Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
1. xxx,
2. xxx,
3. xxx,
4. xxx,
Kläger,
Prozessbevollmächtigte:
zu 1-4: Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,
gegen
xxx
Beklagte,
hat das Sozialgericht Hildesheim – 33. Kammer – auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2011 durch den Vorsitzenden, den Richter xxx, sowie die ehrenamtlichen Richter xxx und xxx, für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 03.09.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2008 und unter Abänderung des Bescheides vom 11.01.2008 verpflichtet, den Klägern weitere 61,06 Euro monatlich für den Zeitraum vom 01.12.2007 bis zum 31.05.2008 zu gewähren.
2. Der Beklagte hat den Klägern zwei Drittel ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I. Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Streit.
Die Kläger beantragten mit Antrag vom 01.12.2007 erstmals die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II und wiesen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 750,00 Euro monatlich (monatliche Mietkosten 500,00 Euro, Kosten für die Einbauküche monatlich 10,00 Euro, Kosten für die Garage monatlich 40,00 Euro und monatliche Vorauszahlungen auf kalte Nebenkosten sowie Sammelheizung i.H.v. monatlich 200,00 Euro) mit Mietvertrag vom 04.06.2007 nach.
Mit Bescheid vom 11.01.2008 gewährte der Beklagte den Klägern Leistungen für den Zeitraum vom 01.12.2007 bis zum 31.05.2008. Als angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung stellte der Beklagte einen Betrag von 670,16 Euro in die Leistungsberechnung der Kläger ein. Mit Schreiben vom gleichen Tag wies der Beklagte die Kläger darauf hin, dass mit dem Bescheid zunächst die tatsächlichen Unterkunftskosten für Kaltmiete inklusive Nebenkosten ohne Heizkosten in Höhe von 587,95 Euro berücksichtigt worden seien, dass jedoch nur 505,00 Euro angemessen seien, weshalb die Wohnung der Kläger den als angemessenen Betrag um 82,95 Euro überschreite. Der Beklagte forderte die Kläger auf, die Kosten der Unterkunft binnen 6 Monaten zu senken.
Mit Schreiben vom 15.05.2008 beantragten die Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 11.01.2008 mit der Begründung, dass als Kosten der Unterkunft alle mietvertraglich geschuldeten Betriebskosten und alle Aufwendungen, die mit einer Unterkunft und deren Beheizung in untrennbarem Zusammenhang stehen und die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Unterkunft erforderlich sind, zu übernehmen seien.
Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 03.09.2008 mit der Begründung ab, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht nicht unrichtig angewandt worden ist oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde.
Den hiergegen mit Schreiben vom 14.09.2008 eingelegten Widerspruch lehnte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2008 ab und führte zur Begründung an, dass hinsichtlich des Bewilligungsbescheides vom 11.01.2008 keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit erkennbar seien. Haushaltsstrom sei nicht zu erbringen und der Abzug der Warmwasserpauschale von den Kosten der Heizung sei ebenfalls nicht zu beanstanden.
Hiergegen haben die Kläger mit Schriftsatz vom 22.10.2008 die vorliegende Klage bei dem Sozialgericht Hildesheim erhoben.
Die Berechnung des Beklagten zu den angemessenen Kosten der Unterkunft sei falsch. Die Beklagte gehe von einer monatlichen Miete von 500,00 Euro, Nebenkosten in Höhe von 87,95 Euro und Heizkosten in Höhe von 112,05 Euro aus. Der Beklagte habe die Kosten für die Einbauküche (10 Euro monatlich) sowie die Garage (40,00 Euro monatlich) nicht berücksichtigt. Diese 50,00 Euro monatlich, mithin 300,00 Euro für den gesamten Bewilligungszeitraum, seien den Klägern noch zu gewähren. Zumindest für die ersten 6 Monate müsse der Beklagte die vollen Kosten der Unterkunft inklusive der Miete für die Garage sowie für die Einbauküche zahlen, da diese von Anfang an Gegenstand des Mietvertrages gewesen seien, die Wohnung ohne diese Posten nicht anmietbar gewesen wäre und die Posten nicht separat gekündigt werden konnten. Die Kläger reichten eine Bescheinigung des Vermieters vom 05.05.2010 ein, in der dieser Bestätigt, dass die Wohnung ohne Garage und Einbauküche nicht anmietbar gewesen wäre.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.09.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2008 und unter Abänderung des Bescheides vom 11.01 .2008 zu verpflichten, den Klägern weitere 61,06 € monatlich für den Zeitraum vom 01.12.2007 bis zum 31.05.2008 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Bei den Kosten für die Garage handele es sich nicht um Kosten der Unterkunft. Ferner sei die Garage abtrennbar gewesen, da sie nicht mit der Wohnung verbunden war. Ferner seien die Mietkosten nicht mehr angemessen, wenn die Garage und die Einbauküche mit eingerechnet würden, was jedoch nach der Rechtsprechung des BSG Voraussetzung dafür sei, Garagenkosten oder Kosten für die Miete einer Einbauküche zu den Kosten der Unterkunft und Heizung zu zählen. Selbst wenn jedoch Kosten nachzuzahlen wären, so würden sich diese lediglich auf 60,04 Euro belaufen, da unter Berücksichtigung eines Abzugs für die Warmwasserpauschale in Höhe von insgesamt 19,80 Euro für die Personen der Bedarfsgemeinschaft insgesamt lediglich 730,20 Euro als vollständige Kosten der Unterkunft und Heizung zu erbringen gewesen wären. Da bereits monatlich 670,16 Euro in die Berechnung eingestellt worden seien, verbleibe nur noch ein Differenzbetrag in Höhe von 60,04 Euro monatlich.
Das Gericht hat im Verlauf des Verfahrens eine weitere Stellungnahme des Vermieters eingeholt, in der dieser bestätigt, dass die Wohnung mit Küche und Garage an die Kläger vermietet wurde, was Grundlage und Bedingung des Mietvertrages gewesen sei. Ferner sei eine spätere Änderung des Mietvertrages nicht möglich gewesen.
Den zunächst anhängig gemachten Streitgegenstand gerichtet auf die Anfechtung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 08.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2008, der zur Erstattung eines Betrages in Höhe von 243,20 aufforderte (ursprünglicher Klageantrag zu 2.), haben die Kläger im Verlauf des Verfahrens mit Schriftsatz vom 24.06.2010 für erledigt erklärt.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II. Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet
1.
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere ist vorliegend die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig. Das Gericht konnte den Beklagten daher direkt zur Zahlung verpflichten und nicht -wie es der Wortlaut von § 44 Abs. 1 SGB X nahelegt- lediglich zur Rücknahme des Bescheides vom 11.01.2008. Begehrt der Kläger eine Leistung, die vom zuständigen Verwaltungsträger bereits bestandskräftig verwehrt worden ist, und lehnt dieser die Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides gem. § 44 SGB X ab, so kann auch hiergegen mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage vorgegangen werden. Die auf § 44 SGB X gestützte Klage zielt nämlich nicht nur auf die Aufhebung des ursprünglichen bestandskräftigen Bescheides und die Verpflichtung des Leistungsträgers zur Neubescheidung ab. Der Kläger kann vielmehr auch in diesen Fällen unmittelbar auf Leistung klagen, wenn es sich um eine Leistung handelt, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Aus der Zuständigkeitsregelung für das Verwaltungsverfahren in § 44 Abs. 3 SGB X kann nicht der Schluss gezogen werden, dass nur die den Ursprungsbescheid erlassende Verwaltungsbehörde und nicht das Gericht berechtigt sei, den bestandskräftigen Bescheid aufzuheben. Eine Verpflichtung des Leistungsträgers zur Aufhebung des Ursprungsbescheides bei gleichzeitiger Verurteilung zur Gewährung der in diesem Bescheid versagten Leistung ist systemwidrig (vgl. Krasney / Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Auflage, 2011, IV. Kapitel, Rn. 76).
2.
Die Klage ist auch begründet.
Die Kläger haben Anspruch auf die Rücknahme des unanfechtbar gewordenen Bescheides vom 11.01.2008 mit Wirkung für die Vergangenheit und die Gewährung weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung. Die Voraussetzungen von § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) liegen vor, da bei dem Erlass des Bescheides vom 11.01.2008 das Recht unrichtig angewandt worden ist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Der Bescheid vom 11.08.2008 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben einen höheren, als den im Bescheid vom 11.08.2008 errechneten Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Hilfebedürftig i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II ist u.a., wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln u.a. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben.
Zweifel an den Voraussetzungen nach §§ 7 und 9 und 28 SGB II bestehen seitens der erkennenden Kammer nicht. Insbesondere die Hilfebedürftigkeit der Kläger wurde durch den Bescheid vom 11.08.2008 festgestellt.
Gem. § 19 Abs. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II. Gem. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II umfasst das Sozialgeld die sich aus § 19 Satz 1 ergebenden Leistungen.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Satz 3 der Vorschrift legt fest, dass, soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen sind, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Wiese die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Die Kläger haben in dem streitgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch auf die Übernahme der vollen -in tatsächlicher Höhe entstehenden- Unterkunftskosten in Höhe von 750,00 Euro monatlich unter Berücksichtigung eines Abzuges für die Zubereitung von Warmwasser in Höhe von 18,78 Euro (5,63 Euro für die Kläger zu 1) und zu 2) und 3,76 Euro für die Kläger zu 3) und zu 4)). Entgegen der Ansicht des Beklagten hat er die Kosten für Unterkunft und Heizung in den ersten 6 Monaten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Dies gilt ebenfalls für die Kosten der angemieteten Garage und der Miete für die Einbauküche. Die Kläger haben im Dezember 2007 erstmals Leistungen nach dem SGB II beantragt. Erst mit Schreiben vom 11.01.2008 hat der Beklagte die Kläger darauf hingewiesen, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung der Kläger unangemessen hoch sind und zur Senkung der Kosten aufgefordert. Der Beklagte selbst hat auch in dem Schreiben dargelegt, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung zunächst gem. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten zu gewähren sind, wenn dem Leistungsberechtigten die Senkung seiner Unterkunftskosten nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Als Voraussetzung hierfür legte der Beklagte in dem Schreiben fest, dass die Bemühungen hinsichtlich der Senkung der Unterkunftskosten schriftlich nachgewiesen werden müssen. Dies sollte erstmals am 09.04.2008 erfolgen. Dennoch stellte der Beklagte mit Bescheid vom gleichen Tag nur 670,16 Euro statt 750,00 Euro in die Berechnung ein.
Eine Kürzung der Unterkunftskosten vor Ablauf der in § 22 Abs. 1 Satz 3 erwähnten 6 Monate ist zur Überzeugung der erkennenden Kammer vorliegend nicht gerechtfertigt. Bei diesen 6 Monaten handelt es sich zwar nicht um eine feststehende Frist, jedoch handelt es sich dabei um eine so genannte „Soll-Frist“. Ein Abweichen von der 6-Monatsfrist soll demnach nur erfolgen, wenn ein atypischer Fall vorliegt. Ein solcher Fall ist für die erkennende Kammer vorliegend nicht ersichtlich. Die Rechtsprechung lässt ein Abweichen von der Frist insbesondere in den Fällen zu, in denen sich ein Hilfebedürftiger von Anfang an weigert, Bemühungen zur Senkung der Unterkunftskosten vorzunehmen. Dies kann jedoch im vorliegenden Fall gerade nicht angenommen werden, da der Leistungsträger die Kläger erstmals zu April 2008 dazu aufgefordert hat, Nachweise zur Senkung der Unterkunftskosten zu erbringen. Vor diesem Hintergrund kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, die Kläger haben keine Senkungsbemühungen nachgewiesen. Einen Fall, der von dem „typischen Fall“ abweicht und hier dafür sorgen könnte, dass die Frist von 6 Monaten aufgrund eines atypischen Falles zu reduzieren ist, ist für die erkennende Kammer nicht ersichtlich. Da der Beklagte die Kläger erstmals mit Schreiben vom 11.01.2008 auf die Unangemessenheit der Unterkunftskosten und die damit verbundene Pflicht zur Senkung hingewiesen hat und Leistungen erst ab Dezember 2007 gewährt wurden, kann zur Überzeugung der erkennenden Kammer eine Absenkung der Kosten frühestens im Juni 2008 erfolgen. Da der vorliegend streitgegenständliche Leistungszeitraum am 30.05.2008 endet, ist eine Absenkung der Unterkunftskosten in diesem Zeitraum nicht rechtmäßig.
Entgegen der Auffassung des Beklagten hat dieser den Klägern -zumindest in den ersten 6 Monaten- auch die Kosten für die Garagenmiete und die Miete für die Einbauküche zu zahlen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sind die Kosten für eine Garage zumindest dann zu übernehmen, wenn die Wohnung ohne Garage nicht anmietbar ist und der Mietpreis sich bei fehlender „Abtrennbarkeit“ der Garage noch innerhalb der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 07.11.2006 – Az.: B 7b AS 10/06 R). Entgegen der Ansicht des Beklagten bezieht sich die „Abtrennbarkeit“ nicht auf eine räumliche Abtrennbarkeit, sondern auf eine vertragliche Abtrennbarkeit von dem restlichen Mietvertrag. Diese Voraussetzungen sind jedoch zur Überzeugung der erkennenden Kammer vorliegend gegeben. Der Vermieter der Kläger hat bestätigt, dass es nicht möglich war, die Wohnung ohne die Garage zu mieten. Auch eine separate Kündigung war nach seinen Angaben nicht möglich. Ob die Kosten der Unterkunft mit der Garage noch im Rahmen der Angemessenheit liegen, kann zur Überzeugung der erkennenden Kammer dahinstehen, da auch hier zugunsten der Hilfebedürftigen § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II eingreift, der besagt, dass die Kosten im Regelfall erst nach einer Frist von 6 Monaten abgesenkt werden können. Zwar spricht das BSG in seinen Urteilen stets davon, dass die Kosten der Unterkunft mit der Garage noch im Rahmen der Angemessenheit liegen müssen, jedoch hatte das BSG bislang Falle zu entscheiden, in denen Hilfebedürftige während des Hilfebezuges eine Wohnung mit Garage bezogen haben. In diesen Fällen ist es gerechtfertigt, Garagenkosten nur dann zu übernehmen, wenn die Wohnung nur mit Garage angemietet werden kann und die Kosten sich mit der Garage noch im Bereich des Angemessenen bewegen. Der Regelungszweck des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II führt die erkennende Kammer jedoch zu der Überzeugung, dass dies im vorliegenden Fall, in dem die Hilfebedürftigen bereits in der Wohnung wohnten, als sie hilfebedürftig wurden, nicht zur Anwendung kommen kann. Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist es, Hilfebedürftigen zu ermöglichen, in einer angemessenen Frist die Kosten senken zu können. Der Gesetzgeber hat dort insbesondere Kündigungsfristen berücksichtigt, vor deren Ablauf eine Senkung rechtlich nicht möglich ist, da ansonsten die Hilfebedürftigen Kosten der Unterkunft von der Regelleistung zahlen müssten, obwohl sie vertraglich noch zur Zahlung der Unterkunftskosten verpflichtet sind. Dies gilt im vorliegenden Fall jedoch auch für die Garage. Die Anmietung der Garage erfolgte mit dem Mietvertrag über die Wohnung bereits vor dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Es kann den Klägern folglich nicht vorgeworfen werden, dass die Garage für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II nicht notwendig war. Da die Garage jedoch nicht separat gekündigt werden kann und sie daher mit dem Mietvertrag über die Wohnung verbunden war, muss auch hier die Kündigungsfrist eingehalten werden, bevor die Kosten nicht mehr anfallen. Wäre eine sofortige Kürzung möglich, weil die Kosten mit der Garage sich nicht mehr im Rahmen der Angemessenheit bewegen, wäre der Hilfebedürftige genötigt, die Kosten für die Garage aus der Regelleistung zu begleichen, da er vertraglich -zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zur Zahlung der Miete inklusive der Kosten für die Garage verpflichtet ist.
Gleiches gilt auch für die Kosten der Miete für die Einbauküche. Auch hier hat das BSG entschieden, dass das Nutzungsentgelt für die Kücheneinrichtung zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung gehört, die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit sie angemessen sind (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 07.05.2009 – Az.: B 14 AS 14/08 R). Auch im Hinblick auf die Einbauküche hat der Vermieter der Kläger bestätigt, dass die Wohnung nur mit der Einbauküche angemietet werden konnte und eine separate Kündigung nicht möglich ist.
Nach alledem hatte der Beklagte den Klägern -zumindest in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum- die vollen Kosten der Unterkunft in der Höhe, in der sie tatsächlich entstanden sind, zu erstatten. Abziehen durfte der Beklagte jedoch die Kosten für die Warmwasserbereitung, da diese bei den Klägern zentral stattfand. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist jedoch der Abzug nicht in Höhe von 19,80 Euro gerechtfertigt, sondern lediglich in Höhe von 18,78 Euro (je 5,63 Euro für die Kläger zu 1) und zu 2) und je 3,76 Euro für die Kläger zu 3) und zu 4)). Mit Urteil vom 22.09.2009 – Az.: B 4 AS 8/09 R hat das BSG klargestellt, dass sich der Anteil für die Warmwassererwärmung nach dem Ausgangswert des Regelsatzbetrages für Haushaltsenergie gem. der EVS 1998 bemisst (20,74 Euro) und nur entsprechend der Erhöhung der Regelleistungen zum 01.07.2007, 01.07.2008 und 01.07.2009 erhöht werden. Der Beklagte war mithin im streitgegenständlichen Zeitraum zur Zahlung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 731,22 Euro monatlich (750,00 Euro – Warmwasserpauschale in Höhe von 18,78 Euro) verpflichtet. Da er jedoch nur 670,16 Euro monatlich in die Berechnung eingestellt hatte, ist er zur Nachzahlung der Differenz in Höhe von 61,06 Euro monatlich für den Zeitraum Dezember 2007 bis Mai 2008 verpflichtet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und berücksichtigt im Rahmen der Unterliegensquote der Kläger auch die ursprünglich geltend gemachte und für erledigt erklärte Anfechtung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides, mit welchem der Beklagte eine Erstattung in Höhe von 243,20 Euro forderte.
Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.