Sozialgericht Hildesheim – Beschluss vom 08.08.2011 – Az.: S 23 AS 1022/08

Beschluss

In dem Rechtsstreit:

1. xxx
2. xxx
Kläger,

Prozessbevollmächtigte:
zu 1-2: Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

xxx
Beklagte,

hat das Sozialgericht Hildesheim – 23. Kammer – am 8. August 2011 durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht xxx, beschlossen:

Der Beklagte hat den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe
Zwischen den Beteiligten ist nach Erledigung der Hauptsache nunmehr nur noch die Frage der Kostentragung im Streit.

Das Gericht hat gemäß § 193 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren — wie hier — anders als durch Urteil beendet wird. Diese Kostengrundentscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, wobei unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes insbesondere auf die Erfolgsaussichten abzustellen ist (Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 193, Rn. 13 mwN). Weitere Kriterien für die Kostenentscheidung sind vor allem das erreichte Prozessergebnis, die Umstände, die zur Erhebung der Klage führten, sowie die Umstände, die zur Erledigung des Rechtsstreits geführt haben (vgl. Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl., Rn. 610, 613 mwN).

Die Ausübung des dem Gericht eingeräumten Ermessens führt zu dem Ergebnis, dass der Beklagte den Klägern 100 % ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.

 Die zulässige Klage endete aufgrund eines angenommenen Anerkenntnisses in Höhe von 16,02 € auf die Heizkosten.

Entgegen der Auffassung des Beklagten haben die Kläger in voller Höhe obsiegt. Eine (teilweise) Klagerücknahme, die einen Abzug bei den Kosten begründen kann, liegt nicht vor.
Mit Klageschrift haben die Kläger “Leistungen in gesetzlicher Höhe” beantragt. Schon hieraus ergibt sich nicht, dass Leistungen auf die Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe begehrt wurden. Der unbestimmte Klageantrag ist durch Heranziehung der Begründung auszulegen. Auch aus der Begründung in der Klageschrift ergibt sich nicht, dass die Bruttokaltmiete in tatsächlicher Höhe begehrt wird. Spätestens nach der Aufforderung des Gerichts zur Konkretisierung des Vorbringens (vgl. § 106 Abs. 1 SGG) ergab sich, dass das Klagebegehren allein auf die Heizkosten gerichtet war (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger v. 13.11.08). Aus dem Vortrag ergab sich zu keinem Zeitpunkt, dass eine Bruttokaltmiete, die der Vorgehensweise “rechte Spalte plus 10 Prozent’ entspricht, angegriffen werden sollte. Vielmehr stellte der Prozessbevollmächtigte darauf ab, die Zusammensetzung der KdU nicht zu kennen. Wenn gleich er dem Widerspruchsbescheid den Betrag für die Bruttokaltmiete hätte entnehmen können, liegt hierin jedenfalls keine Klagerücknahme.
Das Gericht hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass im Rahmen dieses Verfahrens zu irgendeinem Zeitpunkt die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts angegriffen worden sind. Das gesamte Vorbringen bezog sich ausschließlich auf die KdU, was auch ausweislich der Betreffzeile im Widerspruchsbescheid allein Entscheidungsgegenstand des Beklagten war.

Diese Entscheidung ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG unanfechtbar.