Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 07/2012

1.  Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 – Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2011,- L 13 AS 3083/10 –

Eine entgegen § 13 Abs. 4 ALB erfolgte Abtretung einer Lebensversicherung ist bis zur schriftlichen Anzeige absolut unwirksam, so dass die Unwirksamkeit der Verfügung von jedermann geltend gemacht werden kann.

Ein Verwertungshindernis besteht auch dann nicht, wenn zwar eine Verpflichtung zur Abtretung besteht, aber eine dieser Pflicht zuwiderlaufende Verwertung kein Kündigungsrecht begründet.

sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung von Willi 2: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15.04.2011, – L 13 AS 333/10 –

Abgetretene Steuererstattung an den Steuerberater ist anrechenbares Einkommen
sozialrechtsexperte.blogspot.com

1.2 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2011, – L 10 AS 654/10 –

§ 22 Abs 1 S 2 SGB II ist analog anwendbar, wenn sich die Miete eines in akzeptablen Wohnverhältnissen lebenden Leistungsberechtigten während des Leistungsbezuges dadurch erhöht, dass er mit dem Vermieter eine Modernisierungsvereinbarung schließt, nach der die Kosten auf ihn umgelegt werden.

Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Der Begriff der Angemessenheit, der voller gerichtlicher Kontrolle unterliegt und dem Leistungsträger keinen Beurteilungsspielraum eröffnet (BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 10/06 R, juris; Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl, § 22 RdNr 40), ist in erster Linie abstrakt nach der Wohnfläche und dem Wohnstandard zu bestimmen. Maßgeblich ist das Produkt aus (abstrakt) angemessener Wohnfläche und (abstrakt) angemessenem Quadratmeterzins (so genannte Produkttheorie; grundlegend BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 18/06 R, juris RdNr 17 ff; vgl auch Berlit, aaO RdNr 52). Die konkreten Verhältnisse spielen nur insofern eine Rolle, als ggfs abschließend zu prüfen ist, ob ein Leistungsberechtigter auch tatsächlich die Möglichkeit hat, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem jeweiligen Wohnungsmarkt anzumieten (BSG, aaO RdNr 22).

Davon ausgehend ist der Umstand, dass die Klägerin die zur Mieterhöhung führende Modernisierungsvereinbarung aus eigenem Antrieb abgeschlossen hat, entgegen der Ansicht des Beklagten für die inhaltliche Bestimmung der Angemessenheit nicht zu berücksichtigen.

Verschuldensgesichtspunkte dürfen grundsätzlich nicht schon bei der Feststellung des Bedarfs berücksichtigt werden (BSG, Urteil vom 27. September 2011 – B 4 AS 202/10 R, juris RdNr 17), können vielmehr allenfalls (bei Bewilligung erhöhter Leistungen) zu einem Ersatzanspruch nach § 34 Abs 1 Satz 1 Ziff 1 SGB II führen (allerdings ist diese Vorschrift bislang nur mit Fällen – hier nicht gegebenen – gravierenden sozialwidrigen Verhaltens in Verbindung gebracht worden, vgl Schwitzky in LPK-SGB II, § 34 RdNr 17 ff). § 2 Abs 1 SGB II kann den Klägerinnen schon deshalb nicht entgegen gehalten werden, weil diese Vorschrift keinen eigenständigen Ausschlusstatbestand regelt (BSG, aaO RdNr 21).

sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung von Willi 2: BSG, Urteil vom 19.10.2010, – B 14 AS 2/10 R –

KdU werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind (vgl § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II).

Erfasst sind alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergeben (vgl zuletzt BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 20 RdNr 20 zum Nutzungsentgelt für die Küchenmöblierung mwN). Dazu zählen hier neben der geschuldeten Nettokaltmiete und der Vorauszahlung für die “kalten” Betriebskosten auch die Kosten für den Kabelanschluss (dazu nur BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18) sowie der Modernisierungszuschlag. Soweit der Vermieter die Kosten einer Modernisierungsmaßnahme nach § 559 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf den Mieter abwälzt, gehören diese Kosten, auch wenn sie weiterhin gesondert ausgewiesen sind, zur vertraglich geschuldeten (Kalt-)Miete.

2.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – Sozialgericht Wiesbaden, Beschluss vom 03.01.2012, – S 23 AS 899/11 ER –

Schüler erhält Englischnachhilfe als Hartz-IV-Leistung § 28 Abs. 5 SGB II

Nach Verabschiedung des sog. „Bildungspakets“ ist in Ausnahmefällen die Zahlung von Nachhilfeunterricht von dem Hartz-IV-Träger zu zahlen, wenn es um eine kurzfristige Hilfe geht, die zur Erreichung des Klassenziels geeignet und erforderlich ist. Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden in einem heute veröffentlichten Eilbeschluss.

Der aus dem Rheingau-Taunus-Kreis stammende Schüler hatte bis zum Abschluss der neunten Klasse eine Förderschule besucht, in der kein Englischunterricht erteilt wurde. Aufgrund außergewöhnlich guter Leistungen gelang es ihm als „Externer“ an einer Hauptschule den einfachen Hauptschulabschluss (ohne Englischprüfung) zu erwerben.

Er besucht nun die 10. Klasse der Hauptschule mit dem Ziel des qualifizierten Hauptschulabschlusses. Aufgrund der für den Abschluss notwendigen Englischkenntnisse riet der Lehrer zu einer privaten Nachhilfe.

Für zwei Einheiten pro Woche a 90 min. fallen hierfür Kosten in Höhe von 134,00 Euro monatlich an. Die Hartz-IV Behörde lehnte die Kosten der Lernförderung ab, da bei dem Schüler nicht die Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe anstehe und er bereits über den einfachen Hauptschulabschluss verfüge.

Das Gericht hat nach einer Vernehmung des Schulleiters und des Klassen- und Englischlehrers entschieden: Die Nachhilfekosten sind als Hartz-IV-Leistung zu tragen. Nach derzeitiger Prognose sei die Lernförderung geeignet aber auch erforderlich, um den im Mai anstehenden, qualifizierten Hauptschulabschluss zu erreichen. Das zu erreichende Lernziel sei in diesem Fall der erfolgreiche Abschluss und nicht die Versetzung in die nächste Klassenstufe. Ausdrücklich betont das Gericht, dass die Lernförderung nicht vorgesehen sei, um hierfür aus eigener Kraft nicht geeigneten Schülern eine bessere Schulart zu ermöglichen. Der als sehr fleißig und engagiert beschriebene Schüler habe sich aus eigener Kraft für den Schulzweig qualifiziert. Die Notwendigkeit der Unterstützung sei weder auf fehlende intellektuelle Geeignetheit für die besuchte Schulform noch auf selbst verantwortetes Fehlverhalten in der Vergangenheit (z. B. erheblichen Fehlstunden) zurückzuführen.

Der Schüler benötige die Lernförderung vielmehr, weil in der von ihm früher besuchten Schulform kein Englischunterricht erteilt worden war und er dieses Defizit nun binnen kürzester Zeit aufholen müsse.

Es handele sich nach Darstellung der Lehrer um einen einzigartigen Fall, dass einem früheren Förderschüler die Erlangung des einfachen Hauptschulabschlusses und danach der Wechsel in die zehnte Klasse der Hauptschule mit dem Ziel des qualifizierten Abschlusses gelinge.

sozialgerichtsbarkeit.de

Volltext:
sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung von Willi 2:Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.05.2011, – L 5 AS 498/10 B ER –

Zu den Voraussetzungen für die Übernahme von Kosten für Nachhilfeunterricht
sozialrechtsexperte.blogspot.com

2.2 – Sozialgericht Detmold, Urteil vom 02.12.2011,- S 10 AS 220/11 –

Jobcenter muss keine Tilgungsleistungen als Kosten der Unterkunft übernehmen, wenn die Hartz IV -Empfängerin in einem unangemessenem Hausgrundstück wohnt und die Tilgungsleistungen nicht nur noch für einen kurzen Zeitraum, sondern noch über viele Jahre hinweg (16 Jahre) zu zahlen sind.

Gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es diesen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Bei der Berechnung sind bei einem selbst genutzten Hausgrundstück als Kosten der Unterkunft und Heizung die im jeweiligen Monat tatsächlich anfallenden Kosten zu berücksichtigen, soweit sie auf das gesamte Jahr gesehen, die Angemessenheitsgrenze des § 22 SGB II nicht überschreiten (vgl. für die Berechnung von Heizkosten BSG, Urteil vom 19.09.2008, Az.: B 14 AS 54/07 R).

Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in dem genannten Sinne, für die Leistungen zu erbringen sind, gehören grundsätzlich nicht die von der Klägern verlangten Tilgungsraten.

Die Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses “Wohnen” nur in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, wenn es bspw. um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.07.2011, Az.: B 14 AS 79/10 R). 
Ein derartiger Ausnahmefall, wie ihn das BSG im Verfahren B 14/11b AS 67/06 R (Urteil vom 18.6.2008) angenommen hat, ist hier jedoch nicht gegeben. Dort war die mit Hilfe eines Annuitätendarlehens finanzierte Eigentumswohnung bereits weitgehend abgezahlt. Für diesen Fall hat das BSG entschieden, dass jedenfalls dann, wenn die Kosten in Form von Tilgungsleistungen unvermeidbar sind, weil ansonsten der Verlust des selbst genutzten Wohneigentums droht, eine Übernahme der Tilgungsleistungen als Unterkunftskosten i.S. des § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II in Betracht kommt.

Entscheidendes Kriterium ist, ob es gerechtfertigt ist, dass der Aspekt des Vermögensaufbaus aus Mitteln der Existenzsicherung gegenüber dem auch vom SGB II verfolgten Ziel, die Beibehaltung der Wohnung zu ermöglichen, zurücktritt (BSG, Urteil vom 07.07.2011, Az.: B 14 AS 79/10 R).

Die Tilgung der Darlehensverbindlichkeit der Klägerin war für das Jahr 2025 vorgesehen. Die Tilgungsleistungen sind daher nicht nur noch für einen kurzen Zeitraum, sondern noch über viele Jahre hinweg (16 Jahre) zu zahlen. Bereits aus diesem Grund liegt ein Ausnahmefall, in dem Tilgungsleistungen als Unterkunftskosten anzuerkennen sind, nicht vor. Zudem würde die Klägerin, selbst dann, wenn der Beklagte die Tilgungsleistungen berücksichtigen würde, das Haus nicht halten können. Das Haus wird insgesamt von drei Personen bewohnt. Nach dem Kopfteilprinzip (vgl. hierzu Ausführungen unten) stünde der Klägerin allenfalls ein Anspruch auf Übernahme von 1/3 der Kosten zu. Die Klägerin hat jedoch selbst bekundet, dass sie das Haus nur erhalten könne, wenn der Beklagte sämtliche Tilgungsleistungen übernimmt.

Scheidet der Erhalt der Unterkunft auch bei Übernahme der Tilgungsleistungen aus, ist es nicht gerechtfertigt, den Aspekt des Vermögensaufbaus gegenüber dem auch vom SGB II verfolgten Ziel, die Beibehaltung der Unterkunft zu ermöglich, zurücktreten zu lassen. Gleiches gilt auch aus dem Grund, dass das Hausgrundstück der Klägerin unangemessen ist. Hilfebedürftige haben nur dann ein schutzwürdiges Interesse an dem Erhalt der eigenen Unterkunft, wenn diese angemessen i.S.v. § 12 Absatz 3 Nr. 4 SGB II ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 09.12.2010, Az.: L 6 AS 195/10 B ER). Selbst, soweit man vorliegend von drei Bewohnern ausgehen würde, wäre eine Wohnfläche von maximal 110qm angemessen (vgl.: BSG, Urteil vom 02.07.2009, Az.: B 14 AS 33/08 R) 

sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung von Willi 2: BSG, Urteil vom 07.07.2011, – B 14 AS 79/10 R-

Monatliche Tilgungsraten zur Zahlung eines zinslos gestundeten Kaufpreises für ein – während des Bezugs von steuerfinanzierten Sozialleistungen ohne Eigenkapital erworbenes – selbst genutztes Einfamilienhaus sind nicht als Unterkunftskosten gem. § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 zu berücksichtigen.
sozialrechtsexperte.blogspot.com

2.3 – Sozialgericht Detmold, Urteil vom 10.10.2011,- S 10 (8) AS 301/08 –

Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist rechtswidrig, denn werden Verwaltungsakte nicht vollständig, sondern nur teilweise aufgehoben, verlangt das Bestimmtheitsgebot, dass sich dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid entnehmen lässt, welche Leistungen im Einzelnen aufgehoben worden sind.

Im Falle der lediglich teilweisen Aufhebung von Leistungen, ist es dem Adressaten auch unter zu Hilfenahme der Ausgangsbescheide nicht möglich, zu berechnen, welche Leistungen in welcher Höhe, für welche Monate aufgehoben worden sind. Dies ist erforderlich, um die Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung beurteilen zu können.

Der hier zur rechtlichen Überprüfung gestellte Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12.02.2008 genügt diesen Bestimmtheitsanforderungen nicht. Mit dem ersten Teil des Verfügungssatzes hat der Beklagte zunächst die Aufhebung der Leistungen für den Zeitraum vom 01.02.2006 bis 30.11.2006 verfügt. Mit dem zweiten Teil forderte er den Kläger zur Erstattung der Leistungen für den Zeitraum von Februar bis Oktober 2006 auf. Unabhängig davon, dass es bereits nicht verständlich ist, dass der erste Teil des Verfügungssatzes von einer Aufhebung bis Dezember 2006 spricht, Leistungen sodann jedoch nur bis Oktober zurückgefordert werden, ist dem Verfügungssatz auch nicht zu entnehmen, welche Leistungen in welcher Höhe aufgeschlüsselt nach Monaten aufgehoben wurden. Es ist aufgrund der Rückforderungssumme lediglich ersichtlich, dass die Leistungen lediglich teilweise aufgehoben worden sind.

Dieser Bestimmtheitsmangel ist auch nicht mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides nach § 41 SGB X geheilt worden. Zwar hat der Beklagte dem Widerspruchsbescheid Berechnungsprotokolle beigefügt, aus denen sich ergab, welche Leistungen für welchen Monat aufgehoben worden sind. Bei dem Mangel der Bestimmtheit handelt es sich jedoch nicht lediglich um einen bloßen Verfahrens- oder Formfehler, sondern um einen Fall der materiellen Rechtswidrigkeit, der einer Heilung nach § 41 SGB X nicht zugänglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 13.07.2006, Az.: B7a AL 24/05 R; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.08.2011, Az.: L 15 AS 1036/09).

sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung von Willi 2: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 10.08.2011, – L 15 AS 1036/09 –

Hilfebedürftige (HB) kann sich auf Vertrauensschutz berufen, wenn der Lebensgefährte im Erstantrag auf ALG II nicht auf den Studentenstatus der Klägerin hingewiesen hat.

Eine pauschale Teilaufhebung aller Bescheide für einen Gesamtzeitraum in Höhe eines Gesamtbetrages entspricht nicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 33 Abs. 1 SGB X (Anschluss an BSG Urteil vom 15.08.2002 – B 7 AL 66/01 R).
sozialrechtsexperte.blogspot.com

3.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

3.1 – Sozialgericht Marburg, Urteil vom 10.01.2012,- S 9 SO 90/11 –

Die Neuregelung der Regelbedarfe in § 28 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) ist verfassungsmäßig.

Die Kammer verweist hierzu auf das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG).

Der Gesetzgeber hat gem. § 1 RBEG auf Grundlage von Sonderauswertung zur Einkommens und Verbraucherstichprobe 2008 nach § 28 SGB XII die Regelbedarfsstufen nach den Vorschriften §§ 2-8 RBEG ermittelt. Der Ermittlung der Regelbedarfsstufe 1 liegen die Verbraucherausgaben von Haushalten in denen eine erwachsene Person alleine lebt (Einpersonenhaushalte) zu Grunde (§ 2 RBEG). Nach § 4 S. 1 RBEG liegen der Abgrenzung der Reverenz Haushalte nach § 2 RBEG die nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Ein Personen- und Familienhaushalte der Einkommens- und Verbraucherstichprobe 2008 zu Grunde. Nach Herausnahme der nach § 3 Abs. 1 RBEG nicht zu berücksichtigenden Haushalte werden als Referenzhaushalte für die Ermittlung der Regelbedarfe von Einpersonenhaushalten nach § 2 Nr. 1 RBEG die unteren 15% der Haushalte berücksichtigt (§ 4 S. 2 Nr. 1 RBEG).

Von den Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach § 4 S. 2 Nr. 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen der Sonderauswertung für den Regelbedarf berücksichtigt (Regelbedarfsrelevant):

Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 128,46 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 30,40 Euro
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 30,24 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) 27,41 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 15,55 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 22,78 Euro
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 31,96 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 39,96 Euro
Abteilung 10 (Bildung) 1,39 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 7,16 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 26,50 Euro

Aus § 5 Abs. 2 RBEG ergibt sich, dass die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach § 5 Abs. 1 RBEG 361,81 EUR beträgt.

Eine weitergehende Begründung der regelrelevanten Ausgaben der Abteilungen 1 bis 12 ist der Gesetzesbegründung in der Drucksache BR 661/10 vom 21.10.2010 S. 197ff zu entnehmen.

Aus diesen Gründen ist nicht nachvollziehbar, wieso die Berechnung des Regelbedarfs nicht auf transparente Weise erfolgt sein soll.

Die Kammer teilte darüber hinaus nicht, dass die Höhe der Regelbedarfe verfassungskonform ist, die Kammer teilt insoweit die vom Bayrischen Landessozialgericht im Beschluss vom 10.08.2011 (Az.: L 16 AS 305/11 NZB) vertretene Ansicht.

Die Kammer teilt nicht die vom Kläger vertretene Ansicht, wonach die Ermittlung der Regelbedarfe nach dem RBEG nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entspräche. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 09.01.2010 (Az.: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) ausgeführt, dass der Gesetzgeber zur Ermittlung des Anspruch Umfangs alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen hat. Wie bereits dargelegt, ist nicht ersichtlich, dass das RBEG diesen Maßstäben nicht hinreichend Rechnung trägt.

sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung von Willi 2: Sozialgericht Aachen Urteil vom 13.12.2011, – S 20 SO 79/11 -, Berufung zugelassen

Gegen die Regelbedarfsstufe 3 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
sozialrechtsexperte.blogspot.com

4.   Anmerkung zu: BSG 8. Senat, Urt. v. 25.08.2011 – B 8 SO 20/10 R –

Keine Begrenzung auf pauschale Vergütungssätze des Sozialhilfeträgers im Rahmen der Erforderlichkeit von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII

BSG, Urt. v. 25.08.2011 – B 8 SO 20/10 R

dejure.org

Keine Begrenzung auf pauschale Vergütungssätze des Sozialhilfeträgers im Rahmen der Erforderlichkeit von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII

Orientierungssatz zur Anmerkung

Die Frage nach der Erforderlichkeit von gegen den Sozialhilfeträger geltend gemachten Bestattungskosten im Rahmen des § 74 SGB XII bedarf einer genauen Einzelfallprüfung, bei der auch die besondere Belastungssituation des Antragstellers zu berücksichtigen ist.

www.juris.de

5.   Aufsatz aus ZfF-10/2011: Das Hausverbot im Jobcenter von Dr. Manfred Hammel

Zu: Soziales Netzwerk Bürgergemeinschaft gegen Sozialabbau – Thema anzeigen – Zu Hausverbot im Jobcenter (vormals ARGE)

buergerforum.siteboard.org

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de