Beschluss
In dem Rechtsstreit:
1. xxx
2. xxx
3. xxx
zu 2. und 3. xxx
Kläger,
Prozessbevollmächtigte:
zu 1-3: Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,
gegen
xxx
Beklagter,
hat das Sozialgericht Hildesheim – 35. Kammer – am 4. August 2011 durch die Vorsitzende, xxx, beschlossen:
Den Klägern wird uneingeschränkte Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Adam, Göttingen, gewährt.
Gründe
Den Klägern war nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) uneingeschränkte Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Nach den vorgelegten Unterlagen unterschreitet das Einkommen der Kläger den Grenzwert der zu § 115 ZPO beigefügten Tabelle.
Der Rechtsverfolgung kann auch nicht von vornherein hinreichende Aussicht auf Erfolg abgesprochen werden. Denn nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen ist auch zu den Tabellenwerten nach § 12 Wohngeldgesetz – WohnGG – ein Sicherheitszuschlag zu addieren (Beschluss vom 06.04.2011 – L 7 AS 222/11 B ER). Ebenso erscheint die Klageerhebung nicht mutwillig im Sinne der §§ 114, 118 Abs. 2 ZPO.
Nach § 121 Abs. 2 ZPO war der Rechtsanwalt der Wahl den Klägern beizuordnen, da die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
Dieser Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar (§ 127 Abs. 2 ZPO); die Staatskasse hat ein Beschwerderecht gemäß § 127 Abs. 3 ZPO.