Sozialgericht Hildesheim – Beschluss vom 04.08.2011 – Az.: S 35 AS 887/11 (PKH)


Beschluss

In dem Rechtsstreit:

1. xxx
2. xxx
3. xxx

zu 2. und 3. xxx

Kläger,

Prozessbevollmächtigte:
zu 1-3: Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

xxx

Beklagter,

hat das Sozialgericht Hildesheim – 35. Kammer – am 4. August 2011 durch die Vorsitzende, xxx, beschlossen:

Den Klägern wird uneingeschränkte Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Adam, Göttingen, gewährt.

Gründe

Den Klägern war nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) uneingeschränkte Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Nach den vorgelegten Unterlagen unterschreitet das Einkommen der Kläger den Grenzwert der zu § 115 ZPO beigefügten Tabelle.

Der Rechtsverfolgung kann auch nicht von vornherein hinreichende Aussicht auf Erfolg abgesprochen werden. Denn nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen ist auch zu den Tabellenwerten nach § 12 Wohngeldgesetz – WohnGG – ein Sicherheitszuschlag zu addieren (Beschluss vom 06.04.2011 – L 7 AS 222/11 B ER). Ebenso erscheint die Klageerhebung nicht mutwillig im Sinne der §§ 114, 118 Abs. 2 ZPO.

Nach § 121 Abs. 2 ZPO war der Rechtsanwalt der Wahl den Klägern beizuordnen, da die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

Dieser Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar (§ 127 Abs. 2 ZPO); die Staatskasse hat ein Beschwerderecht gemäß § 127 Abs. 3 ZPO. 


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