1. Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 07.07.2011 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1.1 – BSG, Urteil vom 07.07.2011, – B 14 AS 154/10 R –
Hartz IV – Empfänger können für 2010 höhere Leistungen nach dem SGB II geltend machen.
Eine Heizkostennachforderung ist in voller Höhe zu übernehmen, denn eine Warmwasserabrechnung nach der Heizkostenverordnung lässt keine konkrete Erfassung der Warmwasserkosten zu.
Zwar wird über einen Zähler in der Wohnung des HB gemessen, wie viele Kubikmeter Warmwasser verbraucht werden. Es wird jedoch nicht gemessen, wie viel Energie für die Erwärmung dieses Warmwassers benötigt wird. Die durchgeführte Berechnung nach der Heizkostenverordnung stellt keine konkrete Berechnung des verbrauchten Energiebedarfs dar, sondern es wird durch eine Näherungsberechnung, die auf Erfahrungswerten beruht, der Anteil des HB am Gesamtenergieverbrauch ermittelt. Hierbei wird zum einen auf den individuellen Verbrauch abgestellt, zum anderen der Verbrauch aus dem Flächenanteil an den Gesamtkosten ermittelt.
Dies stellt keine konkrete Erfassung der Warmwasseraufbereitungskosten dar (so auch Brehm/Schifferdecker, Die Warmwasserpauschale im Regelsatz des SGB II, SGb 2010, 331).
Beachtlich ist hierbei, dass in den Kosten für Warmwasser auch Kosten für den Wasserverbrauch enthalten sind, der nach § 22 SGB II zu den Kosten der Unterkunft zählt.
Nachforderungen, die nach zuvor erfolgten monatlichen Vorauszahlungen für die Betriebs- und Heizkosten entstehen, gehören als einmal geschuldete Zahlung zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat. Denn zu den tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in Mietwohnungen gehören bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung die dem Vermieter geschuldeten Vorauszahlungen für die Betriebs- und die Heizkosten.
Soweit sich im Rahmen der Abrechnung dieser Vorauszahlungen Rückzahlungen ergeben, mindern diese nicht die Aufwendungen in den vorangehenden Zeiträumen, sondern aktuell (vgl die zum 1.8.2006 in Kraft getretene ausdrückliche gesetzliche Bestimmung in § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II, jetzt in § 22 Abs 3 SGB II in der Fassung des RBEG).
Kommt es im umgekehrten Fall nach Abrechnung der tatsächlich entstandenen Betriebs- und Heizkosten zu Nachzahlungsverlangen des Vermieters, gehören solche einmal geschuldeten Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat und bewirken eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, der nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch Rechnung zu tragen ist (BSG Urteil vom 2.7.2009 – B 14 AS 36/08 R – BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23, jeweils RdNr 16; BSG Urteil vom 22.3.2010 – B 4 AS 62/09 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 13).
Zwar waren für das gesamte Jahr 2006, auf das sich die Nachzahlung bezieht, die Kosten der Warmwasserbereitung im Rahmen der Haushaltsenergie in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten, obwohl die Haushaltsenergie erst durch das GSiFoG ausdrücklich in dem neu gefassten § 20 Abs 1 SGB II aufgenommen wurde (vgl Gesetzesbegründung zu dem GSiFoG: BT-Drucks 16/1410 S 23).
Denn bei einer vollständigen Übernahme der Kosten der Warmwasserbereitung im Rahmen der nach den tatsächlichen Aufwendungen zu erbringenden Leistungen für die Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II würde dies zu einer gesetzeswidrigen Doppelleistung führen (BSG Urteil vom 27.2.2008 – B 14/11b AS 15/07 R – BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5, jeweils RdNr 20 f; BSG Urteil vom 19.2.2009 – B 4 AS 48/08 R – BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18, jeweils RdNr 24).
Um eine solche Doppelleistung für die Kosten der Warmwasserbereitung zu vermeiden, müssen diese aus den Kosten der Unterkunft und Heizung herausgerechnet werden. Dies hat der Senat im Urteil vom 27.2.2008 getan und den in den verschiedenen Regelleistungen enthaltenen Anteil für die Warmwasserbereitung ermittelt (aaO, RdNr 25 f). Für die in dem hier zu entscheidenden Verfahren maßgebliche Regelleistung von 345 Euro sind dies 6,22 Euro. Gegen die Herleitung dieses Betrages sind in der Folgezeit keine grundlegenden Einwände erhoben worden (BSG Urteil vom 24.2.2011 – B 14 AS 52/09 R – RdNr 16), vielmehr wurden diese Beträge in der Literatur für die Folgezeit fortgeschrieben (Brehm/Schifferdecker, SGb 2010, 331 ff).
Soweit das Jobcenter meint, aufgrund des in der Wohnung des Klägers befindlichen Warmwasserzählers erfolge eine isolierte Erfassung des Verbrauchs und in Verbindung mit der erfolgten Abrechnung nach der Heizkostenverordnung seien die Voraussetzungen für eine isolierte Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung nach der Rechtsprechung des BSG erfüllt, kann dem nicht gefolgt werden.
Zwar stellt sich nach den grundlegenden Entscheidungen des BSG (Urteil vom 27.2.2008 – B 14/11b AS 15/07 R – BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5, jeweils RdNr 27; Urteil vom 19.2.2009 – B 4 AS 98/08 R – BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18, jeweils RdNr 25) die Frage nach einer Pauschalierung der Kosten der Warmwasserbereitung nicht, wenn eine isolierte Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung erfolgt.
Dies erfordert jedoch nach diesen Entscheidungen nicht nur technische Einrichtungen zur Bestimmung des Warmwasserverbrauches – wie vorliegend, sondern auch für die Kosten der Warmwasserbereitung, also die Kosten des in der Regelleistung enthaltenen Energieverbrauchs. Denn nur wenn der Hilfebedürftige die Kosten selbstverantwortlich steuern kann, ist es gerechtfertigt, von ihm deren Übernahme im Rahmen seiner pauschalierten Regelleistung zu verlangen.
Diese Voraussetzungen sind, vorliegend nicht erfüllt, weil die Kosten der Warmwasserbereitung sich zum Teil zwar an dem Warmwasserverbrauch orientieren, nicht jedoch an dem dafür maßgeblichen Energieverbrauch.
Im Übrigen werden sie auch nach der Wohn- und Nutzfläche umgelegt, sodass der Kläger die Kosten nur teilweise mit seinem Verhalten beeinflussen kann.
Dies wird vorliegend durch die Werte der Abrechnung des Vermieters belegt, nach denen von den Kosten für die Warmwasserbereitung 140,44 Euro auf die flächenabhängigen Grundkosten entfallen und nur 67,31 Euro auf die vom Kläger über den Wasserverbrauch in gewissem Maße steuerbaren Verbrauchskosten. Entgegen den Ausführungen der Revision erfüllt eine korrekte Abrechnung nach der Heizkostenverordnung (in der Fassung vom 20.1.1989, BGBl I 115) gerade nicht die Voraussetzung für eine isolierte Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung, wie sich aus deren unverändert geltenden § 8 ergibt, nach dem mindestens 50, höchstens 70 von 100 der Kosten der zentralen Warmwasserversorgungsanlage nach dem erfassten Verbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- und Nutzfläche zu verteilen sind.
Anmerkung: vgl. dazu auch den Beitrag im Blog von RA L. Zimmermann
Höhe der Hartz-IV-Zuschüsse für Warmwasser reicht nicht sagen die Sozialrechtsexperten – Kinder brauchen doch nicht so viel Wasser sagt der Gesetzgeber.
sozialrechtsexperte.blogspot.com
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2:
BSG Urteil vom 06.04.2011, – B 4 AS 16/10 R- (Punkt 11)
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2. Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 06.05.2011 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 – BSG, Urteil vom 26.05.2011, – B 14 AS 132/10 R –
Bremen – Hartz IV – Empfänger gucken in die Röhre, denn wohl möglich standen ihnen im Jahre 2005 höhere Kosten der Unterkunft zu.
Die vorliegend umstrittenen Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, das insofern vom 1.1.2005 bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht geändert wurde). Der Begriff der „Angemessenheit“ unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (ständige Rechtsprechung vgl nur BSG vom 19.2.2009 – B 4 AS 30/08 R – BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 (München), jeweils RdNr 12 mwN). Zwischen der Leistung für die Unterkunft und der Leistung für die Heizung ist zu unterscheiden, wie schon im Wortlaut der Vorschrift mit der Verwendung des Plurals Leistungen sowie der Rechtsprechung des BSG zu entnehmen ist (BSG vom 2.7.2009 – B 14 AS 36/08 R – BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23; zuletzt BSG vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 42 (Berlin) RdNr 18).
Zur Ermittlung der Leistung für die Unterkunft, auf die der dem Grunde nach Leistungsberechtigte Anspruch hat, ist in mehreren Schritten vorzugehen: Zunächst ist die angemessene Leistung für die Unterkunft unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren abstrakt zu ermitteln.
Dann ist – falls insofern vom Leistungsberechtigten Einwände vorgebracht werden – zu prüfen, ob in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum eine solche abstrakt angemessene Wohnung auch tatsächlich hätte angemietet werden können.
Soweit die Aufwendungen des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft übersteigen, sind erstere solange zu berücksichtigen, wie es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel längstens für sechs Monate (§ 22 Abs 1 Satz 2 SGB II aF, der durch die Einführung des neuen Satzes 2 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706, ohne inhaltliche Änderung zu Satz 3 wurde; zu dieser Voraussetzung unter 3.; vgl zu allen Voraussetzungen ua BSG vom 7.11.2006 – B 7b AS 18/06 R – BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, jeweils RdNr 19 ff; BSG vom 19.2.2009 – B 4 AS 30/08 R – BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 (München), jeweils RdNr 12 ff; BSG vom 20.8.2009 – B 14 AS 65/08 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 26; BSG vom 22.9.2009 – B 4 AS 18/09 R – BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30; BSG vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 27 (Essen); BSG vom 17.12.2009 – B 4 AS 50/09 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 29; zuletzt: BSG vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 42 (Berlin) RdNr 20 ff).
Die angemessene Wohnungsgröße beträgt für Alleinstehende in Bremen 48 qm.
Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (ständige Rechtsprechung seit BSG vom 7.11.2006 – B 7b AS 18/06 R – BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, jeweils RdNr 19; zuletzt BSG vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 42 (Berlin)). Hinsichtlich der Überlassung von gefördertem Mietwohnungsbau verweisen § 27 Abs 4, § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13.9.2001 (BGBl I 2376, „Wohnraumförderungsgesetz“, im Folgenden: WoFG) wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße auf die „Bestimmungen des jeweiligen Landes“.
Der für den Kläger maßgebliche örtliche Vergleichsraum kann nach den derzeitigen Feststellungen des OVG nicht auf den Stadtbezirk Bremen-West beschränkt werden.
Nach der Rechtsprechung des BSG ist Ausgangspunkt für die Bestimmung des Vergleichsraumes zunächst der Wohnort des Leistungsberechtigten. Der Vergleichsraum muss einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung umfassen, um ein entsprechendes Wohnungsangebot aufzuweisen und die notwendigen abstrakten Ermittlungen zu ermöglichen. Des Weiteren muss er aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur, insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit, einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Das BSG hat als solche Vergleichsräume die Städte München mit rund 1,36 Mio Einwohnern (BSG vom 19.2.2009 – B 4 AS 30/08 R – BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19) und Berlin mit rund 3,4 Mio Einwohnern angesehen (BSG vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 24). Es hat darauf hingewiesen, dass eine Beschränkung auf bestimmte Bezirke oder Ortsteile mit besonders verdichteter Bebauung und damit vorwiegend günstigem Wohnraum das Risiko einer Gettoisierung birgt.
Dem folgend kann aus der Einwohnerzahl der Stadt Bremen kein zwingender Grund für eine weitere Unterteilung der Stadt abgeleitet werden. Dagegen spricht vielmehr die Feststellung des OVG, in bestimmten Stadtteilen würden 77 % der Mietwohnungen auf geringem Niveau liegen, was möglicherweise die Gefahr einer Gettoisierung birgt, und die weiteren Ausführungen des OVG zum maßgeblichen Datenbestand, bei denen oftmals auf die gesamte Stadt Bremen zurückgegriffen wurde. Ob die Stadt Bremen insgesamt die Voraussetzungen eines Vergleichsraumes erfüllt, wird das LSG zu prüfen haben.
Unabhängig von der Beantwortung der Frage nach dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum (siehe zuvor) gibt es nach den Feststellungen des OVG für die Stadt Bremen weder einen einfachen noch einen qualifizierten Mietspiegel, und der Beklagte hat auch kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung des Mietniveaus für eine angemessene Wohnung für Ein-Personen-Haushalte aufgestellt. Ob aus dem GEWOS-Gutachten, das eine umfassende Erhebung des Mietwohnungsbestandes für die gesamte Stadt Bremen enthält, entsprechende Zahlen abgeleitet werden können, ggf in Verbindung mit weiteren Ermittlungen (vgl zB die Anhörung der Sachverständigen S und ihre sehr differenzierten Angaben zum Wohnungsbestand für Alleinstehende in Bremen), kann vom Senat mangels weiterer Feststellungen nicht beurteilt werden (vgl auch BSG vom 18.6.2008 – B 14/7b AS 44/06 R – RdNr 16).
Nur wenn es nicht möglich ist, auf diesem Wege eine angemessene Nettokaltmiete zu bestimmen, kann zur Ermittlung der Leistung für die Unterkunft auf die Tabelle zu § 8 WoGG aF zurückgegriffen werden. Dieser Rückgriff auf § 8 WoGG führt jedoch nicht zu einem geeigneten Maßstab zur Bestimmung der angemessenen Leistung für die Unterkunft iS des § 22 SGB II, sondern beinhaltet nur eine Angemessenheitsgrenze nach oben, weswegen auch die rechte Spalte in der Tabelle zugrunde zu legen ist (BSG vom 7.11.2006 – B 7b AS 10/06 R – BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2; BSG vom 18.6.2008 – B 14/7b AS 44/06 R – RdNr 15; BSG vom 17.12.2009 – B 4 AS 50/09 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 29 RdNr 21 f, 27).
Gegen ein „Mischverfahren“ wie es das OVG angewandt hat, bei dem von Werten aus der Tabelle nach § 8 WoGG aF ausgegangen wird und diese aufgrund bestimmter lokaler Erkenntnisse verändert werden, um ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen Nachfrage und angemessenem Wohnungsbestand zu erreichen, spricht schon, dass ihm keine systematische Ermittlung der angemessenen Nettokaltmiete zugrunde liegt. Offen bleibt zB, warum von den Werten der zweiten Spalte von rechts in der Tabelle ausgegangen wird und nicht von denen in der ganz rechten oder dritten von rechts.
Ob in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum eine solche abstrakt angemessene Wohnung auch tatsächlich hätte gemietet werden können, kann mangels entsprechender Feststellungen nicht beurteilt werden (vgl BSG vom 13.4.2011 – B 14 AS 106/10 R – (Freiburg).
Das OVG hat insofern zu Recht auf die schon durch den Sozialhilfeträger erfolgten Kostensenkungsinformationen hingewiesen (BSG vom 7.11.2006 – B 7b AS 10/06 R – BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, jeweils RdNr 23; BSG vom 7.11.2006 – B 7b AS 18/06 R – BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, jeweils RdNr 24).
Anmerkung: vgl. dazu auch den Beitrag im Blog von RA L. Zimmermann
Die abstrakte Prüfung der Angemessenheit der Leistung für die Unterkunft in – Sachsen – kann nicht ohne Berücksichtigung des verfügbaren Wohnraums erfolgen.
Dazu führt das BSG mit Urteil vom 26.5.2011, – B 14 AS 86/09 R – folgendes aus:
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Anmerkung: Zum Beitrag ein Kommentar vom Rechtsanwalt Michael Driessen
Das ist aufgrund des § 40 Abs. 1 SGB II wegen der Begrenzung der Rückwärtsprüfung nach SGB X, § 44 leider so richtig.
Es befriedigt jedoch nicht. Ohne Kenntnis des zugrunde liegenden Sachverhalts im Einzelnen würde ich neben den sozialrechtlichen Ansprüchen zumindest prüfen (das entspricht schon anwaltlicher Sorgfaltspflicht zur Regressvermeidung), ob nicht dennoch eine sonstige Anspruchsgrundlage in Betracht käme?
Zum Beispiel „unerlaubte Handlung“ nach § 823 II BGB i. V. m. §§ 263, 266 StGB????
Und wenn man solche Klage dem Sachbearbeiter persönlich in Aussicht stellt geschehen manchmal durchaus „wundersame“ Dinge…
Quelle: www.tacheles-sozialhilfe.de
3. Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 09.06.2011 zur Sozialhilfe(SGB XII)
3.1 – BSG, Urteil vom 09.06.2011, – B 8 SO 3/10 R-
Keine Leistungen zur Beschaffung eines Fernsehgerätes im Rahmen der Erstausstattung einer Wohnung.
Das BSG hat mit Urteil vom 09.06.2011, – B 8 SO 3/10 R- wie folgt geurteilt:
Nach § 31 Abs 1 Nr 1 SGB XII (idF, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 – BGBl I 3022 – erhalten hat) iVm § 19 Abs 1 SGB XII und zusätzlich ab 1.11.2011 § 27 SGB XII werden Leistungen für Wohnungserstausstattungen einschließlich Haushaltsgeräten bei Bedürftigkeit gesondert erbracht.
Die Voraussetzungen des § 31 Abs 1 Nr 1 SGB XII sind vorliegend nicht erfüllt.
Insoweit schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen des 14. Senats des BSG zur inhaltlich identischen Parallelvorschrift des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II aF (vgl seit 1.1.2011 § 24 Abs 3 SGB II) im Urteil vom 24.2.2011 (B 14 AS 75/10 R – RdNr 13 ff) an.
Im Urteil vom 24.2.2011 hat der 14. Senat zu Recht ausgeführt, dass kein Anspruch auf ein Fernsehgerät im Rahmen der Erstausstattung einer Wohnung besteht, weil der Fernseher weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät im Sinne der Vorschrift ist, sondern der Befriedigung von Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen dient (vgl BSG, aaO, RdNr 21), sodass ein Fernseher aus dem Regelsatz des SGB XII bzw der Regelleistung (bzw ab 1.1.2011 der Regelbedarfsleistung) nach dem SGB II zu finanzieren ist.
sozialgerichtsbarkeit.de
Anmerkung: vgl. dazu auch den Beitrag im Blog von RA L. Zimmermann
BSG, Urteil vom 24.02.2011, – B 14 AS 75/10 R –
sozialrechtsexperte.blogspot.com
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
4.1 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 08.08.2011, – L 5 AS 1097/11 B ER –
Hartz IV – Empfängerin sitzt seit dem 12. Mai 2011 im Dunkeln – Stromsperre – Keine Übernahme der Stromschulden
Die Regelung des § 22 Abs 8 S 2 SGB 2, der bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen vorsieht, dass die Schuldenübernahme erfolgen „soll“, also nur in atypischen Fällen versagt werden darf, ist bei einer drohenden oder erfolgten Unterbrechung der Stromversorgung nicht anwendbar. Ein Fall der drohenden Wohnungslosigkeit im Sinne der genannten Vorschrift liegt nicht vor, dass das Mietverhältnis durch die Unterbrechung der Stromversorgung nicht beeinträchtigt wird.
In Fällen, in denen gesundheitliche Auswirkungen einer Stromsperre behauptet werden, gehört es zur Selbsthilfepflicht, dass sich der Hilfesuchende bei dem Stromversorger unter Bezugnahme auf § 19 Abs 2 S 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung) vom 26. Oktober 2006 (BGBl. S 2391, 2395) um eine Aufhebung der Stromsperre bemüht, und zwar notfalls auch unter Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes bei dem zuständigen Zivilgericht (ebenso Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 2. Mai 2011, L 6 AS 241/10 B ER).
Anmerkung: vgl. dazu auch den Beitrag im Blog von RA L. Zimmermann
Zum Anspruch auf Übernahme von Energieschulden nach § 34 Abs. 1 SGB XII a.F. und § 22 Abs. 5 SGB II a. F. jetzt § 22 Abs. 8 SGB II und § 36 SGB XII
Dirk Berendes*Der Verfasser ist Richter am Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.
Quelle: info also 4/2008, S. 151-154
Zivilrechtlicher Eilrechtsschutz
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4.2 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05.09.2011, – L 5 AS 1156/11 B ER –
Nur wenn ein Härtefall vorliegt, können Leistungen als Darlehen für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden.
Ein Anordnungsanspruch ergibt sich auch nicht aus der Nachfolgeregelung zu § 7 Abs. 5 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), § 27 Abs. 4 Satz 1 (SGB II).
Danach können Leistungen als Darlehen für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II eine besondere Härte bedeutet. Ein besonderer Härtefall liegt vor, wenn außergewöhnliche, schwerwiegende, atypische und möglichst nicht selbstverschuldete Umstände einen zügigen Ausbildungsverlauf verhindert oder eine sonstige Notlage hervorgerufen haben (vgl. dazu ausführlich das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 6. September 2007, B 14/7b AS 28/06 R, NJW 2008, S. 2285 ff, m.w.N.).
Solches ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr ist die Tatsache, dass der Antragsteller keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhält, darauf zurückzuführen, dass er vor Aufnahme seines Studiums der Sportwissenschaften und der Biologie zum Wintersemester 2010 ein Studium der Betriebswirtschaftslehre nach sechs Semestern ohne unabweisbaren Grund abgebrochen hatte (§ 7 Abs. 3 BAföG).
4.3 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 08.08.2011, – L 18 AS 613/11 NZB –
Die Entscheidung, ob der Leistungsbezieherin nach dem SGB 2 höhere Regelleistungen unter Berücksichtigung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II zustehen, wirft keine allgemein bedeutsamen Fragen auf, die von der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beantwortet sind.
Mit Beschluss vom 08.08.2011, – L 18 AS 613/11 NZB – führt das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg an, dass
Die Entscheidung, ob der Antragstellerin höhere Regelleistungen (vgl zur Abtrennbarkeit der Leistung für Unterkunft und Heizung: Bundessozialgericht – BSG -, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 08/06 R, juris = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 19; nach der ständigen Rechtsprechung des BSG handelt es sich bei einem Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II nicht um einen eigenständigen, von der Höhe der Regelleistung abtrennbaren Streitgegenstand, sondern um einen Rechnungsposten bei der Ermittlung des Regelleistungsbedarfs: vgl nur Urteil vom 03. März 2009 – B 4 AS 50/07 R = SozR 4-4200 § 21 Nr 5; Urteil vom 02. Juli 2009 – B 14 AS 54/08 R = SozR 4-1500 § 71 Nr 2; Urteil vom 18. Februar 2010 – B 4 AS 29/09 R = SozR 4-1100 Art 1 Nr 7) unter Berücksichtigung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II zustehen, keine allgemein bedeutsamen Fragen aufwirft, die von der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beantwortet sind.
Nach dieser Rechtsprechung ist zur Beurteilung des Anspruchs aus § 21 Abs. 5 SGB II festzustellen, ob eine oder mehrere Krankheiten vorliegen, ob sie eine bestimmte Kostform erfordern und in welchem Umfang ggf zusätzliche Kosten anfallen (zum unbestimmten Rechtsbegriff der „angemessenen Höhe“ BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/7b AS 64/06 R = SozR 4-4200 § 21 Nr 2, jeweils RdNr 24, 29).
Danach darf, solange keine Besonderheiten des Einzelfalls vorliegen, zur Bewertung der Erforderlichkeit und des Umfangs auf die „Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe“ (im Folgenden: Empfehlungen) des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge eV (DV) zurückgegriffen werden (vgl BSG aaO; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/7b AS 32/06 = SozR 4-4200 § 20 Nr 6, jeweils RdNr 39 des Urteilsumdrucks: individuelle Ermittlungen, wenn „sonstige Gesichtspunkte vorgetragen (sind), die ein mechanisches Abstellen auf die Empfehlungen nicht möglich machen“).
Auf die Empfehlungen kann zumindest iS einer in der Verwaltungspraxis etablierten generellen Orientierungshilfe zurückgegriffen werden, die im Normalfall eine gleichmäßige und schnelle Bearbeitung geltend gemachter Mehrbedarfe im Bereich der Krankenkost erlaubt (vgl BSG aaO). Damit sind in der Rechtsprechung die zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts erforderlichen, die gesetzliche Regelung konkretisierenden Begriffsklärungen erfolgt.
Dass dies nur zu den alten, bis zum 30. September 2008 maßgebend gewesenen und nicht zu den neuen Empfehlungen (abrufbar unter www.deutscher-verein.de/) entschieden ist, ist nicht von Belang, denn dass insoweit die in einem qualitativ gleichwertigen Verfahren erhobenen neuen, den Fortschritt der Wissenschaft berücksichtigenden Empfehlungen an die Stelle eines überholten Sachstandes getreten sind, ist selbstverständlich (vgl schon Landessozialgericht – LSG – Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Dezember 2009 – L 10 AS 1717/09 NZB – ; Beschluss vom 3. Mai 2011 – L 10 AS 345/11 NZB –).
Anmerkung: vgl. dazu auch den Beitrag im Blog von RA L. Zimmermann
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.09.2011, – L 19 AS 2219/10 B –
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Sind die neuen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (DV) zum ernährungsbedingten Mehrbedarf als antizipiertes Sachverständigengutachten zu verstehen?
Hartz IV: Maßstäbe zur Bestimmung kostenaufwändiger Ernährung
Eine kritische Analyse der neuen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe vom 01.10.08.
Rechtsanwalt Dr. J.-F. Bruckermann und Dipl.-Ing. A. Izkowskij
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4.4 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 31.08.2011, – L 19 AS 842/11 B ER –
LSG Berlin-Brandenburg rügt Jobcenter wegen Verletzung des Art 19 Abs 4 Grundgesetz wegen Nichtgewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei Teilaufhebungsbescheiden mit Wirkung für die Vergangenheit
1. Jobcenter dürfen bei der Anrechnung von Betriebskostenrückzahlungen auf keinen fiktiven Auszahlungstermin abstellen- rechtswidrig
2.Gewährung von einstweiligen Rechtsschutz bei Teilaufhebungsbescheiden mit Wirkung für die Vergangenheit.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg stellt mit Beschluss vom 31.08.2011, – L 19 AS 842/11 B ER – eindeutig klar, dass sich das Jobcenter weder auf § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II a. f und jetzt in der ab 01. April 2011 geltenden Neufassung § 22 Abs. 3 SGB II stützen kann.
Danach mindern Guthaben, die den KdU und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Gutschrift entstehenden Aufwendungen für KdU und Heizung. Unabhängig von der in Rechtsprechung und Literatur hoch umstrittenen und vom SG in der angefochtenen Entscheidung nicht näher problematisierten Rechtsfrage, ob eine Gutschrift aus einem Betriebskostenguthaben für die Anwendung des § 21 Abs 1 Satz 4 SGB II aF bzw § 22 Abs 3 SGB II nF dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung stehen muss (bejahend: SG Neubrandenburg, Urteil vom 19. Januar 2011 – S 11 AS 386/08 -; LSG Hamburg, Urteil vom 16. Juli 2009 – L 5 AS 81/08 -; offengelassen: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. März 2011 – L 5 AS 19/11 B ER -; ablehnend: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Januar 2010 – L 3 AS 3759/09 -; LSG NRW, Urteil vom 22. September 2009 – L 6 AS 11/09 – ; Revision anhängig: BSG Az: B 4 AS 132/11 R -; Ahrent in Die Sozialgerichtsbarkeit (SGb) 2011, 28) und der noch zu prüfenden Gleichartigkeit und Anrechenbarkeit der jeweils verrechneten Kosten (zum Guthaben aus einer Stromabrechnung: BSG, Urteile vom 23. August 2011 – B 14 AS 186/10 R und B 14 AS 185/10 R -) darf der Leistungsträger den Zeitpunkt der bedarfsmindernden Direktanrechnung des Guthabens auf die Aufwendungen für KdU und Heizung nicht willkürlich frei bestimmen.
§ 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF als auch § 22 Abs 3 SGB II nF bestimmen ausdrücklich, ab wann Betriebskostenrückzahlungen zu berücksichtigen sind, nämlich beginnend ab dem nächsten Monat nach der Rückzahlung oder der Gutschrift.
Der Gesetzgeber stellt damit systemkonform ausdrücklich auf das Zuflussprinzip (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2010 – L 25 B 1474/08 AS B PKH – ; Berlit in Lehr- und Praxiskommentar (LPK)-SGB II, 3. Auflage, § 22 Rn 57; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 22 Rn 61c) und gerade nicht auf den für den Leistungsträger einfachsten Zeitpunkt des nächsten Auszahlungstermins ab.
Zitat aus dem Beschluss: „Danach hätte der AG – die Richtigkeit seiner Rechtsauffassung unterstellt – noch im Dezember 2010, jedenfalls aber spätestens im Teilaufhebungsbescheid vom 17. März 2011, den Bescheid vom 24. August 2010 hinsichtlich der dort festgesetzten KdU und Heizung nach § 40 Abs 1 Satz 2 SGB II aF bzw nF iVm § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III und § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bereits ab Januar 2011 aufheben müssen (allgemein dazu bereits: BSG, Urteil vom 06. April 2011 – B 4 AS 12/10 R -), denn das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung für 2009 ist dem ASt jedenfalls mit der Betriebskostenabrechnung und der Aufrechnungserklärung seiner Vermieter am 15. Dezember 2010 zugeflossen.
Dies folgt unmittelbar aus § 389 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind; hier mithin am 15. Dezember 2010.
Soweit der AG im Widerspruchsbescheid vom 05. Mai 2011 offenbar auf einen fiktiven Auszahlungstermin im Januar 2011 abgestellt hat, ist dies gerade nicht „eindeutige Gesetzeslage“, sondern schlicht rechtswidrig.“
Für eine Behörde eher ungewöhnlich, scheint das Jobcenter entgegen Art 19 Abs 4 Grundgesetz (GG), § 86b Abs 1 Nr 2 SGG noch im Beschwerdeverfahren daran festhalten zu wollen, dass einstweiliger Rechtsschutz bei Teilaufhebungsbescheiden mit Wirkung für die Vergangenheit nicht zu gewähren ist.
Aus Sicht des Senats erscheint dies besonders befremdlich, wenn die Behörde – den ASt erst nach mehr als zwei Monaten nach der Zahlungseinstellung der KdU und Heizung an die Vermieter und der erfolgten Kündigung seines Wohnraums überhaupt erst über die von ihr getroffenen Maßnahmen informiert.
Hinzu kommt, dass der AG nach Aktenlage (Schreiben der Hausverwaltung vom 02. November 2009) über die noch nicht gezahlte Mietkaution positiv informiert war und es verabsäumt hat, den ASt über die sich aufdrängende Stellung eines Antrags nach § 22 Abs 3 Satz 1, letzter Halbsatz SGB II aF (Kautionsübernahme) bzw nach § 22 Abs 5 SGB II (Übernahme von Mietschulden) aufzuklären !!
(dazu: BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 – B 4 AS 29/10 R – SozR 4-1200 § 14 Nr 15).
Bei dieser Sachlage erschließt sich dem Senat nicht, dass der AG weiterhin davon ausgeht, dem ASt seien durch die erfolgte Anrechnung des Betriebskostenguthabens „Nachteile nicht entstanden“(Schriftsatz vom 17. Juni 2011). Schließlich sieht der Senat nach Aktenlage schlechterdings keine Anhaltspunkte dafür, dass der ASt rechtsmissbräuchlich es darauf angelegt hat, „von Schulden aus steuerfinanzierten Mitteln befreit zu werden“; trotz Aufforderung hat der AG hierzu auch nicht weiter vorgetragen.
4.5 – Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 06.09.2011, – L 7 AS 334/11 B ER –
1. Ein Ausländer, dessen Aufenthalt im Inland auf der Grundlage von § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG als rechtmäßig gilt, hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, wenn in der zu seinen Gunsten ausgestellten Fiktionsbescheinigung eine Nebenbestimmung enthalten ist, die die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausdrücklich nicht gestattet. Er ist dann nicht erwerbsfähig im Sinne von § 8 Abs. 2 SGB II, auch wenn ihm ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die eine Erwerbstätigkeit erlauben würde, zustehen sollte, solange diese noch nicht erteilt ist.
2. Lebt der Ausländer allerdings in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Partnerin, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat, kann ihm ein Anspruch auf Sozialgeld zustehen. Eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 oder Abs. 4 AufenthG ist weder mit einer Duldung nach § 60a AufenthG noch mit einem der in § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG genannten Aufenthaltstitel vergleichbar. Der Leistungsausschluss in § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II für Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG greift daher nicht.
Anmerkung: vgl. dazu auch den Beitrag im Blog von RA L. Zimmermann
Anhand eines Beispiels möchte ich darstellen, wie sehr unterschiedlich doch die Gerichtsentscheidungen zum SGB II sein können.
Wer sich als RA mit dem SGB II beschäftigt, weiß, dass dieses Gesetzbuch einem RA schon mal leicht graue Haare wachsen lässt, denn zu bestimmten Sachverhalten im SGB II gibt es bis zum heutigem Tage keine höchst richterliche Klärung.
Wie aber nun dem Mandanten helfen – man muß versuchen, dass best mögliche für den Antragsteller zu erzielen dh., die Gerichtsentscheidung, welche dem Mandanten zum Sieg verhelfen könnte, muss gewählt werden, dies ist aber nicht immer einfach, so dass bei äußerst schwierigen Fragen – zu mindestens – im Rahmen einer Folgenabwägung zu Gunsten des Antragstellers entschieden werden sollte.
Beispiel: Zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II
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4.6 – Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 25.08.2011, – L 5 AS 33/08 –
Einen Rechtsgrundsatz, der Hilfebedürftige müsse sich am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft festhalten lassen, lässt sich der Rechtsprechung nicht entnehmen.
Dies gilt insbesondere für Sparbücher (vgl. BSG, Urteil vom 24.5.2006, B 11a/ AL 7/05 R m.w.N.).
In der zivilrechtlichen und oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird vertreten, bei Sparbüchern oder Konten, die von Eltern als nahe Angehörige auf den Namen eines Kindes angelegt und niemals aus der Hand gegeben werden, in der Regel den Schluss zu ziehen, dass sich der Zuwendende die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten will und es daher nicht dem Kind zuzurechnen sei (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 25.1.2011, 1 A 715/09; BGH, Urteil vom 18.1.2005, X ZR 264/02).
Der vorliegende Fall liegt jedoch anders.
Sodann ist es zwischen der Tochter und der Klägerin und ihrem Ehemann zu der Vereinbarung gekommen, dass die Klägerin und ihr Ehemann das Sparbuch weiter verwalten sollen, weil die Tochter der Klägerin zu diesem Zeitpunkt keinen Verwendungsbedarf für das Geld hatte.
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Anmerkung vom Sozialberater Willi 2: Vgl. dazu Sozialgericht Aachen Urteil vom 12.04.2011, – S 14 AS 266/10 – Berufung anhängig beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – L 7 AS 1060/11 –
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4.7 – Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 18.07.2011, – L 5 AS 28/07 –
Zu den Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft gehört die Darlehensrückzahlungsverpflichtung der Hilfeempfängerin gegenüber ihren Eltern in Höhe der Schuldzinstilgung für die Eigentumswohnung.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Es zählen zu den berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft bei einer Eigentumswohnung nur die mit dem Eigentum unmittelbar verbundenen Lasten. Hierzu zählen jedenfalls die Zinsen für ein Immobiliendarlehen und das Wohngeld (BSG, Urteil vom 18.6.2008, Az.: B 14/11b AS 67/06 R).
Die Aufwendungen zu den Kosten der Unterkunft meinen die (Geld-)Aufwendungen, die der Hilfebedürftige in der Bedarfszeit für die Nutzung/Gebrauchsüberlassung einer bestimmten Unterkunft Dritten gegenüber kraft bürgerlichen oder öffentlichen Rechts aufzubringen hat. Die bloße Rechtspflicht zur Zahlung von Aufwendungen reicht aus (Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rn. 14).
Es handelt sich bei dem zwischen der Klägerin und ihren Eltern geschlossenen Darlehensrückzahlungsvertrag um eine zivilrechtlich wirksame Vereinbarung. Dabei sind Kriterien des Fremdvergleichs heranzuziehen (BSG, Urteil vom 17.6.2010, Az.: B 14 AS 46/09 R).
Anmerkung: vgl. dazu auch den Beitrag im Blog von RA L. Zimmermann
Die vorliegend umstrittenen Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, das insofern vom 1.1.2005 bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht geändert wurde). Der Begriff der Angemessenheit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (ständige Rechtsprechung vgl nur BSG vom 19.2.2009 – B 4 AS 30/08 R – BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 (München), jeweils RdNr 12 mwN).
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5. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
5.1 – Sozialgericht Hamburg Urteil vom 08.11.2010, – S 6 AS 3819/09 –
Keine Übernahme tatsächlicher KdU bei bösgläubiger Anmietung
Wer bösgläubig, d.h. zurechenbar sowohl in Kenntnis des zu erwartenden Leistungsbezugs als auch unangemessener tatsächlicher Kosten der Unterkunft einen Mietvertrag über eine deutlich unangemessene Unterkunft abschließt, hat auch angesichts § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II keinen Anspruch auf Übernahme der unangemessenen Kosten(vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 19/09 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 28, Rn. 17).
Anmerkung: Eine interne (d.h. zwischen der Klägerin und Herrn B. erfolgte) Abrede, wonach die Klägerin im Innenverhältnis allein für die Ansprüche des Vermieters aufkommen sollte, braucht die Beklagte nicht gegen sich gelten zu lassen. Das Gericht brauchte nicht (etwa durch Vernehmung des Herrn B. als Zeugen) zu ermitteln, ob die Klägerin und Herr B. eine solche Abrede tatsächlich getroffen haben. Auch wenn dem so wäre, müsste eine – zumal verdeckte – Abrede mit Herrn B. als Fall des kollusiven Zusammenwirkens (zur Geltung dieser Rechtsfigur auch im Anwendungsbereich von § 22 SGB II vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 13.05.2009, L 11 AS 177/09 B PKH; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.12.2008, L 13 AS 36/08; weiterhin zur Geltung im Sozialrecht auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung: BSG, Urteil vom 23.06.2010, B 6 KA 7/09 R; SG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.2010, S 2 KA 61/08) zulasten der Beklagten gewertete werden und könnte diese nicht binden.
Die Klägerin hat die Wohnung, die bereits in Anbetracht ihrer Wohnfläche von 112 qm für eine alleinstehende Person deutlich unangemessen war, zum 01.03.2009, mithin nur wenige Tage vor Stellung des Antrags auf Leistungen nach dem SGB II angemietet, nachdem sie in den Monaten zuvor – so ihre Äußerung gegenüber der Beklagten im Schreiben vom 23.03.2009 – von Ersparnissen, „aber in erster Linie auf Kosten von Familie und Bekannten“ gelebt hatte. Angesichts dieser Ausgangslage ist es der Klägerin verwehrt, mittels einer Abrede mit Herrn B. (die sie der Beklagten gegenüber erst verspätet und dem Vermieter gegenüber offenbar überhaupt nicht offengelegt hat) Unterkunftskosten einzufordern, die beinahe doppelt so hoch waren wie die für eine alleinstehende Person einschlägige Regelleistung.
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Anmerkung: vgl. dazu auch den Beitrag im Blog von RA L. Zimmermann
Info vom Sozialberater Willi 2 : BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 19/09 R-
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5.2 – Sozialgericht Düsseldorf Beschluss vom 14.09.2011, – S 10 AS 3036/11 ER –
Gebürtige Litauin hat im Rahmen einer Folgenabwägung Anspruch auf ALG 2.
Der Leistungsausschluss in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist also dann europarechtskonform, wenn es sich beim Arbeitslosengeld II um „Sozialhilfe“ im Sinne des Art. 24 Abs. 2 UBRL handelt und diese Vorschrift ihrerseits mit dem höherrangigen Primärrecht der EU in Einklang steht.
Das LSG NRW (Beschluss vom 25.03.2010 – L 7 B 172/09 AS ER) führt dazu aus:
In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob die Regelung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II, die einen Leistungsausschluss ohne entsprechende Öffnungsklausel insbesondere für Alt-Unionsbürger normiert, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. (vgl. u. a. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.07.2008 – L 7 AS 3031/08 ER-B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.06.2009 – B 34 AS 790/09 B ER; SG Reutlingen, Urteil vom 29.04.2008 – S 2 AS 295 2/07; LSG NRW, Beschluss vom 16.07.2008 – L 19 B 111/08 AS ER; Brühl/Schoch in LPK, § 7 Rn. 20 ff.; Schreiber info also 2008, 3 ff. und 2009,, 195 ff.; Kunkel/Frey, ZFSH 07/2008, 387 ff.; Husmann, NZS 2009, 547 ff., 652 ff.; Hailbronner, ZFSH 2009, 195 ff.; Dr. Piepenstock, jurisPR-SozR, 23/09 Anm. 1). Diese Frage lässt sich im Eilverfahren nicht abschließend klären. Eine Vorlagepflicht der deutschen Gerichte an den Europäischen Gerichtshof, der für die Auslegung der hier in Betracht kommenden Art. 39 und 12 EGV zuständig ist, besteht indes nur für das Hauptsacheverfahren, nach h. M. aber nicht für das einstweilige Rechtsschutzverfahren. Unter Berücksichtigung der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung und des existenzsichernden Charakters der Leistungen nach dem SGB II ist nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts deshalb eine Folgenabwägung vorzunehmen.
Die erkennende Kammer schließt sich diesen Ausführungen an.
Anmerkung: vgl. dazu auch den Beitrag im Blog von RA L. Zimmermann
Hartz IV Rechtsprechung bereitet Rechtsanwälten Kopfschmerzen
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5.3 – Sozialgericht Berlin Beschluss vom 19.09.2011, – S 55 AS 24521/11 ER –
Berliner Jobcenter dürfen Hartz IV-Empfänger nicht in rechtswidrige Arbeitsverhältnisse vermitteln und schon gar nicht mittels Sanktionen erzwingen.
Reduzierung bewilligter Grundsicherungsleistungen als Sanktion nach § 31 SGB 2 – zumutbare Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante – Sittenwidrigkeit der Vergütung – Mindestverdienstgrenze 2011
1. Eine Vermittlung in wegen sittenwidriger Vergütung rechtswidrige Arbeitsverhältnisse darf von der an das Gesetz gebundenen Sozialverwaltung auch im Grundsicherungsbereich nicht vorgenommen und nicht mittels Sanktionen erzwungen werden. (Anschluss an SG Berlin, Urteil vom 27.02.2006, Az. S 77 AL 742/05 und Beschluss vom 01.09.2010, S 55 AS 24521/10 ER) Eine sittenwidrige Beschäftigung ist unzumutbar im Sinne von § 10 Abs 1 Nr 5 SGB II und darf ohne weitere wichtige Gründe abgelehnt werden, selbst wenn der Hilfebedarf dadurch reduziert würde.
2. Ein auffälliges Missverhältnis, das die Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 Abs 1 BGB begründet, weil es gegen die in den grundgesetzlichen sowie in Art 4 Nr 1 der Europäischen Sozialcharta (EuSC) als einfachem Bundesrecht zum Ausdruck kommenden Wertentscheidungen verstößt, ist anzunehmen, wenn das angebotene Arbeitsentgelt bei Vollzeitarbeit mit durchschnittlicher Arbeitsleistung unter dem Grundsicherungsniveau für eine volljährige alleinstehende Person ohne Unterhaltsverpflichtungen, bei grundsicherungsrechtlich angemessener durchschnittlicher Unterkunft und bei uneingeschränkter Erwerbsfähigkeit liegt.
3. Für das Jahr 2011 ist für Berlin bei einer Vollzeitbeschäftigung eine monatliche Bruttovergütung von weniger als 1058 EUR (netto: 815 EUR) sittenwidrig. (Stundenlohn bei einer 38,5-Stunden-Woche: 6,34 EUR)
6. Höhe des Zuschusses an Arbeitslosengeld II-Bezieher für ihre private Krankenversicherung
Anmerkung zu: BSG 4. Senat, Urteil vom 18.01.2011 – B 4 AS 108/10 R ;Autor: Maarit Tuulia Müller, RA’in ;Fundstelle: jurisPR-SozR 19/2011 Anm. 1
Quelle: Juris
Zitat: Leitsatz
Ein privat krankenversicherter Bezieher von Arbeitslosengeld II-Leistungen kann die Übernahme seiner unterhalb des hälftigen Höchstbetrags zur gesetzlichen Krankenversicherung liegenden Beiträge zur privaten Krankenversicherung im Wege einer analogen Anwendung der für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen geltenden Regelung von dem SGB 2-Träger beanspruchen.
Kontext der Entscheidung
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Anmerkung: 1. Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 16.08.2011, – L 7 AS 1953/11 ER-B –
Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung dürfte ein Anspruch auf Übernahme der Beiträge zur privaten Krankenversicherung nur bis zum hälftigen Basistarif bestehen. Leistungen für die Vergangenheit sind im Einzelfall möglich.
2. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 16.05.2011, – L 19 AS 2130/10 -, Revision anhängig beim BSG unter dem AZ.: – B 14 AS 110/11 R-
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Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles
Quelle Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de