Sozialgericht Hildesheim – Beschluss vom 07.03.2012 – Az.: S 42 AY 100/11

Beschluss

In dem Rechtsstreit

xxx,
Klägerin,

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

xxx,
Beklagte,

hat das Sozialgericht Hildesheim – 42. Kammer – am 7. März 2012 durch den Vorsitzenden, Richter am Verwaltungsgericht xxx, beschlossen:

Der Klägerin wird für das Verfahren im ersten Rechtszug ab Klageerhebung ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.

Ihr wird Rechtsanwalt Adam in Göttingen zur Vertretung in diesem Verfahren beigeordnet.

Gründe:
Gemäß § 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist Prozesskostenhilfe demjenigen zu gewähren, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Insbesondere bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Hintergrund, dass die im Bezug von nach § 1a AsylbLG eingeschränkten Grundleistungen stehende minderjährige Klägerin einen Anspruch auf Übernahme der begehrten monatlichen Kosten i.H.v. 25,20 € für Essensgeld und 20,00 € für die Nutzung des ÖPNV zwischen Wohnung und Kinderhort des Vereins Kinderhaus e.V. nach § 6 Abs. 1 AsylbLG haben könnte, den die Beklagte weder in dem angefochtenen Ablehnungsbescheid vom 28.06.2011 noch in dem hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 15.07.2011 geprüft hat (vgl. dazu Erlass des Nds. Ml vom 12.05.2011 sowie die Kommentierung von Frerichs in: juris-Praxiskommentar zum SGB XII, Stand: Aktualisierung vom 09.11.2011, § 2 AsylbLG Rn. 121.1 bis 121.3), hinreichend Aussicht auf Erfolg.

Die Beteiligten werden gebeten, binnen 4 Wochen  zu dieser allein entscheidungserheblichen Rechtsfrage Stellung zu nehmen. Dass die Vorschriften der §§ 34, 34a SGB XII für Grundleistungsempfänger nicht – auch nicht analog – anwendbar sind, scheint der Kammer eindeutig (vgl. die e.g. Kommentierung von Frerichs, a.a.O.).

Gegen diesen Beschluss findet nur die sofortige Beschwerde der Staatskasse nach Maßgabe des § 73 a SGG i.V.m. § 127 Abs. 3 ZPO statt; im Übrigen ist er unanfechtbar.