Verwaltungsgericht Dresden – Beschluss vom 20.01.2012 – Az.: 6 L 1562/11

Beschluss
In der Verwaltungsrechtsache

xxx,
-Antragstellerin-

Prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwalt Sven Adam
Lange Geismarstr. 55, 37073 Göttingen

gegen

xxx,
– Antragsgegner –

wegen

Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung,
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht xxx, die Richterin am Verwaltungsgericht xxx und die Richterin am Verwaltungsgericht xxx am 20. Januar 2012 beschlossen:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung durch die Polizeidirektion Dresden vom 11.10.2011 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe:
I.
Die am xxx geborene Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung.

Gegen sie wurden im Zusammenhang mit den gewalttätigen Ausschreitungen anlässlich des 66. Jahrestages der Bombardierung Dresdens am 19.2.2011 zwei Ermittlungsverfahren wegen schweren Landfriedensbruchs und Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz eingeleitet.

Die Polizeidirektion Dresden ordnete am 11.10.2011 die sofort vollziehbare erkennungsdienstliche Behandlung der Antragstellerin gemäß § 81 b 2. Alt StPO an. Sie wurde aufgefordert, sich am 20.10.2011 in der Dienststelle des Polizeidirektion Reutlingen einzufinden, um von ihr ein Dreiseitenbild, ein Detailbild (z.B. von Tätowierungen), ein Ganzkörperbild, eine Personenbeschreibung sowie einen Zehnfinger- und Handflächenabdruck anzufertigen. Zur Begründung wurde ausgeführt, sie werde beschuldigt, sich am 19.2.2011 gegen 10:23 Uhr in Dresden im Bereich Beutlerpark als Teilnehmer in einer gewalttätigen Menschenmenge von ca. 500 Personen befunden zu haben, aus der heraus Gewalttätigkeiten gegen Polizeibeamte und Sachen begangen worden seien. Dabei seien mehrere Polizeibeamte verletzt und hohe Sachschäden an Einsatzfahrzeugen, privaten Pkw und Grundstücksumfriedungen verursacht worden. Ihr Handeln lasse ein erhöhtes Maß an krimineller Energie erkennen. Sie habe durch ihre Teilnahme an einem schweren Landfriedensbruch auch vor der Verletzung der körperlichen Integrität Dritter, die bei gemeinschaftlichem Zusammenwirken besonders stark gefährdet sei, nicht zurückgeschreckt. Ihr Verhalten spreche für besondere Rücksichtslosigkeit und Ignoranz. Es sei aus polizeilicher Sicht und nach kriminalistischer Erfahrung davon auszugehen, dass sie erneut als Tatverdächtigte in Betracht komme. Die streitgegenständliche Maßnahme sei geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Es bestehe ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme, da sich durch einen Widerspruch die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung verzögern könnte und dies zur Folge habe, dass die Aufklärung künftiger Straftaten beeinträchtigt und die gesetzlich intendierte präventiv-polizeiliche Wirkung unterlaufen würde. Die vorgeworfenen Straftaten ließen den Schluss zu, dass sie in nächster Zeit ähnliche Straftaten begehen werde.

Die Antragstellerin erhob am 24.10.2011 Widerspruch und führte aus, im Strafverfahren wegen des Verdachts des schweren Landfriedensbruchs die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO beantragt zu haben.

Bereits am 19.10.2011 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gestellt. Sie macht geltend, es existiere keine Anlasstat, da sie sich am 19.2.2011 weder eines schweren Landfriedensbruchs noch eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz strafbar gemacht habe. Insoweit sei der Antragsgegner darlegungs- und beweisbelastet. Die in der Begründung der angegriffenen Verfügung ausgeführte Beschuldigung erfülle nicht den Straftatbestand des § 125 a StGB. Hierfür bedürfe es mindestens der Beteiligung an Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen, was nicht der Fall gewesen sei. Vom Antragsgegner würden keine konkreten Tatbeiträge der Antragstellerin dargelegt. Auch aus der vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsakte seien keine Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung ersichtlich. Dieser habe weder konkret den strafrechtlichen Tatvorwurf bezeichnet noch eine Darstellung des Sachverhalts geliefert, der die Antragstellerin zu einer Beschuldigten eines Ermittlungsverfahrens mache. Die hierfür im Bescheid gegebene Begründung sei hierfür nicht ausreichend. Schließlich genüge die Begründung des Sofortvollzugs nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 19.10.2011 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11.10.2011 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.

Er macht geltend, die Anordnung des Sofortvollzugs sei hinreichend begründet und erforderlich. Die erkennungsdienstliche Behandlung sei für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig. Zwar sei die Antragstellerin im Jahr 2008 lediglich wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz strafrechtlich auffällig geworden und das Verfahren gemäß § 45 JGG von der StA Tübingen eingestellt worden. Aus Art, Schwere und Begehungsweise des Anlassverfahrens lasse sich aus kriminalistischer Sicht jedoch bereits eine Wiederholungsprognose herleiten. Die Antragstellerin sei durch Zeugenaussagen als Teilnehmerin an gewalttätigen Ausschreitungen identifiziert und noch am Tatort einer Identitätskontrolle unterzogen worden. Sie sei bei der Identitätskontrolle in einer Gruppe festgestellt worden, aus der heraus zuvor Steinbewurf auf Polizeibeamte erfolgt sei und in der sich auch zwei gesondert verfolgte Aktivtäter befunden hätten. Es handele sich um schwerwiegende Tatvorwürfe, die aufgrund der gemeinschaftlichen Begehung und Gruppendynamik eine besondere Gefährlichkeit für Polizeibeamte, andere Demonstranten und unbeteiligte Dritte besitze. Es seien hohe Sachschäden eingetreten und das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung nachhaltig gestört worden. Diese bewusste und offensichtlich geplante Teilnahme an Gewalttaten und die Zugehörigkeit zur organisierten linken, gewaltbereiten Szene lasse eine weitere Begehung von Straftaten im Zusammenhang mit Gegenveranstaltungen zu rechtsextremen Versammlungen als naheliegend erscheinen. Sie stamme zudem aus dem gleichen regionalen Umfeld wie andere Beschuldigte, die aus der Menschenmenge heraus Gewalttaten verübt hätten. Aus der linksextremen Szene heraus werde bereits im Internet die erneute Teilnahme an Demonstrationen zum Jahrestag der Bombardierung Dresdens geplant und zu Gewalt gegen rechte Versammlungsteilnehmer sowie die Polizei aufgerufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

II.
Der zulässige Antrag ist begründet

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die mit Bescheid vom 11.10.2011 angeordnete sofort vollziehbare erkennungsdienstliche Behandlung war gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, da das Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen Suspendierung des Verwaltungsaktes gegenüber dem öffentlichen Interesse an dessen Sofortvollzug überwiegt. Der streitgegenständliche Bescheid erscheint nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht offensichtlich rechtmäßig.

Zwar ist die Anordnung des Sofortvollzugs formell rechtmäßig und insbesondere ausreichend begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO). Die einzelfallbezogene schriftliche Begründung wiederholt nicht lediglich den Gesetzestext, sondern lässt erkennen, aufgrund welcher Umstände die Behörde in Ausnahme vom gesetzlichen Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO von einem Vorrang des öffentlichen Interesses am Vollzug des Verwaltungsaktes ausgeht.

Der angefochtene Bescheid erscheint jedoch materiell rechtswidrig. Rechtsgrundlage einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81 b 2. Alt. StPO – die keine Verfahrenshandlung im Rahmen des Strafverfahrens, sondern eine Verwaltungsmaßnahme darstellt – ist die als Verwaltungsakt ergehende Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung, durch die die gesetzliche Pflicht des Betroffenen zur Duldung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen präzisiert und die im Einzelfall konkret beabsichtigte erkennungsdienstliche Behandlung – hier: die Aufnahme von Lichtbildern, Personenbeschreibung und Finger- bzw. Handflächenabdrücken – bestimmt wird.

Die Verfügung konnte allerdings grundsätzlich auf § 81 b 2. Alt. StPO und die darin normierte Duldungspflicht des Betroffenen als Beschuldigter eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens Bezug nehmen. Voraussetzung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist daher, dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen schwebt. Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch wirkt sich auf die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen hingegen nicht aus. Die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens/Ermittlungsverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene auch in anderen Fällen mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen – den Betroffenen be- oder entlastend – fördern könnten. Kriterien für die zu prognostizierende Wiederholungswahrscheinlichkeit sind insbesondere die Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, in dem er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung  getreten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.1982 – 1 C 29/79 -, Urt. v. 23.11.2005 – 6 C 2/05 -; juris).

In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung als rechtswidrig. Zwar war die Antragstellerin war bei Ergehen der Anordnung Beschuldigte von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen schweren Landfriedensbruchs und Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz.

Allerdings sind nach Einschätzung der Kammer die der Antragstellerin vorgeworfenen Straftaten nicht zweifelsfrei nachzuvollziehen, und der Antragsgegner hat den Umstand, dass die Antragstellerin bisher strafrechtlich noch nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist nicht ausreichend berücksichtigt, sondern lediglich aus der Art, Schwere und Begehungsweise der im Anlassverfahren vorgeworfenen Straftatbestände auf eine Wiederholungsgefahr geschlossen. Das nach § 45 JGG einstellte Verfahren wegen Verstoßes gegen das BtmG hat der Antragsgegner selbst nur der Vollständigkeit halber erwähnt. Es ist für die vorzunehmende Prognose ohne Bedeutung. Für diese ist vielmehr hieraus von Bedeutung, dass dem Anlassverfahren durchaus ein gravierender Tatvorwurf zugrunde liegt — aus dem sich – sollte er sich als zutreffend erweisen — auch eine Verantwortung der Antragstellerin für – erhebliche Personen- und Sachschäden ergeben würde, In diesem Fall hätte die Antragstellerin zu der bislang nicht festzustellenden Eskalation des jährlich anlässlich des Jahrestags der Bombardierung Dresdens stattfindenden Demonstrationsgeschehens im Jahr 2011 beigetragen. Es ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, welcher Tatbeitrag der Antragstellerin konkret zugerechnet wird.

Auch aus dem Inhalt der angefochtenen Anordnung und dem Vorbringen des Antragsgegners im Gerichtsverfahren wird dies nicht zweifelsfrei deutlich. So wird der Antragstellerin in der angefochtenen Verfügung zur Last gelegt, sie habe sich am 19.2.2011 gegen 10:23 Uhr als Teilnehmer in einer gewalttätigen Menschenmenge von ca. 500 Personen befunden, aus der heraus Gewalttätigkeiten gegen Polizeibeamte und Sachen verübt worden sind. Dieser Vorwurf ist jedoch nicht zweifelfrei in Übereinstimmung mit den vom Antragsgegner vorgelegten Ermittlungsergebnissen zu bringen. In der Sachverhaltsschilderung des PHK xxx vom 15.3.2011 zur Massenidentitätsfeststellung im Beutlerpark, die auch die Antragstellerin erfasste, ist zunächst ausgeführt, seine Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft der Bundespolizei habe sich um 9:30 Uhr am Nürnberger Platz befunden und um 9:36 Uhr den Auftrag erhalten, eine Personengruppe aus Richtung Technische Universität kommend aufzuhalten. Auf dem Weg dorthin sei es dem Bericht zufolge um 9:47 Uhr zum Kontakt mit einer ca. 200 Personen starken Gruppe aus dem linken Klientel gekommen, welche sich über die Gützkowstraße in die Reichenbachstraße Richtung Osten entfernt habe. Hierbei sei es vereinzelt zu Steinbewurf auf die Polizeibeamten gekommen. Die Gruppe sei von der Reichenbachstraße in den Beutlerpark gelaufen, wo sie um 10:03 Uhr gestellt und einschließend abgesperrt worden sei. Es sei beabsichtigt gewesen, von allen Personen die Identität festzustellen und anschließend einen Platzverweis auszusprechen. Um 10:28 Uhr sei die Personengruppe über die beabsichtigte Maßnahme mittels Lautsprecherdurchsage informiert und diese um 10:33 Uhr begonnen worden. Ab 10:42 Uhr seien mehrfach weitere Personengruppen in der näheren Umgebung, Schnorrstraße und Reichenbachstraße gemeldet worden. Nachdem um 10:45 Uhr eine Gruppe von ca. 500 Personen eine Kfz-Sperre durchbrochen habe, wobei es zu mehreren Sachbeschädigungen an Einsatzfahrzeugen gekommen sei, sei eine Einheit der Bundespolizei aus diesen Gründen aus der Absperrung abgezogen worden. Um 11:00 Uhr sei die Identitätsfeststellung abgebrochen worden, weil eine ca. 300 Personen starke Gruppe – links – sich in Richtung Nürnberger Platz bewegt und dabei Leuchtmunition verschossen habe. Daher sei die Identitätsfeststellung um 11:03 beendet und die sich friedlich verhaltende Gruppe mit Durchsage des Hundertschaftsführers um 11:09 Uhr mit Platzverweis entlassen worden. Diese Schilderung deckt sich mit den in der Lichtbildmappe enthaltenen Beschreibungen und Fotografien. So ist auf dem Foto um 9:54 Uhr auf der Schnorrstraße eine Menschenmenge zu erkennen, die im Text als „größere Personengruppe (ca. 200-300 Personen)” beschrieben wird. Weiter ist fotografisch dokumentiert, wie sich die Gruppe in den folgenden Minuten über die Gutzkowstraße in die Reichenbachstraße entfernt und schließlich um 9:57 den Beutlerpark erreicht. In der Lichtbildmappe ist ausgeführt, dass ein Teil der Personengruppe aufgehalten und gestellt werden konnte, wie dies auf dem Foto von 10:18 Uhr erkennbar ist. Auf dem letzten Foto der Lichtbildmappe ist die Antragstellerin bei der Identitätsfeststellung im Beutlerpark abgebildet. Aus diesen von dem Polizeibeamten in seinem Bericht erläuterten und anhand der Fotos nachvollziehbar dokumentierten Abläufen ist davon auszugehen, dass sich die Antragstellerin in dieser um 9:47 Uhr festgestellten 200 bis 300 starken Gruppe befunden hat, die um 10:18 Uhr von der Polizei im Beutlerpark eingeschlossen wurde, wo dann schließlich um 10:58 ihre Identität festgestellt wurde. Demnach kann sich die Antragstellerin schon nach dem eigenen Vortrag des Antragsgegners nicht gegen 10:23 Uhr in der anderen ca. 500 starken gewalttätigen Personengruppe befunden haben, wie ihr dies in der angefochtenen Verfügung vorgeworfen wird. Bei dieser Gruppe dürfte es sich nach den vorliegenden Unterlagen vielmehr um die im Bericht des eingesetzten Polizeibeamten erwähnte Personengruppe handeln, die um 10:45 Uhr eine Kfz-Sperre durchbrach. Zu dieser Zeit befand sich die Antragstellerin bereits im von Polizeikräften gesicherten Beutlerpark. Soweit der Antragsgegner vorträgt, die Antragstellerin sei identifiziert und bei einer Gruppe festgestellt worden, aus der heraus Steinbewurf auf Polizeibeamte erfolgt sei und innerhalb derer sich auch zwei gesondert verfolgte Aktivtäter befunden hätten, lässt sich dies nicht anhand der vorgelegten Ermittlungsunterlagen verifizieren. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten erscheint der der Antragstellerin zur Last gelegte Tatvorwurf der Anlasstat gegenwärtig zu vage, um allein hieraus eine Wiederholungsprognose nachvollziehbar ableiten zu können. Da ihr Tatbeitrag zu den ihr zur Last gelegten Straftaten nicht erkennbar wird, kann aus dem bloßen unstreitigen Aufenthalt in einer Menschmenge, aus der heraus es „vereinzelt’ zu Steinbewurf der Polizeibeamten kam, noch nicht geschlossen werden, dass zu erwarten ist, dass die bisher nicht einschlägig in Erscheinung getretene Antragstellerin auch künftig mit guten Gründen als Verdächtige in den Kreis potentieller Beteiligter einer aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte. Die bloße Anwesenheit in einer 200 — 300 Personen starken Gruppe reicht hierfür nicht aus. Eine Wiederholungsgefahr kann auch nicht allein aus dem Umstand gefolgert werden, dass die Antragstellerin aus dem gleichen regionalen Umfeld stammt wie andere Beschuldigte, die aus der Menge heraus Gewalttaten verübt haben sollen. Schließlich lässt sich auch – anders als in parallelen Verfahren – keinerlei Bezug zwischen der Antragstellerin und dem im Internet von einer gewaltbereiten linken Gruppierung veröffentlichen Aufruf zu erneuten Demonstrationsteilnahme in Dresden herstellen.

Nach alledem war dem Antrag stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 35.4. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Regelstreitwert ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.