Verwaltungsgericht Kassel – Urteil vom 01.03.2012 – Az.: 1 K 234/11.KS

Urteil
Im Namen des Volkes

In dem Verwaltungsstreitverfahren

des xxx,
Klägers,

bevollmächtigt:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

das xxx,
Beklagten,

wegen Löschung eines Erkenntniseintrags

hat das Verwaltungsgericht Kassel durch Vorsitzenden Richter am VG xxx als Einzelrichter der 1. Kammer auf Grund der 1. Kammer auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2012 für Recht erkannt:

Das beklagte Land wird verpflichtet, den Eintrag bezüglich des Klägers in den vom Landesamt für Verfassungsschutz Hessen geführten Datenregistern, der sich auf die Vorkommnisse in Bad Lauterberg am 19. Januar 2008 bezieht, zu löschen.

Das beklagte Land hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand:
Am 19. Januar 2008 fand in Bad Lauterberg eine Demonstration mit dem Thema „Kein ruhiges Hinterland – gegen NPD Niedersachsen und Kameradschaft Northeim” statt. Zu dieser Demonstration hatten die Partei DIE LINKE und andere linksgerichtete politische Gruppierungen aufgerufen, u. a. der Ortsverband Göttingen sowie die Kreisverbände Göttingen und Osterode Bündnis 90/Die Grünen, die Grüne Jugend Göttingen, die ver.di Jugend im Landesbezirk Niedersachsen/Bremen, die ver.di Jugend und der ver.di Ortsvorstand Göttingen sowie verschiedene dem “antifaschistischen” Spektrum zuzurechnende Organisationen. Die Anmeldung der Demonstration war seinerzeit durch eine Bundestagsabgeordnete der Partei DIE LINKE erfolgt.

Im Vorfeld dieser Demonstration wurde der Kläger auf einer zum Startpunkt der Veranstaltung führenden Straße einer Fahrzeugkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass er in seinem Wagen ein schwarzes Dreieckstuch mit sich führte.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vorn 28. Juni 2010 beantragte der Kläger beim Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, ihm Auskunft über alle zu seiner Person in den geführten Systemen der elektronischen Datenerfassung und -bearbeitung gespeicherten Daten zu erteilen.

Das Auskunftsersuchen beantwortete das Landesamt für Verfassungsschutz mit Schreiben vom 30. August 2010 dahingehend, dass seit Erteilung einer Auskunft an den Kläger im Jahr 2008 weitere Daten über ihn angefallen seien. So sei die am 19. Januar 2008 getroffene polizeiliche Feststellung bekannt, dass der Kläger auf seinem Weg zu der Demonstration in Bad Lauterberg ein Tuch mit sich geführt habe, das geeignet und offensichtlich auch dazu bestimmt gewesen sei, seine Identität zu verschleiern. Die Speicherung der Daten sei auf der Grundlage des § 6 HVerfSchG erfolgt. Die Daten seien zur Aufgabenerfüllung des Landesamtes gern. § 2 Abs. 1 HVerfSchG erforderlich. Die Aufgabe des Landesamtes für Verfassungsschutz bestehe darin, den zuständigen Stellen zu ermöglichen, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die freiheitlich demokratische Grundordnung sowie den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder zu treffen.

Mit Schreiben vom 1. September 2010 beantragte der Kläger daraufhin die Löschung des betreffenden Eintrags.

Hierauf teilte das Landesamt für Verfassungsschutz mit Schreiben vom B. September 2010 mit, dass personenbezogene Daten bereits dann gespeichert werden dürften, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen vorlägen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet seien. Insoweit seien Bußgeld-, Strafverfahren oder Verurteilungen nicht maßgeblich. Die Löschung solcher Daten richte sich nach § 6 Abs. 5 HVerfSchG. Die Löschungsvoraussetzungen für die Vorkommnisse am 19. Januar 2008 in Bad Lauterberg seien derzeit noch nicht gegeben.

Daraufhin erhob der Kläger mit am 2. März 2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom gleichen Tage Klage, mit der er sein Löschungsbegehren weiterverfolgt. Er macht geltend, die Datenspeicherung durch das Landesamt für Verfassungsschutz bezogen auf das hier in Rede stehende Vorkommnis sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten aus Art. 8 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Die Voraussetzungen für die Speicherung von Daten gem. § 6 Abs. 4 HVerfSchG, namentlich das Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 HVerfSchG, seien nicht gegeben. Nach Nummer 1 der vorgenannten Bestimmung sei das Landesamt für Verfassungsschutz befugt, Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet seien oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele hätten, zu beobachten. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in diesem Sinne seien dabei politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet sei, einen der in § 2 Abs. 4 HVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzten. Inwieweit die streitbefangene Eintragung einen tatsächlichen Anhaltspunkt für Bestrebungen in diesem Sinne darstellen solle, sei nicht ersichtlich. Der Antrag gebe zunächst keinen Aufschluss darüber, ob er – der Kläger – tatsächlich an der Demonstration am 19. Januar 2008 teilgenommen habe. Die Feststellung, dass er sich bei der Kontrolle durch einen Polizeibeamten auf dem Weg dorthin befunden habe, stelle eine bloße Mutmaßung der kontrollierenden Beamten dar. Unter Berücksichtigung der Organisationen, die seinerzeit zur Demonstrationsteilnahme aufgerufen hätten, könne die damalige Versammlung im Übrigen auch nicht als eine solche von linksextremistischen oder teilweise linksextremistischen Gruppen eingestuft werden. Es habe sich vielmehr um eine breite, von vielen Gruppen unterschiedlicher politischer Ausrichtung getragene und ordnungsgemäß angemeldete Bündnisdemonstration gehandelt. Allein aus der Demonstrationsteilnahme könne daher nicht auf eine politische Gesinnung im Hinblick auf verfassungsfeindliche Aktivitäten geschlossen werden. Was den Besitz des mitgeführten Tuches anbetreffe, so ließen sich hieraus Schlüsse über politische Bestrebungen nicht ableiten. Die Demonstration habe bei einer Tageshöchsttemperatur von etwa 5 Grad Celsius und im Regen stattgefunden. Es sei nicht ungewöhnlich, bei solchen Wetterbedingungen weitere Bekleidung zum Schutz vor winterlicher Witterung bei sich zu führen, um sich vor Kälte und Nässe zu schützen. Ausgehend davon stelle die Datenspeicherung eine Verletzung seiner – des Klägers – Rechten aus den einleitend bereits benannten Verfassungsbestimmungen dar (wird in der Klagebegründung weiter ausgeführt).

Der Kläger beantragt,
das beklagte Land zu verpflichten, den Eintrag bezüglich des Klägers, welcher sich auf die Vorkommnisse in Bad Lauterberg am 19. Januar 2008 bezieht, zu löschen.

Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.

Es hat zunächst die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bezweifelt und auf die aus seiner Sicht bestehende örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wiesbaden verwiesen. In der Sache wurde ausgeführt, dass der Kläger die Löschung der sich auf den 19. Januar 2008 beziehenden Daten nicht beanspruchen könne. In seinem Fall lägen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass er linksextremistische Bestrebungen verfolge. Diese ergäben sich aus einer Gesamtschau der zu seiner Person gespeicherten Erkenntnisse. Soweit der Kläger darauf verweise, dass die Demonstration am 19. Januar 2008 von einem breiten Spektrum unterschiedlichster politischer Gruppierungen getragen worden sei, verharmlose er die Rolle von Linksextremisten, die an der Planung, Anmeldung und Durchführung der Veranstaltung maßgeblich beteiligt gewesen seien. Die Demonstration sei von Linksextremisten initiiert worden und von einer Vertreterin der extremistischen Partei DIE LINKE angemeldet worden. Zu ihren Unterstützern hätten ebenfalls eine Reihe linksextremistischer Organisationen gehört, darunter die DKP Göttingen und verschiedene Kreisverbände der Partei DIE LINKE in Niedersachsen. Zwar hätten neben diesen extremistischen Organisationen auch nichtextremistische – etwa der Partei Bündnis 90/Die Grünen oder Gewerkschaftsverbänden zuzurechnende – Organisationen die Versammlung unterstützt. Dies sei jedoch im Kontext mit der von Linksextremisten insbesondere im Aktionsfeld „Antifaschismus” mit großen Nachdruck und Erfolg verfolgten „Bündnispolitik” zu sehen, in deren Rahmen Linksextremisten bewusst versuchten, nicht-extremistische Organisationen in die eigene „antifaschistische” Mobilisierung einzubinden. Hierbei werde die Tatsache ausgenutzt, dass zentrale Elemente rechtsextremistischer Ideologie – Nationalismus und Rassismus – im überwiegenden Teil der Bevölkerung keine Akzeptanz fänden. Dadurch erreichten „antifaschistisch” ausgerichtete Proteste ein weit über die linksextremistische Szene hinausgehendes Mobilisierungspotential. Zur Teilnahme an der Demonstration am 19. Januar 2008 hätten zahlreiche Gruppierungen des linksextremistischen Spektrums aufgerufen (wird in der Klageschrift unter Benennung entsprechender Internetquellen weiter ausgeführt). Auch der tatsächliche Verlauf der damaligen Demonstration belege, dass Linksextremisten seinerzeit eine bedeutende Rolle gespielt hätten. Nach einem Bericht des „Harzkuriers” vom 20. Januar 2008 sei an der Spitze des Demonstrationszuges ein Block von etwa 70 schwarzgekleideten Autonomen gelaufen. Dieser Block habe bei Bürgern, die durch Reporter der Zeitung befragt worden seien, für Angst und Unbehagen gesorgt und eine einheitliche Aggressivität ausgestrahlt. Auch habe es nach der Zeitungsberichterstattung Verstöße gegen das Vermummungsverbot gegeben und es seien bei polizeilichen Vorkontrollen Feuerwerkskörper, ein Baseballschläger, ein Elektroschocker, ein Tschakko, Pfefferspray und Sturmhauben gefunden worden. Während der Demonstration sei versucht worden, die genehmigte Route zu verlassen, was jedoch durch Polizeikräfte unterbunden worden sei. Insgesamt bleibe danach festzuhalten, dass die entscheidenden Akteure bei der Demonstration Linksextremisten gewesen seien, was nach der Berichterstattung im Harzkurier vom Vortrag der Demonstration im Übrigen zu einer Distanzierung einzelner aufrufender Verbände geführt habe.

Was den Kläger anbetreffe, so sei dieser nach polizeilichen Feststellungen bei einer Vorkontrolle auf einer zum Startpunkt der Demonstration führenden Straße überprüft worden. Die Polizei sei bei ihren Feststellungen eindeutig von einem Zusammenhang mit der Demonstration ausgegangen. Beim Kläger sei im Rahmen der Überprüfung ein von ihm mitgeführtes Tuch festgestellt worden. Wie sich aus der Presseberichterstattung zum Demonstrationsverlauf ergebe, seien im Verlauf der Demonstration mehrere Verstöße gegen das Vermummungsverbot polizeilich festgestellt worden. Bei Angehörigen des undogmatischen linksextremistischen Spektrums bzw. insbesondere bei Autonomen sei es gängige Praxis, zu Demonstrationen Gegenstände mitzuführen, die zur Vermummung dienen könnten. Hierzu zählten insbesondere Kapuzenjacken, Sonnenbrillen und Sturmhauben. Anstelle von Sturmhauben würden häufig auch Tücher oder Schals genutzt. Diese wiesen für den linksextremistischen Demonstranten den Vorteil auf, dass sie bei polizeilichen Kontrollen weniger eindeutig als Vermummungsgegenstände identifizierbar seien. Sämtliche der angeführten Vermummungsgegenstände dienten dem Zweck, im Falle eines unfriedlichen Demonstrationsverlaufs Identitätsfeststellungen und damit Strafverfolgung durch die Polizei zu erschweren. Vor diesem Hintergrund sei das vom Kläger mitgeführte Tuch keineswegs nur als Schutz vor der jahreszeitbedingten Kälte und Nässe zu bewerten.

Schließlich achte der Verfassungsschutz bei Demonstrationen, an denen neben Linksextremisten auch Nichtextremisten teilnehmen, jeweils sehr genau darauf, diese Teilnehmerspektren voneinander zu unterscheiden. Dementsprechend würden zu nichtextremistischen Demonstrationsteilnehmern auch keine Daten gespeichert. Der Kläger sei dem Landesamt für Verfassungsschutz jedoch als Linksextremist bekannt und daher dem extremistischen Teil der Demonstrationsteilnehmer zugerechnet worden. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend nicht um eine Erstspeicherung von Daten zum Kläger handele. Die gespeicherte Einzelerkenntnis dürfe insoweit nicht isoliert betrachtet werden.

Dem Kläger sei bereits mit Schreiben vom 26. Juni 2008 mitgeteilt worden, dass zu seiner Person Daten im Bereich des Linksextremismus gespeichert seien. Die insoweit mitgeteilten Erkenntnisse habe der Kläger nicht angegriffen, insbesondere auch nicht deren Löschung beantragt. Im Rahmen der wertenden Gesamtschau der zum Kläger gespeicherten Erkenntnisse seien daher neben der Demonstration vom 19. Januar 2008 auch weitere Sachverhalte zu berücksichtigen. Im August 1997 sei er als Teilnehmer einer Sitzblockade vor der JVA Kassel festgestellt worden, die durch die linksextremistische autonome Szene durchgeführt worden sei. Im Mai 2002 habe er an einer Protestaktion der linksextremistischen Szene gegen eine Gedenkveranstaltung des Kameradenkreises der Gebirgsjäger in Mittenwald teilgenommen, die alljährlich Gegenstand linksextremistischer Proteste sei. Der Kläger sei seinerzeit in Gewahrsam genommen und erst nach Beendigung der Gedenkfeier hieraus wieder entlassen worden. Im Oktober 2002 sei der Kläger bei einer nicht angemeldeten Kundgebung der autonomen Szene vor einem Anwesen eines Rechtsextremisten in Felsberg-Neuenbrunslar polizeilich festgestellt worden, die nach ihrem Verlauf als sog. „Home-Visit” bzw. „Outing” und somit als Aktion der Autonomen Szene gegen einen Rechtsextremisten zu bewerten sei. Typische autonome Vorgehensweise sei es insoweit, Rechtsextremisten gezielt an deren Wohnorten aufzusuchen und sie vor ihren Nachbarn bloß zu stellen. Wegen eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz sowie Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte sei der Kläger in Hanau im März 2003 vorübergehend in Gewahrsam genommen worden, wo er an einer Protestveranstaltung der linksextremistischen Szene gegen eine Demonstration der NPD teilgenommen habe. Im Mai 2004 sei der Kläger wiederum in Mittenwald im Zusammenhang mit einer Aktion der linksextremistischen Szene gegen eine Kameradschaftsveranstaltung festgestellt worden. Im Februar 2005 habe er an einer demonstrativen Aktion von Abschiebegegner am Frankfurter Flughafen teilgenommen und sei dort wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz und wegen Hausfriedensbruchs vorübergehend festgenommen worden. Da der Kläger damit aus linksextremistischen Zusammenhängen bekannt sei, sei seine Teilnahme an der Demonstration vom 19. Januar 2008 anders zu bewerten, als die Teilnahme einer Person, die dem Landesamt für Verfassungsschutz bis dahin in diesem Zusammenhang nicht bekannt geworden sei.

Auf die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts durch das beklagte Land hat sich das Verwaltungsgericht Kassel mit Beschluss vom 9. Mai 2011 als für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich zuständig erklärt. Auf die dazu abgegebene Begründung wird Bezug genommen.

Mit weiterem Beschluss vom 23. Januar 2012 hat die Kammer den Rechtstreit gem. § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 1. März 2012 hat sich der Kläger zum Ablauf der Ereignisse, die zu der streitbefangenen Erfassung in den Datenregisters des Landesamtes geführt haben, nochmals ins Detail gehend geäußert. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom gleichen Tage Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen verwiesen. Diese Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 2. Alternative VwGO statthaft.

Zwar erstrebt der Kläger letztlich die Herbeiführung eines tatsächlichen Erfolges, namentlich die Löschung bestimmter zu seiner Person und zu einem bestimmten Vorkommnis beim Hessischen Landesamt für Verfassungsschutz gespeicherter Daten. Die Entscheidung hierüber hat jedoch durch vorgeschalteten Verwaltungsakt zu erfolgen, so dass für die gerichtliche Durchsetzung des Löschungsbegehrens, das das Landesamt mit Schreiben vom 8. September 2010 abgelehnt hat, die Verpflichtungsklage statthafte Klageart ist (vgl. dazu auch VG Wiesbaden, Urteil vom 14. September 2005-6 E 2129/04 -, Juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juni 1990 – 10 S 343/90-, ebenfalls Juris; Simitis, BDSG, 7. Aufl., § 20 Rdnr, 106).

Die auch im Übrigen zulässige Klage erweist sich zudem als begründet. Der Kläger kann beanspruchen, dass die Daten, die das Landesamt für Verfassungsschutz seine Person betreffend über die Vorkommnisse am 19. Januar 2008 in Bad Lauterberg in ihrem Datenerfassungssystem gespeichert hat, gelöscht werden.

Die Behandlung eines Löschungsbegehrens, das – wie das des Klägers – die Löschung personenbezogener Daten zum Gegenstand hat, richtet sich nach § 19 Abs. 1 Satz 1 HVerfSchG i. V. m. § 19 Abs. 3 und 4 HDSG (vgl. dazu auch § 2 Abs. 1 HDSG).

Gemäß § 19 Abs. 3 HDSG sind personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sobald feststeht, dass ihre Speicherung nicht mehr erforderlich ist, um die Zwecke zu erfüllen, für die sie erhoben worden sind oder für die sie nach § 13 Abs. 2 und 4 dieses Gesetzes weiterverarbeitet werden dürfen. Nach § 19 Abs. 4 HDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Verarbeitung unzulässig ist. Datenverarbeitung im Sinne dieser Bestimmung ist jede Verwendung gespeicherter oder zur Speicherung vorgesehener personenbezogener Daten. Der Begriff der Speicherung beinhaltet das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger zum Zweck ihrer weiteren Verarbeitung (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 HDSG). Ist das Gericht mit einem Löschungsbegehrens befasst, dem behördlicherseits nicht entsprochen worden ist, so ist für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Dies gilt – wie aus der Formulierung von § 19 Abs. 3 und 4 HDSG folgt (,,…erforderlich ist“ bzw. „…unzulässig ist“) – im Anwendungsbereich beider Bestimmungen. Im Rahmen der Anwendung des § 19 Abs. 4 HDSG sind personenbezogene Daten danach nicht nur dann zu löschen, wenn die Speicherung von vornherein unzulässig war, sondern auch dann, wenn die Speicherung ursprünglich zulässig gewesen ist, aber später die Rechtsgrundlage für die weitere Speicherung auf diese Weise erfasster Daten entfallen ist (vgl. dazu Simitis, BDSG, 7. Aufl., § 20 Rdnr. 39).

Die (weitere) Verarbeitung personenbezogener Daten ist im Sinne des § 19 Abs. 3 HDSG unzulässig, wenn sie nicht durch eine Rechtsvorschrift erlaubt oder angeordnet ist. Die diesbezügliche Befugnis des Landesamtes für Verfassungsschutz ist in den einschlägigen Bestimmungen des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes – HVerfSchG – geregelt. Hieraus kann Folgendes entnommen werden:

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HVerfSchG ist es Aufgabe des Landesamtes für Verfassungsschutz, den zuständigen Stellen zu ermöglichen, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder zu treffen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben beobachtet das Landesamt für Verfassungsschutz Bestrebungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 HVerfSchG und sammelt zu diesem Zweck Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen über solche Bestrebungen oder Tätigkeiten und wertet sie aus (§ 2 Abs. 2 Satz 2 HDSG). In Bezug auf die vorliegend streitbefangene Datenerfassung und -speicherung hat das Landesamt für Verfassungsschutz § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HVerfSchG für einschlägig erachtet, wonach der verfassungsschutzrechtliche Schutzauftrag u. a. Bestrebungen erfasst, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HVerfSchG). Bestrebungen im Sinne dieser Bestimmung sind nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe c HVerfSchG politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 4 genannten Verfassungsgrundsätze (vgl. dazu die dort unter Buchstaben a bis g aufgeführten Schutzgüter) zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.

Das dem Landesamt für Verfassungsschutz nach Maßgabe dieser Vorschriften eingeräumte Recht, personenbezogene Daten über Bestrebungen und Tätigkeiten im vorstehend dargelegten Sinne in seinen Datenregistern zu erfassen und zu speichern, besteht indes nicht uneingeschränkt. Erforderlich ist hierfür vielmehr, dass im Einzelfall objektive Anhaltspunkte vorliegen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die Entfaltung verfassungsfeindlicher Aktivitäten durch den Betroffenen hindeuten (vgl. dazu auch VG Wiesbaden, Urteil vom 14. September 2005-6 E 2129/04-, Juris).

Den streitbefangenen Dateneintrag hat das Landesamt für Verfassungsschutz vor dem Hintergrund einer aus behördlicher Sicht hinreichend dokumentierten Einbindung des Klägers in linksextremistische Kreise und Betätigung innerhalb dieser Szene vorgenommen.

Linksextremismus steht im Allgemeinen als Sammelbegriff für verschiedene Strömungen und Ideologien innerhalb der politischen Linken, die die parlamentarische Demokratie und den Kapitalismus ablehnen und durch eine egalitäre Gesellschaft ersetzen wollen. Anhänger linksextremistischer Gruppen stellen regelmäßig zumindest einzelne der verfassungsrechtlichen Schutzgüter in Frage, die in § 2 Abs. 4 Buchstaben a bis g HVerfSchG umschrieben sind. Solche Personen richten sich damit gegen Grundbestandteile der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Teile der betreffenden Szene verfolgen ihre Ziele im Übrigen auch unter Anwendung von Gewalt (vgl. dazu im Einzelnen auch VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 26. November 2010 – 3 K 1993/06-, Juris). Vor diesem Hintergrund geht der Einzelrichter davon aus, dass die Mitgliedschaft in einer linksextremistischen Gruppierung oder linksextremistische Aktivitäten von Einzelpersonen grundsätzlich als Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Buchstabe c HVerfSchG anzusehen sind und die hieran anknüpfende Sammlung von Informationen und personenbezogenen Daten sowie deren Speicherung für verfassungsschutzrechtliche Zwecke rechtfertigen können (siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 – BVerwG 6 C 22/09 -, Juris).

Dies rechtfertigt im vorliegenden Fall aber zunächst nicht die Schlussfolgerung, dass die Informationen, die dem Landesamt für Verfassungsschutz von der Einsatzpolizei in Bad Lauterberg über die den Kläger betreffenden Vorkommnisse am 19. Januar 2008 zur Verarbeitung weitergeleitet worden sind, bereits für sich genommen eine Speicherung – ggf. auch Erstspeicherung – gerechtfertigt hätten. Der objektive Aussagegehalt der den Kläger betreffenden polizeilichen Feststellung am Demonstrationstag beschränkt sich im Kern darauf, dass seinerzeit bei einer polizeilichen Fahrzeugkontrolle, die im Vorfeld der damaligen Demonstration in der Nähe des Startpunkts der Veranstaltung durchgeführt worden ist, in seinem mit vier Personen besetzten Fahrzeug ein schwarzes Halstuch vorgefunden wurde. Dieser Umstand allein weist den Kläger unter Einbeziehung der ansonsten zu Art und Verlauf der Demonstration zu Tage getretenen Umstände nicht als aktiven Unterstützer linksextremistischer Kreise aus. Ebenso wenig kann hieraus mit der insoweit notwendigen Gewissheit entnommen werden, dass der Kläger seinerzeit beabsichtigt hat, bei der Demonstration – möglicherweise unter Verstoß gegen das Vermummungsverbot – in dem sogenannten „schwarzen Block” mit zu marschieren oder aber auf sonstige Weise als Verfechter linksextremistischer Zielsetzungen auf sich aufmerksam zu machen. Das bloße Auffinden eines Halstuchs im Fahrzeug, das der Kläger zum Zeitpunkt der polizeilichen Feststellung weder umgebunden noch am Körper getragen hat, stellt insoweit kein hinreichendes Indiz dar, zumal der Kläger für das Mitführen dieses Kleidungsutensils unter Verweis auf die damaligen Witterungsbedingungen eine durchaus nachvollziehbare – und außerhalb jeglichen politischen Engagements liegende – Erklärung geliefert hat. Letztlich kann damit aus der polizeilichen Feststellung, die zu dem Dateneintrag geführt hat, mit Gewissheit lediglich die Erkenntnis entnommen werden, dass der Kläger – wie von ihm in der mündlichen Verhandlung ohne Umschweife eingeräumt – am 19. Januar 2008 an einer öffentlichen Kundgebung gegen rechtsextremistische Bestrebungen im südlichen Niedersachsen teilnehmen wollte, wozu es aus den von ihm im Verhandlungstermin im Einzelnen dargestellten Gründen nicht gekommen ist. Die betreffende Demonstration, die unstreitig im Vorfeld ordnungsgemäß zur Anmeldung gebracht worden ist, mag von linksextremistischen Kräften unterstützt oder gar mit initiiert worden sein, war jedoch unstreitig nicht allein von Kräften dieser politischen Ausrichtung, sondern auch von Organisationen des bürgerlichen Spektrums getragen. Aus der Berichterstattung in der örtlichen Presse über den Verlauf der damaligen Veranstaltung, die dem Gericht vorgelegt wurde, kann entnommen werden, dass an der Demonstration etwa 600 bis 650 – nach Angaben des Veranstalters sogar 800 Personen teilgenommen haben, von denen nur etwa 70 dem sog. „schwarzen Block” und damit eindeutig dem linksextremistischen Spektrum zuzuordnen waren. Nicht jedem (potentiellen) Teilnehmer der Veranstaltung kann deshalb ohne weiteres eine verfassungsschutzrechtlich relevante Nähe zum linksextremen Spektrum unterstellt werden, soweit nicht handgreifliche Anhaltspunkte – etwa szenetypische Verhaltensweisen im Rahmen der Demonstrationsteilnahme – in diese Richtung weisen. Die Feststellungen, die in Bezug auf den Kläger vor der Demonstration getroffen worden sind, sind nicht ausreichend, um ihn in seiner damaligen Situation als linksextremistischen Demonstrationsteilnehmer zu qualifizieren. Insoweit hat das Landesamt für Verfassungsschutz selbst hervorgehoben, dass im Rahmen der Beobachtung von Versammlungen wie derjenigen am 19. Januar 2008 auf diese Unterscheidung genau geachtet werde, weil die Notwendigkeit der Speicherung von Erkenntnissen sich hiernach bestimme.

Allerdings ist das Landesamt für Verfassungsschutz bei einer isolierten Betrachtung der den Gegenstand des streitbefangenen Dateneintrags darstellenden Feststellung auch nicht stehengeblieben. Es hat vielmehr im Ansatz durchaus zutreffend in den Blick genommen, dass die verfassungsschutzrechtliche Relevanz einer personenbezogenen Einzelerkenntnis anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Daten mit entsprechendem Erkenntniswert zu ermitteln ist, die über die Person in den geführten Datenregistern bereits erfasst sind. Insoweit hat sich das Landesamt für Verfassungsschutz auf insgesamt sechs gespeicherte Eintragungen bezogen, die Feststellungen im Zusammenhang mit der Mitwirkung des Klägers an Veranstaltungen mit augenscheinlich linksextremistischem Hintergrund in der Zeitspanne zwischen August 1997 und Februar 2005 betreffen (vgl. dazu die im Tatbestand dieses Urteils wiedergegebene Darstellung in der schriftsätzlichen Klageerwiderung).

Dass die Verarbeitung dieser Erkenntnisse zum Zeitpunkt ihrer Einspeisung in die behördlichen Datenerfassungssysteme zulässig war, weil diese den Kläger augenscheinlich in die Nähe des linksextremistischen Spektrums rücken, steht für das Gericht außer Zweifel. Bezogen auf die etwa drei Jahre nach der letzten einschlägigen Erfassung des Klägers vorgenommene Speicherung der Information über die polizeiliche Feststellung am 19. Januar 2008 hat das Landesamt für Verfassungsschutz jedoch nicht in hinreichendem Maße berücksichtigt, dass die Speicherungsbefugnis in Bezug auf personenbezogene Daten in sachlicher Hinsicht durch § 6 Abs. 1 HVerfSchG beschränkt ist, wonach Umfang und Dauer der Speicherung solcher Daten auf das für die Aufgabenerfüllung des Landesamtes für Verfassungsschutz erforderliche Maß zu beschränken ist. Diese Einschränkung korrespondiert mit der Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 2 HVerfSchG, die den Verfassungsschutzrechtlichen Sammlungsauftrag auf personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen über solche – d. h. verfassungsfeindliche – Bestrebungen oder Tätigkeiten beschränkt.

Aus Sicht des Einzelrichters ist der streitbefangene Dateneintrag seinem objektiven Aussagegehalt nach auch bei Einbeziehung der Informationen, die sich zur Person des Klägers aus früheren Eintragungen in den beim Landesamt für Verfassungsschutz geführten Datenregistern ergeben, nicht geeignet, Aufschluss über seine nach wie vor bestehende Einbindung in linksextremistische Kreise oder der betreffenden Szene zuzurechnende Aktivitäten zu geben. Dass die den 19. Januar 2008 betreffenden Erkenntnisse über den Kläger hierüber letztlich nichts aussagen, wurde oben bereits in anderem Zusammenhang erläutert. Hinzu tritt, dass der Kläger bis zu seiner erneuten verfassungsschutzrechtlichen Erfassung im Jahr 2008 für eine Zeitspanne von etwa drei Jahren nicht durch einschlägiges Wirken auf sich aufmerksam gemacht hat, woran sich offensichtlich auch bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Gerichts nichts geändert hat. Dies kann angesichts der zuvor offensichtlich mehr oder weniger lückenlosen Beobachtung des Klägers und Weitergabe polizeilicher Erkenntnisse an das Landesamt für Verfassungsschutz durchaus als Indiz dafür gewertet werden, dass der Kläger seit etlichen Jahren zu einer politisch gemäßigteren Haltung gefunden hat. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eher den Eindruck hinterlassen, mit seiner Klage vor allem der verfassungsschutzrechtlichen Erfassung einer aus seiner Sicht durch die Einsatzpolizei willkürlich und zudem falsch interpretierten Situation entgegenwirken zu wollen. Von Seiten des Landesamtes für Verfassungsschutz wurden demgegenüber keine neuen personenbezogenen Erkenntnisse vorgetragen, die einer solchen Wertung entgegenstehen könnten.

Ob der Kläger die Löschung des streitbefangenen Eintrages auch deshalb beanspruchen kann, weil feststeht, dass die Speicherung der in Rede stehenden personenbezogenen Daten nicht mehr erforderlich ist, um die Zwecke zu erfüllen, für die sie erhoben worden sind (§ 19 Abs. 3 HDSG), mag vor diesem Hintergrund letztlich dahinstehen. In diese Richtung könnte aber ebenfalls der Umstand weisen, dass über den Kläger seit Februar 2005 – mit Ausnahme der wie oben dargelegt über den Vorfall am 19. Januar 2008 unzulässig gespeicherten Erkenntnis – keine verfassungsschutzrechtlich relevanten Erkenntnisse mehr festgehalten worden sind.

Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:
Die Beteiligten können die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem

Hessischen Verwaltungsgerichtshof
Brüder-Grimm-Platz 1 -3
34117 Kassel

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof besteht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO Vertretungszwang. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird.

Bei den hessischen Verwaltungsgerichten und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof können elektronische Dokumente nach Maßgabe der Verordnung der Landesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 26. Oktober 2007 (GVBl. 1, S. 699) eingereicht werden. Auf die Notwendigkeit der qualifizierten digitalen Signatur bei Dokumenten, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, wird hingewiesen (§ 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO).

Beschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Einzelrichter hat insoweit 1/5 des gesetzlichen Auffangstreitwertes in Ansatz gebracht, weil ihm das vom Kläger mit seinem Löschungsbegehren verfolgte Interesse damit angemessen bewertet erscheint.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung steht den Beteiligten die Beschwerde zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, in dem Beschluss zugelassen hat. Die Beschwerde ist bei dem

Verwaltungsgericht Kassel
Tischbeinstraße 32
34121 Kassel

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Sie ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, zulässig.

Soweit der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt wird, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG.

Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 5 Satz 2 GKG.

Bei den hessischen Verwaltungsgerichten und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof können elektronische Dokumente nach Maßgabe der Verordnung der Landesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 26. Oktober 2007 (GVBl. 1, S. 699) eingereicht werden. Auf die Notwendigkeit der qualifizierten digitalen Signatur bei Dokumenten, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, wird hingewiesen (§ 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO).