Im Namen des Volkes
Urteil
In der Verwaltungsrechtsache
des xxx,
Klägers,
Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,
gegen
die xxx
Beklagte,
Streitgegenstand: Platzverweisung
hat das Verwaltungsgericht Hannover – 10. Kammer – auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht xxx, die Richterin am Verwaltungsgericht xxx, die Richterin am Verwaltungsgericht xxx sowie die ehrenamtlichen Richterinnen xxx und xxx für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, dass der gegenüber dem Kläger ausgesprochene Platzverweis der Beklagten vom 14.08.2010 rechtswidrig war.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ein gegen ihn angeordneter Platzverweis für das Gebiet der Stadt Bad Nenndorf rechtswidrig war.
Für den 14.08.2010 war in Bad Nenndorf ein Aufzug als „Trauermarsch“ unter dem Motto „Gefangen, Gefoltert, Gemordet – Damals wie heute – Besatzer raus“ angemeldet worden. Entsprechende Aufzüge werden seit Juli 2006 in Bad Nenndorf durchgeführt, die Teilnehmerzahlen nehmen von Jahr zu Jahr zu. Im Jahr 2009 reisten etwa 730 Rechtsextremisten an, darunter etwa 130 Autonome Nationalisten, die an dem Aufzug allerdings nicht teilnahmen, weil sie die Kontrollstellen der Polizei nicht passieren wollten.
Parallel zu diesen Aufzügen werden von einem Bündnis gegen Rechtsextremismus regelmäßig Demonstrationen veranstaltet, an denen im Jahr 2009 etwa 1.100 Personen teilnahmen, darunter 150 Personen des linksextremistischen Spektrums. Für den 14.08.2010 hatte der DGB eine Versammlung angemeldet, welche sich gegen den Aufzug der Rechtsextremisten richten sollte.
Nachdem die zuständige Versammlungsbehörde, der Landkreis Schaumburg, beide Versammlungen zunächst mit Bescheiden vom 26.07.2010 und 29.07.2010 unter Verfügung von Auflagen und jeweils nur mit verkürzter Aufzugsstrecke bestätigt hatte, verbot sie beide Versammlungen mit Bescheiden vom 11.08.2010 mit der Begründung, dass wegen der zunehmenden Mobilisierung gewaltbereiter Versammlungsteilnehmer aus dem rechts- und linksextremistischen Spektrum nunmehr ein polizeilicher Notstand drohe. Daraufhin stellte das Verwaltungsgericht Hannover mit Beschluss vom 12.08.2010 die aufschiebende Wirkung der Klage des Veranstalters des „Trauermarsches“ gegen die Verbotsverfügung wieder her und lehnte den Antrag des DGB auf Eilrechtsschutz ab. Auf die Beschwerde des DGB stellte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Veranstalters der DGB-Kundgebung insoweit wieder her, als eine stationäre Versammlung des DGB in Bad Nenndorf am 14.08.2010 im Zeitraum 9.00 Uhr bis 11 Uhr möglich sein sollte. Der sog. Trauermarsch sollte – auf einer genau festgelegten und von der Polizei gesicherten Strecke – am Nachmittag des 14.08.2010 stattfinden.
Der Kläger wurde am 14.08.2010 gegen 10.20 Uhr im Stadtgebiet Bad Nenndorf in der Landwehrstraße im Rahmen einer angeordneten Kontrollstelle kontrolliert. Bei ihm wurden zwei Rundhölzer mit einer Länge von jeweils 64 cm und einem Durchmesser von jeweils 2,5 cm mit lila-schwarzer Flagge und Klebeband sowie Kleidungsstücke, die zur Vermummung geeignet sind (Mütze, Sonnenbrille, Kapuzenpullover), aufgefunden. Dem Kläger wurde daraufhin ein für den Zeitraum vom 10.20 Uhr bis 19.00 Uhr gültiger Platzverweis für das Gebiet der Stadt Bad Nenndorf erteilt. Zur Begründung heißt in dem handschriftlich ausgefüllten Formular, dass dem Kläger ein Platzverweis gemäß § 17 Abs. 4 Nds. SOG erteilt werde, da er auf dem Weg zu einer Versammlung zwei Rundhölzer mit lila-schwarzer Flagge und Klebeband sowie Vermummungsgegenstände mit sich geführt habe und polizeiliche Erkenntnisse wegen des Leistens von Widerstand vorgelegen hätten, welche die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger im Bereich der Stadt Bad Nenndorf Straftaten begehen werde.
Der Kläger hat am 29.09.2010 Klage erhoben. Zur Begründung seines Fortsetzungsfeststellungsinteresses trägt er vor, dass er von dem Makel rehabilitiert werden möchte, ein Störer gewesen zu sein. Zudem bestehe Wiederholungsgefahr, weil er auch im Jahr 2012 wieder an der Gegendemonstration zum sog. Trauermarsch teilnehmen und daher festgestellt haben wolle, ob ein entsprechendes Verhalten auch zukünftig zu einem Platzverweis führen dürfe. Schließlich liege auch ein tiefgreifender Grundrechtseingriff vor, da ihm durch den Platzverweis die Teilnahme an der DGB-Kundgebung versagt worden sei. Der Platzverweis sei auch materiell rechtswidrig. Die Regelung in § 17 Abs. 1 Nds. SOG könne keine Rechtsgrundlage für den Platzverweis sein, da sie auf eng begrenzte Orte beschränkt sei und sich nicht – wie hier – auf das gesamte Gemeindegebiet beziehen dürfe. Auch die Regelung in § 17 Abs. 4 Nds. SOG sei nicht einschlägig, da keinerlei Tatsachen ersichtlich gewesen seien, dass er die Begehung einer Straftat beabsichtigt habe. Er habe lediglich Fahnen mit zu einer Versammlung nehmen wollen.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der ihm gegenüber ausgesprochene Platzverweise der Beklagten vom 14.08.2010 rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage bereits für unzulässig. Der Platzverweis sei weder diskriminierend gewesen, noch sei eine konkrete Wiederholungsgefahr anzunehmen. Zudem sei der Platzverweis rechtmäßig gewesen, da eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 17 Abs. 1 Nds. SOG vorgelegen habe. Das Mitführen langer Rundhölzer habe auf ein beabsichtigtes gewalttätiges Verhalten des Klägers schließen lassen, zumal er Vermummungsgegenstände bei sich gehabt habe, mit denen er seine Identität hätte verschleiern können. Der Kläger habe bereits im Rahmen einer Versammlung in Göttingen gegen die aktuelle Bildungspolitik am 17.06.2009 aktiven Widerstand gegen eine Identitätsfeststellung geleistet. Daher sei zu vermuten gewesen, er werde sich mit den aufgefundenen Gegenständen auch aktiv an einer Gegendemonstration beteiligen. Die Regelung in § 17 Abs. 1 Nds. SOG sei einschlägig, weil der Platzverweis zeitlich auf 8,5 Stunden begrenzt gewesen sei und wegen verschiedener Veranstaltungen im gesamten Stadtgebiet habe weiträumig festgelegt werden müssen. Zudem seien auch die Voraussetzungen eines Platzverweises nach § 17 Abs. 4 Nds. SOG erfüllt gewesen, da Körperverletzungsdelikte und ein Verstoß gegen das Vermummungsverbot des § 17a Abs. 2 Nr. 2 VersG nahegelegen hätten. Insoweit sei zu berücksichtigen gewesen, dass die linksextremistische Szene bereits im Vorfeld der Versammlungen zu Massenblockaden der rechten Aufzugsstrecke aufgerufen gehabt habe. Wie sich bei vergleichbaren Aufzügen von rechten und linken Demonstranten in Dresden und Berlin sowie 2009 in Bad Nenndorf gezeigt habe, sei mit gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Teilnehmern der Demonstrationen „rechts“ und „links“ mit erheblichen Schäden für Leib und Leben der Versammlungsteilnehmer und anderer Unbeteiligter zu rechnen gewesen. Die alleinige Sicherstellung der Fahnenstangen sei als milderes Mittel nicht in Betracht gekommen, da sie nicht genauso wirksam gewesen wäre wie das Aufenthaltsverbot. Der Kläger sei auf dem Weg zur Demonstration gewesen, um diese zu stören bzw. zu verhindern. Es sei wahrscheinlich gewesen, dass er im Rahmen der Versammlung Straftaten auch mit nicht selbst mitgebrachten Waffen begangen hätte. Als unfriedlicher Teilnehmer sei er auch nicht durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit geschützt gewesen. Das Aufenthaltsverbot habe dem Schutz hochwertiger Rechtsgüter, nämlich der Bewahrung der körperlichen Unversehrtheit der Versammlungsteilnehmer, der eingesetzten Polizeibeamten und sonstiger beteiligter Dritter gedient.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
Sie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig.
Zwar hat sich der Platzverweis für den 14.08.2010 im Zeitraum von 10.20 Uhr bis 19.00 Uhr durch Zeitablauf bereits vor Klageerhebung erledigt. Allerdings gebietet es das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung gewichtiger, in tatsächlicher Hinsicht aber überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (BVerfG, Beschl. vom 03.03.2004, 1 ‘BvR 461/03, BVerfGE 110, 77<86> mit Hinweisen auf BVerfGE 81, 138 < 140 f.>; 96, 27 <40>; 104, 220 < 233 f.>). Das Bundesverfassungsgericht hat in diesen Zusammenhang Folgendes ausgeführt:
„Solche Eingriffe können auch durch Beeinträchtigungen des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit bewirkt werden, gegen die Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren in dem dafür verfügbaren Zeitraum typischerweise nicht erreichbar ist. (…).
Indessen begründet nicht jeder Eingriff in die Versammlungsfreiheit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Ein solches Interesse besteht allerdings dann, wenn die angegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt (a), wenn die Gefahr einer Wiederholung besteht (b) oder wenn aus Gründen der Rehabilitation ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit angenommen werden kann (c).
a) Die Bedeutung der Versammlungsfreiheit in einer Demokratie gebietet stets die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes, wenn die Grundrechtsausübung durch ein Versammlungsverbot tatsächlich unterbunden oder die Versammlung aufgelöst worden ist. Derartige Eingriffe sind die schwerste mögliche Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit. Eine weitere Gewichtung eines solchen Grundrechtseingriffs, etwa im Hinblick auf den spezifischen Anlass oder die Größe der Versammlung, ist dem Staat verwehrt.“ (BVerfG, Beschl. vom 03.03.2004, 1 BvR 461/03, BVerFGE 110, 77 < 86, 89>)
Legt man diesen Maßstab zugrunde, ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs zu bejahen, da dem Kläger durch den Platzverweis faktisch die Teilnahme an der DGB-Versammlung verboten wurde und er in der kurzen Zeitspanne, innerhalb derer sich die Maßnahme erledigt hat, eine gerichtliche Entscheidung nicht erlangen konnte. Soweit die Beklagte darauf verwiesen hat, dass der Kläger sich nicht auf das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit berufen könne, weil er bewaffnet gewesen sei und nur friedliche Versammlungen vom Schutzbereich des Art. 8 GG umfasst würden, folgt das Gericht dieser Argumentation nicht. Die vom Kläger mitgebrachten Fahnenstangen sind allenfalls als untechnische Waffen zu bezeichnen. Auch lagen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verwendung der Fahnenstangen als Waffen durch den Kläger bei der Versammlung vor. Insofern rechtfertigen es die mitgebrachten Fahnenstangen nicht, den Kläger von vornherein vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit auszuschließen und ihm ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs zu versagen.
Ob darüber hinaus möglicherweise auch eine Wiederholungsgefahr oder ein Rehabilitationsinteresse besteht, muss daher nicht entschieden werden.
Die Klage ist auch begründet, da der dem Kläger am 14.08.2010 erteilte Platzverweis für den Zeitraum 10.20 Uhr bis 19.00 Uhr rechtswidrig war.
Rechtsgrundlage für den auf das Gebiet der Stadt Bad Nenndorf bezogenen Platzverweis ist § 17 Abs. 4 Nds. SOG und nicht § 17 Abs. 1 Nds. SOG. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG kann einer Person für eine bestimmte Zeit verboten werden, einen bestimmten örtlichen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person in dem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen werde. Nach Satz 2 der vorgenannten Vorschrift ist örtlicher Bereich im Sinne des Satzes 1 ein Ort oder ein Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder auch ein gesamtes Gemeindegebiet. Demgegenüber können nach § 17 Abs. 1 Nds. SOG die Verwaltungsbehörden und die Polizei zur Abwehr einer Gefahr jede Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.
Während sich der Platzverweis nach § 17 Abs. 1 Nds. SOG auf örtlich eng umgrenzte Bereiche wie etwa ein Gebäude, ein Grundstück, ein Straßenstück oder einen Platz bezieht (vgl. VG Hannover, Urt. v. 07.07.1997, 10 A 5589/96; Böhrenz/Unger/Siefken, Nds. SOG, 8. Auflage, § 17, Erl. 2), ist der größtmögliche örtliche Bereich eines Aufenthaltsverbotes nach § 17 Abs. 4 Satz 2 Nds. SOG das gesamte Gemeindegebiet. Da sich der dem Kläger erteilte Platzverweis nicht auf einzelne Straßen oder einen bestimmten Platz beschränkt, sondern auf das gesamte Gebiet der Stadt Bad Nenndorf bezogen hat, kommt – wie auch auf dem handschriftlich ausgefüllten Formular vom 14.08.2010 vermerkt – nur die Anwendung von § 17 Abs. 4 Nds. SOG in Frage.
Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG kann ein Platzverweis erteilt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich Straftaten begehen werde. Die Annahme, dass eine Person eine Straftat begehen werde, darf sich nicht lediglich auf allgemeine Erfahrungssätze, vage Vermutungen oder unzureichende Anhaltspunkte gründen. So wird z.B. der Umstand allein, dass eine anreisende Person aufgrund ihrer äußeren Erscheinung (wahrscheinlich) an einer Veranstaltung teilnehmen wird, die (wahrscheinlich) unfriedlich verlaufen wird, in Teilen schon unfriedlich verläuft oder bereits verboten ist, i.d.R. nicht ausreichen, präventiv ein Aufenthaltsverbot nach Abs. 4 Satz 1 auszusprechen. Vielmehr müssen – ohne dass es bereits einschlägige Verurteilungen gegeben haben muss – weitere Tatsachenfeststellungen hinzukommen, etwa über ein besonders aggressives Verhalten dieser Person, das Mitführen von Waffen oder Werkzeugen oder über frühere Gewalttätigkeiten im Zusammenhang mit derartigen Veranstaltungen (Böhrenz/Unger/Siefken, Nds. SOG, 8. Auflage, § 17, Erl. 14).
Vor diesem Hintergrund hat die Kammer bereits Zweifel daran, dass ausreichend Tatsachen für die Annahme vorlagen, dass der Kläger im Bereich der Stadt Bad Nenndorf Straftaten begehen wollte. Die Beklagte hat dem Kläger vorgeworfen, dass er vermutlich im vermummten Zustand mit den mitgeführten Fahnenstangen Körperverletzungsdelikte begehen wollte, zumal er bereits im Rahmen einer Versammlung am 17.06.2009 aktiven Widerstand gegen eine Identitätsfeststellung geleistet habe. Es erscheint jedoch fraglich, ob das bloße Mitführen von Fahnenstangen bereits ausreichend für die Prognose sein kann, dass der Kläger Gewalttätigkeiten auf der Versammlung des DGB geplant habe. Auch wenn die Fahnenstangen bei einem zweckentfremdeten Einsatz durchaus als Waffen hätten verwendet werden können, könnte der Kläger – wie von ihm vorgetragen – gleichermaßen einfach den Plan gehabt haben, die Versammlung zweckentsprechend mit Fahnen zu begleiten. Hinzu kommt noch der Umstand, dass der Kläger in der Vergangenheit nicht durch einschlägige Gewalttätigkeiten oder Körperverletzungsdelikte aufgefallen ist, sondern lediglich im Rahmen einer vorangegangenen Versammlung aktiven Widerstand gegen eine Identitätsfeststellung geleistet hat. Zudem ist ihm von der Beklagten kein aggressives oder bedrohliches Verhalten zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle vorgeworfen worden.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass aufgrund der vorgenannten Umstände des Aufgreifens des Klägers die Annahme gerechtfertigt gewesen wäre, der Kläger werde im Gebiet der Stadt Bad Nenndorf Straftaten begehen, ist die Erteilung des Platzverweises jedenfalls unverhältnismäßig gewesen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass mit dem Platzverweis im Vorfeld der Teilnahme an der Versammlung des DGB in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit eingegriffen worden ist. Zwar wird das Aufenthaltsverbot nach Abs. 4 auch dann, wenn es gegenüber bestimmten (potenziellen) Teilnehmern einer Versammlung ausgesprochen wird, nicht unzulässig und richtet sich gegen die Versammlung als solche. Es darf allerdings auch nicht so angewendet werden, dass es in seiner Wirkung einer spezifisch versammlungsrechtlichen Maßnahme gleichkommt. Immer dann, wenn der von einer Maßnahme nach § 17 Nds. SOG betroffenen Person die Teilnahme an einer (nicht verbotenen) Versammlung erschwert oder gar unmöglich gemacht wird, muss das Gewicht das Grundrechts der Versammlungsfreiheit bei der Feststellung der Voraussetzungen des § 17 Nds. SOG und der Ermessensausübung nach dieser Vorschrift beachtet werden (vgl. zum Vorstehenden Böhrenz/Unger/Siefken, Nds. SOG, 8. Auflage, § 17, Erl. 17). Diesen Anforderungen entspricht der dem Kläger gegenüber ausgesprochene Platzverweis jedenfalls nicht.
Der formularmäßig erteilte Platzverweis enthält bereits keine ausführliche, am Gewicht des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit ausgerichtete Prognose darüber, welche Straftaten von dem Kläger drohten und dass diese es rechtfertigten, ihn von der Teilnahme an der Versammlung auszuschließen.
Zudem fehlt es an Abwägungen, warum nicht als milderes Mittel zur Verhinderung von Straftaten eine Sicherstellung der Fahnenstangen und der Vermummungsgegenstände erfolgt ist. Zwar hat die Beklagte im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass die Sicherstellung dieser Gegenstände nicht im gleichen Umfang geeignet gewesen wäre wie der ausgesprochene Platzverweis, weil der Kläger auf dem Weg zur Demonstration gewesen sei, um diese zu stören bzw. zu verhindern und dass es wahrscheinlich gewesen sei, dass er Straftaten auch mit nicht selbst mitgebrachten Waffenbegehen würde. Allerdings fehlt es – wie oben bereits dargestellt – in Hinblick auf die Person des Klägers an jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten für die prognostizierten Gewalttätigkeiten und Störabsichten. Dem konkreten Auftreten des Klägers zum Zeitpunkt des Platzverweises ließen sich keine Anhaltspunkte für ein geplantes gewalttätiges oder aggressives Verhalten entnehmen. Auch das vom Kläger in der Vergangenheit gezeigte Verhalten bot keinen Anlass zur Annahme, der Kläger werde sich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligen. Zudem ließ auch der aktive Widerstand gegen eine Identitätsfeststellung bei einer Versammlung im Juni 2009 nicht im ausreichenden Maße den Rückschluss zu, dass der Kläger gewalttätig auftreten werde. Schließlich können auch die allgemeinen Hinweise der Beklagten auf die potenziell bestehende Gefahr gewalttätiger Auseinandersetzungen zwischen linken und rechten Demonstranten die Erteilung eines Platzverweises gegenüber dem Kläger nicht rechtfertigen, da jedenfalls in Bezug auf die Person des Klägers gerade keine Tatsachenfeststellungen für gewalttätiges Verhalten getroffen werden konnten.
Da die Sicherstellung der Fahnenstangen offensichtlich gleichermaßen geeignet gewesen wäre, die mögliche Verwendung der Stangen als Waffen zu verhindern, war das mit dem Platzverweis verbundene faktische Versammlungsverbot im Ergebnis jedenfalls unverhältnismäßig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des festgesetzten Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.
Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.