Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 51/2011 – Teil 2


Teil 1 des Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 51/2011 ist hier zu finden.

 

5.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

5.1 – Sozialgericht Aachen Urteil vom 13.12.2011, – S 20 SO 79/11 -, Berufung zugelassen

Gegen die Regelbedarfsstufe 3 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Nach der Anlage zu § 28 SGB XII und § 8 Abs. 1 RBEG gilt die Regelbedarfsstufe 3 für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt. Dies trifft auf den im entscheidungserheblichen Zeitraum 19jährigen, mithin erwachsenen leistungsberechtigten Kläger zu; er führt keinen eigenen Haushalt, sondern lebt im Haushalt der Eltern. Die Höhe des Regelsatzes nach der Regelbedarfsstufe 3 beträgt 80 % des Regelbedarfes der Regelbedarfsstufe 1 (Eckregelsatz). Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass dem Anteil von 80 % keine spezielle Sonderauswertung der EVS 2008 zugrunde liegt. Dies hat der Gesetzgeber ausdrücklich in der Begründung zu den Regelbedarfsstufen angemerkt (BT-Drucksache 17/3404, S. 130). Er hat jedoch seine Erwägungen zur Regelbedarfsstufe 3 in der weiteren BT-Drucksache 17/4095 (S. 40, 41) ausführlich wie folgt dargelegt: “Zur Regelbedarfsstufe 3 Die Abgrenzung der Regelbedarfsstufe 3 wird dahingehend konkretisiert, dass sie für Erwachsene gilt, die keinen eigenen Haushalt führen, weil sie im Haushalt anderer Personen leben und. weder Ehegatte oder Lebenspartner anderer im Haushalt lebender erwachsener Personen sind. noch mit diesen in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft leben. Demnach kann für diese Leistungsberechtigten weder Regelbedarfsstufe 1 noch Regelbedarfsstufe 2 gelten.

Der Unterschied zwischen Regelbedarfsstufe 3 und Regelbedarfsstufe 2 liegt darin, dass Regel- bedarfsstufe 2 nur für Paare gilt, bei denen von der gemeinsamen Tragung der anfallenden Ausgaben auszugehen ist. Konsequenz ist die Aufteilung der Regelbedarfe auf beide Partner zu gleichen Teilen. Mit Regelbedarfsstufe 3 sind hingegen Personenkonstellationen umfasst, in denen es keine gemeinsame Tragung von Ausgaben zu gleichen Teilen gibt. Deshalb wird der bisherige Regelsatzanteil von 80 Prozent für einen Haushaltsangehörigen mit der Regelbedarfsstufe 3 beibehalten.

Im Unterschied zum geltenden Recht gilt die sich daraus ergebende Regelbedarfsstufe 3 in Höhe von 80 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (ergibt 291 Euro) nur für Erwachsene, während der bisherige Regelsatzanteil von 80 Prozent nach § 3 Absatz 2 Regelsatzverordnung für Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres gilt. Für Jugendliche zwischen 14 und bis unter 18 Jahren ergibt sich zukünftig jedoch die Regelbedarfsstufe 4 (nach der Bestandsschutzregelung in § 8 Absatz 2 Nummer 4 RBEG in der Fassung des Gesetzentwurfs: 287 Euro). Da die Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche aus den Kindern und Jugendlichen zuzurechnenden Verbrauchsausgaben von Familienhaushalten ermittelt werden, ist die Übertragung der Regelbedarfsstufe 4 auf erwachsene Haushaltsangehörige aus systematischen Gründen nicht möglich. Deshalb wird mit der Regelbedarfsstufe 3 eine eigene Regelbedarfsstufe eingeführt.

Dahinter steht folgende Konzeption:

Eine alleinstehende oder alleinerziehende erwachsene Person muss neben Ernährung und Kleidung auch alle für ihren Haushalt anfallenden Kosten allein finanzieren. Dem wird mit der Regelbedarfsstufe 1 Rechnung getragen, die dem Eckregelsatz im geltenden Recht entspricht. Die Regelbedarfsstufe 1 beläuft sich nach dem Gesetzentwurf auf 364 Euro monatlich und ergibt sich aus den regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte.

Ein Teil der für die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erforderlichen Verbrauchsausgaben fällt in Haushalten mit mehreren erwachsenen Personen für jeden Erwachsenen unabhängig von deren Anzahl im Haushalt in gleicher Höhe an. Dies gilt insbesondere für Ernährung und Kleidung. Dabei werden mangels statistischer Grundlagen mögliche Einspareffekte des gemeinsamen Einkaufs in Mehrpersonenhaushalten bei den genannten Bedarfen nicht berücksichtigt. Daneben gibt es aber Verbrauchsausgaben, die mit der Führung eines Haushalts verbunden sind und nur unterproportional von der Zahl der Personen, die in dem Haushalt leben, abhängig sind (haushaltsgebundene Verbrauchsausgaben).

Dies gilt nicht nur für Strom- oder Wasserkosten, sondern auch für die Ausstattung der Wohnung. So erfordert es das menschenwürdige Existenzminimum nicht, dass bei Mehrpersonenhaushalten für jede Person eigene elektrische Großgeräte wie Fernseher, Computer, Kühlschrank oder Herd vorgesehen sind. Gleiches gilt für die Kommunikationsausstattung mit einer Flatrate für jede erwachsene Person.

Der zusätzliche Bedarf eines Haushalts, der durch eine hinzukommende zweite erwachsene Person per Saldo entsteht, muss also niedriger sein als der Bedarf einer alleinstehenden Person. Damit muss für eine zusätzliche erwachsene Person im Haushalt, die in keiner Paarbeziehung zu einer anderen Person in diesem Haushalt steht, vor dem Hintergrund der Regelung für Paare und der Regelbedarfsermittlung für Einpersonenhaushalte gelten, dass diese sozialhilferechtlich nicht als alleinstehende Person betrachtet werden kann. Stattdessen muss der Bedarf dieser erwachsenen Person im Haushaltszusammenhang gesehen werden, weshalb anfallende relative Einsparungen zu berücksichtigen sind. Da der zusätzliche Bedarf eines Partners im Haushalt geringer ist als der Bedarf einer alleinstehenden Person, ist davon auszugehen, dass dies auch für den Bedarf einer weiteren erwachsenen Person in einem Haushalt gilt. Voraussetzung ist, dass die weitere erwachsene Person sich die vorhandene Ausstattung und Einrichtung der Wohnung mit den anderen Personen im Haushalt weitestgehend teilt und sich an den für Anschaffung, Wartung und so weiter anfallenden Kosten nicht oder nur teilweise, in der Gesamtschau aber nur mit einem sehr geringen Anteil beteiligt. Im Ergebnis tragen weit überwiegend die übrige oder die übrigen erwachsenen Personen im Haushalt die Kosten der Haushaltsführung.

Diese Fallkonstellation liegt unter anderem dann vor, wenn eine erwachsene Person die Haushaltsführung nicht mitbestimmt. Dies trifft beispielsweise auf einen Untermieter zu, dessen Beteiligung an Nutzungskosten der Haushaltsausstattung üblicherweise in pauschaler Form über die zu zahlende Miete erfolgt. In diesem Fall ist eine solche indirekte Kostenbeteiligung, sofern die angemessene Höhe der Miete nicht überschritten wird, im Rahmen der Unterkunftskosten zu übernehmen.

Eine weitere Fallkonstellation sind haushaltsführende Eltern oder haushaltsführender Elternteil, wenn ein erwachsenes Kind im elterlichen Haushalt lebt, oder ein haushaltsführender Erwachsener – eventuell mit seinem Partner – einen Elternteil in den Haushalt aufnimmt. In diesen beiden Fällen ist bei einer Leistungsberechtigung nach dem SGB XII regelmäßig davon auszugehen, dass das Kind oder der Elternteil einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII) hat. Der Leistungsanspruch besteht bei den genannten Personen, die im Haushalt anderer Personen leben, deshalb nur, weil die in der Hilfe zum Lebensunterhalt (Drittes Kapitel SGB XII) geltende Unterhaltsvermutung nicht anwendbar ist. Diese besagt, dass eine Person dann keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, wenn sie mit Personen in einer Wohnung zusammenlebt und aufgrund der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der übrigen Personen unterstellt werden kann, dass diese den Lebensunterhalt der bei ihnen lebenden Person gewährleisten. Folglich führt erst die Nichtanwendbarkeit der Unterhaltsvermutung zu einem Leistungsanspruch nach dem SGB XII. Damit war seitens des Gesetzgebers beabsichtigt, insbesondere von Geburt und früher Kindheit dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen einen elternunabhängigen Anspruch auf ein Mindesteinkommen zu ermöglichen. Die Einsatzgemeinschaft zwischen Eltern und erwachsenem Kind wurde in diesen Fällen also weitestgehend aufgehoben. Allerdings war mit der Einführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht die Absicht verbunden, diesen im Haushaltszusammenhang lebenden Personen einen Anspruch einzuräumen, wie er Alleinstehenden in Höhe des Eckregelsatzes oder Paaren in Höhe des später eingeführten Partnerregelsatzes zusteht, sondern einen Anspruch in Höhe des Regelsatzanteils eines erwachsenen Haushaltsangehörigen (80 Prozent des Eckregelsatzes).

Die Zuordnung weiterer erwachsener Personen im Haushalt zur Regelbedarfsstufe 3 beruht auf einer dem Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität möglichen Typisierung von Sachverhalten. Im Sozialhilferecht gilt allerdings ergänzend der Grundsatz, dass sich die Leistungen nach den Besonderheiten des Einzelfalles zu richten haben (§ 9 Abs. 1 SGB XII). Dies bedeutet konkret, dass der zuständige Sozialhilfeträger die Besonderheiten des Einzelfalles bei der Leistungsbemessung zu berücksichtigen hat. Um den tatsächlichen Verhältnissen in einem Haushalt Rechnung zu tragen ist im Zuge der Ermessensausübung auch eine abweichende Regelsatzfestsetzung nach § 27a Absatz 4 Satz 1 SGB XIII in der Fassung des Gesetzentwurfs möglich.”

Der Bemessung des Regelsatzes in der Regelbedarfsstufe 3 liegen also schlüssige und nachvollziehbare Erwägungen des Gesetzgebers zugrunde. Soweit der Kläger unter Hinweis auf die Urteile des BSG vom 19.05.2009 (B 8 SO 8/08 R) und 23.03.2010 (B 8 SO 17/09 R) meint, die Reduzierung des Regelsatzes auf einen Anteil von 80 % in der Regelbedarfsstufe 3 habe bei Verabschiedung des Gesetzes nicht mehr der Rechtslage entsprochen, weshalb die genannte Begründung unrichtig sei, verkennt er, dass die beiden BSG-Urteile ausschließlich eine Auslegung des bis 31.12.2010 geltenden Rechts beinhalten. Mit der Neuregelung des SGB II und des SGB XII und der Einführung des RBEG mit den verschieden Regelbedarfsstufen hat der Gesetzgeber jedoch eine vollständige Neuregelung getroffen, wie sie nach der Entscheidung des BVerfG vom 09.02.2010 geboten war, und insbesondere eine gesetzgeberische Entscheidung getroffen, die sich verfassungsgemäß noch innerhalb des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums bewegt.

Die Regelbedarfsstufe 3 beinhaltet auch keine gegen Artikel 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung von Menschen mit Behinderung. Allerdings besteht, worauf der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 17/4095, S. 27) ausdrücklich hingewiesen hat, als Unterschied zwischen dem SGB XII und dem SGB II, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte im SGB II mit Vollendung des 25. Lebensjahres unabhängig von der Haushaltszugehörigkeit eine eigenständige Bedarfsgemeinschaft bilden und demnach für das Arbeitslosengeld II ein Regelbedarf von 364,00 EUR berücksichtigt wird. Ein voll erwerbsgeminderter Erwachsener, der leistungsberechtigt nach dem SGB XII ist, erhält hingegen auch nach Vollendung des 25. Lebensjahres nur den Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 3 (291,00 EUR). Diese unterschiedliche Behandlung beinhaltet jedoch keinen Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG. Der Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 GG verbietet es, wesentlich Gleiches ohne zureichende sachliche Gründe ungleich, wesentlich Ungleiches ohne solche Gründe gleich zu behandeln. Damit enthält Artikel 3 Abs. 1 GG über ein Willkürverbot hinaus die an Gesetzgeber und Rechtsprechung gerichtete Verpflichtung, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten nicht anders zu behandeln, falls zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen (BVerfGE 55, 72, 88; ständ. Rspr.). Wie bereits dargelegt ist dem Gesetzgeber der Unterschied zwischen Leistungsberechtigten nach dem SGB XII und solchen nach dem SGB II, die älter als 25 Jahre sind, bewusst gewesen. Er hat jedoch nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die Ungleichbehandlung unterschiedliche Normadressaten trifft und deshalb gerechtfertigt ist. So heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 17/4095, S. 27: “Dieser Unterschied ergibt sich aus den Systemunterschieden zwischen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe und erfordert zur Einordnung eine Gesamtbetrachtung.

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende wendet sich ihrer Zielrichtung nach vornehmlich an einen dem Grunde nach erwerbsfähigen Personenkreis, der nur vorübergehend der Unterstützung durch steuerfinanzierte Sozialleistungen bedarf. Aus der Erwerbsfähigkeit ergeben sich im SGB II Pflichten zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Diese gelten insbesondere auch für im Haushalt der Eltern lebende Erwachsene ab 25 Jahren, die Arbeitslosengeld II beziehen. Von ihnen ist deshalb ein erhöhtes Maß an Eigenverantwortung und wirtschaftlicher Beweglichkeit einzufordern, woraus sich auch die Anerkennung wirtschaftlicher Eigenständigkeit durch einen Regelbedarf entsprechend der Regelbedarfsstufe 1 ableitet. Die Systemunterschiede zwischen SGB II und SGB XII – und hier insbesondere bei einer Leistungsberechtigung nach dem Vierten Kapitel SGB XII – zeigen sich auch in der Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen und – Erwartungen gegenüber den Eltern bei dem Haushaltsangehörigen Leistungsberechtigten. Während nach dem Vierten Kapitel SGB XII Unterhaltsansprüche insbesondere gegenüber den Eltern grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (§ 43 Absatz 2 SGB XII), sind sie im SGB II zu berücksichtigen. Besteht hingegen bei einer Leistungsberechtigung nach dem SGB II eine Haushaltsgemeinschaft zwischen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und ihren Eltern, wird unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 5 SGB II der tatsächliche Unterhalt vermutet. Weitere Systemunterschiede ergeben sich aus den genannten Gründen auch beim Einsatz von Vermögen oder der Anrechnung von Erwerbseinkommen.”

Diese Erwägungen bewegen sich noch im Rahmen des verfassungsrechtlich Vertretbaren (ebenso: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.10.2011 – L 8 SO 275/11 B ER).

Nur am Rande merkt die Kammer an, dass der Kläger ohnehin zu keiner der beiden Vergleichsgruppen zählt, da er das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Die Kammer ist nicht zuletzt auch aus folgendem Grund der Überzeugung, dass die Neuregelung des Regelbedarfs, speziell die Regelbedarfsstufe 3 und die ihr zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften nicht verfassungswidrig sind. Das BVerfG hat in der Entscheidung vom 09.02.2010 anerkannt, dass der Gesetzgeber den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag decken kann; er muss aber für einen darüber hinausgehenden unabweisbaren, laufenden nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen. Dem trägt die Vorschrift des § 27a Abs. 4 SGB XII Rechnung. Nach dieser Vorschrift wird nämlich der individuelle Bedarf abweichend vom Regelsatz festgelegt, wenn ein Bedarf unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Damit hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, dass der Sozialhilfeträger über zusätzliche Bedarfe nach den §§ 30 bis 36 SGB XII hinaus einem laufenden individuellen Bedarf, der über den maßgeblichen Regelsatz hinaus geht, durch die Festsetzung eines (ggf. höheren) individuellen Bedarfs Rechnung trägt. Damit ist gewährleistet, dass auch in einem vom Gesetzgeber im Rahmen der pauschalierenden Regelungen nicht bedachten höheren Bedarfsfall das menschenwürdige Existenzminimum gewährleistet werden kann.

Hat nach alledem die Kammer keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bemessung des Regelbedarfs des Klägers für den streitbefangenen Zeitraum mit monatlich 291,00 EUR auf der Grundlage der Regelbedarfsstufe 3, so besteht kein Anlass für eine Vorlage der Rechtssache gemäß Artikel 100 GG an das Bundesverfassungsgericht.

sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung: vgl. dazu auch den Beitrag im Blog von RA L. Zimmermann

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 24.10.2011, – L 8 SO 275/11 B ER –

Lebt ein 44 – jähriger Leistungsbezieher der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII mit seiner nicht leistungsberechtigten Mutter in einem Haushalt, hat er nach Regelbedarfsstufe 3 nur Anspruch auf einen Regelsatz in Höhe von 291,00 EUR.
sozialrechtsexperte.blogspot.com


6.   Hartz IV – Fernsehen bildet einen Sonderbedarf?

Anmerkung zu: BSG 14. Senat, Urteil vom 24.02.2011 – B 14 AS 75/10 R – ; Autor: Susanne Jaritz, Ri’inSG, z.Z. Wissenschaftliche Mitarbeiterin am BSG :Fundstelle: jurisPR-SozR 25/2011 Anm. 1

Leitsatz(Von Juris)

Zur Erstausstattung einer Wohnung gehören nur solche Gegenstände, die der Befriedigung grundlegender Bedürfnisse wie Essen, Schlafen und Aufenthalt dienen, nicht aber bestimmten Freizeitbeschäftigungen oder Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen, wie z.B. ein Fernsehgerät.

Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Erstausstattung gerichtete Verpflichtungsbescheidungsklage entfällt, wenn die begehrten Gegenstände durch Dritte dauerhaft, d.h. ohne Rückforderung im Falle der Leistungsbewilligung, zur Verfügung gestellt worden sind, weil insoweit eine Erledigung der Ablehnungsbescheide auf andere Weise i.S.d. § 39 Abs. 2 SGB X eingetreten wäre (vgl. dazu BSG, Urt. v. 27.09.2011 – B 4 AS 202/10 R Rn. 13; vgl. dazu auch BSG, Urt. v. 09.06.2011 – B 8 SO 3/10 R Rn. 11).

www.juris.de

Anmerkung: vgl. dazu auch den Beitrag im Blog von RA L. Zimmermann

Keine Leistungen zur Beschaffung eines Fernsehgerätes im Rahmen der Erstausstattung einer Wohnung.
sozialrechtsexperte.blogspot.com

7.   Leistungen für Bildung und Teilhabe – Erste Empfehlungen zur Auslegung der neuen Regelungen im SGB II und XII sowie im Bundeskindergeldgesetz

www.deutscher-verein.de (pdf)

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de

 


Teil 1 des Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 51/2011 ist hier zu finden.