Verwaltungsgericht Hannover – Urteil vom 08.03.2012 – Az.: 10 A 75/11

Im Namen des Volkes
Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

xxx,
Klägers,

Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

xxx,
Beklagte

Streitgegenstand: Platzverweisung (Bad Nenndorf, 14.08.2010)

hat das Verwaltungsgericht Hannover – 10. Kammer – auf, die mündliche Verhandlung vom 8. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht xxx, die Richterin am Verwaltungsgericht xxx, die Richterin am Verwaltungsgericht Lange sowie die ehrenamtlichen Richterinnen xxx und xxx für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, dass der gegenüber dem Kläger ausgesprochene Platzverweis der Beklagten vom 14.08.2010 rechtswidrig war.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ein gegen ihn angeordneter Platzverweis für das Gebiet der Stadt Bad Nenndorf rechtswidrig war.

Für den 14.08.2010 war in Bad Nenndorf ein Aufzug als „Trauermarsch“ unter dem Motto „Gefangen, Gefoltert, Gemordet – Damals wie heute – Besatzer raus“ angemeldet worden. Entsprechende Aufzüge werden seit Juli 2006 in Bad Nenndorf durchgeführt, die Teilnehmerzahlen nehmen von Jahr zu Jahr zu. Im Jahr 2009 reisten etwa 730 Rechtsextremisten an, darunter etwa 130 Autonome Nationalisten, die an dem Aufzug allerdings nicht teilnahmen, weil sie die Kontrollstellen der Polizei nicht passieren wollten.

Parallel zu diesen Aufzügen werden von einem Bündnis gegen Rechtsextremismus regelmäßig Demonstrationen veranstaltet, an denen im Jahr 2009 1.100 Personen teilnahmen, darunter 150 Personen des linksextremistischen Spektrums. Für den 14.08.2010 hatte der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) eine Versammlung angemeldet, welche, sich gegen den Aufzug der Rechtsextremisten richten sollte.

Nachdem die zuständige Versammlungsbehörde, der Landkreis Schaumburg, beide Versammlungen zunächst mit Bescheiden vom 26.07.2010 und 29.07.2010 unter Verfügung von Auflagen und jeweils nur mit verkürzter Aufzugsstrecke bestätigt hatte, verbot sie beide Versammlungen mit Bescheiden vom 11.08.2010 mit der Begründung, dass wegen der zunehmenden Mobilisierung gewaltbereiter Versammlungsteilnehmer aus dem rechts- und linksextremistischen Spektrum nunmehr ein polizeilicher Notstand drohe. Daraufhin stellte das Verwaltungsgericht Hannover mit Beschluss vom 12.08.2010 die aufschiebende Wirkung der Klage des Veranstalters des „Trauermarsches“ gegen die Verbotsverfügung wieder her und lehnte den Antrag des DGB auf Eilrechtsschutz ab. Auf die Beschwerde des DGB stellte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Veranstalters der DGB-Kundgebung insoweit wieder her, als eine stationäre Versammlung in Bad Nenndorf am 14.08.2010 im Zeitraum 9.00 Uhr bis 11 Uhr möglich sein sollte. Der sog. Trauermarsch sollte – auf einer genau festgelegten und von der Polizei gesicherten Strecke – am Nachmittag des 14.08.2010 stattfinden.

Der Kläger, ein Medizinstudent, war mit einem vom DGB organisierten Bus aus Göttingen angereist, um am 14.08.2010 an der bis 11 Uhr stattfindenden Versammlung des DGB teilzunehmen. Im Anschluss an diese Kundgebung blieb er in Bad Nenndorf. Gegen 14.20 Uhr wurde er im Stadtgebiet Bad Nenndorf am Rand einer Gruppe von ca. 15 überwiegend dunkel gekleideten und zum Teil vermummten Personen angetroffen. Die Gruppe bewegte sich auf eine Sperrstelle zur Aufzugsroute des sog. Trauermarsches in Höhe der Bahnhofstraße 11 zu und blieb auf auch Zurufe der Polizeibeamten der Sperrstelle nicht stehen. Einige Personen versuchten, die Polizeibeamten körperlich anzugreifen, um die Polizeikette zu durchbrechen. Daraufhin wurden sechs Personen einschließlich des Klägers von der Beklagten für den Zeitraum von 14.30 Uhr bis 18.30 Uhr in Gewahrsam genommen. Im Anschluss an diese Gewahrsamnahme wurde dem Kläger ein Platzverweis für das Gebiet der Stadt Bad Nenndorf für den Zeitraum von 18.35 bis 20.00 Uhr erteilt. Zur Begründung heißt in dem handschriftlich ausgefüllten Formular, dass dem Kläger ein Platzverweis gemäß § 17 Abs. 4 Nds. SOG erteilt werde, da das gezeigte Verhalten des Klägers die Annahme rechtfertige, dass er im Bereich der Stadt Bad Nenndorf Straftaten begehen werde.

Der Kläger hat am 15.02.2011 Klage erhoben. Zur Begründung seines Fortsetzungsfeststellungsinteresses trägt er vor, dass er von dem Makel rehabilitiert werden möchte, ein Störer gewesen zu sein. Zudem bestehe Wiederholungsgefahr und er wolle festgestellt haben, ob ein entsprechendes Verhalten auch zukünftig zu einem Platzverweis führen dürfe. Der Platzverweis sei auch materiell rechtswidrig. Die Regelung in § 17 Abs. 1 Nds. SOG könne keine Rechtsgrundlage für den Platzverweis sein, da sie auf eng begrenzte Orte beschränkt sei und sich nicht – wie hier – auf das gesamte Gemeindegebiet beziehen dürfe. Auch die Regelung in § 17 Abs. 4 Nds. SOG sei nicht einschlägig, da keinerlei Tatsachen ersichtlich gewesen seien, dass er die Begehung einer Straftat beabsichtigt habe. Er sei der Gruppe als freiwilliger Sanitäter gefolgt, um im Fall möglicher Verletzungen möglichst schnell Erste Hilfe leisten zu können. Den handelnden Polizeibeamten habe er sich sofort als Sanitäter zu erkennen gegeben. Zu keinem Zeitpunkt sei er an Gewalttätigkeiten beteiligt gewesen. Sämtliche in diesem Zusammenhang gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren seien nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Zudem habe das AG Stadthagen bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme in seinem Beschluss vom 11.05.2011 (5 XIV 2114 (L)), bestätigt durch das Landgericht Bückeburg im Beschluss vom 16.11.2011 (4 T 48/11), die Rechtswidrigkeit des Gewahrsams im Zeitraum von 16.30 bis 18.35 Uhr festgestellt. Durch weitere Ermittlungen wie Feststellung der Personalien, Durchsuchung der Person und der mitgeführten Gegenstände (z.B. Warnweste und Utensilien zur Erste-Hilfe-Leistung) sowie durch eine Auswertung des vor Ort angefertigten Filmmaterials hätte innerhalb von zwei Stunden, d.h. bis 16.30 Uhr, festgestellt werden können, dass er nicht Teilnehmer einer Straftat gewesen sei. Eine die weitere Ingewahrsamnahme oder einen Platzverweis rechtfertigende negative Gefahrenprognose sei damit nicht gerechtfertigt gewesen.

Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der ihm gegenüber ausgesprochene Platzverweis der Beklagten vom 14.08.2010 rechtswidrig war.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Voraussetzungen für einen Platzverweis nach § 17 Abs. 4 Nds. SOG seien erfüllt gewesen. Es seien gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Teilnehmern der Demonstrationen „rechts“ und „links“ mit erheblichen Schäden für Leib und Leben der Versammlungsteilnehmer und anderer Unbeteiligter zu erwarten gewesen, wie sich bei vergleichbaren Aufzügen von rechten und linken Demonstranten in Dresden und Berlin sowie 2009 in Bad Nenndorf gezeigt habe. Vor diesem Hintergrund sei das Verhalten des Klägers zu würdigen gewesen. Dieser habe sich in einem gewaltbereiten und planmäßig gegen andere vorgehenden Umfeld bewegt. Die gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen wegen Landfriedensbruchs nach § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 233, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB seien nur deshalb eingestellt worden, weil der hierfür erforderliche konkrete Tatbeitrag des Klägers nicht nachzuweisen gewesen sei. Der Platzverweis sei erforderlich gewesen, um die störungsfreie Abreise der Versammlungsteilnehmer des sog. Trauermarsches und des Aufzugs des DGB zu gewährleisten. Der Kläger hätte ohne weiteres auf dem kürzesten Weg von Stadthagen über Bad Nenndorf mit der Bahn die Heimreise nach Göttingen antreten können und habe sich nur nicht im Innenstadtbereich von Bad Nenndorf aufhalten dürfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte. und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.

Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig.

Zwar hat sich der Platzverweis für den 14.08.2010 im Zeitraum von 18.35 Uhr bis 20.00 Uhr durch Zeitablauf bereits vor Klageerhebung erledigt. Allerdings gebietet es das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung gewichtiger, in tatsächlicher Hinsicht aber überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (BVerfG, Beschl. vom 03.03.2004, 1 BvR 461/03, BVerfGE 110, 77 <86>  mit Hinweisen auf BVerfGE 81, 138 < 140 f.>; 96, 27 <40>; 104, 220 < 233 f.>). Als Fallgruppen für ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben sich die Wiederholungsgefahr, das Rehabilitationsinteresse, die Präjudizialität in Hinblick auf einen Schadensersatzprozess und die tiefgreifenden Grundrechtsverletzungen herausgebildet (Wysk, VwGO, § 113, Rn. 78 ff. mit ausführlichen Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Vorliegend kann sich der Kläger auf ein Rehabilitationsinteresse berufen. Zu den Anforderungen an die Annahme eines solchen Rehabilitationsinteresses hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 04.10.2006 (6 B 64/06, zitiert nach juris) Folgendes ausgeführt:

„Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO besteht u.a. im Falle eines anzuerkennenden Rehabilitationsinteresses. Ein Rehabilitationsinteresse begründet ein Feststellungsinteresse dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 18. Juli 2000 – BVerwG 1 WB 34.00 – Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 11 S. 23 m.w.N.). Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Kläger durch die streitige Maßnahme in seinem Persönlichkeitsrecht objektiv beeinträchtigt ist (vgl. Beschluss vom 4. März 1976 – BVerwG 1 WB 54.74 – BVerwGE 53, 134 <138>). Eine solche Beeinträchtigung kann sich auch aus der Begründung der streitigen Verwaltungsentscheidung ergeben (vgl. Urteil vom 19. März 1992 – BVerwG 5 C 44.87 – Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 244 S. 86 f.).“

Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht unterschiedslos geboten, nachträglichen Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte in allen Fällen zu gewähren, in denen sich ein Betroffener allein von der Negativbeurteilung als Störer im Sinne des Polizeirechts befreien will. Auch ist – angesichts der unterschiedlichen Erscheinungsformen der Platzverweisung – bei polizeilichen Platzverweisen nicht immer ein Rehabilitationsinteresse anzunehmen (BVerwG, Beschl. v. 30.04.1999, 1 B 36/99, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 6, S. 11, 14).

Allerdings hatte der dem Kläger erteilte Platzverweis – unter Berücksichtigung der oben genannten Maßstäbe – deshalb diskriminierende Wirkung, weil es sich um ein großräumiges Aufenthaltsverbot für das gesamte Stadtgebiet Bad Nenndorf handelte, das ausweislich der Begründung der Maßnahme darauf gestützt war, dass vom Kläger die Gefahr der Begehung von Straftaten drohte. Damit hat die Beklagte mit der Erteilung des Platzverweises zu erkennen gegeben, dass sie den Kläger – im Unterschied zu anderen – als potenziellen Straftäter angesehen hat und insoweit ein sozialethisches Unwerturteil über ihn ausgesprochen. Der abträglichen Wirkung eines solchen Unwerturteils, gegen das der Kläger auch nicht rechtzeitig gerichtlichen Rechtsschutz erlangen konnte, kann durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme wirksam begegnet werden (so zur Annahme eines Rehabilitationsinteresses bei der Prognose kriminellen Verhaltens auch VGH Bad.-Würt., Urt. v. 07.12.2004, 1 S 2218/03, VBIBW 2005, S. 231, 232; VG Lüneburg, Urt. v. 17:12.2003, 3 A 84/02, zitiert nach juris).

Ob darüber hinaus möglicherweise auch eine Wiederholungsgefahr besteht, muss daher nicht entschieden werden.

Die Klage ist auch begründet, da der dem Kläger am 14.08.2010 erteilte Platzverweis für den Zeitraum von 18.35 Uhr bis 20.00 Uhr rechtswidrig war.

Rechtsgrundlage für den gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Platzverweis für das Gebiet der Stadt Bad Nenndorf ist § 17 Abs. 4 Nds. SOG. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG kann einer Person für eine bestimmte Zeit verboten werden, einen bestimmten örtlichen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person in dem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen werde. Nach Satz 2 der vorgenannten Vorschrift ist örtlicher Bereich im Sinne des Satzes 1 ein Ort oder ein Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder auch ein gesamtes Gemeindegebiet. Da sich der dem Kläger erteilte Platzverweis nicht auf einzelne Straßen oder einen bestimmten Platz beschränkt, sondern auf das gesamte Gebiet der Stadt Bad Nenndorf bezogen hat, kommt – wie auch auf dem handschriftlich ausgefüllten Formular vom 14.08.2010 vermerkt – nur die Anwendung von § 17 Abs. 4 Nds. SOG in Frage.

Weitere Voraussetzung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG ist das Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger im Gebiet der Stadt Bad Nenndorf Straftaten habe begehen wollen. Die Annahme, dass eine Person eine Straftat begehen werde, darf sich nicht lediglich auf allgemeine Erfahrungssätze, vage Vermutungen oder unzureichende Anhaltspunkte gründen. So wird z.B. der Umstand allein, dass eine anreisende Person aufgrund ihrer äußeren Erscheinung (wahrscheinlich) an einer Veranstaltung teilnehmen wird, die (wahrscheinlich) unfriedlich verlaufen wird, in Teilen schon unfriedlich verläuft oder bereits verboten ist, i.d.R. nicht ausreichen, präventiv ein Aufenthaltsverbot nach Abs. 4 Satz 1 auszusprechen. Vielmehr müssen -. ohne dass es bereits einschlägige Verurteilungen gegeben haben muss – weitere Tatsachenfeststellungen hinzukommen, etwa über ein besonders aggressives Verhalten dieser Person, das Mitführen von Waffen oder Werkzeugen oder über frühere Gewalttätigkeiten im Zusammenhang mit derartigen Veranstaltungen (Böhrenz/Unger/Siefken, Nds. SOG, 8. Auflage, § 17, Erl. 14). Dabei ist die polizeiliche Gefahrenprognose daran zu messen, ob sie aus Ex-ante-Sicht, das heißt nach den Verhältnissen und dem möglichen Erkenntnisstand zur Zeit des Erlasses der präventiv-polizeilichen Maßnahme, vertretbar ist (vgl. VG Göttingen, Urt. v. 19.01.2012, 1 A 94/10 m.w.N., zitiert nach juris).

Vorliegend hat die Beklagte dem Kläger vorgeworfen, dass er sich im Umfeld einer gewaltbereiten und planmäßig gegen andere vorgehenden Gruppe bewegt habe und deshalb davon auszugehen gewesen sei, dass er Straftaten wie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Landfriedensbruch oder eventuell Körperverletzungsdelikte habe begehen wollen.

Nach Ansicht der Kammer ist diese Einschätzung der Beklagten zum Zeitpunkt der Erteilung des Platzverweises nicht vertretbar. Bis zur Entlassung des Klägers aus dem polizeilichen Gewahrsam und der Erteilung des Platzverweises um 18.35 Uhr waren mehr als vier Stunden vergangen. Innerhalb dieses Zeitraums wäre es den Polizeibeamten der Beklagten ohne Weiteres möglich gewesen, durch Überprüfung der Personalien des Klägers und seiner Angaben zum Einsatz als freiwilliger Sanitäter sowie durch Untersuchung des Inhalts seines Rucksacks festzustellen, dass er nicht der Gruppe der offensichtlich gewaltbereiten Störer des sog. Trauermarsches zuzurechnen war. So hat das Landgericht Bückeburg im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme in seinem Beschluss vom 03.11.2011 (4 T 48/11) darauf hingewiesen, dass aufgrund der Tatsache, dass eine Gruppe von Personen die Polizeibeamten angegriffen habe, um die Absperrkette zur Sicherung der Demonstration rechts zu stören bzw. zu durchbrechen, eine Gefahrenlage vorgelegen habe, welche eine Ingewahrsamnahme auch des Klägers zunächst gerechtfertigt habe. Der Kläger sei nicht ohne Weiteres als Sanitäter zu erkennen gewesen. Allerdings sei der Polizei nur ein Zeitrahmen von zwei Stunden zuzubilligen gewesen, durch die Feststellung der Personalien, die Durchsuchung des mitgeführten Rucksacks und die Auswertung des Filmmaterials zu ermitteln, ob vom Kläger tatsächlich die Gefahr der Begehung von Straftaten ausgehe.

Jedenfalls zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Polizeigewahrsam und der Erteilung des Platzverweises hätte nach Auffassung des Gerichts festgestellt werden können, dass keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorlagen, dass vom Kläger Straftaten zu befürchten waren. Der Kläger ist – entsprechend seinen eigenen Angaben – medizinisch vorgebildet und war mit der mitgeführten Ausrüstung in der Lage, Erste Hilfe zu leisten. Er ist bislang auch strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Schließlich können die fehlenden konkreten Hinweise auf ein beabsichtigtes gewalttätiges Verhalten des Klägers zum Zeitpunkt der Erteilung des Platzverweises auch nicht durch Hinweise der Beklagten auf die potenziell bestehende Gefahr körperlicher Auseinandersetzungen zwischen linken und rechten Demonstranten ersetzt werden und so den Platzverweis rechtfertigen.

Ob der ausgesprochene Platzverweis im Übrigen überhaupt geeignet gewesen war, um das befürchtete gewalttätige Aufeinandertreffen von linken und rechten Demonstrationsteilnehmern zu verhindern, erscheint zumindest zweifelhaft, da um 18.35 Uhr die Rückreise der Teilnehmer beider Kundgebungen begonnen haben dürfte und dem Kläger ausweislich der Begründung des Platzverweises jedenfalls der direkte Weg zum Bahnhof in Bad Nenndorf offenstand, obwohl sich dort auch noch abreisebereite rechte Demonstrationsteilnehmer aufgehalten haben dürften.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des festgesetzten Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.