Tacheles Rechtsprechungsticker KW 03/2012

1.   Termintipp des BSG Nr. 1/12 – Umfang des Datenschutzes bei Bezug von Arbeitslosengeld II

Das BSG wird am 25.01.2012 über den Umfang des Datenschutzes bei Bezug von Arbeitslosengeld II zu entscheiden haben.

Das LSG Baden-Württemberg hatte mit Urteil vom 13.10.2010, – L 3 AS 1173/10 – entschieden, dass das Sozialgeheimnis nach § 35 Abs. 1 SGB I nicht verletzt wird, wenn die für die Leistungsbewilligung nach dem SGB II erforderlichen Daten nur bei Dritten erhoben werden können.

lrbw.juris.de

Das BSG – B 14 AS 65/11 R – wird nun folgende Frage beantworten müssen:

Darf der Grundsicherungsträger nach SGB 2 im Wege der Amtsermittlung ohne vorherige Zustimmung des Leistungsempfängers Daten bei Dritten (hier ua beim Ehemann der Vermieterin zwecks Rückzahlung einer Mietkaution) mit der Folge erheben, dass Sozialdaten – wie der Leistungsbezug – offenbart werden?

Sachverhalt: Die Kläger, ein 1957 und 1966 geborenes Ehepaar, das Arbeitslosengeld II bezieht, macht eine Verletzung datenschutzrechtlicher Regelungen durch das beklagte Jobcenter geltend.

Die Kläger bewohnten zusammen mit mehreren Kindern und weiteren Familienangehörigen bis Ende Februar 2008 ein 125 qm großes Haus im Landkreis Emmendingen. Das Mietverhältnis wurde von der Vermieterin, vertreten durch den Haus- und Grundbesitzerverein, gekündigt. Die Kläger hatten hierfür eine von ihnen selbst aufgebrachte Kaution in Höhe von 2.611,78 Euro hinterlegt. Im Dezember 2007 unterzeichneten sie einen Mietvertrag für ein Haus in B. im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald. Das Mietverhältnis begann am 15.2.2008; der Vermieter forderte eine Mietkaution in Höhe von 1.700 Euro. Den Antrag der Kläger, die Mietkaution darlehensweise zu übernehmen, lehnte der Beklagte ab und verwies auf die Mietkaution für das bislang bewohnte Haus, die zur Begleichung der neuen Kaution eingesetzt werden könne. Die Kläger machten geltend, die hinterlegte Mietkaution für das bislang bewohnte Haus stehe voraussichtlich erst mit Ablauf der sechsmonatigen Prüfungsfrist der Vermieterin und daher weit nach Fälligkeit der Mietkaution für das neue Haus zur Verfügung. Mit Schreiben vom 12.2.2008 wandte sich der Beklagte daraufhin wegen der Auszahlung der Kaution an den Haus- und Grundbesitzerverein E. unter dem Betreff “Leistungen nach dem SGB II im Mietverhältnis …” mit Angabe der bisherigen Adresse und des Namens der Kläger und bat unter anderem um Mitteilung des Auszahlungstermins und der Höhe der Kaution. In der Folgezeit telefonierten Bedienstete des Beklagten mehrmals mit dem Haus- und Grundbesitzerverein E. und erkundigten sich nach dem Sachstand. Ende Februar 2008 beantragten die Kläger bei dem Beklagten außerdem je einen Schrank für ihre Kinder, weil diese über keine Schränke verfügten, da in dem bisherigen Haus Einbauschränke gewesen seien. Am 19.3.2008 telefonierte ein Bediensteter des Beklagten wegen dieser Angelegenheit mit dem Ehemann der Vermieterin.

Im Rahmen ihrer auf die Bewilligung der Mietkaution gerichteten Klage haben die Kläger u.a. die Verletzung ihres Sozialdatenschutzes durch das Schreiben des Beklagten vom 12.2.2008 geltend gemacht. Erst durch dieses Schreiben habe die Vermieterin von ihrem Leistungsbezug erfahren und sie – die Kläger – seien nunmehr dem Hohn und Spott der Familie der ehemaligen Vermieterin ausgesetzt. Das Sozialgericht hat den Antrag der Kläger, festzustellen, dass der Beklagte durch sein Verhalten unbefugt Sozialgeheimnisse offenbart habe, abgewiesen. Das Landessozialgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

Mit der vom BSG zugelassenen Revision rügen die Kläger eine Verletzung von § 35 Abs 1 SGB I und ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Der Beklagte habe nicht im Wege der Amtsermittlung ohne ihre vorherige Zustimmung Daten bei Dritten mit der Folge erheben dürfen, dass Sozialdaten, wie ihr Bezug von Leistungen nach dem SGB II offenbart würden. Eine Rechtsgrundlage für die vorgenommene Offenbarung ihrer Sozialdaten sei nicht ersichtlich.

www.bsg.bund.de

Anmerkung von Willi 2: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.04.2011, – L 2 AS 10/11 B ER –

Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis).
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2.   Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 10.11.2011 zur Sozialhilfe (SGB XII)

2.1 – BSG Urteil vom 10.11.2011, – B 8 SO 16/09 R –

Kein Mehrbedarfszuschlag wegen Alters bei Nichtvorliegen eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G – rückwirkende Zuerkennung des Merkzeichens G.

Der Mehrbedarf bei voller Erwerbsminderung und Zuerkennung des Merkzeichens G kann frühestens ab dem Besitz des entsprechenden Schwerbehindertenausweises gewährt werden; dies gilt auch im Falle einer rückwirkenden Zuerkennung des Merkzeichens G.

Nach § 3 Abs 1 Nr 4 GSiG und § 30 Abs 1 Nr 2 SGB XII (in der bis zum 6.12.2006 geltenden Fassung) ist der Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen “G” für den pauschalierten Mehrbedarf Anspruchsvoraussetzung.

Da nach § 40 Abs 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) Ansprüche auf Sozialleistungen erst entstehen, wenn ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind, scheidet ein pauschalierter Mehrbedarf für zurückliegende Zeiten ab Feststellung des Merkzeichens “G” aus.

Von diesem Verständnis geht auch der Gesetzgeber aus; dies zeigt die Gesetzesbegründung zur Änderung des § 30 Abs 1 Nr 2 SGB XII, wonach die bis zum 6.12.2006 geltende Rechtslage zur Folge habe, dass der Mehrbedarf erst ab dem Zeitpunkt der Ausstellung des Schwerbehindertenausweises und damit regelmäßig erst mehrere Wochen nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheides in Anspruch genommen werden könne.

juris.bundessozialgericht.de

Anmerkung von Willi 2: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.06.2011, – L 7 AS 4/08 –

Keine höheren individuellen Stromkosten nach dem SGB II – Zum Anspruch auf Mehrbedarf für Behinderung und Merkzeichen G – Bekleidungsbedingter Mehrbedarf bei erhöhten Hosenverschleiß – Betreuungskosten sind nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen, wenn zur Erzielung des Unterhaltseinkommens die Betreuung nicht erforderlich war.
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3.  Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 – Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 29.12.2011, – L 13 AS 5141/11 B –

Maßgebend für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist auch bei Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des PKH-Antrags.

Bewilligungsreife tritt auch in solchen Verfahren erst ein, wenn alle für die Bewilligung von PKH erforderlichen Unterlagen, insbesondere der vollständig ausgefüllte Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die erforderlichen Belege vorgelegt worden sind und der Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat.

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3.2 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 21.12.2011, – L 5 AS 182/11 B ER –

Gemäß § 39 Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Zu diesen Verwaltungsakten gehören auch Entscheidungen über die Versagung oder Entziehung von bereits bewilligten Leistungen gemäß § 66 SGB I.

Nach § 39 Nr. 1 SGB II in der ab 1. Januar 2009 gültigen Fassung haben der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt, keine aufschiebende Wirkung. Die zum 1. April 2011 erfolgte weitere Änderung der Norm betrifft nicht die vorliegende Tatbestandsalternative, so dass sich insoweit die Rechtslage nicht geändert hat.

Die Neuregelung präzisierte die bisherige Fassung des Gesetzes. Nach der früheren Nr. 1 der Vorschrift waren auch die Bescheide auf der Grundlage von § 66 SGB I sofort vollziehbar (vgl. Conradis in: LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 39 Rdnr. 1; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, § 39 Rdn 76; a.A.: Coseriu/Holzhey in: Linhart/Adolph, SGB II, § 39 Rdnr. 10).

Aus dem Willen des Gesetzgebers ergibt sich eindeutig, dass hinsichtlich der Bewertung von Versagungsbescheiden nach § 66 SGB I eine Änderung der Rechtslage nicht erfolgen sollte. Der Gesetzgeber wollte lediglich klarstellen, dass Aufhebungs- und Erstattungsbescheide von § 39 Nr. 1 SGB II nicht erfasst sind. Es war lediglich eine Erweiterung und Präzisierung der Norm beabsichtigt (vgl. BT-Drs. 16/10810, S. 50 zu Nr. 14). Daher gilt für auch Versagungsbescheide nach § 66 SGB I die bisherige Regelung fort (Beschluss des Senats vom 24. September 2010, B 5 AS 36/10 B ER; so auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. März 2010, L 13 AS 34/10 B ER; vgl. Conradis in: LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 39 Rdnr. 15; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, § 39 Rdn 76).

Die abweichende Auffassung, welche sich am Wortlaut des neugefassten § 39 Abs. 1 SGB II orientiert (LSG Hessen, Beschluss vom 27. Dezember 2010, L 9 AS 612/10 B ER; LSG Hessen, 22. Juni 2011, L 7 AS 700/10 B ER; LSG Saarland, Beschluss vom 2. Mai 2011, L 9 AS 9/11 B ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. April 2010, L 7 AS 304/10 ER-B; Groth in GK-SGB II, § 39 Rn. 25), berücksichtigt die gesetzgeberische Intention und die Entstehungsgeschichte der Norm nicht hinreichend und führte zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung innerhalb des § 66 SGB I.

Denn es kann in dessen Anwendungsfällen für die aufschiebende Wirkung nicht darauf ankommen, ob wegen mangelnder Mitwirkung eine schon erfolgte Leistungsbewilligung entzogen oder ob eine beantragte Leistung von vornherein versagt wird.

Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG macht es auch bei der Versagung von Leistungen nach dem SGB II wegen mangelnder Mitwirkung nach § 66 SGB I erforderlich, bei Vorliegen eines entsprechenden Leistungsanspruchs eine einstweilige Anordnung gem. § 86b Abs. 2 S. 2 SGG zu erlassen (LSG Saarland, Beschluss vom 2. Mai 2011, L 9 AS 9/11 B ER; LSG Baden- Württemberg, Beschluss vom 8. April 2010, L 7 AS 304/10 ER-B).

Denn allein damit ist für den Antragsteller die Möglichkeit eröffnet, vor einer Entscheidung in der Hauptsache über die Anfechtungsklagen gegen die Versagungsbescheide auch hinsichtlich des dahinter stehenden Leistungsbegehrens selbst einstweiligen Rechtsschutz zu erreichen.

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Anmerkung von Willi 2: Anderer Auffassung: Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20.07.2011, – L 7 AS 52/11 B ER –

Der Widerspruch gegen einen Versagungsbescheid hat nach inzwischen einhelliger Auffassung nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung.
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3.3 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 05.01.2012,- L 5 AS 383/11 B ER –

Nach § 39 Nr. 1 SGB II hat der Widerspruch gegen einen Bescheid, der Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt, keine aufschiebende Wirkung.

Der Bescheid vom 8. März 2011 nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II hat dem Beschwerdeführer u.a. die Teilnahme an der Maßnahme “Bundesprogramm Bürgerarbeit” auferlegt. Damit hat er Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Eingliederung in Arbeit i.S.v. § 39 Nr. 1 SGB II geregelt (vgl. Conradis in LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 39 RN 6). Dies hat zur Folge, dass der Widerspruch vom 15. März 2011 keine aufschiebende Wirkung hatte.

Die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist jedoch nur solange möglich gewesen, wie der angegriffene Bescheid Wirksamkeit entfaltet hat. Denn der Streitgegenstand des Eilverfahrens erledigt sich durch Zeitablauf, wenn der Zeitraum, für den der Verwaltungsakt Geltung beansprucht, während des Eilverfahrens verstrichen ist (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, siehe Beschluss vom 23. August 2011, L 5 AS 435/10 B ER; so auch: Bayerisches LSG, Beschluss vom 14. November 2011, L 7 AS 693/11 B ER und vom 15. Juli 2009, L 7 AS 243/09 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Mai 2011, L 19 AS 344/11 B ER und 345/11 B ER sowie vom 13. September 2011, L 6 AS 1002/11 B ER, juris).

Dies gilt selbst dann, wenn aufgrund des angegriffenen Verwaltungsakts Sanktionen bestandskräftig verhängt worden sind (Beschluss des erkennenden Senats vom 23. August 2011, a.a.O.). Insoweit obliegt es dem Beschwerdeführer, sich gegen den Sanktionsbescheid vom 22. Juni 2011 mit den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen (Widerspruch, Klage) zu wehren.

Die von dem hier angegriffenen Bescheid vom 8. März 2011 ausgehenden Belastungen, nämlich die dem Beschwerdeführer auferlegten Verhaltenspflichten, sind mit Ablauf des 7. September 2011 entfallen. Ab dem 8. September 2011 hat der Beschwerdeführer kein rechtlich schützenswertes Interesse an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens mehr gehabt. Damit ist das Rechtschutzbedürfnis des Beschwerdeführers entfallen. Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.

b. Kein Rechtsschutzbedürfnis besteht ferner für die begehrte Feststellung der Verletzung von Grundrechten durch den Bescheid vom 8. März 2011.

Zwar ist die Umstellung einer Klage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG zulässig, da hierin keine Antragsänderung liegt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leiterer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 131, Rn. 8a).

Eine verbindliche Entscheidung über einen Fortsetzungsfeststellungsantrag kann jedoch grundsätzlich nur in einem Hauptsacheverfahren getroffen werden.

Im gerichtlichen Eilverfahren kann ein solches Feststellungsinteresse nicht befriedigt werden. Die einstweilige Anordnung dient allein der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses oder der vorläufigen Sicherung eines Rechts; sie führt jedoch nicht zu einer rechtskräftigen Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitigen Verwaltungsakts. Eine verbindliche Entscheidung über diese Frage herbeizuführen ist aber gerade Sinn und Zweck eines Fortsetzungsfeststellungsantrags (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 27. Januar 1995, 7 VR 16/94, NVwZ 1995, 586 f.).

Wegen der begrenzten Zielsetzung des Eilverfahrens (vorläufige Entscheidung in der Regel bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache) kann im Eilverfahren nämlich keine Entscheidung getroffen werden, die auf Grund summarischer Überprüfung eines zeitlich begrenzten Zustands hinaus auch für künftige Rechtsschutzbegehren Bedeutung erlangt (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 17. Februar 2009, L 5 B 386/08 AS ER; ebenso: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Mai 2006, 1 M 95/06 und OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Mai 2010, 8 ME 84/10, jeweils zu § 123 und § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens besteht nach der Erledigung des Antragsbegehrens folglich kein Rechtsschutzbedürfnis für die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns.

c. Auch für das Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache von weiteren Vorladungen zu Zwangsmaßnahmen, Zwangsausbildungen und Zwangsarbeiten Abstand zu nehmen, liegt kein Rechtsschutzbedürfnis vor. Es handelt sich dabei um einen in der Hauptsache im Rahmen einer vorbeugenden Unterlassungsklage geltend zu machenden Unterlassungsanspruch.

Ein Bedürfnis für eine solche gerichtliche Entscheidung bereits im einstweiligen Anordnungsverfahren besteht nur ausnahmsweise dann, wenn das Interesse des Betroffenen an der vorbeugenden Klärung einer Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist.

Voraussetzung ist, dass eine Verweisung auf die gerichtliche Prüfung erst nach Erlass eines potentiellen Verwaltungsakts – z.B. über die eine Eingliederungsvereinbarung ersetzende Bescheide oder die Sanktionierung von nicht wahrgenommenen Mitwirkungshandlungen – unzumutbar wäre.

Die Schutzwürdigkeit kann vorliegen, wenn ansonsten vollendete Tatsachen geschaffen würden, denen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht begegnet werden könnte. Die Anwendung des begehrten Rechtsmittels ist deshalb auf die Fälle beschränkt, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Verwaltungsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in dem von der Prozessordnung gegebenen Instanzenzug kaum erlangen kann, etwa in Fällen der Wohnungsdurchsuchung, bei erledigtem polizeirechtlichen Unterbindungsgewahrsam, bei vorläufiger gerichtlich angeordneter Unterbringung psychisch auffälliger Personen o.ä. (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 5. Dezember 2001, 2 BvR 527/99, 2 BvR 1337/00, 2 BvR 1777/00, BverfGE 104, 220 f., ebenso: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Juni 2006, L 1 B 16/06 AS ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Dezember 2005, L 29 B 121/05 AS ER; juris).

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Dem Antragsteller ist es zuzumuten, gegen künftige eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheide, Mitwirkungsaufforderungen oder Sanktionsbescheide jeweils mit den Mitteln des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 86b SGG vorzugehen.

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3.4 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 17.10.2011, – L 19 AS 1292/11 –

Gegen die Versagung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I – wie im vorliegenden Fall durch den im erstinstanzlichen Verfahren angefochtenen Bescheid vom 27.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2008 – ist grundsätzlich nur die reine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und eine Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG unstatthaft (vgl. BSG Urteile vom 01.07.2009 – B 4 AS 78/08 R = juris Rn 12 m.w.N. und vom 17.02.2004 – B 1 KR 4/02 R = juris Rn 12).

Die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegen nicht vor (vgl. BSG Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 78/08 R = juris Rn 12 m.w.N.).

Eine Klage auf Leistungsgewährung im Fall des Erlasses eines Versagensbescheides nach § 66 SGB I ist danach zulässig, wenn die anderweitige Klärung der Leistungsvoraussetzungen zwischen den Beteiligten unstreitig ist oder vom Kläger behauptet wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug.

Zwar hat das Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 01.07.2009 – B 4 AS 78/08 R – erwogen, dass bei Streitigkeiten über existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II für den Fall, dass sich bei einer Aufhebung der Entscheidung über die Versagung der Leistungen wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I das bisherige Verwaltungs-verfahren lediglich wiederholen würde, eine Leistungsklage für möglicherweise zulässig gehalten. Diese Überlegungen haben aber einen Sachverhalt betroffen, in dem zur Aufklärung des Sachverhalts die Einholung von Auskünften über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer dritten Person, die Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sein konnte, erforderlich war.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch ist hier nicht ersichtlich, dass sich bei einer Aufhebung der Entscheidung über die Vertagung wegen fehlender Mitwirkung das Verwaltungsverfahren lediglich wiederholen wird.

Der Kläger ist verpflichtet, insbesondere bei der Aufklärung seiner Einkommens – und Vermögensverhältnisse, mitzuwirken (vgl. zum Umfang der Mitwirkungspflicht u. a. durch die Vorlage von Kontoauszüge: BSG Urteile vom 19.02.2009 – B 4 AS 10/08 R – und vom 19.09.2008 – B 14 AS 45/07 R).

Es steht im Ermessen des Beklagten, ob er bei mangelnder Mitwirkung des Klägers die Leistungen nach § 66 SGB I versagt oder den Leistungsantrag wegen fehlenden Nachweises der Leistungsvoraussetzungen ablehnt.

Auch die vom Kläger monierte überlange Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens führt unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes nicht dazu, dass die Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG ausnahmsweise ohne vorherige Durchführung eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens als zulässig anzusehen ist.

Dabei kann dahinstehen, ob die Verfahrensdauer tatsächlich gegen Art. 6,13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstößt. Denn dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes zur Erlangung der für den Lebensunterhalt erforderlichen Mittel kann in Fällen der vorliegenden Art bereits im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes hinreichend Rechnung getragen werden. Die Durchführung von einstweiligen Rechtschutzverfahren nach § 86b Abs. 2 SGG ist einem Beteiligten zumutbar. Des weiteren kann der Kläger im Fall der Untätigkeit des Beklagten Untätigkeitsklage nach § 88 SGG erheben.

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Anmerkung von Willi 2: Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 12.10.2011, – L 7 AS 872/10 –

Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt, hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird und die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.

Soweit die Leistungsvoraussetzungen teilweise nachgewiesen sind, ist nur eine teilweise Versagung für den restlichen Betrag möglich (vgl. Wortlaut “soweit” und Mrozynski, SGB I, 4. Auflage 2010, § 66 Rn. 18).
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4.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

4.1 – Sozialgericht Duisburg Urteil vom 08.03.2011, – S 45 AS 3893/10 –

Für einen Ein-Personen-Haushalt in Nordrhein- Westfalen (hier für Duisburg) ist eine Wohnfläche von 50 m² angemessen.

Die Kammer hält es in Übereinstimmung mit dem Bundessozialgericht für zutreffend, von einer angemessenen Wohnungsgröße bis zu 50 qm auszugehen.

Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts folgend ist bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche auf die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannten Wohnungsgrößen abzustellen (vgl. BSG Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 18/06 R, BSG Urteil vom 17.12.2009, Az. B 4 27/09 R).

Entsprechend § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2009 (WFNG NRW) i.V.m. Punkt 8.2 der Wohnnutzungsbestimmungen (WNB, RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr – IV. 5-619-1665/09 vom 12.12.2009) ist eine Wohnungsgröße von 50 qm für eine allein stehende Person als angemessen zugrunde zu legen.

Soweit das Landessozialgericht Nordrhein – Westfalen in seinem Urteil vom 29.04.2010 (Az. L 9 AS 58/08) anders als die hier entscheidende Kammer die Anwendung der aktuellen landesrechtlichen Regelungen ablehnt, vermag die Kammer dieser Auffassung nicht zu folgen.

Die vom Bundessozialgericht herangezogenen Bestimmungen für angemessene Wohnflächen im sozialen Mietwohnungsbau gewährleisten, dass die Auslegung des Begriffs der “Angemessenheit” im Sinne des § 22 SGB II im Gleichklang zu den landes- rechtlichen Bestimmungen des sozialen Wohnungsbaus stehen.

Zwei verschiedene Angemessenheitsgrenzen, eine nach dem SGB II und einen nach dem WFNG, wären kaum zu rechtfertigen. Auslegung – insbesondere die Auslegung des von der Allgemeinheit zu tragenden, für einen Hilfebedürftigen angemessenen Wohnraums – steht immer im Kontext gesellschaftlicher und politischer Wertungen. Die Ankoppelung des Angemessenheitsbegriffs des § 22 SGB II an die Bestimmungen des sozialen Wohnungsbaus gewährleistet, dass Veränderungen in der gesellschaftlichen und politischen Vorstellung, sobald diese in den landesrechtlichen Vorschriften zum Ausdruck gebracht werden, auch in die Auslegung des Angemessenheitsbegriffs des § 22 SGB II einfließen.

Ein statisches Verständnis des Begriffs der Angemessenheit und damit eine Abkoppelung des Angemessenheitsbegriffs von den sich verändernden landesrechtlichen Vorschriften ist weder von Seiten des Bundessozialgerichts gewollt noch überzeugend zu begründen.

Vorliegend hält es die Kammer für sachgerecht, das Gebiet der Stadt Essen in den kommunalverfassungsrechtlichen Grenzen als räumlichen Vergleichsmaßstab zur Ermittlung des abstrakt angemessenen Quadratmeterpreises heranzuziehen. Dieses Vorgehen wurde für die Stadt Essen bereits vom Bundessozialgericht bestätigt (vgl. Urteil vom 17.12.2009, Az. B 4 AS 27/09 R). Nach der Rechtsprechung des Bundes-sozialgerichts muss es sich bei dem Vergleichsraum um einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung handeln, der auf Grund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnraum bildet (BSG Urteil vom 19.02.2009, Az. B 4 AS 30/08 R). Zu Recht hat das Landessozialgericht hierzu unter anderem festgestellt, dass der öffentliche Nahverkehr in Essen auf die Erreichbarkeit des Stadtkerns von allen Stadtteilen, auch solchen in Randlagen, ausgerichtet ist (vgl. LSG NW Urteil vom 16.02.2009, Az. L 19 AS 62/08). Trotz des relativ großen Vergleichsgebietes würde der Klägerin kein Umzug unter Aufgabe ihres sozialen Umfeldes zugemutet, denn durch das öffentliche Verkehrsnetz ist es möglich und zumutbar soziale Kontakte auch nach einem Umzug in ein relativ weit entferntes Stadtgebiet weiterhin aufrechtzuerhalten (LSG NRW Urteil vom 16.02.2009, L 19 AS 62/08).

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Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de