Beschluss
In dem Rechtsstreit
xxx,
Kläger,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,
gegen
xxx,
Beklagter
hat das Sozialgericht Hildesheim – 33. Kammer – am 20. März 2012 durch den Vorsitzenden, Richter xxx, beschlossen:
Der Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
Zwischen den Beteiligten ist nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nur noch die Frage der Kostentragung im Streit.
Das Gericht hat gemäß § 193 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren — wie hier — anders als durch Urteil beendet wird.
Diese Kostengrundentscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, wobei unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes insbesondere auf die Erfolgsaussichten abzustellen ist (Meyer-Ladewig/Leitherer, in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 193, Rdnr. 13 mwN). Weitere Kriterien für die Kostenentscheidung sind vor allem das erreichte Prozessergebnis, die Umstände, die zur Erhebung der Klage führten, sowie die Umstände, die zur Erledigung des Rechtsstreits geführt haben (vgl. Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Auflage, Rn. 610,613 mwN).
Die Ausübung des dem Gericht eingeräumten Ermessens führt zu dem Ergebnis, dass der Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers vollständig zu tragen hat.
Die vorliegende Klage hatte unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes Aussicht auf Erfolg. Der Beklagte war untätig und hat den von dem Kläger begehrten Bescheid nicht innerhalb der Frist von § 88 SGG erlassen. Ein hinreichender Grund für die Untätigkeit wurde von dem Beklagten nicht vorgetragen. Insbesondere kann der Beklagte nicht mit dem Vorbringen durchdringen, dass der Kläger mehrere gerichtliche Verfahren anhängig gemacht habe, in denen Akteneinsicht beantragt wurde, so dass dem Beklagten die Akten zum Erlass des hier streitgegenständlichen Bescheides nicht vorlagen. Es obliegt dem Beklagten seinen Arbeitsablauf so zu organisieren, dass gesetzliche Fristen zur Entscheidung über Anträge oder Widersprüche eingehalten werden können. Ggf. muss der Beklagte Kopien der Verwaltungsakten anfertigen. Ein derartiges Organisationsverschulden kann jedenfalls nicht dem Kläger zugerechnet werden.
Dieser Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung unanfechtbar.