Sozialgericht Hildesheim – Beschluss vom 08.08.2011 – Az.: S 23 AS 1482/10

Beschluss

In dem Rechtsstreit

1. xxx
2. xxx
Kläger,

Prozessbevollmächtigte:
zu 1-2: Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

xxx
Beklagter,

hat das Sozialgericht Hildesheim – 23. Kammer – am 8. August 2011 durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht xxx, beschlossen:

Der Beklagte hat den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

Zwischen den Beteiligten ist nach Erledigung der Hauptsache nunmehr nur noch die Frage der Kostentragung im Streit.

Das Gericht hat gemäß § 193 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren — wie hier — anders als durch Urteil beendet wird. Diese Kostengrundentscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, wobei unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes insbesondere auf die Erfolgsaussichten abzustellen ist (Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 193, Rn. 13 mwN). Weitere Kriterien für die Kostenentscheidung sind vor allem das erreichte Prozessergebnis, die Umstände, die zur Erhebung der Klage führten, sowie die Umstände, die zur Erledigung des Rechtsstreits geführt haben (vgl. Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl., Rn. 610, 613 mwN).

Die Ausübung des dem Gericht eingeräumten Ermessens führt zu dem Ergebnis, dass der Beklagte den Klägern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.

Die zulässige Untätigkeitsklage gem. § 88 SGG endete aufgrund einer Erledigungserklärung, hier eingegangen am 11. Oktober 2010, nachdem der Beklagte den Bescheid vom 6. Oktober 2010 erlassen hat.

Ein zureichender Grund im Sinne des 88 Abs. 1 S. 1 SGG liegt nicht vor. Dieser ergibt sich nicht daraus, dass dem Beklagten die Verwaltungsvorgänge wegen der Abwicklung von Akteneinsichten und Eilverfahren nicht zur Verfügung stand. Soweit ersichtlich war beim Sozialgericht Hildesheim seit dem 2. März 2010 ein Eilverfahren der Kläger zum Az. S 55 AS 370/10 ER anhängig; mit Verfügung vom 29. März 2010 dürften die Verwaltungsvorgänge bereits wieder an den Beklagten übersandt worden sein. Wie sich auch aus einem Schreiben des Beklagten an die Stadt Osterode am Harz vom 7. April 2010 ergibt, lagen die Verwaltungsvorgänge dem Beklagten wieder vor (BI. 270 Verwaltungsakte). Soweit die Verwaltungsvorgänge dann zu Klageverfahren übersandt worden sind und dem Beklagten deshalb nicht zur Verfügung standen, hätten entweder Kopien von der Akte gefertigt werden müssen oder aber das Gericht hätte – was von Behörden häufig praktiziert wird – zum Zwecke der Bearbeitung weiterer Anträge der Kläger um kurzfristige Rücküberlassung der Verwaltungsakten gebeten werden können. Jedenfalls kann das nicht zureichend begründen, dass der Überprüfungsantrag vom 21. Januar 2010 erst am 6. Oktober 2010 beschieden wurde. Dass es – wie der Beklagte vorträgt – keine Lösung sei, mehrere Hundert Seiten starke Aktendoppel zu fertigen, greift gerade in diesem Verfahren nicht. Denn als die Verwaltungsvorgänge im April 2010 wieder beim Beklagten vorgelegen haben, war ja gerade schon bekannt, dass bei diesen Klägern noch mehrere Überprüfungsantrage gem. § 44 SGB X offen waren. Unabhängig von der Frage, ob der Beklagte gehalten ist, für jedes Verfahren Aktendoppel zu fertigen, so hätte es ihm jedenfalls in diesem Verfahren oblegen.

Ein zureichender Grund liegt auch nicht in dem Umstand, dass eine Vielzahl von Anträgen und Widersprüchen der Kläger zu bearbeiten war. Das allein schon deshalb nicht, weil der Beklagte dann aber am 6. Oktober 2010 offenkundig in der Lage war, neben dem hier streitgegenständlichen Bescheid noch weitere zu erlassen (Parallelverfahren S 36 AS 1480/10 und S 37 AS 1481/10).

Aus diesen Gründen liegt auch keine Rechtsmissbräuchlichkeit vor. Allein der Umstand, dass unmittelbar nach Ablauf der Frist Untätigkeitsklage erhoben wurde, kann mit dem Gesetzeswortlaut schwerlich Rechtsmissbräuchlichkeit begründen. In die Nähe käme man allenfalls dann, wenn der Beklagte den Klägern kurz vor Klageerhebung eine unmittelbar bevorstehende Bescheidung angekündigt hat und diese von den Klägern nicht noch abgewartet wird, was hier – soweit ersichtlich – nicht der Fall war.

Diese Entscheidung ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG unanfechtbar.