Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 35/2011 – Teil 2

Teil 1 des Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 35/2011 ist hier zu finden.


7.3 – Aktuelle Rechtsprechung des Sozialgerichts Stuttgart zur Arbeitsförderung nach dem SGB III und zur Sozialhilfe nach dem SGB XII.

1. SG Stuttgart Urteil vom 12. Juli 2011, Az.: S 16 AL 8129/09
Der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ist nicht an die Vorlage einer AU-Bescheinigung gebunden. Der Nachweis kann auch in anderer Form erfolgen, um den Eintritt einer Sperrzeit abzuwenden.

2. SG Stuttgart Urteil vom 28.06.2011, Az.: S 3 AL 7354/09
Ein Existenzgründercoaching ist nach Ablauf der in den Förderbestimmungen geregelten Jahresfrist selbst dann durch die Bundesagentur für Arbeit nicht zu fördern, wenn die Nichteinhaltung der Frist möglicherweise auf eine Pflichtverletzung der Bundesagentur zurückzuführen ist.

3. SG Stuttgart Gerichtsbescheid vom 18.10.2010, Az.: S 19 AL 7177/09
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt mit Beginn eines ungenehmigten Auslandsaufenthaltes.

4. SG Stuttgart Urt. v. 26.07.2011, Az.: S 15 AL 4170/10
Keine Fortzahlung des Arbeitslosengeldes bei Arbeitsunfähigkeit, wenn die Arbeitsunfähigkeit während des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen Urlaubsabgeltung eintritt und über diesen Zeitraum hinaus fortbesteht.

5. SG Stuttgart Urteil vom 28.07.2011, Az.: S 23 AL 5491/10
Ein Arbeitsloser, der sich an einem Ort aufhält, der es nicht zulässt, den Vorschlägen der Arbeitsagentur zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge zu leisten, verliert auch dann seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn er einen Dritten beauftragt, Briefe der Arbeitsagentur an ihn weiterzuleiten.

6. SG Stuttgart Urteil vom 27.01.2011, Az.: S 5 AL 3455/10
Die Arbeitslosmeldung und die Verfügbarkeit des Arbeitslosen für Vermittlungsmaßnahmen der Arbeitsagentur können zur Begründung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld nicht nachträglich fingiert werden.

7. SG Stuttgart Urteil vom 25.05.2011, Az.: S 2 AL 2100/1
Hängt eine Existenzgründung vollständig von deren Finanzierung durch eine Bank ab und ist die Existenzgründung ohne diese Finanzierung nicht beabsichtigt, ist von einer Aufnahme der selbständigen Tätigkeit erst auszugehen, wenn diese Finanzierung tatsächlich erfolgt oder sich zumindest ernsthaft abzeichnet. Findet der Existenzgründer hingegen keine Bank für die notwendige Finanzierung, ist noch nicht von der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit auszugehen, so dass kein Anspruch auf einen Existenzgründungszuschuss besteht.

8. SG Stuttgart Urteil vom 31.01.2011, Az.: S 2 AL 3055/10
Ist die Gewährung einer Leistung von der Einhaltung einer Frist abhängig, muss der Antragsteller den Nachweis erbringen, dass er den Antrag rechtzeitig gestellt hat. Hierzu muss er nachweisen, dass der Antrag beim Leistungsträger (rechtzeitig) eingegangen ist. Dass der Antrag rechtzeitig zur Post aufgegeben wurde, genügt regelmäßig nicht.

9. SG Stuttgart Beschluss vom 15.08.2011, Az.: S 12 SO 3964/11 ER
Kein Anspruch auf Übernahme der Mietkosten für eine Wohnung während der Zeit der Inhaftierung.

10. SG Stuttgart Urteil vom 18.07.2011, Az.: S 12 SO 7445/10
Kein Anspruch auf neue Waschmaschine, auch bei (behaupteter) Explosionsgefahr.

11. SG Stuttgart Urteil vom 20.06.2011, Az.: S 7 SO 3292/09
Einer Bezieherin von Leistungen der Grundsicherung im Alter, die sehr stark sehbehindert und daher in ihrer Orientierungsfähigkeit eingeschränkt ist, ist ein Umzug in eine andere Wohnung nicht zuzumuten, wenn ihre monatliche Miete die zulässige Mietobergrenze um rund EUR 60,00 übersteigt.

www.sg-stuttgart.de

7.4 – Sozialgericht Lüneburg Urteil vom 28.04.2011, – S 36 AS 1428/09 –

Bei dem Ausbildungsgeld nach §§ 97, 104 Absatz 1 Nr. 2, 107 SGB III einer Werkstatt für Behinderte handelt es sich um kein Einkommen im Sinne des SGB II.

Bei dem Ausbildungsgeld nach §§ 97, 104 Absatz 1 Nr. 2, 107 SGB III, welches der Antragsteller für die Teilnahme am Berufsbildungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen erhält, handelt es sich zwar nicht um eine zweckbestimmte Einnahme, weil den Normen keine Zweckbestimmung zu entnehmen ist (so aber: Urteil des Landessozialgerichtes (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 26. Februar 2009 – L 8/13 SO 7/07 – und Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 21. Februar 2008 – L 23 SO 269/06 -).

Jedoch bleibt das Einkommen nach dem Urteil des BSG vom 23. März 2010 – B 8 SO 17/09 R – anrechnungsfrei, um eine Ungleichbehandlung mit Beschäftigten im Arbeitsbereich der Werkstatt zu vermeiden.

Zu folgen ist diesem zum SGB XII ergangenen Urteil des BSG, da die Rechtslage übertragbar ist und kein Anhalt dafür besteht, die Einkommensanrechnung im Rahmen des SGB II anders zu handhaben.

Denn die Privilegierung von Sozialhilfebeziehern mit den von § 82 Absatz 3 SGB XII eingeräumten Freibeträgen wäre auch vorliegend gegenüber dem Kläger gegeben und nach Ansicht des BSG gerade nicht gerechtfertigt.

§ 82 Absatz 3 Satz 3 SGB XII kommt beim Bezug von Ausbildungsgeld zur Anwendung, weil dies dem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung nahe komme.

sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung: vgl. dazu auch Landessozialgericht Hamburg Beschluss vom 06.07.201, – L 5 AS 191/11 B ER -, veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 30/2011

Eine als Teilhabe am Arbeitsleben von der Bundesagentur für Arbeit geförderte Ausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation schließt den Anspruch auf SGB II-Leistungen nicht aus.

Bei Maßnahmen im Rahmen der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben handelt es sich nicht um eine Förderung im Rahmen von Berufsausbildungsbeihilfe oder nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).

Zwar ist die Ausbildung zum Bürokaufmann grundsätzlich auch nach § 60 Abs. 1 SGB III förderungsfähig. Liegen jedoch – wie hier -, weil es sich um einen behinderten Menschen handelt, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und insbesondere die Bewilligung besonderer Leistungen nach §§ 102 ff. SGB III vor, so verdrängen diese spezielleren Regelungen die allgemeinen.

Das Ausbildungsgeld ist ein aliud zur Berufsausbildungsbeihilfe; trotz der normativen Verbindung über § 104 Abs. 2 SGB III handelt es sich um unterschiedliche Förderungskategorien. Hätte der Gesetzgeber auch insoweit einen Ausschlusstatbestand schaffen wollen, so hätte er die entsprechenden Vorschriften in Bezug nehmen können und müssen. Die Regelung in § 27 Abs. 3 SGB II (bzw. § 22 Abs. 7 SGB II a.F.), die einen Unterkunftskostenzuschuss auch für Bezieher von Ausbildungsgeld vorsieht und der damit erkennbar die Vorstellung eines Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II zugrunde liegt, führt zu keiner anderen Beurteilung.

Denn das dürfte auf dem gesetzgeberischen Irrtum beruhen, dass § 7 Abs. 5 SGB II sich auch auf Bezieher von Ausbildungsgeld erstrecke (so BT-Drs. 16/1410 S. 24); das aber war auch zur Zeit der Schaffung dieser Regelung in § 22 Abs. 7 SGB II a.F. nicht der Fall (wie hier: LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.2.2008 – L 5 B 10/08 AS ER; SG Berlin, Urt. v. 5.12.2008 – S 37 AS 23403/08; LSG Sachsen, Beschl. v. 6.9.2010 – L 7 B 633/08 AS ER; auch Brühl/Schoch, in: LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 7 Rn. 114; a.A. Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7 Rn. 104).

Mit der Neuregelung des SGB II durch Gesetz von 24. März 2011 (BGBl. I S. 453 ff.) und der Verlagerung der Zuschussregelung von § 22 Abs. 7 SGB II a.F. in den neu gefassten § 27 Abs. 3 SGB II hat der Gesetzgeber hier nichts geändert und sich auch mit dem Umfang der Ausschlussregelung in § 7 Abs. 5 SGB II nicht auseinandergesetzt (BT-Drs. 17/3403 S. 169 ff.).

7.5 – Sozialgericht Neuruppin Beschluss vom 18.08.2011, – S 17 AS 1574/11 ER –

§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist als Ausnahmeregelung nicht erweiternd dahingehend auszulegen, dass der Leistungsausschluss bereits dann greift, wenn einer von mehreren Aufenthaltsgründen der des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU ist.

7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist als Ausnahmeregelung nicht erweiternd dahingehend auszulegen, dass der Leistungsausschluss bereits dann greift, wenn einer von mehreren Aufenthaltsgründen der des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU ist (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. März 2011 – L 13 AS 52/11 B ER -).

Eine solche Lesart begegnete überdies mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Art. 6 Abs. 1 GG erheblichen Bedenken.

sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung: vgl. dazu auch den Beitrag im Blog von RA L. Zimmermann

Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche und Europäisches Fürsorgeabkommen
sozialrechtsexperte.blogspot.com

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de

 

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