerde in Klageverfahren unterhalb des Beschwerdewerts von 750,00 EUR (weiterhin) für zulässig gehalten hätte (so auch: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2010, L 34 AS 2182/10 B PKH; Beschluss vom 29. Oktober 2010, L 25 B 2246/08 AS PKH; Beschluss vom 27. September 2010, L 20 AS 1602/10 B PKH; Sächsisches LSG, Beschluss vom 6. Dezember 2010, L 1 AL 212/09 B PKH; Hessisches LSG, Beschluss vom 4. Oktober 2010, L 7 AS 436/10 B; Bayerisches LSG, Beschluss vom 27. September 2010, L 9 AL 133/10 B PKH; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 3. September 2010, L 11 AS 146 und 152/10, alle recherchiert über juris). Angesichts der von den Landessozialgerichten vor der Gesetzesänderung überwiegend vertretenen Auffassung hätte es dann vielmehr nahegelegen, anlässlich der Gesetzesänderung eine ausdrückliche Regelung dahin gehend aufzunehmen, dass die Beschwerde in Klageverfahren ausdrücklich zugelassen ist. Dies ist aber nicht erfolgt.

Für das Klageverfahren hatte der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 127 Abs. 2 ZPO den Konvergenzgedanken bereits manifestiert. Er hat in seiner Begründung ausgeführt (BT-Drs. 14/163, S. 14):

"In Rechtsprechung und Literatur ist seit langem umstritten, ob die Zulässigkeit einer Beschwerde in Fällen sachlicher Nebenentscheidungen nach § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2 und § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO davon abhängt, daß in der Hauptsache ein Rechtsmittel zulässig wäre. Ein Teil der Rechtsprechung wendet in diesen Fällen den Konvergenzgedanken an und hält deshalb eine Beschwerde nur für zulässig, wenn nicht nur der Beschwerdewert erreicht ist, sondern auch die fiktive Rechtsmittelgrenze gemäß § 511a Abs. 1 ZPO überschritten würde. Ob eine derartige Zulassungsbeschränkung von Rechtsmitteln im Wege der Interpretation möglich ist, ist im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Prozeßkostenhilfe im Asylverfahrensrecht fraglich (vgl. BVerfGE 78, 88). Der Konvergenzgedanke sollte deshalb in den genannten Fällen gesetzlich geregelt werden, um den Rechtsmittelausschluß auf eine sichere Grundlage zu stellen.

Aus Sachgründen ist der Rechtsmittelausschluß angezeigt. Stellt der Gesetzgeber nämlich für die Hauptsacheentscheidung nur eine Instanz zur Verfügung, so besteht kein Grund für die wirtschaftlich weniger bedeutsame Nebenentscheidung, die im Regelfall im Zusammenhang mit der Hauptsacheentscheidung getroffen wird, einen weitergehenden Instanzenzug zu eröffnen. Bei PKH-Sachen greift die Beschränkung des Beschwerderechtszuges nur für die Frage der Beurteilung der Erfolgsaussichten."

Die Anwendung dieses Gedankens auch für sozialrechtliche Klageverfahren hatte der Gesetzgeber bereits sichergestellt durch die Verweisungsvorschrift des § 73a SGG. Für andere als Klageverfahren hat die Zivilgerichtsbarkeit den Konvergenzgedanken des § 127 Abs. 2 ZPO analog angewendet. So hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 23. Februar 2005 (Az.: XII ZB 1/03, Juris) entschieden, eine Beschwerde gegen eine PKH-Entscheidung sei nicht zulässig in Verfahren (dort einstweilige Anordnungen nach §§ 620, 620c, 644 ZPO (nunmehr §§ 49, 57 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit [FamFG])), in denen die Entscheidung in der Hauptsache nicht anfechtbar ist. Eine ausdrückliche Regelung für die Behandlung von Prozesskostenhilfeverfahren in Verfahren der rechtswegbeschränkten einstweiligen Anordnung fehlte sowohl in der ZPO als auch bis zum 11. August 2010 im SGG. Die Verweisung des § 73a SGG auf § 127 ZPO führte mithin nicht zum vom Gesetzgeber geäußerten Willen, die Konvergenz auch in sozialgerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sicherzustellen. Es bedurfte insoweit einer gesetzlichen Regelung, zumal in der Rechtsprechung und Literatur diese Rechtsfrage umstritten war.

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1.9 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 11.04.2011, – L 5 B 218/07 AS –

Grundsätzlich wirken sich bei gebundenen Verwaltungsakten bloße Begründungsmängel nicht auf die Rechtmäßigkeit der Regelung (Verfügungssatz) aus und rechtfertigen nicht die Aufhebung des Bescheids (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, Az.: B 11 AL 85/99 R, RN 20; unter Bezugnahme auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. August 1988, Az.: 8 C 29/87, RN 12f.).

Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der PKH erfolgt lediglich eine vorläufige Prüfung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Rahmens der Artikel 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG). Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer: SGG, 9. Aufl. 2008, § 73a RN 7 f. m.w.N.). Aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. April 2000, Az.: 1 BvR 81/00, NJW 2000 S. 1936).

Die Gewährung von PKH kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Februar 1989, Az.: B 13 RJ 83/97 R, SozR 1500 § 72 Nr. 19).

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1.10 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 23.06.2011, – L 5 AS 129/11 B ER –

Nicht jede Unterdeckung des Bedarfs führt grundsätzlich zu einer Existenzbedrohung und damit zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Erforderlich ist eine existentielle Notlage. Diese besteht regelmäßig dann nicht, wenn im Wege des Eilrechtsschutzes Bagatellbeträge geltend gemacht werden.

Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 30. März 2009, Az.: L 5 B 121/08 AS ER, juris) löst jedenfalls ein monatlicher Fehlbetrag von bis zu fünf Prozent der Regelleistung (im vorliegenden Fall beliefe sich der entsprechende Gesamtbetrag für die Antragsteller auf 65,05 EUR; je 16,40 EUR für die Antragsteller zu 1 und zu 2 sowie je 10,75 EUR für die Antragsteller zu 3 bis 5) noch keine existentielle, d.h. akute wirtschaftliche Notlage aus, der mit Mitteln des gerichtlichen Eilrechtsschutzes begegnet werden müsste; es sei denn, es gebe gravierende individuelle Besonderheiten – wie etwa ein glaubhaft gemachter erheblicher Nachholbedarf. In der Regel berührt das vorübergehende Fehlen von Leistungen in der vorgenannten Höhe die Existenz der Leistungsberechtigten noch nicht unmittelbar und es ist ihnen zuzumuten, fehlende Defizite durch Umschichtungen zu kompensieren bzw. vorübergehend – das heißt für die voraussichtliche Dauer eines Hauptsacheverfahrens – auf Anteile der Regelleistung zu verzichten.

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++ Anmerkung: Vgl. dazu auch meinen Beitrag im Blog von RA L. Zimmermann

Vgl. dazu den Beitrag vom Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann im Fachforum von Nomos:

sozialrechtsexperte.blogspot.com

1.11 – Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 22.07.2011, – L 12 AS 4994/10 –

Einer Bewilligung von Alg II steht zu verwertendes Vermögen solange entgegen, bis es verbraucht ist. Bei Aufhebung der Leistungsbewilligung wegen fehlender Hilfebedürftigkeit aufgrund von Vermögen ist die gesamte überzahlte Leistung zu erstatten. Eine Beschränkung des Rückforderungsbetrags der Höhe nach auf den Wert des zu verwertenden Vermögens erfolgt nicht.

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2.  Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – Sozialgericht Berlin Urteil vom 29.03.2011, – S 115 AS 30483/08 –

Für eine als Waise im Haushalt der Großmutter lebende Enkeltochter gezahltes Kindergeld steht als einsetzbares Einkommen sozialhilferechtlich erst zur Verfügung, wenn sie es nicht selbst zur Deckung ihres eigenen Existenzminimums benötigt (SG Düsseldorf, Urteil vom 29. Mai 2007 -S 23 AS 3/06-).

§ 330 Abs 3 S 1 SGB 3 modifiziert die Rechtsfolge des § 48 Abs 1 S 2 SGB 10 insoweit, als er bestimmt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung des Verwaltungsakts mit Wirkung Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an eine entsprechende Verwaltungsentscheidung obligatorisch ist ("ist… aufzuheben"). Der Grundsicherungsträger hat also auch in atypischen Fällen generell kein Ermessen auszuüben, sondern eine gebundene Entscheidung zu treffen (vgl. BSG, Urteil vom 05.06.2003 -B 11 AL 70/02 R- und Urteil vom 09.02.2006 -B 7a AL 58/05 R-).

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3.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

3.1 – Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 28.07.2011, – L 7 SO 51/10 B ER –

Leistungsbezieher nach dem SGB XII sind höhere Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII unter Berücksichtigung der nach dem Kopfteilprinzip auf ihn anfallenden tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu gewähren.

Denn die Kosten der Unterkunft sind in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen, weil bei der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze nach § 42 S. 1 Nr. 2 1. Var. SGB XII i.V.m. 29 Abs. 1 S. 2 SGB XII für den Antragsteller von einem Ein-Personen-Haushalt auszugehen ist

Hinsichtlich der angemessenen Wohnungsgröße ist von einem Zwei-Personen-Haushalt nach der Rechtsprechung des BSG nur auszugehen , wenn entweder eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II oder eine Einstandsgemeinschaft nach § 19 Abs. 1 SGB XII – bei Hilfe zum Lebensunterhalt; offen gelassen, aber ebenfalls einbezogen: Einstandsgemeinschaft nach § 19 Abs. 2 SGB XII bei Grundsicherung – zwischen den Mitgliedern der Wohngemeinschaft besteht (Senat, 13.7.2010 – L 7 AS 208/10 B ER unter Hinweis auf BSG, 18.6.2008 – B 14/11b AS 61/06 R, 31.10.2007 – B 14/11b AS 7/07 R, 19.5.2009 – B 8 SO 8/08 R).

Der Auffassung des Sozialhilfeträgers, , nach der vorbenannten Rechtsprechung des BSG sei nur von einem Ein-Personen-Haushalt auszugehen, wenn es sich um eine Wohngemeinschaft handelte, die nicht zugleich eine Haushaltsgemeinschaft bildete, überzeugt nicht.

In seinen Entscheidungen zum SGB II hat das BSG ausdrücklich darauf abgestellt, dem SGB II sei die Kategorie der Haushaltsgemeinschaft fremd, so dass sie kein taugliches Abgrenzungskriterium dafür bilden könne, ob die Wohnfläche für einen Ein-Personen-Haushalt oder hälftigen Zwei-Personen-Haushalt zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu Grunde zu legen sei. Es sei allein festzustellen, ob die Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben oder nur die Wohnung gemeinsam benutzen. Lebten sie nicht in einer Bedarfsgemeinschaft komme der Personenmehrheit keine beschränkende Wirkung zu (BSG, 18.6.2008 aaO, Rn. 21).

Zuzugeben ist dem Antragsgegner lediglich, dass für die Sozialhilfe das BSG bisher nur eine Entscheidung zur Höhe des Regelsatzes getroffen hat (BSG, 19.5.2009 aaO).

Der Begründung ist jedoch zu entnehmen, dass auch für die Kosten der Unterkunft die Rechtsprechung zum SGB II anzuwenden ist. Das BSG weist ausdrücklich darauf hin, zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem SGB II und dem SGB XII seien Einsparungen bei einem gemeinsamen Haushalt nur anzunehmen, wenn die zusammen lebenden Personen eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 Abs. 1 SGB XII bildeten. Der Gesetzgeber des SGB II habe die Annahme einer Haushaltsersparnis und Kürzung der Regelleistung nicht mehr mit einer individuellen Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse der zusammen lebenden Personen verbunden. Vielmehr gehe § 20 SGB II typisierend von prozentualen Abschlägen von der Regelleistung wegen Haushaltsersparnis nur bei Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft aus.

Rechtfertigt allein die Haushaltsersparnis bei den Unterkunftskosten die Berücksichtigung einer geringeren Wohnfläche, ist auch hier auf das Bestehen einer Einstandsgemeinschaft nach § 19 Abs. 1 oder 2 SGB XII abzustellen.

Richtet sich bei der Grundsicherung das Bestehen einer Einstandsgemeinschaft nach § 19 Abs. 2 SGB XII ist diese zwischen dem über 25-jährigen Antragsteller und seiner Mutter nicht anzunehmen. Ebenso kommt eine typengemischte Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II (hierzu: BSG, 15.4.2008 – B 14/7b AS 58/06 R) nicht für den Zeitraum bis 31. Juli 2010 – Arbeitslosengeld II-Leistungsbezug der Mutter des Antragstellers – in Betracht.

Die Heizkosten sind in tatsächlicher Höhe schon deshalb zu übernehmen, weil insoweit der Antragsgegner bisher – wohl zu Recht – kein Kostensenkungsverfahren eingeleitet hat (vgl. BSG, 19.9.2008 – B 14 AS 54/07 R). Abzuziehen ist nur die aus dem Anteil in der Regelleistung sich ergebende Warmwasserbereitungspauschale, weil nur in den Nebenkostenabrechnungen, nicht jedoch in der Vorauszahlung der auf die Warmwasserbereitung entfallende Anteil bestimmt ist (vgl. BSG, 24.2.2011 – B 14 AS 52/09 R). Sie beträgt entgegen der Praxis des Antragsgegners auf Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe für das Jahr 1998 unter Berücksichtigung eines Regelsatzes in Höhe von 359,00 EUR nur 6,47 EUR monatlich für den Antragsteller (vgl. BSG, 22.9.2009 – B 4 AS 8/09 R mwN).

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3.2 – Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 20.07.2011, – L 7 SO 133/11 B –

Die Frage, ob eine Laktose Intoleranz, also eine Nahrungsmittelunverträglichkeit, überhaupt – auch wenn sie zu einem Mehrbedarf führen sollte – im Rahmen von § 30 Abs. 5 SGB XII berücksichtigungsfähig ist, ist eine Rechtsfrage, die noch nicht jedenfalls nicht zu Ungunsten der Klägerin – abschließend geklärt ist.

Anmerkung: Die Empfehlungen des Deutschen Vereins aus dem Jahre 2008 enthalten zu der bei der HB vorliegenden Laktose Intoleranz keine ausdrückliche Beurteilung. Hinzu kommt, dass die HB an einem Diabetes mellitus leidet und sich beide Gesundheitsbeeinträchtigungen möglicherweise – und nach dem Vortrag der HB – beeinflussen bzw. in ihren Auswirkungen auf das Ernährungsverhalten und die damit verbundenen Kosten verstärken.

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++ Anmerkung: Vgl. dazu Sozialgericht Aachen Urteil vom 21.03.2011, – S 14 AS 159/10 –

Bei der Erkrankung Laktose Intoleranz ist nicht stets von einem Mehrbedarf in Höhe von 71,58 Euro auszugehen(Urteil des Bayerischen LSG vom 13.09.2007, Az. L 11 AS 258/06).

Denn auch den Empfehlungen des Deutschen Vereins und insbesondere der Rechtsprechung ist ein solcher feststehender Betrag nicht zu entnehmen.

4.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 – Sozialgericht Karlsruhe Urteil vom 22.07.2011, – S 1 SO 5198/10 –

Der Verpflichtung des Empfängers von in einer Bildungseinrichtung erbrachten Eingliederungshilfeleistungen oder der übrigen gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII Einstandspflichtigen zum Kostenersatz für häusliche Ersparnis steht nicht entgegen, dass die in der Einrichtung eingenommene kostenlose Verpflegung integraler Bestandteil der Eingliederungshilfe ist.

Für die inhaltliche Ausfüllung des im Gesetz nicht definierten Begriffs der "häuslichen Ersparnis" sind aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität auf Erfahrungswerten der Hilfeträger beruhende Pauschalierungen und Schätzungen zulässig. Insoweit eignet sich insbesondere der regelsatzmäßige Bedarf des Hilfeempfängers als brauchbarer Anhaltspunkt.

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4.2 – Sozialgericht Karlsruhe Urteil vom 22.07.2011, – S 1 SO 4882/09 –

Schulbegleiter haben keine Aufgaben im Bereich der Pädagogik oder Sonderpädagogik zu erfüllen. Vielmehr haben sie (nur) die Dienstleistungen und Maßnahmen zu erbringen, die im Einzelfall erforderlich sind, damit der behinderte Mensch das pädagogische Angebot seiner Schule überhaupt wahrnehmen kann. Pädagogische Maßnahmen im Sinne des Bildungsauftrags fallen demgegenüber grundsätzlich in den Verantwortungsbereich der Schule.

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5.   Vorsitzender Richter des Bundessozialgerichts Prof. Dr. Peter Udsching zu Praktischen Problemen mit Hartz 4.

Zitat:

" Der Deutsche Richtertag 2011 in Weimar bot der Sozialgerichtsbarkeit ein Forum,die Gründe zu diskutieren, die für den erheblichen und immer noch zunehmenden Arbeitsanfall in Sachen "Hartz IV" ursächlich sind und auf neue Herausforderungen hinzuweisen, die durch das Urteil des BVerfG vom 9.2.2010 und durch das lange umkämpfte Reformgesetz vom 24.3.2011 auf die Sozialgerichte zukommen. In einem Workshop, der von RiBSG Dr. Elke Roos moderiert wurde, führte Prof. Dr. Peter Udsching in die Thematik ein:

I. In den Medien werden vor allem vermeintliche Gesetzgebungsfehler für die Klagefl ut verantwortlich gemacht; die Gerichte müssten die Folgen schlechter Gesetzgebungsarbeit ausbaden. Bei näherer Analyse entpuppt sich die These vom "handwerklich schlechten Gesetz" ganz überwiegend allerdings als Stammtischparole, die von den Medien in Ermangelung näherer Sachkenntnis gern aufgegriffen wird. Tatsächlich ist das SGB II vor allem in den Bereichen in der Verwaltungspraxis fehleranfällig, in denen es – wie etwa bei den Kosten der Unterkunft – durch starke Individualisierung des Bedarfs versucht, ein hohes Maß an Gerechtigkeit zu erzielen oder – wie bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Hilfebedürftigen – ein tagesaktuelles Kombilohnmodell zu praktizieren, das allein wegen des hohen Änderungsbedarfs fehleranfällig ist."

weiter hier lesen: www.sozialrechtsverband.de (pdf)

6. Sozialrechtsexperte informiert zur aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum SGB II/SGB XII von 2011

sozialrechtsexperte.blogspot.com

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles

Quelle Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de