Urteil
In dem Verwaltungsstreitverfahren
xxx,
-Kläger-
bevollmächtigt:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstr.55, 37073 Göttingen
gegen
xxx,
-Beklagter-
wegen
Polizeirechts
hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Meiningen durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts xxx, den Richter am Verwaltungsgericht xxx und die Richterin am Verwaltungsgericht xxx sowie die ehrenamtliche Richterin xxx und den ehrenamtlichen Richter xxx aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2012 für Recht erkannt:
I. Es wird festgestellt, dass die von Beamten des Beklagten in Eisenach am 18.06.2011 gegenüber dem Kläger angeordnete unmittelbare Löschung von Fotos auf der Digitalkamera des Klägers sowie die durchgeführte Personalienfeststellung des Klägers rechtswidrig war.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine ihm gegenüber angeblich angeordnete Löschung von Fotos auf seiner Digitalkamera sowie einer anschließend durchgeführten Personalienfeststellung.
Am 18.06.2011 fand in Eisenach der Burschentag der Deutschen Burschenschaft statt. Hiergegen wendete sich eine angemeldete Protestdemonstration.
Mit Klage vom 24.06.2011 begehrt der Kläger,
festzustellen, dass die von Beamten des Beklagten in Eisenach am 18.06.2011 gegenüber dem Kläger angeordnete unmittelbare Löschung von Fotos auf der Digitalkamera des Klägers sowie die anschließend durchgeführte Personalienfeststellung des Klägers rechtswidrig waren.
Am Ende der Versammlung gegen 17.00 Uhr habe der Kläger in der Nähe der Uferstraße mit seiner Digitalkamera eine polizeiliche Maßnahme dokumentiert, bei der durch Polizeibeamte mittels erheblicher körperlicher Gewalt eine weibliche Person in einen dunklen Hauseingang verbracht worden sei. Auf Grund der erheblichen körperlichen Gewalt habe der Kläger sicherstellen wollen, dass Beweise vorlägen, wenn die betroffene Person eine Strafanzeige gegen die Polizeibeamten stellen wolle. Deshalb habe sich der Kläger dem Hauseingang genähert, dessen Tür durch eine Anwohnerin zum Zweck des Fotografierens geöffnet worden sei. Von außen habe der Kläger in den dunklen Hauseingang hinein fotografiert und mit einem einzigen Foto das Gesamtgeschehen dokumentiert. Die eingesetzten Polizeibeamten hätten den Kläger als Fotografen bemerkt und hätten sich unmittelbar und bedrohlich in Richtung des Klägers in Bewegung gesetzt. Dieser sei daraufhin ein Stück zurückgewichen, sei aber gleichwohl gepackt, vor die Brust gestoßen und dann ebenfalls in den Hauseingang verbracht worden. Hierbei sei möglicherweise auch das Objektiv der Kamera des Klägers beschädigt worden. In dem Hauseingang sei der Kläger gezwungen worden, das Foto von der Digitalkamera zu löschen. Anschließend sei er gezwungen worden, den Polizeibeamten weitere am 18.06.2011 in Eisenach gefertigte Fotos zu zeigen. Bei jedem Foto, bei welchem Polizeibeamte der BFE Erfurt zu erkennen gewesen seien, sei der Kläger abermals gezwungen wurden, die Fotos per Hand zu löschen. Sodann sei der Kläger zur Angabe seiner Personalien aufgefordert worden, die er, weil eingeschüchtert, ohne Widerstand angegeben habe. Anschließend sei der Prozessbevollmächtigte des Klägers am Ort eingetroffen und habe den Polizeibeamten die rechtliche Vertretung des Klägers angezeigt und sie aufgefordert, die Rechtsgrundlage für die polizeiliche Maßnahmen sowie Namen der Polizeibeamten mitzuteilen. Dem Prozessbevollmächtigten sei mitgeteilt worden, der Kläger habe Porträtaufnahmen von den Polizeibeamten gefertigt und habe diese löschen müssen. Den Umstand der Porträtaufnahmen habe der Kläger sofort bestritten. Auf Hinweis, der Kläger wolle die Rechtmäßigkeit des Handelns der Polizeibeamten vor dem Verwaltungsgericht überprüfen lassen, hätten die Polizeibeamten die Angaben von Namen oder Dienstnummern verweigert. Nach einiger Zeit habe ein Polizeibeamter namens xxx, bei dem es sich offensichtlich um den Dienstgruppenleiter der Polizeibeamten handele, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, die Namen seien einzig bei ihm in Erfahrung zu bringen. Er teilte mit, er gehöre zur BFE Erfurt und nannte seine Dienstnummer. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei die richtige Klageart. Bei der Maßnahme der Polizei habe es sich um einen Verwaltungsakt der Gefahrenabwehr gehandelt. Sowohl die Anordnung der Personalienfeststellung als auch der Löschung der Fotos seien Verwaltungsakte, die sich durch Zeitablauf erledigt hätten. Der Kläger sei klagebefugt. Durch die Personalienfeststellung sei in die allgemeine Handlungsfreiheit und das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Klägers eingegriffen worden. Die Anordnung, die Fotos zu löschen, verletze die Kunstfreiheit sowie Eigentumsrechte des Klägers. Der Kläger habe auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Personalienfeststellung rechtswidrig gewesen sei. Diese liege im Rehabilitationsinteresse, da die Maßnahme für den Kläger eine diskriminierende Wirkung gehabt habe. Außerdem müsse der Kläger bei unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen wiederum mit einer gleichartigen Maßnahme rechnen. Die Personalienfeststellung habe von anderen Personen in der Umgebung, insbesondere von Hauseigentümern beobachtet werden können. Die Feststellung der Personalien des Klägers sei materiell rechtswidrig. Ihm sei nicht mitgeteilt worden, auf welcher rechtlichen Grundlage die Personalienfeststellung durchgeführt worden sei. Das gleiche gelte für die Anordnung, die Fotos auf der Digitalkamera zu löschen. In der Klageschrift beantragte der Kläger zudem Akteneinsicht.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Die Anordnung der Löschung von Fotos auf der Digitalkamera beruhe auf § 12 Abs. 1 PAG. Hiernach könne die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um ein im einzelnen Fall bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit nicht §§ 13 bis 17 PAG die Befugnisse der Polizei besonders regele. Im vorliegenden Fall sei es um die subjektiven Rechte und Rechtsgüter der vom Kläger fotografierten Polizeibeamten gegangen. Wie der Klägerbevollmächtigte im Klageschriftsatz vorgetragen habe, seien die Aufnahmen als Beweismittel gedacht gewesen, mit der eine Strafanzeige erhoben werden solle. Damit habe eine konkrete Gefahr vorgelegen, die ein gefahrenabwehrrechtliches Tätigwerden der Polizeibeamten erforderlich gemacht habe. Die Aufforderung zur Löschung der Digitalfotos sei ein Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG. Die Löschung diene dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Sinne der §§ 22, 23 des Kunsturhebergesetzes. Ein berechtigtes Interesse der Einsatzkräfte nach § 23 Abs. 2 Kunsturhebergesetz zur Verhinderung der Verbreitung von Bildnissen, auf denen sie identifizierbar seien, habe bestanden. Ein berechtigtes Interesse könne auf die nicht ganz fernliegende Gefährdung von Leben und Gesundheit des Abgebildeten für den Fall der Verbreitung und Veröffentlichung des Bildnisses sein. Die im vorliegenden Fall getroffene Maßnahme, nämlich die Löschung einiger Fotos, sei rechtmäßig, weil keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass der Kläger von der Veröffentlichung der Fotos Abstand nehme und damit die Gefahr bestanden habe, dass zum Schutz des Persönlichkeitsrechts der Polizisten eine Löschung einige Aufnahmen erforderlich gewesen sei. Der Kläger habe im Klageschriftsatz ausgeführt, dass er auf Grund der erheblichen körperlichen Gewalt habe sicherstellen wollen, dass gegebenenfalls Beweise vorlägen, wenn die betroffene Person eine Strafanzeige gegen die Polizeibeamten hätte fertigen wollen. Hieraus folge, dass beim Kläger die Vermutung zu Rechtstreue nicht gegeben sei. Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 PAG könne die Polizei die Identität einer Person zur Abwehr einer Gefahr feststellen. Darüber hinaus sei es rechtmäßig gewesen, dass die Beklagten den Kläger nach seinen Personalien befragt und verlangt hätten, dass er mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändige. Die Eingriffe seien erforderlich gewesen, um den störungsfreien Verlauf der Versammlung gewährleisten zu können. Der Stellungnahme beigefügt waren Schreiben der Polizeidirektion Gotha vom 27.07.2011 und vom 25.07.2011.
In einem weiteren Schriftsatz trug der Beklagte vor, das gesamte Verhalten des Klägers nach Erstkontakt, der ersten Belehrung über die Strafbarkeit der Veröffentlichung von Porträtaufnahmen, dem rennenden Entfernen des Klägers beim Zweitkontakt sowie dem Vorhandensein mehrerer Portraitaufnahmen von Polizeibeamten auf dem Speichermedium der Kamera, seien Grund für die Prognose mangelnder Rechtstreue. Der Verdacht zur rechtswidrigen Verwendung der gefertigten Bilder begründe sich darin, dass auf Grund polizeilicher Erfahrungen derartige Fotos häufig im Internet veröffentlicht würden. Bei diesen Veröffentlichungen würden die Gesichter der Polizeibeamten eindeutig identifizierbar zur Schau gestellt. Die Einstellung der Bilder erfolge dabei auf den einschlägigen Seiten anonym und seien keiner konkreten Person zuzuordnen.
Der Kläger ließ erwidern, er habe sich nicht rennend vom Schauplatz entfernt. Er sei vielmehr nur wenige Schritte zügig zurückgewichen.
Auf Nachfrage durch das Gericht trug der Beklagte vor, die Löschung der Bilder durch den Kläger sei freiwillig erfolgt. Die Ausführungen in der Klageerwiderung zur Rechtmäßigkeit eines entsprechenden Verwaltungsaktes seien lediglich rein vorsorglich für den Fall gemacht worden, dass das Gericht anderer Ansicht sein sollte. Die öffentliche Sicherheit umfasse auch die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen (§ 54 Nr. 1 OBG), hierzu zählt auch das Recht am eigenen Bild der handelnden Polizeibeamten. § 33 Abs. 1 Kunsturhebergesetz stelle die Verbreitung von Bildern unter Strafe. Ob eine Gefahr vorliege, sei durch eine Gefahrenprognose ex ante zu beurteilen, deshalb dürfe nicht allein darauf abgestellt werden, ob es hinsichtlich des Klägers bereits konkrete Informationen gegeben habe, dass dieser die Bilder veröffentlichen wolle. Vielmehr sei auch die Erfahrung der Polizeibeamten zu berücksichtigen, denn der Gefahrbegriff beinhalte auch ein Prognoseelement, welches die Verbindung zu vergleichbaren Situationen der Vergangenheit herstelle. Der Vortrag des Klägers, er habe nicht die Absicht gehabt, die Aufnahmen zu veröffentlichen, sei nicht überzeugend. Es sei schon nicht feststellbar, wie der Kläger diese Personen hätte kontaktieren und die Bilder übergeben wollen.
Der Beklagte legte keine Akten vor, weil es keine Behördenakten gebe.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Polizeimeisters xxx als Zeugen.
Auf den Inhalt der Gerichtsakten wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog. Allerdings wird die Zulässigkeit einer solchen Klageart für Verwaltungsakte, die sich schon vor Klageerhebung erledigt haben, teilweise bestritten und die Auffassung vertreten, es läge eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO vor (zum heute noch aktuellen Streitstand vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.07.1999, 6 C 7/98, BVerwGE 109, 203 = NVwZ 2000, 63; hier Rdnr. 22 in der Veröffentlichung bei juris). Dies kann, ebenso wie in der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, vorliegend aber offen bleiben, da sowohl die Voraussetzungen eines Feststellungsinteresses nach § 43 Abs. 1 VwGO ebenso gegeben sind, wie die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (berechtigtes Interesse).
1.1. Der Kläger begehrt zunächst die Feststellung, dass die Anordnung, Bilder von seiner Digitalkamera löschen zu müssen, rechtswidrig sei.
Tatsächlich handelte es sich entsprechend der ursprünglichen umfangreichen Argumentation des Beklagten um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 ThürVwVfG.
Nicht zutreffend ist hingegen die Auffassung des Beklagten in seinen späteren Schriftsätzen, es liege deshalb kein Verwaltungsakt vor, weil der Kläger die Bilder freiwillig gelöscht habe. Das ergibt sich schon aus dem Ablauf der Geschehnisse, wie sie der Zeuge xxx in seiner Sachverhaltsschilderung vom 22.07.2011 (Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 22.10.2011) abgegeben hat und die er in wesentlichen Zügen auch bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2012 wiederholt hat. Danach hat der Kläger, der schon zuvor auf die Strafbarkeit der Veröffentlichung von sogenannten Portraitaufnahmen hingewiesen worden war, während einer Polizeimaßnahme in einem Hausflur von außen in diesen hinein fotografiert. Der Zeuge xxx rief ihn daraufhin zu sich. Dem leistete der Kläger aber keine Folge, sondern rannte durch einen Hinterhof zur Gabelsberger Straße. Der Zeuge xxx und sein Kollege xxx liefen hinter ihm her, hielten ihn fest und brachten ihn in den Hauseingang. Der Kläger wurde dann gefragt, was er für Fotos gemacht habe und zeigte die letzten Fotos auf seiner Kamera vor. Darunter befanden sich sogenannte Portraitaufnahmen des Zeugen. Der Kläger fragte den Zeugen, ob er diese Fotos löschen solle, was er bestätigte. Daraufhin habe der Kläger noch ca. 25 weitere Fotos gezeigt, unter denen auch acht bis zehn (laut „Sachverhaltsschilderung“) bzw. fünf (laut Zeugenvernehmung) Portraitaufnahmen von Polizeibeamten zu sehen waren. Bei jedem dieser Fotos fragte der Kläger den Zeugen, ob er das Foto löschen solle. Der Zeuge habe dies bestätigt und die Portraitaufnahmen der anderen Polizeibeamten löschen lassen. Die Kammer berücksichtigt auch, dass der Polizeirat xxx, bei der Versammlung Abschnittsleiter Raumschutz/Zugriff in seinem dem Beklagten vorgelegten Schreiben vom 25.07.2011 an die Polizeidirektion Gotha von einer „Anordnung zur Löschung … auf Grundlage des § 12 Abs. 1 ThürPAG“ spricht.
Bei diesem Geschehensablauf hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Zeuge xxx durch eine Anordnung im Einzelfall die Löschung bestimmter Bilder verfügt hat. Er hat den Kläger über Strafbarkeit der Veröffentlichung von Fotos belehrt, hat nach Bildern gefragt. um sich diese zeigen zu lassen und für jedes Bild auf Frage des Klägers die Löschung verlangt. Zweifellos hat der Kläger dann dieser Anordnung jeweils freiwillig Folge geleistet, von einer freiwilligen Löschung der Bilder von sich aus kann jedoch keine Rede sein. Das ganze geschah auch nicht im Rahmen einer einfachen Gesprächssituation, sondern nachdem der Kläger wegen der Fertigung eines Fotos von den Polizeibeamten verfolgt und in den Hausflur verbracht worden war.
Liegt aber schon nach der Schilderung des Beklagten und des Zeugen ein Verwaltungsakt vor, kommt es nicht darauf an, dass der Kläger die Ereignisse anders schildert, insbesondere macht er geltend, er habe nicht gefragt, ob er die Bilder löschen solle, sondern er sei ohne eine solche Frage zur Löschung aufgefordert worden.
Nach alledem ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger die Bilder nicht freiwillig gelöscht hat, d. h. von sich aus ohne Aufforderung durch die Polizei, sondern nur einem Verwaltungsakt freiwillig sofort Folge geleistet hat, so dass es keiner Vollstreckungsmaßnahmen bedurfte.
1.2. Der Verwaltungsakt, die Bilder zu löschen, ist ebenso erledigt, wie die Anordnung der Personalienfeststellung. Beide sind mit der Anordnung sofort vollzogen worden.
Allerdings hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, es sei gelungen, insgesamt fünf Bilder auf der SIM-Karte seiner Digitalkamera zu rekonstruieren. Dies ändert nichts an der Erledigung des Verwaltungsaktes, da der angeordnete Löschvorgang durchgeführt werde, auch wenn er teilweise rückgängig gemacht werden konnte. Mit der Löschung auf der SIM-Karte ist das erledigende Ereignis eingetreten.
1.3. Das Feststellungsinteresse des Klägers im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO bzw. das berechtigte Interesse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist gegeben, da Wiederholungsgefahr besteht. Der Beklagte hat keinen Zweifel daran gelassen, dass er die Löschung der Bilder für rechtmäßig hält. Die Gefahr, dass es einer zukünftigen vergleichbaren Situation aus den gleichen Gründen wieder zu einer Löschungsanordnung und Personalienfeststellung kommt, liegt damit nahe. Damit ist das Interesse des Klägers an einer Rechtswidrigkeitsfeststellung im Hinblick auf die hier getroffene Maßnahme auch nach deren Erledigung weiterhin schutzwürdig (vgl. BVerwG, a. a. 0., Rdnr. 23 bei juris). Auf das Rehabilitationsinteresse, auf das der Kläger verwiesen hat, kommt es nicht an.
2. Die somit zulässige Klage ist auch begründet.
2.1. Die Anordnung der Löschung der Bilder war rechtswidrig. Insbesondere konnte sie nicht auf § 12 Abs. 1 PAG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Insbesondere kann eine Maßnahme im Sinn dieses Absatzes 1 getroffen werden, wenn sie notwendig ist, um Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu verhüten oder zu unterbinden, durch solche Handlungen verursachte Zustände zu beseitigen oder Gefahren abzuwehren oder Zustände zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit der Person oder die Sachen oder Tiere, deren Erhaltung öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 PAG).
Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 12 Abs. 1 PAG kann vorliegend nicht erkannt werden. Der Beklagte beruft sich darauf, dass die Gefahr einer Straftat nach §§ 22, 23, 33 Kunsturhebergesetz habe verhindert werden müssen. Strafbar ist es, soweit vorliegend einschlägig, nach diesen Vorschriften, ohne Einwilligung des Abgebildeten Bildnisse zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen. Das Bundesverwaltungsgericht (a. a. 0.. Rdnr. 27 bei juris) führt dazu aus:
„Nach einer in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte vertretenen Auffassung … ist das Filmen und Fotografieren polizeilicher Einsätze grundsätzlich zulässig. Denn die §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz erfassen zusammen mit der Strafvorschrift des § 33 Kunsturhebergesetz lediglich ein Verbreiten und öffentliches zur Schau stellen aber – auch im Hinblick auf das strafrechtlich geltende Analogieverhot – nicht das Herstellen von Abbildungen … Hiernach ist davon auszugehen, dass im Sinne von §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz unzulässige Lichtbilder nicht auch stets verbreitet werden. Eine Beschlagnahme zum Schutz einzelner Personen kann danach nur dann gerechtfertigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Lichtbilder entgegen den Vorschriften des Kunsturhebergesetzes unter Missachtung des Rechts der Polizeibeamten und/oder Dritter am eigenen Bild auch veröffentlicht werden.“
Ähnlich äußert sich auch der VGH Mannheim im Urteil vom 10.07.2000 (1 S 2239/99, NVwZ 2001, 1292; juris: Rdnr. 31). Konkrete Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Veröffentlichung der Bilder durch den Kläger liegen aber nicht vor. Der Kläger hat in der Klageschrift geltend gemacht, Ziel der von ihm vom Zeugen gefertigten Bilder sei es gewesen, die Bilder der von der Polizeimaßnahme getroffenen Frau zur Untermauerung einer möglichen Strafanzeige zur Verfügung zu stellen. Das ist nicht widerlegt. Irgendwelche Hinweise auf andere Absichten des Klägers sind nicht erkennbar. Die Behauptung des Beklagten, die Absicht des Klägers, die Bilder der betroffenen Person zur Untermauerung einer möglichen Strafanzeige zur Verfügung zu stellen belege, dass „beim Kläger die Vermutung zur Rechtstreue nicht gegeben“ sei, kann nicht nachvollzogen werden. In der Tat wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass unter bestimmten Umständen unterstellt werden könnte, dass von Pressefotografen gefertigte Aufnahmen auch veröffentlicht werden (vgl. VGH Mannheim, a. a. 0.). Das gilt aber nicht für private Fotografen. Es reicht nicht aus, dass generell solche Aufnahmen von Polizeibeamten häufig im Internet veröffentlicht werden.
In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte geltend gemacht, schon mit der Weitergabe eines solchen Bildes an diese Frau hätte ein Verbreiten im Sinne des § 22 Kunsturhebergesetz gelegen. Dies trifft nicht zu. Die Vorschrift enthält zwei Alternativen: Verbreiten und zur Schau stellen. Diese müssen voneinander abgegrenzt werden. Der Begriff des zur Schau Stellens bedeutet nach allgemeinen Verständnis „etwas den Blicken Anderer aussetzen, von Anderen betrachten lassen“ oder „der Betrachtung durch Andere aussetzen“. Dabei genügt es, dass der Betrachter des Bildes die Möglichkeit hatte es wahrzunehmen, da der Begriff auf den Vorgang des Sichtbarmachens abstellt (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 07.11.2006, Az.: 56/05, zitiert nach juris. Rdnr. 32). Typisches zur Schau Stellen ist etwa die Plakatierung oder Einstellung auf Internet-Seiten. Im Gegensatz dazu bedeutet Verbreitung eine einer Vielzahl von Menschen unmittelbar zugängliche Weitergabe. Typische Synonyme sind Bekanntmachungen, Weiterleitung, Verteilung, Weiterverbreitung und ähnliches. Verbreitung erfolgt hauptsächlich durch Presse, andere Druckerzeugnisse wie Flugblätter, E-Mail. Die Weitergabe eines Bildes an eine einzelne Person zum Zwecke der Beweissicherung für eine Strafanzeige kann unter keine der Alternativen subsumiert werden. Zu Recht hat der Klägerbevollmächtigte darauf hingewiesen, dass bei einer derart extensiven Auslegung sogar die Übergabe eines Fotos als Beweismittel gegen den Willen des Abgebildeten an Strafverfolgungsbehörden eine unzulässige „Verbreitung“ darstellen würde.
Schließlich trifft auch der Einwand des Beklagten, Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 PAG seien auch zulässig, um das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Polizeibeamten zu schützen, nicht zu. Im Verhältnis zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht sind die Vorschriften der §§ 22 f. Kunsturhebergesetz für ihren Geltungsbereich lex specialis. Soweit es um die Verletzung des Rechts am eigenen Bild als besondere rechtliche Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geht, scheidet ein Rückgriff auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 19.08.2010, Az.: 1 S 2266/09, zitiert nach juris, Rdnr. 38). Lediglich in außergewöhnlichen Einzelfällen kann es danach in Betracht kommen, dass bereits allein das Fotografieren ein spezifischer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Polizeibeamten darstellt. Dafür ist hier aber, ähnlich wie im Fall des VGH Mannheim, nichts ersichtlich. Im Übrigen wäre zu beachten, dass der Schutz privater Rechte der Polizei nach § 2 Abs. 2 PAG nur ausnahmsweise unterliegt.
Da eine andere Rechtsgrundlage für die Anordnung gegenüber dem Kläger, bestimmte Aufnahmen von seiner Digitalkamera zu löschen, nicht ersichtlich ist, war antragsgemäß die Rechtswidrigkeit des Vorgehens festzustellen.
2.2. Das gleiche gilt auch für die Feststellung der Personalien des Klägers. Eine Gefahr im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 1 PAG lag – wie ausgeführt – nicht vor. Auf diese Vorschrift hat sich aber der Beklagte zur Begründung der Anordnung berufen. Andere Gründe für eine Feststellung der Personalien des Klägers sind auch nicht ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Das Gericht sieht keine Gründe, von sich aus die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zu-zulassen.
Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Beschluss beruht auf § 52 GKG, wobei das Gericht vom Auffangstreitwert ausgegangen ist.
Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.