Rechtsstaat auf sächsisch

Im Februar 2011 haben in Dresden vielfältige, von einem breiten antifaschistischen Bündnis getragene Aktivitäten stattgefunden. Dabei ist es am 19. Februar 2011 erneut gelungen, den größten Neonaziaufmarsch in Europa zu verhindern. Was in der öffentlichen Debatte als großer Erfolg der Zivilgesellschaft gegen die extreme Rechte wahrgenommen wurde, ist den sächsischen Sicherheitsbehörden ein Dorn im Auge. Das zivilgesellschaftliche Engagement ist zu selbstbestimmt, zu innovativ und politisch erfolgreich. Statt wohlwollender Unterstützung gehen die Sicherheitsbehörden massiv gegen die antifaschistischen Aktivitäten vor. Die präventiven und repressiven Maßnahmen haben 2011 eine ungeahnte Qualität und ein neues Ausmaß erreicht. Die Summe der Beispiele macht nicht nur deutlich, mit welcher Vehemenz staatliche Stellen in Sachsen gegen AntifaschistInnen vorgehen. Sie zeigt auch in eindrucksvoller Weise, wie flexibel der Rechtsstaat sein kann, wenn die Staatsräson es verlangt – nicht nur an einzelnen Punkten, sondern systematisch. Das von einem obrigkeitsstaatlichen Geist geprägte sächsische Vorgehen  darf nicht Schule machen. Hier liegt ein wesentliches Feld kommender politischer Auseinandersetzungen, nicht nur für die Bürgerrechtsbewegung.

Versammlungsfreiheit nur für Neonazis
Für den 13. und 19. Februar 2011 hatte die Dresdener Stadtverwaltung in Absprache mit der Polizeidirektion Dresden ein vollständiges Versammlungsverbot für zivilgesellschaftliche und antifaschistische Kräfte auf der Altstädter Seite der Elbe erlassen, auf die der Neonaziaufmarsch von der Versammlungsbehörde verlegt worden war. Das von der Polizeidirektion Dresden in Absprache mit der Versammlungsbehörde schon am 14. Februar 2010 angewandte Trennungskonzept sah vor, dass die „gegnerischen Lager“ durch eine natürliche Barriere in Form der Elbe voneinander getrennt werden sollten. 
Sämtliche Protestveranstaltungen, die auf der „falschen“ Seite angemeldet wurden, wurden örtlich „wegbeauflagt“. Eine Einzelfallprüfung wurde nicht vorgenommen. Dies sollte bezwecken, dass sich am 13. und 19. Februar 2011 in einem Gebiet mit rund 300.000 EinwohnerInnen ausschließlich AnhängerInnen der extremen Rechten versammeln können. Ein derart weiträumiges innerstädtisches Versammlungsverbot zur Durchsetzung eines Neonaziaufmarsches dürfte wohl bisher einmalig gewesen sein.
Die Argumentation der Behörde, nur durch eine natürliche Barriere die gegnerischen Lager trennen und dadurch Ausschreitungen und eventuelle Störungen des Neonaziaufmarsches verhindern zu können, erscheint dabei als vorgeschoben. Nicht nur die von der Stadt für den 13. Februar 2011 mitinitiierte Menschenkette, die sowohl die Alt- als auch die Neustädter Seite umfasste, sondern auch die kirchlichen Mahnwachen am 13. und 19. Februar 2011 waren von dem Versammlungsverbot ausdrücklich nicht betroffen. Eine solche Maßnahme auf der Altstädter Seite war für die Versammlungsbehörde politisch nicht durchsetzbar. Die Absperrung der Brücken und damit eine rigorose Durchsetzung des Trennungskonzeptes konnten also von vorneherein nicht erfolgen. Auch intern begründete die Polizeidirektion Dresden ein derart weiträumiges Versammlungsverbot nicht mit einer Abwehr von konkreten und unmittelbaren Gefahren, sondern lediglich mit der Notwendigkeit eines dadurch eröffneten polizeitaktischen Handlungsraums.
Die obrigkeitsstaatliche Art, Auflagen zu erlassen, hatte also lediglich das Ziel, die Arbeit der Polizei zu erleichtern, den Neonaziaufmarsch möglichst störungsfrei ablaufen zu lassen und zivilgesellschaftlichen und antifaschistischen Protest in Hör- und Sichtweite zu unterbinden. Versuche, das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit der GegendemonstrantInnen zu gewährleisten, wurden von der Dresdner Behörden nicht unternommen. 

Unbedingte Kriminalisierung von Blockaden

Die antifaschistischen Proteste, denen es gleichwohl gelang, den Neonaziaufmarsch zu verhindern, waren geprägt von Blockaden als Formen des zivilen Ungehorsams. Die Dresdner Strafverfolgungsbehörden lassen es sich dennoch nicht nehmen, diese Aktionen strafrechtlich zu verfolgen. AntifaschistInnen werden nach § 21 Versammlungsgesetz kriminalisiert, weil sie durch ihre körperliche Präsenz an einem bestimmten Ort ihren Willen zum Ausdruck gebracht haben, die Neonazis nicht marschieren zulassen. 
Von diesem politischen Vorgehen lässt sich die Staatsanwaltschaft Dresden auch nicht dadurch abbringen, dass das Sächsische Versammlungsgesetz durch den Sächsischen Verfassungsgerichtshof im April 2011 rückwirkend für nichtig erklärt worden ist und daher am 19. Februar 2011 keine Geltung hatte. Die nunmehr durch die Staatsanwaltschaft Dresden vorgenommene Anwendung des § 21 des Versammlungsgesetzes des Bundes stellt einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich garantierte Rückwirkungsverbot dar. Es verstößt zugleich gegen das Bestimmtheitsgebot, weil das Bundesversammlungsgesetz einen höheren Strafrahmen vorsieht. Sie stellt sich damit bewusst und offen gegen den zentralen strafrechtlichen Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ aus Artikel 103 Abs. 2 des Grundgesetzes. Danach darf eine Handlung nur bestraft werden, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Begehung gesetzlich verboten war. Das ist für den 19. Februar 2011 nicht der Fall, da das Sächsische Versammlungsgesetz nichtig ist und das Bundesversammlungsgesetz zu diesem Zeitpunkt bereits außer Kraft gesetzt war.

Immunität gilt nicht bei praktiziertem Antifaschismus
Wohl einmalig in der deutschen Nachkriegsgeschichte dürften auch die Fälle von Bodo Ramelow und Dr. André Hahn sein. Den Vorsitzenden der Fraktionen der LINKEN im sächsischen und thüringischen Landtag wurde mit den Stimmen von FDP und CDU, in Sachsen sogar gemeinsam mit der NPD, die parlamentarische Immunität genommen, weil sie am 14. Februar 2010 an Versammlungen gegen Neonazis teilgenommen hatten.

Ein „elektronischer Polizeikessel“ (Wolf Wetzel)
Die sächsischen Sicherheitsbehörden wollen den antifaschistischen Protest um jeden Preis  unter ihre Kontrolle bekommen. Zu diesem Zweck haben sie eine Bespitzelungsaktion gestartet, die in ihrem Umfang in der Bundesrepublik ohne Beispiel ist. Rund um den 19. Februar 2011 wurden auf Antrag der Staatsanwaltschaft Dresden bei mehreren Dutzend Funkzellen, insbesondere in der Dresdner Südvorstadt, alle an diesem Tag angefallenen Telekommunikationsverkehrsdaten abgefragt. Dies führte zur Erhebung von insgesamt mehr als einer Million Datensätzen. Von über 54.000 Mobilfunknutzern wurden die persönlichen Stammdaten erhoben. Betroffen war das Gebiet, in dem sich an diesem Tag ein vielfältiges Versammlungsgeschehen abspielte und sich bekanntlich – neben Tausenden von DemonstrantInnen – Abgeordnete, Geistliche, RechtsanwältInnen, JournalistInnen und sonstigen BerufsgeheimnisträgerInnen aufhielten. 
Weder Polizei oder Staatsanwaltschaft noch das die Maßnahme anordnende Amtsgericht sahen hierin ein Problem. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde nicht vorgenommen. Sonst wäre schnell deutlich geworden, dass bereits Dauer und Umfang der Maßnahme deren Rechtswidrigkeit indiziert – ganz abgesehen davon, dass sie die Totalerfassung einer von Artikel 8 des Grundgesetzes geschützten Versammlung bedeutete.
Nach den Maßstäben eines sächsischen Rechtsstaats scheint die Funkzellenabfrage ein Standardinstrument zu sein, dessen Einsatz niemals an einer Unverhältnismäßigkeit scheitern könnte. Die Grundrechtsferne der zuständigen Strafverfolgungsbehörden wurde durch die Untersuchung des sächsischen Datenschutzbeauftragten zu den Funkzellenabfragen manifest. In seinem Bericht wird ein Schreiben der Polizeidirektion Dresden zitiert, wonach sie einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit der betroffenen Personen mit dem Argument ablehnt, wegen der Heimlichkeit der Maßnahme würden die Betroffenen doch überhaupt nicht von der Wahrnehmung ihrer Grundrechte abgehalten.  

Das Konstrukt einer kriminellen Vereinigung
Im Laufe des Jahres 2010 genügte es den sächsischen Sicherheitsbehörden aber nicht mehr, direkt gegen die antifaschistischen Proteste rund um den 13. Februar vorzugehen. Sie wollten die antifaschistischen Aktivitäten nachdrücklich bekämpfen und entsprechend kontinuierlich gegen alle Personen und Strukturen vorgehen, die tatsächlich oder scheinbar den Protest tragen. Zu diesem Zweck konstruierten die Dresdner Strafverfolgungsbehörden eine kriminelle Vereinigung gemäß § 129 StGB. Damit standen und stehen ihnen quasi alle Ermittlungs- und Ausforschungsinstrumente zur Verfügung, die das deutsche Strafverfahren zu bieten hat. 
Bei der Konstruktion der kriminellen Vereinigung bewiesen die Sicherheitsbehörden ein erstaunliches Maß an Kreativität, Weitsicht und Kaltschnäuzigkeit. Einzelne in Gruppen verübte Straftaten zu unterschiedlichen Zeiten an verschiedenen Orten wurden kurzerhand als Straftaten einer nicht näher definierten kriminellen Vereinigung deklariert. Keine Rolle spielte es, dass kaum einer der TäterInnen an den jeweiligen Tatorten identifiziert werden konnte. Zu Mitgliedern der Vereinigung wurden diejenigen erkoren, von denen die Staatsanwaltschaft Dresden ausging, dass sie der sächsischen Antifa-Szene angehören. Die Annahme, dass es sich dabei um eine Vereinigung im Sinne des § 129 StGB handele, wurde mit der augenscheinlichen körperlichen Fitness der vermeintlichen TäterInnen begründet. Aus der Tatsache, dass bei den Taten keine Kommandos gegeben wurden, leitet die Staatsanwaltschaft zudem ein bestimmtes „Kennverhältnis“ ab. Mitglied in dieser Vereinigung soll übrigens auch der Jenaer Jugendpfarrer Lothar König sein, der zwar nicht für seine körperliche Fitness, aber für seine Megafon- und Lautsprecherdurchsagen bei Demonstrationen bekannt ist. 

Sächsische Maßstäbe
Die zuständigen Sicherheitsbehörden, allen voran Polizei und Staatsanwaltschaft in Dresden, versuchen mit allen Mitteln, gegen die antifaschistischen Proteste vorzugehen. Die martialische Razzia im Haus der Begegnung am 19. Februar 2011, der Einsatz von Pepperballgeschossen gegen AntifaschistInnen, die Überwachung aus der Luft mit Drohnen, der Einsatz von Wasserwerfern bei Minusgraden gegen nicht gewalttätige Menschenmengen und die bundesweit durchgeführten Durchsuchungen bei AktivistInnen sind weitere Beispiele hierfür. Es geht darum, sämtliche Facetten des Protestes zu kriminalisieren, die sich nicht auf die Teilnahme an einer Menschenkette weitab vom Neonaziaufmarsch reduzieren lassen. Sie scheinen für die Behörden das eigentliche Problem zu sein, nicht der (ehemals) größte Neonaziaufmarsch Europas. 
Exemplarisch für dieses Vorgehen steht die Einschätzung der Polizeidirektion Dresden, dass es sich bei der Blockade von Neonaziaufmärschen um eine „Straftat von erheblicher Bedeutung“ handelt. Neben dem militanten Antifaschismus wird vor allem das Konzept der Blockaden ins Visier der Ordnungsbehörden und des politischen Konservatismus genommen. Das Durchfließen von Polizeikräften wird von dieser Allianz als Gewalttätigkeit diffamiert und es werden entsprechende Konsequenzen gefordert. Gleichzeitig geraten diejenigen ins Visier, die Menschen aufgefordert haben sollen, durch die Polizeiketten hindurch zu den Blockaden zu kommen. Polizei und Staatsanwaltschaft zielen damit ausdrücklich auf das Aktionsbild und den Aktionskonsens des Bündnisses „Dresden Nazifrei“ ab. 
In dieser politischen Auseinandersetzung sind die sächsischen Sicherheitsbehörden offenbar zu allem bereit. Die oben angeführten Beispiele stellen nicht bloß einzelne Überschreitungen rechtsstaatlicher Grenzen dar. Sie bedeuten vielmehr eine systematische Missachtung und Umdeutung bislang geltender rechtsstaatlicher Grundsätze. In Dresden gilt offenbar ein eigenes Demokratie- und Rechtsstaatsverständnis, das sich in vielen Behörden tief eingegraben zu haben scheint. Dies zeigt sich auch darin, dass die dortigen AmtsträgerInnen immun gegen jede diesbezügliche Kritik sind und ihre offensichtlich rechtswidrigen Maßnahmen gar offensiv verteidigen und weiterhin fortsetzen. Während in anderen Bundesländern angesichts der erfolgreichen Verhinderung der Neonaziaufmärsche ein leises Zurückrudern begonnen hätte, wird in Dresden eine aktive Vorwärtsverteidigung praktiziert. Dabei werden die Sicherheitsbehörden sowohl von der Allianz aus CDU, FDP und NPD unterstützt, als auch medial angefeuert durch die Sächsische Zeitung und Bild Dresden. 
Bemerkenswert ist, dass es dieser konservativen Allianz in diesem Fall nicht um die Verteidigung eines besonderen Projektes, sei es eines Bahnhofs, eines Energiekonzepts oder eines Gipfeltreffens, geht, sondern darum, Europas größten Neonaziaufmarsch durchzusetzen. Während MitarbeiterInnen in demokratisch verfassten Institutionen aufatmen würden, wenn der braune Spuk sein Ende genommen hätte, tun in Dresden die Verantwortlichen alles dafür, den erfolgreichen antifaschistischen Protest als das eigentliche Problem zu diffamieren. 
Wohlgemerkt, es geht hier um die Verhinderung eines Neonaziaufmarschs in einem Bundesland, in dem NaziterroristInnen und rassistische Mörder jahrelang unbehelligt von den Behörden Kapitalverbrechen planen und begehen konnten; einem Aufmarsch, der das zentrale Treffen der deutschen und europäischen Neonaziszene darstellt. Statt wohlwollend zur Kenntnis zu nehmen, dass durch die Aktivitäten des Bündnisses „Dresden Nazifrei“ und allen anderen zivilgesellschaftlichen und antifaschistischen Kräften nunmehr die Möglichkeit besteht, den Neonaziaufmarsch endlich auf dem Müllhaufen der Geschichte zu entsorgen, setzen die sächsischen Sicherheitsbehörden alles daran, den Neonazis den Weg freizumachen. Ob dieser Effekt politisch gewollt ist, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist er die Folge ihres Vorgehens.

Fazit
Das massive Vorgehen der sächsischen Allianz hat das Potenzial, bundesweit Schule zu machen. Sicherheitsbehörden anderer Länder und des Bundes werden die Vorgehensweise der Dresdner Strafverfolgungsbehörden sehr aufmerksam beobachten, um gegebenenfalls daraus ihre Schlussfolgerung zu ziehen. Dresden muss daher auch als Versuchslabor für das Vorgehen gegen soziale Bewegungen angesehen werden. Die politischen und rechtlichen Auseinandersetzungen um das Vorgehen der Sicherheitsbehörden und das damit entstehende Klima könnten bundesweit die rechtlichen und politischen Maßstäbe sicherheitsbehördlichen Handelns verschieben – sei es bei der Funkzellenabfrage, der Konstruktion krimineller Vereinigungen oder dem Vorgehen gegen zivilen Ungehorsam und andere Formen zivilgesellschaftlichen Protests.

1. Bei der Verfolgung antifaschistischer und zivilgesellschaftlicher Aktivitäten gegen den ehemals größten Neonaziaufmarsch in Europa greifen die Strafverfolgungsbehörden systematisch zu offensichtlich rechtswidrigen Maßnahmen. Diese Repression richtet sich nicht gegen einzelne „Gewalttäter“, sondern betrifft sämtliche Formen des Protestes gegen den Neonaziaufmarsch und die Aktionsform des zivilen Ungehorsams im Besonderen.

2. Die zuständigen Sicherheitsbehörden und das sie unterstützende mediale und politische Spektrum spielen das Spiel der Neonazis. Den Beteiligten ist bewusst, dass sie mit ihrem Vorgehen alles dafür tun, den Neonazis wieder einen Aufmarsch zu ermöglichen. Dies gilt es, zu benennen und politisch zu skandalisieren. Das Problem ist der Naziaufmarsch, nicht die Aktivitäten dagegen.

3. Die obrigkeitsstaatlich geprägten sächsischen Maßstäbe, die von der dortigen konservativen Allianz durchgesetzt werden, dürfen nicht Schule machen. Wie die Beispiele zeigen, stellen rechtsstaatliche Grundsätze nur eine sehr flexible Grenze für staatliche Macht und Willkür dar. Umso mehr folgt daraus, dass die Begrenzung und Einhegung staatlicher Macht in politischen Auseinandersetzungen täglich neu erkämpft werden muss.

4. Für den Aufmarsch 2012 in Dresden ist es umso wichtiger, dass Antifa, Zivilgesellschaft, BürgerrechtlerInnen, Gewerkschaften, parteipolitischen Organisationen und viele andere solidarisch zusammenwirken – denn es geht nicht nur um den Kampf gegen Neonazis, sondern auch um die Verteidigung von Freiheits- und Grundrechten sowie die Durchsetzung von legitimen Aktionen des zivilen Ungehorsams. 

Vorstand des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins (RAV), 
Berlin, Januar 2012

Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e.V.
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