Verwaltungsgericht Göttingen – Az.: 1 A 83/10

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

xxx,
Kläger,

Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

xxx,
Beklagte,

Streitgegenstand: Erkennungsdienstliche Behandlung

hat das Verwaltungsgericht Göttingen – 1. Kammer – auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2012 durch den Richter am Verwaltungsgericht xxx als Einzelrichter für Recht erkannt:

Der Bescheid der Beklagten vom 15.03.2010 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen durch die Beklagte.

Der am xxx geborene Kläger verweigerte am 12.12.2009 um 2.40 Uhr gemeinsam mit mehreren anderen Personen vor dem Haus xxx in Göttingen zwei Männern, die er als Angehörige einer Studentenverbindung erkannte, den Durchgang. Es kam zu einer verbalen Auseinandersetzung, die damit endete, dass der Kläger den beiden Männern Pfefferspray in die Augen sprühte. Wegen dieser Tat wurde gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet. In der vor dem Amtsgericht Göttingen am 22.03.2011 geführten mündlichen Verhandlung kam es zu einer Verständigung gemäß § 257c StPO zwischen dem Kläger und seinen Opfern, die als Nebenkläger auftraten. Der Kläger gestand die Tat, entschuldigte sich bei den Geschädigten und verpflichtete sich, an diese einen Geldbetrag zu zahlen und ihre Auslagen in Gestalt der Rechtsanwaltskosten zu übernehmen. Durch Urteil vom 22.03.2011 (34 Ds 87 Js 10372/10 – 13/11) wurde er wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. In der Begründung des Urteils wird ausgeführt, dem Kläger sei Strafrahmenmilderung gewährt worden, weil ein kommunikativer Prozess zwischen ihm und seinen Opfern stattgefunden habe, dessen Ziel eine Lösung des der Tat zugrunde liegenden Gesamtkonflikts gewesen sei, und weil er sich für die Tat entschuldigt und Schmerzensgeld geleistet habe.

Bereits mit Bescheid vom 15.03.2010 hatte die Beklagte gegen den Kläger die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen durch Abnahme von Finger-, Handflächen- und Handkantenabdrücken sowie durch Aufnahme von Lichtbildern bzw. Portraitaufnahmen angeordnet. Zur Begründung führte die Beklagte aus, es habe dem Kläger zur Begehung seiner gefährlichen Körperverletzung ausgereicht, dass Burschenschaftler, die zum “Feindbild” der linken Szene gehörten, an seiner Wohnung vorbeigegangen seien, wodurch er sich provoziert gefühlt habe. Da es in der Vergangenheit immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen der linken Szene und Burschenschaftlern gekommen sei, müsse man davon ausgehen, dass der Kläger sich bei gleich gelagertem Sachverhalt wiederum entsprechend verhalten würde.

Ein den Kläger betreffender Bundeszentralregisterauszug vom 22.04.2010 weist keine Eintragung auf. In einem in den Akten der Beklagten befindlichen Vermerk vom 26.04.2010 wird ausgeführt, der Kläger sei in dem gegen ihn wegen gefährlicher Körperverletzung geführten Verfahren erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten und weitere polizeiliche Erkenntnisse lägen über ihn nicht vor.

Am 13.04.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die eigentlichen Gründe für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung lägen nicht in der durch ihn begangenen Körperverletzung, sondern in dem Wunsch, in einem anderen Verfahren verwertbare Daten zu erhalten. Dabei handele es sich um die Verfolgung von Tätern im Verfahren des sogenannten “Teeküchen- Brands” im Gebäude des Landkreises Göttingen am 22.01.2010 (Staatsanwaltschaft Göttingen, NZS 34 UJs 2347/10), das gegen unbekannte Täter geführt und im Juni 2010 durch die Staatsanwaltschaft eingestellt worden sei.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15.03.2010 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie führt aus, im “Teeküchen-Verfahren” sei es mangels Beschuldigteneigenschaft des Klägers nicht möglich gewesen, diesen erkennungsdienstlich zu behandeln. Die Abfrage in dem polizeilichen Auskunftssystem habe jedoch ergeben, dass gegen den Kläger ein Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung anhängig gewesen sei. Ausschließlich im Hinblick auf dieses Verfahren sei die erkennungsdienstliche Behandlung angeordnet worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie die im Verfahren beigezogenen Strafakten (Staatsanwaltschaft Göttingen, 87 Js 10372/10 und NZS 34 UJs 2347/10) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die streitige Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist § 81b Alt. 2 StPO. Nach dieser Vorschrift dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Der Kläger war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids über die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung am 15.03.2010 Beschuldigter i. S. d. § 81b Alt. 2 StPO. Die Anordnung war durch das gegen ihn geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung von zwei Verbindungsstudenten (Staatsanwaltschaft Göttingen, 87 Js 10372/10) veranlasst, wegen der er mittlerweile rechtskräftig verurteilt worden ist. Das Gericht kann jedoch nicht erkennen, dass die Anordnung für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.

Die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81 b Alt. 2 StPO dient nicht der Überführung des Beschuldigten in einem bestimmten Strafverfahren, sondern soll nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung vorsorglich – ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren – Hilfsmittel für die Erforschung und Aufklärung von Straftaten bereitstellen (BVerwG, Urteil vom 23.11.2005, a.a.O.; Nds. OVG, Urteil vom 26.02.2009 – 11 LB 431/08 -, NdsVBI 2009, 202; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, § 81b Rn. 3). Dementsprechend bemisst sich die Notwendigkeit einschlägiger Maßnahmen danach, ob die aktuelle strafrechtliche Ermittlung gegen den Betroffenen nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen – den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend – fördern könnten (BVerwG, Urteil vom 19.10.1982, a.a.O.; Nds. OVG, Urteil vom 26.02.2009, a.a.O.). Als Entscheidungskriterien können die Art und Schwere der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, die Begehungsweise, die kriminelle Energie, die der Beschuldigte an den Tag gelegt hat, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, währenddessen er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 19.10.1982, a.a.O.; Nds. OVG, Urteil vom 26.02.2009, a.a.O. sowie Beschlüsse vom 20.11.2008 – 11 ME 297/08 – und vom 24.10.2007 – 11 ME 309/07 -, jeweils bei juris). Bei der Prüfung der Frage, ob eine erkennungsdienstliche Behandlung notwendig ist, ist zu berücksichtigen, dass eine Korrektur einer unzutreffend unterbliebenen Behandlung nicht mehr möglich ist. Ist eine erkennungsdienstliche Behandlung unterblieben, so fehlen der Polizei ggf. später die Unterlagen, die die Erforschung und Aufklärung einer Straftat – unter Umständen entscheidend, sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Betreffenden – fördern könnten (Nds. OVG, Urteil vom 28.06.2007 – 11 LC 372/06 -, juris). Notwendig für Zwecke des Erkennungsdienstes ist nur die Erhebung solcher erkennungsdienstlicher Daten, die für zukünftige Ermittlungen geeignet sind und diese fördern könnten. Wegen der Begrenzung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen auf das notwendige Maß darf im konkreten Einzelfall die Schwere des mit der erkennungsdienstlichen Behandlung verbundenen Grundrechtseingriffs nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht des mit der Maßnahme verfolgten öffentlichen Interesses namentlich an der Aufklärung künftiger Straftaten stehen (Nds. OVG, Urteile vom 26.02.2009 und vom 28.06.2007 sowie Beschluss vom 20.11.2008, jeweils a.a.O.). Das der polizeilichen Prognoseentscheidung zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsurteil über das künftige Verhalten des Beschuldigten unterliegt nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfbarkeit dahingehend, ob die Prognose auf zutreffenden Tatsachen beruht und ob sie nach gegebenem Kenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist. Im Übrigen ist das Merkmal der Notwendigkeit hingegen gerichtlich voll überprüfbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2003-1 S2211/02-,  DÖV 2004, 440).

Für die Beurteilung der Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist nicht (nur) auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung, sondern auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme dieser Maßnahmen abzustellen. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle kommt es deshalb auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1982, a.a.O.; Nds. OVG, Urteile vom 21.02.2008 – 11 LB 417/07 -, NdsVBI 2008, 174, vom 28.06.2007, a.a.O. und vom 28.09.2006 – 11 LB 53/06 -, NdsVBI 2007, 42).

In Anwendung dieser Grundsätze teilt das Gericht nicht die Einschätzung der Beklagten, es bestehe eine hinreichend große Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger künftig wiederum als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an noch aufzuklärenden strafbaren Handlungen einbezogen wird. Dabei geht das Gericht von Folgendem aus: Der im Verwaltungsverfahren durch die Beklagte eingeholte Bundeszentralregister-Auszug vom 22.04.2010 weist für den Kläger für diesen Zeitpunkt keine Eintragung auf. Aus den Akten der Beklagten ergibt sich, dass der Kläger in dem gegen ihn wegen gefährlicher Körperverletzung geführten Verfahren erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zwar können auch allein Art und Begehung der Anlasstat unter Umständen eine erkennungsdienstliche Behandlung rechtfertigen. Dabei ist die Anlasstat der gefährlichen Körperverletzung von zwei Angehörigen einer Studentenverbindung durch Besprühen mit Pfefferspray, wegen der die Beklagte die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers angeordnet hat, von erheblichem Gewicht. Es gibt jedoch keine durchgreifenden Gründe, die für eine Wiederholungsgefahr in Bezug auf eine vergleichbare Körperverletzung sprechen. Anhaltspunkte für die Annahme, dass es sich bei Körperverletzungsdelikten um Neigungstaten handelt, die bereits für sich genommen dafür sprechen, dass sich ein vergleichbares Verhalten wiederholt, hat das Gericht nicht (zu den Anforderungen an die Begründung der Annahme, bei bestimmten Straftaten bestehe eine weit überdurchschnittliche Wiederholungsgefahr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.06.2006 – 1 BvR 2293/03 -, juris). Die von der Beklagten angeführte Begründung, dass Verbindungsstudenten zum „Feindbild” politisch links orientierter Personen gehören, legt eine Wiederholungsgefahr ebenfalls nicht nahe. Es handelt sich um bloße Spekulation, dass der Kläger im Rahmen einer erneuten verbalen Auseinandersetzung mit Personen, die er einem anderen politischen Spektrum zuordnet, in vergleichbarer Weise gewalttätig werden würde. Wahrscheinlicher ist es, dass sich der Kläger, der zuvor strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war und ein vergleichbares Verhalten nicht gezeigt hatte, die strafrechtliche Verurteilung zur Warnung und Mahnung dienen lässt. Hierfür spricht insbesondere sein Verhalten nach der Tat. Im Strafverfahren hat er sich mit seinen Opfern gemäß § 257c StPO verständigt. Er hat die Tat gestanden, sich bei den Geschädigten entschuldigt und sich verpflichtet, an diese einen Geldbetrag zu zahlen und ihre Auslagen in Gestalt der Rechtsanwaltskosten zu übernehmen. Dieses Verhalten, das das Amtsgericht strafmildernd berücksichtigt hat, spricht ebenso sowie der Umstand, dass der Kläger infolge seiner Tat erhebliche finanzielle Aufwendungen zu tragen hatte, dagegen, dass er nochmals eine vergleichbare Straftat begeht.

Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die erkennungsdienstliche Behandlung angeordnet worden ist, um in einem anderen gegen unbekannte Täter geführten Strafverfahren Erkenntnisse zu erlangen, kommt es nach dem Vorstehenden nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 , 711 ZPO.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.