Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 12/2012

1.   Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 14.03.2012 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 – BSG, Urteil vom 14.03.2012, – B 14 AS 18/11 R –

Kurzarbeitergeld ist nur teilweise auf Hartz IV – Leistungen anzurechnen.

Voraussetzung für einen Freibetrag nach § 30 SGB II ist ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Der Freibetrag soll ein Anreiz für die Aufnahme oder zur Aufrechterhaltung von bereits bestehender Erwerbstätigkeit sein. Die Funktion von Kurzarbeitergeld geht in dieselbe Richtung: Trotz Arbeitsausfalls und eines damit einhergehenden Entgeltverlustes soll das Arbeitsverhältnis aufrecht erhalten bleiben (vgl § § 169 ff SGB III).

Aus der bisherigen systematischen Zuordnung des Kurzarbeitergelds zu den Entgeltersatzleistungen im SGB III folgt nichts anderes, wie die Entscheidung des BSG vom 13.05.2009 (B 4 AS 29/08 R – SozR 4-4200 § 11 Nr 22) zum Insolvenzgeld zeigt.

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1.2 – BSG, Urteil vom 14.03.2012, – B 14 AS 98/11 R –

Das Begehren der Hilfebedürftigen, von der Versicherungspauschale auch dann zu profitieren, wenn sie tatsächlich kein Einkommen in Form einer Unterhaltszahlung erzielt, findet in der gesetzgeberischen Gesamtregelung keine Stütze.

Die Klägerin hat kein Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 SGB II erzielt, weil ihr geschiedener Ehemann die Unterhaltszahlungen nicht an sie, sondern insgesamt an das beklagte Jobcenter überwiesen hat. Ein für die Berücksichtigung von Einkommen maßgeblicher Zufluss von Geld lässt sich bei der Klägerin damit nicht feststellen, so dass auch die Berücksichtigung von Absetzbeträgen nach § 11 Abs 2 SGB II iVm der Alg II-V ausscheidet und folglich auch die Berücksichtigung der Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro monatlich.

Hinsichtlich des Übergangs des Unterhaltsanspruchs der Klägerin gegen ihren früheren Ehemann an das Jobcenter nach § 33 Abs 1 SGB II ist jedoch auf Folgendes hinzuweisen:

Ein Anspruch geht nach § 33 Abs 1 Satz 1 SGB II immer nur insoweit auf das Jobcenter über, als er im Falle der rechtzeitigen Erfüllung bei der Bedarfsermittlung als Einkommen zu berücksichtigen gewesen wäre. Absetzbeträge nach § 11 Abs 2 SGB II iVm der Alg II-V werden vom Anspruchsübergang also nicht erfasst, denn sie wären im Falle der rechtzeitigen Zahlung nicht als Einkommen zu berücksichtigen gewesen. Bei einer Überleitung von Ansprüchen auf das Jobcenter kann es damit nicht zu einer wirtschaftlichen Schlechterstellung der nach dem SGB II leistungsberechtigten Personen kommen. Der Anspruch in Höhe der Absetzbeträge (hier 30 Euro Versicherungspauschale) verbleibt beim Leistungsempfänger, der ihn weiterhin gegenüber seinem Schuldner geltend machen kann. Über Ansprüche der Klägerin gegenüber dem geschiedenen Ehemann hatte der Senat aber nicht zu befinden, weshalb die Revision im Ergebnis keinen Erfolg haben konnte.

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2.  Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 02.02.2012, – L 11 AS 614/11 –

Nach dem SGB II gibt es keinen Anspruch einer Bedarfsgemeinschaft als solcher, die keine juristische Person darstellt, sondern Anspruchsinhaber ist jeweils das einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, selbst wenn dies in den Bescheiden des Beklagten nicht deutlich zum Ausdruck kommt (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 1 mwN; Urteil vom 23.11.2006 – B 11b AS 9/06 R – SozR 4-4300 § 428 Nr 3; Urteil vom 05.09.2007 – B 11b AS 15/06 R – SozR 4-4200 § 11 Nr 5; Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: 01/2012, § 7 Rn 48).

Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II (“Leistungen erhalten Personen”) und des Abs 2 Satz 1 (“Leistungen erhalten auch Personen”) sowie aus dem Umstand, dass es andernfalls systematisch der Regelung des § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II über die Fiktion der Hilfebedürftigkeit aller Personen in einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs 2 S 1 SGB II) nicht bedurft hätte (BSG, Urteil vom 07.11.2006, aaO).

Das einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft kann also schon deshalb nicht mit einer eigenen Klage die Ansprüche aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verfolgen.

Auch besteht kein Anspruch auf höhere Leistungen für ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, die sich aus den Besonderheiten eines Anspruchs eines anderen Mitglieds ergeben.

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2.2 – Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2012, – L 13 AS 3113/09 –

1. Auch für die Berücksichtigungsfähigkeit von Miteigentumsanteilen an Immobilienvermögen ist bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu prüfen, ob bestehende tatsächliche oder rechtliche Verwertungshindernisse innerhalb eines Zeitraums, der im Regelfall dem sechsmonatigen Bewilligungszeitraum entspricht, wegfallen werden.

2. Vom Bestehen eines tatsächlichen Verwertungshindernisses kann nicht ausgegangen werden, wenn der Hilfebedürftige seinerseits an einer Auflösung der Miteigentümergemeinschaft nicht interessiert ist und einen entsprechenden Anspruch deshalb nicht ernstlich geltend macht. Eine solche Interessenlage, die etwa in einer erhofften Wertsteigerung des Grundstücks oder auch in familienhafter Rücksichtnahme begründet sein könnte, führt nicht zur Unverwertbarkeit des Anspruchs (Anschluss an BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 14 AS 42/07 R -SozR 4-4200 § 12 Nr. 12).

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Anmerkung von Willi 2:Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.06.2011, – L 7 AS 79/08 –

Zu der Frage, ob in der ausschließlichen Nutzung einzelner Räume eine Nutzungsabsprache zu sehen ist, die die Nutzung der Miteigentümer entsprechenden realen Grundstücks- und Gebäudeteil beschränkt, liegt bislang keine höchstrichterliche Entscheidung vor.
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2.3 – Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2012, – L 13 AS 2954/11 –

1. Teilauszahlungen aus Lebensversicherungen senken nicht nur den Verkehrswert der Versicherung in Form des Rückkaufswerts, sondern auch den wirklichen Wert des zu bewertenden Vermögensgegenstandes (Substanzwert).

2. Bei der Prüfung, ob die Verwertung einer Lebensversicherung offensichtlich unwirtschaftlich ist (§ 12 Abs. 3 Nr. 6 Alt. 1 SGB II), sind Teilauszahlungen zu berücksichtigen und im Rahmen der vorzunehmenden Gegenüberstellung von eingezahlten Beiträgen und Rückkaufswert von den eingezahlten Beiträgen in Abzug zu bringen.

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Anmerkung von Willi 2: BSG, Urteil vom 25.08.2011, – B 8 SO 19/10 R –

Ein Härtefall nach § 90 Abs 3 SGB XII ist zu verneinen, wenn der Rückkaufswert der Kapitallebensversicherung nur um knapp 11 % hinter der Summe der eingezahlten Beiträge zurückbleibt.
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2.4 – Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2012, – L 13 AS 1671/11 –

1) § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG in der ab 1.1.2012 geltenden Fassung fordert einen kausalen Zusammenhang zwischen dem die Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigenden wesentlichen Verfahrensmangel und der Notwendigkeit einer umfangreichen und aufwendigen Beweisaufnahme.

2) Die erforderliche Beweisaufnahme muss entgegen dem Wortlaut der Norm nicht auf dem Verfahrensmangel selbst beruhen, sondern wegen des Verfahrensmangels unterblieben sein; zu prüfen ist, ob eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme ohne den Verfahrensfehler in erster Instanz durchzuführen gewesen wäre (so auch Musielak, Kommentar zur ZPO, 6. Auflage, § 538 ZPO Rdnr. 15).

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2.5 – Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 16.12.2011,- L 3 AS 12/10 -, Revision zugelassen

Ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid muss um dem Bestimmtheitserfordernis zu genügen, gegenüber demjenigen, der zur Erstattung verpflichtet werden soll, ergehen.

Sowohl die auf § 48 SGB X gestützte Aufhebung und die auf § 45 SGB X gestützte Rücknahme des Bewilligungsbescheides wie auch die Rückforderung erbrachter Grundsicherungsleistungen nach § 50 Abs. 1 SGB X könnten nur gegen den jeweiligen Leistungsempfänger und damit nur gegenüber jedem einzelnen Hilfebedürftigen einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II erklärt werden.

Das Rückabwicklungsverhältnis von Leistungen, die Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft zu Unrecht gewährt worden seien, sei das Spiegelbild des Leistungsverhältnisses. Damit entspreche das Rückabwicklungsverhältnis dem individuellen Leistungsverhältnis im Rahmen des SGB II, wonach nicht die Bedarfsgemeinschaft als solche, sondern die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Anspruchsinhaber seien. Es bestehe keine gesamtschuldnerische Haftung der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, auch gelte die Vermutungsregelung des § 38 SGB II nur im Leistungsrecht, nicht jedoch bei der Aufhebung von Bewilligungsbescheiden, insbesondere sei der Vertreter der Bedarfsgemeinschaft nicht verpflichtet, die an die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft unrechtmäßig gewährten Leistungen zu erstatten. Der Leistungsträger müsse daher im Rückabwicklungsverhältnis konkret prüfen, für welche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in welcher Höhe Leistungen zu Unrecht bewilligt worden seien und wer entsprechende Leistungen zu Unrecht erhalten habe.

Nur gegenüber diesem Mitglied könne der Bewilligungsbescheid aufgehoben und nur ihm gegenüber ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erlassen werden. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Sie entspricht der überwiegenden Rechtsprechung der Landessozialgerichte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Oktober 2007, L 7 SO 2899/06; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. September 2007, L 20 B 152/07 AS ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Dezember 2006, L 20 SO 20/06; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2009, L 28 AS 1354/08; LSG Hamburg, Urteil vom 15. September 2011, L 8 AS 3/09)

Vereinzelt wird in der Rechtsprechung auch eine “geltungserhaltende Reduktion” eines nicht individualisierten Rücknahme- und Erstattungsbescheides zugelassen. Sofern von einem Vertreter einer Bedarfsgemeinschaft die Erstattung aller an die gesamten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu Unrecht gezahlten Leistungen gefordert wird, soll dies hinsichtlich des überschießenden Teils zwar materiell rechtswidrig sein, aber dem Bestimmtheitsgebot des § 33 SGB X genügen (vgl. so Schleswig-Holsteinisches LSG, 6. Senat, Urteil vom 13. August 2008, L 6 AS 16/07; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 5. Mai 2011, L 15 AS 64/09).

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Anmerkung von Willi 2: Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 20.10.2011, – L 5 AS 87/08 –

Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig, wenn die Ehefrau des Leistungsbeziehers nicht erkennen konnte, dass der Ehemann auch für sie Leistungen beantragt hatte und bezog.
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2.6 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.11.2011, – L 7 AS 1442/10 –

Die Frage, ob die Kosten für Arzneimittel als Teil einer Krankenbehandlung übernommen werden, muss der Hilfebedürftige gegenüber seiner Krankenkasse klären.

Die übrigen Kosten Gesundheitspflege, die u. a. für medizinisch notwendige, aber nicht von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse abgedeckte OTC-Präparate unter dem Gesichtspunkt der Eigenverantwortung der GKV-Versicherten auch von Hilfebedürftigen nach dem SGB II selbst zu zahlen sind, sind in der Regelleistung abgebildet und lösen damit grundsätzlich keinen Bedarf nach § 73 SGB XII aus”.

Die nicht von der gesetzlichen Leistungspflicht der Krankenkasse abgedeckten Fahrkosten sind unter dem Gesichtspunkt der Eigenverantwortung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen auch von Hilfebedürftigen nach dem SGB II selbst zu zahlen.

In der Regelleistung sind sowohl die Bedarfe für Gesundheitspflege als auch für Verkehr abgebildet. Soweit der Kläger geltend macht, dieser Betrag reiche nicht aus, greift er damit die Höhe der Regelleistung an. Bezogen auf die Zeit vor dem 01. Januar 2011 hat das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 09. Februar 2010 – 1 Bvl 1/09, 1 Bvl 3/09, 1 Bvl 4/09 – veröffentlicht in juris Rdnr. 210 ff.) hinsichtlich der Höhe der Regelleistung klargestellt, dass deren rückwirkende Erhörung ausscheidet.

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Anmerkung von Willi 2:BSG, Urteil vom 26.5.2011,- B 14 AS 146/10 R –

Keine Erstattung von rezeptfreien Arzneimitteln durch das Jobcenter. Im Zweifelsfall muss die Krankenkasse verklagt werden.
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2.7 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.01.2012, – L 6 AS 299/11 –

Das Sparkassenzertifikat mit einem Guthaben in Höhe von 10.000,00 Euro ist berücksichtigungsfähiges Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II, welches die bei den jeweiligen Antragstellungen zustehenden Freibeträge (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II) überstiegen hat und dementsprechend gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II vorrangig zur Sicherung ihres Lebensunterhalts einzusetzen gewesen ist.

Eine Bilanzierung des Vermögens findet durch Saldierung von Aktiva und Passiva nicht statt. (BSG Urteil vom 15.04.2008 – B 14/7b AS 52/06 R, juris Rn. 39; Löns, in: Löns/ Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl. 2011, § 12 Rn. 6; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, § 12 SGB II Rdnr. 33; Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 12 Rdnr. 14). Dies folgt auch aus der Subsidiarität staatlicher Fürsorge, der zu Lasten der Gesamtheit der Steuerzahler keine Schuldentilgung für Einzelne aufgebürdet werden darf (vgl. auch BSG Urteil vom 15.04.2008 aaO). Das Vermögen erfasst deshalb nur die aktiven Vermögenswerte, die auch zur Sicherung des Lebensunterhaltes eingesetzt werden können (BSG Urteil vom 15.04.2008 – B 14/7b AS 52/06 Rn 39; Löns in Löns/Herold/Tews SGB II 3. Aufl. § 12 Rn 6).

Nicht verbrauchtes, den Anspruch minderndes Vermögen ist so lange zu berücksichtigen, bis es verbraucht ist (vgl. etwa BSG Beschluss vom 30.07.2008 – B 14 AS 14/08 B -, juris Rn. 4, 5, mwN; Löns in Löns/Herold-Tews aa0 mwN). Es kommt (s.o.) auf tatsächlich vorhandenes und nicht etwa fiktives Vermögen an (Brühl, in: LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 12 Rn. 5). Dies hat zur Folge, dass ein den Freibetrag übersteigendes und tatsächlich vorhandenes Vermögen über den gesamten Anspruchszeitraum hinweg mit seinem vollen jeweiligen Wert angesetzt und der Klägerin dadurch ausdrücklich Monat für Monat und auch für neue Anspruchszeiträume entgegen zu halten ist, wenn es in der Zwischenzeit nicht verwertet wurde, also als Vermögen im jeweiligen Verbrauchszeitraum noch existiert (vgl. BSG Beschluss vom 30.07.2008 – B 14 AS 14/08 B -, juris Rn. 4, 5, mwN ; Berlit, jurisPR-SozR 7/2009 vom 02.04.2009, Anm. 1, s auch BVerwG Urteil vom 19.12.1997, aaO; ebenso LSG Baden-Württemberg Urteil vom 22.07.2011 – L 12 AS 4994/10 juris Rn. 33, mwN).

Dies gilt unabhängig davon, ob es zur Deckung des Bedarfs für den gesamten Bedarfszeitraum ausreicht (Senatsurteil vom 01.06.2010 – L 6 AS 15/09 juris Rn. 43; ebenso LSG Sachsen Urteil vom 13.03.2008 – L 2 AS 143/07-, juris, vgl auch schon zum BSHG: BVerwG Urteil vom 19.12.1997 – 5 C 7/69 – juris Rn. 33).

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Anmerkung von Willi 2: Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 22.07.2011, – L 12 AS 4994/10 –

Hartz IV – Empfänger muss bei verschwiegenem Bausparvertrag gesamtes ALG II zurückzahlen.
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2.8 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.02.2012, – L 19 AS 2308/11 B –

Eine Härte i.S.v. § 26 Abs. 4 SGB II a. F. liegt nur vor, wenn die Härte, die einem Empfänger von Arbeitslosengeld II durch die Erhebung des Zusatzbeitrags trifft, von dem abweicht, was jeden trifft, der sich mit der Erhebung eines Zusatzbeitrags konfrontiert sieht.

Eine Härte kann nämlich nur eine besondere sein, wenn sie eben nicht die allgemeine Härte des Zusatzbeitrags bedeutet (vgl. LSG NRW Beschluss vom 25.02.2011 – L 19 AS 2146/10 B – m.w.N.).

Nach dem Willen des Gesetzgebers ist den Beziehern von Arbeitslosengeld II wie den übrigen Versicherten grundsätzlich zumutbar, die Krankenkasse zu wechseln, wenn ihre bisherige Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt oder diesen erhöht und sie ihn nicht selbst tragen möchten (BT-Drs. 16/4247, S. 60). Nach § 242 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) i.d.F. bis 31.12.2010 (eingeführt durch Art. 1 Nr. 161 Gesetz vom 26.03.2007, BGBl. I, 378 mit Wirkung zum 01.01.2009) hat die Krankenkasse in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein Zusatzbeitrag erhoben wird, wenn weitere Voraussetzungen vorliegen. Nach Satz 3 darf dieser Zusatzbeitrag ohne Prüfung des Einkommens monatlich höchstens acht Euro betragen. Damit ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass jedem Versicherten – unabhängig von seinem Einkommen – ein Zusatzbeitrag von acht Euro monatlich zugemutet werden kann.

Hält ein Versicherter die Zahlung des Zusatzbeitrags für sich selbst für unzumutbar, hat er die Möglichkeit, seine Mitgliedschaft in der betreffenden Krankenkasse nach § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V zu kündigen und zu einer anderen Krankenkasse zu wechseln, die keinen Zusatzbeitrag erhebt. Die von dem Versicherten gewählte Krankenkasse hat kein Ablehnungsrecht (§ 175 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Der Gesetzgeber ist im Grundsatz davon ausgegangen, dass jedem Versicherten zunächst ein Kassenwechsel zumutbar ist. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der §§ 175, 242 SGB V, welche die Krankenkassen zu einem wirtschaftlichen Verhalten anregen soll, um zu vermeiden, dass ihre Versicherten kündigen und zu anderen Krankenkassen wechseln. Umgekehrt sollen die Versicherten im Fall der Erhebung eines Zusatzbeitrags zum Kassenwechsel animiert werden. Ein Kassenwechsel ist nach der gesetzgeberischen Konzeption erwünscht und deshalb als solcher keine Härte.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ab dem 01.01.2011 der kassenindividuelle Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V für einen Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (§ 242 Abs. 4 Satz 1 SGB V) nicht von einem Bezieher dieser Leistungen erhoben wird, sondern dass ein solcher Zusatzbeitrag aus den Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 271 Abs. 2 SGB V aufgebracht wird (§ 251 Abs. 6 Satz 2 SGB V i.d.F ab dem 01.01.2011, Art. 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 22.12.2010, BGBl. I, 2309).

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2.9 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2012, – L 19 AS 2233/11 B ER –

Die Übernahme von Mietschulden für eine unangemessene Wohnung i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II ist nach § 22 Abs. 8 SGB II grundsätzlich nicht gerechtfertigt.

Insoweit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 22 Abs. 5 SGB II a. F. an, dessen Wortlaut mit dem jetzt geltenden § 22 Abs. 8 SGB II, in Kraft ab dem 01.01.2011, identisch ist.

Nach ihrem Wortlaut schützt diese Norm eine Wohnung nur dann, wenn ihr Erhalt durch die Übernahme von Schulden gerechtfertigt ist. Grundsätzlich ist für eine Übernahme der Schulden zu fordern, dass die laufenden Kosten für die Unterkunft abstrakt angemessen i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind.

Der mit der Übernahme der Schulden bezweckte langfristige Erhalt einer Wohnung erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn die (künftigen) laufenden Kosten dem entsprechen, was innerhalb des nach § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II in Bezug zu nehmenden Vergleichsraumes von dem Träger der Grundsicherung zu übernehmen ist.(Urteil vom 17.06.2010 – B 14 AS 58/09 R = Rn 26).

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Anmerkung von Willi2: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.08.2011,- L 7 AS 657/11 B –

Gewährung von Prozesskostenhilfe, denn klärungsbedürftig ist, ob eine Übernahme der Kosten für Mietschulden auch bei einer geringfügig zu teureren Wohnung ausgeschlossen ist, wenn wie hier über einen längeren auf die Schulden folgenden Zeitraum die Miete vollständig gezahlt wurde und somit zweifelhaft ist, ob in der Zukunft mit neuen Mietschulden und einer erneuten Kündigung zu rechnen ist.
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2.10 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 03.02.2012, – L 19 AS 115/12 B ER – und – L 19 AS 116/12 B –

Die Übernahme von Mietschulden für eine unangemessene Wohnung i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II ist nach § 22 Abs. 8 SGB II grundsätzlich nicht gerechtfertigt.

Insoweit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 22 Abs. 5 SGB II a. F. an, dessen Wortlaut mit dem jetzt geltenden § 22 Abs. 8 SGB II, in Kraft ab dem 01.01.2011, identisch ist.

Nach ihrem Wortlaut schützt diese Norm eine Wohnung nur dann, wenn ihr Erhalt durch die Übernahme von Schulden gerechtfertigt ist. Grundsätzlich ist für eine Übernahme der Schulden zu fordern, dass die laufenden Kosten für die Unterkunft abstrakt angemessen i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind. Der mit der Übernahme der Schulden bezweckte langfristige Erhalt einer Wohnung erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn die (künftigen) laufenden Kosten dem entsprechen, was innerhalb des nach § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II in Bezug zu nehmenden Vergleichsraumes von dem Träger der Grundsicherung zu übernehmen ist. (Urteil vom 17.06.2010 – B 14 AS 58/09 R = Rn 26).

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Anmerkung von Willi 2: Sozialgerichts Stade, Beschluss vom 30.08.2011, – S 28 AS 489/11 ER –

Ob Schulden im Sinne des § 22 Abs. 8 SGB II oder tatsächliche Aufwendungen für Un-terkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II vorliegen, ist ausgehend von dem Zweck der Leistungen nach dem SGB II zu beurteilen, einen tatsächlich eingetretenen und bisher noch nicht von dem SGB II-Träger gedeckten Bedarf aufzufangen.
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2.11 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.02.2012, – L 12 AS 1353/10 -, Revision wird zugelassen

Die Abfindungszahlung, die nach Antragstellung einmalig wertmäßig zugeflossen ist, ist nach dem Zufluss Prinzip Einkommen im Sinn von § 11 Abs. 1 SGB II und nicht Vermögen im Sinn von § 12 SGB II – Werden verfügbare Mittel vorzeitig verbraucht, so ist dieser Verbrauch ebenso wenig zu berücksichtigen wie im Moment des Zuflusses des Einkommens offene Schulden von der Einmalzahlung abgezogen werden können

Die Abfindungszahlung, die nach Antragstellung einmalig wertmäßig zugeflossen ist, ist nach dem “Zufluss Prinzip” Einkommen im Sinn von § 11 Abs. 1 SGB II und nicht Vermögen im Sinn von § 12 SGB II (vgl. BSG Urteil vom 03.03.2009 – B 4 AS 47/08 R Rn 15 ff. – BSGE 102, 295).

Diese rechtliche Zuordnung gilt nicht allein in dem Monat bzw. dem Bewilligungsabschnitt, in dem der Zufluss stattgefunden hat, sondern auch nach erneuter Antragstellung im nachfolgenden Bewilligungszeitraum. Die rechtliche Wirkung des “Zufluss Prinzips” endet nicht mit dem Monat des Zuflusses, sondern erstreckt sich über den gesamten Zeitraum, auf den das Einkommen aufgeteilt wird, sog. “Verteilzeitraum” (BSG Urteil vom 28.10.2009 – B 14 AS 64/08 R Rn 25; Urteil vom 30.09.2008 – B 4 AS 29/07 R Rn 21 – BSGE 101, 291; Urteil vom 30.09.2008 – B 4 AS 57/07 R Rn 28 – SozR 4-4200 § 11 Nr. 16). Entsprechend wird die Einnahme auch bei erneuter Antragstellung nicht zu Vermögen (BSG Urteil vom 30.09.2008 – B 4 AS 29/07 R Rn 26, 29 – BSGE 101, 291), sondern bleibt im Folgebewilligungszeitraum Einkommen (vgl. BSG a.a.O. Rn 25; LPK-SGB II/Geiger, 4. Aufl. 2011, § 11 Rn 40).

Ist nach Antragstellung eine als Einkommen zu berücksichtigende einmalige Einnahme zugeflossen, ändert die erneute Antragstellung allein den “Aggregatzustand” der Einnahme nicht. Diese “mutiert” nicht gleichsam durch die neue Antragstellung zu Vermögen (BSG a.a.O. Rn 29). Eine geänderte Beurteilung, d.h. eine (spätere) Bewertung als Vermögen kann sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur dann ergeben, wenn die Hilfebedürftigkeit vor (erneuter) Antragstellung für mindestens einen Monat beendet war (BSG a.a.O. Rn 31).

Einmaliges Einkommen ist nach § 13 SGB II i.V.m. §§ 4, 2 Abs. 4 Alg II-V in der vom 01.01.2009 bis 31.03.2011 geltenden Fassung vom 18.12.2008, BGBl I, 2780 – im Folgenden: a.F. (jetzt Neufassung in § 11 Abs. 3 SGB II), auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ermächtigungsnorm des § 13 SGB II bestehen nicht (BSG Urteil vom 30.07.2008 – B 14 AS 26/07 R Rn 29 ff. – SozR 4-4200 § 11 Nr. 17).

Weder stehen der Ablauf des Bewilligungszeitraums noch die neue Antragstellung dem vom Beklagten gewählten Verteilzeitraum eines knappen Jahres entgegen. Der “Verteilzeitraum” im Sinn von § 2 Abs. 4 Alg II-V a.F. kann sich über das Ende des Bewilligungszeitraums und/oder eine neue Antragstellung hinweg erstrecken (vgl. zur Vorgängerregelung des § 2 Abs. 3 Alg II-V BSG Urteil vom 30.09.2008 – B 4 AS 29/07 R Rn 27 – BSGE 101, 291). Etwas anderes ergibt sich weder aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte noch aus dem Sinn der Regelung.

§ 2 Abs. 4 Alg II-V a.F. setzt der zeitlichen Verteilung von Einkommen nach dem Wortlaut keine zeitliche Grenze (vgl. zur Vorgängerregelung des § 2 Abs. 3 Alg II-V BSG a.a.O. Rn 30; vgl. auch BSG Urteil vom 27.09.2011 – B 4 AS 180/10 R Rn 32: Verteilung auf 12 Monate bei einer für ein Jahr bestimmten Einnahme angemessen).

Auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt sich eine Begrenzung nicht. Die ursprüngliche Fassung der Alg II-V (damals § 2 Abs. 3 Alg II-V) vom 20.10.2004 (BGBl I, 2622) sah die Möglichkeit, einmalige Einnahmen auf mehrere Kalendermonate zu verteilen, noch nicht vor. Dies konnte dazu führen, dass die einmaligen Einnahmen den Bedarf im Zuflussmonat überstiegen und die Hilfebedürftigkeit sowie dem folgend die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung (vgl § 5 Abs 1. Nr. 2a SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a SGB XI), mit der Konsequenz entfielen ließen, dass der zuvor Leistungsberechtigte sich ggf. freiwillig krankenversichern musste.

Diese Konsequenz und der damit verbundene erhöhte Verwaltungsaufwand haben den Verordnungsgeber veranlasst, im Regelfall (des Entfallens der Krankenversicherungspflicht) eine Verteilung der einmaligen Einnahmen auf “angemessene Zeiträume” vorzusehen (BSG Urteil vom 30.09.2008 – B 4 AS 57/07 R Rn 29 m.w.N. – SozR 4-4200 § 11 Nr. 16). Wollte man aber mit der Neufassung vor allem eine Minimierung des Verwaltungsaufwandes erzielen, so sollte hiermit offenbar eine längere Erstreckung des Berücksichtigungszeitraums erreicht werden (vgl. BSG Urteil vom 28.10.2009 – B 14 AS 64/08 R Rn 29).

Dem widerspräche eine durch Auslegung erfolgende Begrenzung des Verteilzeitraums auf den “ersten” Bewilligungszeitraum oder aufgrund einer erneuten Antragstellung. Auch die Aufhebung der Vorschrift des § 2 Abs. 4 Alg II-V a.F. und Überleitung in die geänderte Norm des § 11 Abs. 3 SGB II mit einer nunmehr auf 6 Monate festgesetzten Aufteilung lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass bereits vorher eine Begrenzung durch den Bewilligungszeitraum oder eine Begrenzung auf einen am regelhaften Leistungszeitraum orientierten Verteilzeitraum von 6 Monaten als allein angemessen i.S.v. § 2 Abs. 4 Alg II-V a.F. anzusehen gewesen wäre (so auch BSG Urteil vom 27.09.2011 – B 4 AS 180/10 R Rn 32).

Zunächst einmal zeigt die nunmehr feste Verteilregel des § 11 Abs. 3 SGB II (vgl. hierzu Löns in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl. 20111, § 11 Rn 21), dass ein im laufenden Bewilligungszeitraum erzieltes Einmaleinkommen über das Ende des Bewilligungszeitraums hinaus verteilt werden kann (LPK-SGB II/Geiger, 4. Aufl. 2011, § 11 Rn 40), bei Überschreiten des Bedarfs eines Monats in der Regel wohl sogar zu verteilen ist.

Zum anderen wäre die Neuregelung dann nicht erforderlich gewesen, wenn bereits aus der Alg II-V a.F. eine Begrenzung des Verteilzeitraumes auf 6 Monate herauszulesen gewesen wäre, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber die Neuregelung nicht als “Klarstellung” bezeichnet hat.

Auch der Sinn der Anrechnungsregelung des § 2 Abs. 4 Alg II-V a.F. erfordert eine grundsätzliche zeitliche Begrenzung des Verteilzeitraumes nicht. Vielmehr muss sich die Auslegung des in § 2 Abs. 4 Alg II-V a.F. gewählten Begriffes der Aufteilung auf einen “angemessenen Zeitraum” an der in § 7 i.V.m. § 9 SGB II normierten Hilfebedürftigkeit und der in § 2 SGB II enthaltenen Selbsthilfeobliegenheit der Leistungsberechtigten orientieren.

Dies bedeutet, dass Leistungsberechtigten, die beim Zufluss eines hohen Einmalzahlbetrages eigentlich – wie die Kläger hier – (mindestens für einen bestimmten Zeitraum) aus dem Leistungsbezug ausscheiden müssten, bei Verbleib im Leistungssystem des SGB II die zugeflossenen Leistungen in den folgenden Monaten anteilig bis zum (errechneten) vollständigen Verbrauch anzurechnen sind.

Werden verfügbare Mittel vorzeitig verbraucht, so ist dieser Verbrauch ebenso wenig zu berücksichtigen wie im Moment des Zuflusses des Einkommens offene Schulden von der Einmalzahlung abgezogen werden können (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 11.01.2012 – L 12 AS 1978/10 m.w.N. zu Rspr und Literatur).

Der Leistungsberechtigte, der seine Selbsthilfeobliegenheit und die hieraus resultierende Verpflichtung, jegliches Einkommen zu förderst zur Sicherung des Lebensunterhalts der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen, missachtet und Einkommen entgegen dem Gebot, dieses zunächst für den Lebensunterhalt einzusetzen für andere Belange verwendet, kann nicht unter Berufung auf ein solches Fehlverhalten höhere Leistungen erlangen als ein Leistungsberechtigter, der seinen aus dem SGB II erwachsenden Obliegenheiten nachkommt.

Der bedarfsmindernden Berücksichtigung einer Einmalzahlung steht es daher nicht entgegen, wenn der Leistungsberechtigte den Betrag für eigene Belange außerhalb der notwendigen Sicherung seines Lebensunterhalts verwendet hat (vgl. für die Verwendung zur Rückzahlung von Schulden BSG Urteil vom 30.09.2008 – B 4 AS 29/07 R Rn 19 – BSGE 101, 291; BSG Urteil vom 30.07.2008 – B 14 AS 26/07 R Rn 25 m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – SozR 4-4200 § 11 Nr. 17).

Verbraucht der Hilfebedürftige ihm zufließendes Einkommen vorzeitig, sind die Einnahmen entsprechend dennoch bis zum Ende des nach § 2 Abs. 4 Alg II-V a.F. angemessenen Zeitraums mit den jeweiligen Teilbeträgen anzurechnen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 11.01.2012 – L 12 AS 1978/10; LSG NRW Urteil vom 25.10.2010 – L 6 AS 171/10; LSG NRW Beschluss vom 14.06.2010 – L 6 AS 432/10 B ER und L 6 AS 494/10 B ER; ebenso LSG NRW Urteil vom 02.04.2009 – L 9 AS 58/07; Bay. LSG, Urteil vom 13.04.2007 – L 7 AS 309/06; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 11 Rn 66; aA wohl Brühl in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 11 Rn 16; VG Bremen Urteil vom 15.05.2008 – S 3 V 1349/08; wohl auch LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.11.2008 – L 14 B 1818/08 AS ER; Geiger, info also 2009, 20, 23).

Der Anrechnung von Einmaleinkommen in dem auf den Zufluss folgenden Bewilligungszeitraum trotz vorigen Verbrauchs steht auch nicht entgegen, dass bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit des Leistungsberechtigten im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. zu Beginn des (Folge-)Bewilligungszeitraumes Einkommen berücksichtigt wird, das in diesem (Folge-)Leistungszeitraum zu keinem Zeitpunkt zur Verfügung steht.

Weder kann der Anrechnung entgegengehalten werden, “fiktives Einkommen” dürfe nach Art. 1 Grundgesetz und den Grundprinzipien des SGB II nicht angerechnet werden (so LPK- SGB II/Geiger, 4. Aufl. 2011, § 11 Rn 42) noch steht der Anrechnung entgegen, dass – wenn es sich um eine Erstantragstellung handeln würde – Leistungen zu gewähren wären.

Ob die Anrechnung fiktiven Einkommens im SGB II grundsätzlich unzulässig ist (so zB Löns in Löns/Herold-Tews, 3. Aufl. 2011, § 11 Rn 15; LPK-SGB II/Geiger a.a.O.), kann dahingestellt bleiben, da es sich bei der Anrechnung von zugeflossenem Einmaleinkommen nicht um ein fiktives, sondern um ein tatsächlich erzieltes Einkommen handelt. Der Leistungsberechtigte wird bei der Anrechnung des Einmaleinkommens auch in den Folgemonaten nicht so gestellt, als “hätte” er lediglich Einkommen erzielt oder “könnte” dieses erzielen. Vielmehr stand ihm der angerechnete Betrag in seiner Gesamtheit im Moment des Zuflusses als “bereites Mittel” (vgl. hierzu Löns in Löns/Herold-Tews, SGB II, 4. Aufl. 2011, § 11 Rn 13) tatsächlich zur Verfügung.

Diese tatsächlich zugeflossene Einnahme wird lediglich nicht als Gesamtbetrag im Moment des Zuflusses berücksichtigt, sondern (zu Gunsten der sonst aus dem Leistungsbezug ausscheidenden Kläger) so behandelt, als sei sie in mehreren aufeinanderfolgenden Monaten zugeflossen. Anders als bei fiktiven, d.h. nicht erzielten und damit zu keinem Zeitpunkt “bereiten” Einnahmen wird der Leistungsberechtigte damit nicht so behandelt als “hätte” er etwas erzielt, sondern so als ob er eine Aufteilung des tatsächlich erzielten Einkommens auf mehrere Monate vornehmen würde, um seinen Obliegenheiten nach dem SGB II zur Sicherung seines Lebensunterhalts Genüge zu leisten.

Der Anrechnung steht auch nicht entgegen, dass dem Antragsteller im (Folge-) Bewilligungszeitraum Leistungen zu bewilligen wären, wenn es sich um einen Erstantrag mit (neuer) Prüfung der Hilfebedürftigkeit handeln würde. Grund hierfür ist, dass sich die Situation eines Leistungsberechtigten bei Erstantragstellung gravierend von derjenigen beim Folgeantrag eines bereits zuvor Leistungsberechtigten unterscheidet.

Durch den Antrag auf Leistungsgewährung gem. § 37 SGB II begibt sich ein Hilfebedürftiger in das System des SGB II und unterliegt damit bzw. mit Leistungsbeginn auch dessen Regeln. Entsprechend treffen ihn als Leistungsbezieher die Selbsthilfeobliegenheiten, die sich aus dem in § 2 SGB II niedergelegten Grundsatz des Forderns (§ 2 Abs. 2 SGB II) sowie dem o.g. Grundsatz der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge ergeben. Verletzt er diese Obliegenheiten, kann er sich nicht zu seinen Gunsten hierauf berufen und (weitere) Leistungen – als Zuschuss – fordern.

Den Hilfebedürftigen, der mangels Antragstellung außerhalb des Systems des SGB II steht, treffen die Obliegenheiten dieses Leistungssystems hingegen nicht (vgl. BSG Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 19/09 R Rn 17 – BSGE 105, 188).

Allerdings können sogar gegen letzteren unter eingeschränkten Voraussetzungen Ersatzansprüche geltend gemacht werden, wenn dieser die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (§ 34 SGB II).

Der Anrechnung einer Einmalzahlung nach ihrem Verbrauch steht schließlich nicht entgegen, dass nach erfolgtem Verbrauch für den bzw. die Leistungsberechtigten keine tatsächlichen (ausreichenden) Mittel mehr zur Verfügung stehen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Kann ein Antragsteller nach den gesetzlichen Vorschriften des § 19 SGB II i.V.m. §§ 11, 13 SGB II i.V.m. der Alg II-V a.F. nicht als hilfebedürftig im Sinne von §§ 7, 9 SGB II angesehen werden, fehlen ihm aber gleichwohl tatsächlich die notwendigen Mittel zum Lebensunterhalt, steht der faktisch Hilfebedürftige nach der Konzeption des SGB II nicht schutzlos da.

Vielmehr besteht die Möglichkeit, nach § 24 Abs. 1 SGB II (in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII vom 24.03.2011, BGBl I, 453 – im Folgenden n.F. bzw im hier streitigen Zeitraum § 23 Abs. 1 SGB II a.F.) ein ergänzendes Darlehen zu erhalten (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 11.01.2012 – L 12 AS 1978/10 sowie Beschluss vom 03.02.2010 – L 12 AS 91/10 B; ebenso LSG NRW Urteil vom 25.10.2010 – L 6 AS 171/10 m.w.N.).

Die hier streitige rechtliche Behandlung des Verbrauchs von berücksichtigungspflichtigem Einkommen entspricht auch der Rechtslage bei vorzeitigem sonstigem Verbrauch von gezahlten Regelleistungen. Denn auch der Hilfeempfänger, der mit den gewährten Leistungen der Grundsicherung in einem laufenden Monat nicht auskommt, kann nicht etwa wegen erneuter Hilfebedürftigkeit noch einmal Leistungen als Zuschuss verlangen. Vielmehr steht auch ihm lediglich der Weg offen, bei unabweisbarem Bedarf (weitere) Sach- bzw. Geldleistungen als Darlehen zu erhalten.

Ausdrücklich sieht das Gesetz dabei die Möglichkeit vor, solchen Hilfebedürftigen, die sich als ungeeignet erweisen, mit der Regelleistung ihren Bedarf zu decken, so z.B. bei unwirtschaftlichem Verhalten, die (weiteren) (Darlehens-)Leistungen in voller Höhe oder anteilig (nur) als Sachleistungen zu gewähren (§ 24 Abs. 2 SGB II n.F. bzw. § 23 Abs. 2 SGB II a.F.).

Auch aus der Vorschrift des § 34 SGB II ergibt sich kein anderes Ergebnis.

Insbesondere lässt sich hieraus nicht ein Anspruch darauf ableiten, bei vorzeitigem Verbrauch eines Einmaleinkommens vollständige Grundsicherungsleistungen lediglich mit einer Ersatzforderung nach § 34 SGB II belastet, zu erhalten. Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen als Zuschuss ist allein § 19 SGB II bzw. zur Gewährung dieser Leistungen als Darlehen § 24 Abs. 1 SGB II n.F bzw. § 23 Abs. 1 SGB II a.F. § 34 SGB II normiert allein einen Ersatzanspruch des Leistungsträgers gegen den Hilfebedürftigen, nicht aber umgekehrt einen Anspruch des Hilfebedürftigen auf Gewährung von Leistungen.

sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung von Willi2: Anderer Auffassung: Sozialgericht, Berlin mit Urteil vom 21.09.2011, – S 55 AS 39346/09 –

Die Ermächtigungsnorm des § 13 Abs 1 Nr 1 SGB 2 deckt die Regelung des § 2 Abs 4 Satz 3 AlgIIV (Fassung bis 31.03.2011) nicht, weil im Verteilzeitraum nach dem Zufluss Monat durch die verteilte Anrechnung der einmaligen Einnahme Einkommen unzulässig fingiert wird. Dabei handelt es sich nicht um eine reine Berechnungsregel.

Einmalige Einnahmen (vor dem 01.04.2011), die im Zufluss Monat den Leistungsanspruch beenden, sind mit Beginn eines neuen Stammrechts auf Grundsicherungsleistungen als Vermögen zu behandeln.
sozialrechtsexperte.blogspot.de

2.12 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2012, – L 12 AS 1773/11 B ER –

In einem auf die Gewährung laufender Leistungen für Unterkunft und Heizung gerichteten Verfahren ist ein Anordnungsgrund regelmäßig erst dann gegeben, wenn konkrete Wohnungslosigkeit droht.

In einem auf die Gewährung laufender Leistungen für Unterkunft und Heizung gerichteten Verfahren ist ein Anordnungsgrund regelmäßig erst dann gegeben, wenn konkrete Wohnungslosigkeit droht (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 25.11.2011 – L 12 AS 1831/11 B ER; ebenso z.B. LSG NRW, Beschluss vom 02.05.2011 – L 6 AS 2215/10 B; Beschluss vom 27.11.2008 – L 9 B 183/08 AS ER).

Dies ist grundsätzlich nicht bereits dann der Fall, wenn eine Kündigung des Vermieters wegen Mietverzugs ernsthaft erwartet werden muss oder bereits vorliegt oder der Vermieter eine Räumungsklage angedroht hat. Allein diese Umstände begründen zwar die Vermutung, dass womöglich in näherer oder weiterer Zukunft Wohnungslosigkeit drohen könnte; sie führen hingegen in der Regel nicht dazu, dass der Leistungsberechtigte bereits mit konkreter, d.h. tatsächlich und ernsthaft (kurz) bevorstehender Wohnungslosigkeit rechnen muss.

Solch konkrete Wohnungslosigkeit droht regelmäßig dann, wenn der Vermieter Räumungsklage erhoben hat (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats vgl. z.B. Beschluss vom 21.12.2011 – L 12 AS 1469/11 B ER m.w.N.; weitergehend LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 25.11.2010 – L 5 AS 2025/10 B ER: erst bei Räumungsandrohung), weil der Mieter einer Wohnung nach den gesetzlichen Bestimmungen des Zivilprozessrechts (zwangsweise) erst dann aus der Wohnung gewiesen werden kann, wenn der Vermieter einen vollstreckbaren Räumungstitel gegen ihn erworben hat (§ 704 Zivilprozessordnung).

Bei (bloßer) Kündigung oder Klageandrohung ist in der Regel noch nicht ausreichend klar, ob der Vermieter tatsächlich zu einer Räumung als letztem Mittel der Wahl greifen würde oder ob Kündigung bzw. Klageandrohung nicht vielmehr (zunächst) dem Zweck dienen, den Mieter mit höchstem Nachdruck zur Erfüllung seiner Mietpflichten zu bewegen. Die Erhebung einer Räumungsklage hingegen indiziert – insbesondere auch im Hinblick auf den hierfür regelmäßig vom Vermieter zunächst zu entrichtenden Kostenvorschuss – dessen ernsthafte Absicht, den Mieter wegen der Mietschulden tatsächlich auch zwangsweise aus der Wohnung zu entfernen bzw. entfernen zu lassen.

Erhebt der Vermieter des Leistungsberechtigten gegen diesen – zu Recht – eine Klage auf Räumung des Wohnraums nach §§ 543 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 569 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), so kann der Räumungstitel vom Leistungsberechtigten nicht mehr verhindert werden, wenn es diesem nicht gelingt, die Rückstände gem. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB entweder selbst auszugleichen oder eine Verpflichtung des Leistungsträgers zum Ausgleich zu erlangen. Anders als noch vor Klageerhebung ist nach Rechtshängigkeit der Klage kein weiteres aktives Handeln des Vermieters mehr erforderlich, um einen Räumungstitel und damit die Berechtigung zu erlangen, Wohnungslosigkeit des Mieters unmittelbar herbeizuführen (vgl. auch LSG NRW Beschluss vom 16.09.2010 – L 6 AS 949/10 B ER).

Entsprechend droht ab diesem Zeitpunkt ernsthaft und konkret zeitnah absehbar für den Leistungsberechtigten der Verlust des Mietobjekts, wenn nicht eine Befriedigung des Vermieters innerhalb von 2 Monaten ab Rechtshängigkeit der Räumungsklage (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) erfolgt.

Diese drohende Konsequenz spiegelt auch die Vorschrift des § 22 Abs. 9 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII vom 24.03.2011 wider, die aus diesem Grund eine Mitteilungspflicht der Amtsgerichte an die Leistungsträger über entsprechende Klageeingänge normiert. Weigert sich der Leistungsträger, die Befriedigung des Vermieters vorzunehmen, so würde ohne Eilentscheidung des Gerichts über die Frage der Eintrittspflicht eine Räumung möglich und damit Nachteile für den Leistungsberechtigten eintreten, die im Hauptsacheverfahren nicht mehr behoben werden könnten.

Bis zu einer solchen Räumungsklage ist es dem Leistungsberechtigten aus den o.g. Gründen hingegen zumutbar, zunächst ein Hauptsacheverfahren zu betreiben. Eine besondere Eilbedürftigkeit vor Rechtshängigkeit einer Räumungsklage ergibt sich auch nicht daraus, dass der Leistungsberechtigte die Kosten des gegen ihn angestrengten zivilgerichtlichen Räumungsverfahrens nach dem Veranlassungsprinzip auch dann zu tragen hat, wenn der Leistungsträger im sozialgerichtlichen Eilverfahren zur vorläufigen Befriedigung des Vermieters verpflichtet wird. Bei diesen Kosten handelt es sich nicht um Nachteile, die sich im Hauptsacheverfahren nicht wieder gutmachen ließen. Hat der Leistungsträger die Zahlung der ausstehenden Mieten rechtswidrig verweigert, so ist er im Hauptsacheverfahren auf Antrag des Leistungsberechtigten zur Zahlung dieser Mieten und darüber hinaus zur Übernahme der dem Leistungsberechtigten durch die Leistungsverweigerung entstandenen weiteren Kosten, d.h. konkret der Kosten des zivilgerichtlichen Räumungsverfahrens zu verurteilen.

Dies entspricht der im Sozialversicherungsrecht als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens geltenden Pflicht zur Erstattung der Kosten, die im Fall rechtswidriger Leistungsablehnung angefallen sind (vgl. Löns/Herold-Tews/Boerner, SGB II, 3. Aufl. 2011, § 22 Rn 128 unter Verweis auf BSG Urteil vom 17.06.2010 – B 14 AS 58/09 R Rn 21 – BSGE 106, 190).

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Anmerkung von Willi2: Kosten der Unterkunft – wann wird von den Gerichten ein Anordnungsgrund gesehen
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Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de