Blockupy-Proteste: präventiver Polizeigewahrsam ist rechtswidrig

Sehr geehrter Herr Polizeipräsident Dr. Thiel, 

der RAV ist besorgt angesichts der bisherigen Reaktionen der Versammlungsbehörde von Frankfurt/Main und der Hessischen Polizei auf die angekündigten Proteste des Blockupy-Bündnisses.

Das umfassende Verbot sämtlicher Versammlungen übersteigt nach unserer Auffassung noch das Ausmaß der Einschränkungen der Versammlungsfreiheit, die in  Zusammenhang mit den Protesten gegen den G8-Gipfel 2007 in Heiligendamm zu verzeichnen waren. Vor diesem Hintergrund befürchten wir, dass es – wie im Übrigen auch bei anderen vergleichbaren Großveranstaltungen (z.B. anlässlich der Castor-Transporte ins Wendland) – zu einer Vielzahl von (rechtswidrigen) Ingewahrsamnahmen kommen könnte, wenn die Menschen- und verfassungsrechtlichen Vorgaben in der Praxis nicht hinreichend Beachtung finden.

Der RAV weist daher im Vorwege ausdrücklich darauf hin, dass nach der aktuellen und bindenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ein reiner Präventivgewahrsam außerhalb eines Strafverfahrens konventionswidrig und damit rechtswidrig ist.

In Art. 5 Abs. 1 der EMRK heißt es: 

„Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Wege entzogen werden:
(…)
c) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, sofern hinreichender Verdacht dafür besteht, dass der Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat, oder begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;“

Art 5 Abs. 3 lautet:

„Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentzug  betroffen ist, muss unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt werden; sie hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens.“
 

Nach der Rechtsprechung. des EGMR bedeutet die Zusammenschau beider Vorschriften, dass eine Freiheitsentziehung zur Verhinderung einer Straftat nur dann rechtmäßig ist, wenn  eine Vorführung vor den Strafrichter beabsichtigt ist.1 Das bedeutet, dass jede Freiheitsentziehung konventionswidrig ist, die weder eine Untersuchungshaft ist noch der Sicherung der Durchführung eines Strafverfahrens dient.2 Ein Präventivgewahrsam außerhalb eines Strafverfahrens, wie er in § 32 Abs. 1 Nr. 2 HSOG vorgesehen ist, ist daher unzulässig.

Das Einsperren von Menschen zur (vermeintlichen) Verhinderung von Gefahren stellt somit eine Freiheitsberaubung im Amt dar.

Des Weiteren muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Umsetzung des Richtervorbehalts bei Freiheitsentziehungen gewährleistet werden, dass der zuständige Richter jederzeit erreichbar ist und ihm eine sachangemessene Wahrnehmung seiner richterlichen Aufgaben ermöglicht wird. Tagsüber ist die Erreichbarkeit des zuständigen Richters stets zu gewährleisten, nachts, wenn hierfür ein praktischer Bedarf besteht.3 Ist das zuständige Gericht nicht erreichbar, ist die Freiheitsentziehung unzulässig und mithin rechtswidrig.4

Personen, die in Gewahrsam genommen worden sind, sind unverzüglich dem zuständigen Gericht vorzuführen. Für das gerichtliche Verfahren bedeutet dies u.a., dass das Gericht, nachdem es von der Freiheitsentziehung einer Person Kenntnis erlangt hat, nicht zunächst abwarten darf, bis die Polizei eine Akte an- und vorlegt, um tätig zu werden. Im Normalfall sollte die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Freiheitsentziehung innerhalb von 2 Stunden möglich sein. Auch bei Ingewahrsamnahme von größeren Gruppen darf der Zeitraum zwischen Festnahme und Vorführung maximal 5 Stunden nicht überschreiten.5

Schließlich haben die von Freiheitsentzug betroffenen Personen das Recht, unverzüglich eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen. Dies ergibt sich schon aus § 34 Abs. 2 HSOG. Darüber hinaus hat jede von Freiheitsentzug betroffene Person das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens, also bereits bei der Festnahme, anwaltlichen Beistandes zu bedienen.6

Eine Beschränkung des Zugangs von Gefangenen zum anwaltlichen Notdienst, sowie eine Beschränkung des Zugangs von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zum Gericht sind daher nicht zulässig. Ebenso unzulässig ist es, Gefangenen zu verwehren, ihre Mobilfunktelefone zu benutzen, um Angehörige nach der Festnahme über den Freiheitsentzug zu informieren.

Der RAV unterstützt den anwaltlichen Notdienst, der für die Protesttage eingerichtet sein wird, in der Erwartung, dass Polizei und Justiz die Bindung an Recht und Gesetz beachten und rechtswidrige Freiheitsentziehungen ausbleiben werden.

Der RAV erlaubt sich, diesen Brief der Öffentlichkeit zur Kenntnis zu geben.

Außerdem richten wir dieses Schreiben an den Präsidenten des Landgerichts Frankfurt/M., Herrn Johannes Nikolaus Scheuer, sowie an den Präsidenten des Amtsgericht Frankfurt/M., Herrn Hermann Josef Schmidt.

Vorstand des RAV im Mai 2012
i.V. Carsten Gericke, Rechtsanwalt
-  RAV-Geschäftsführer –

Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e.V.
Haus der Demokratie und Menschenrechte
Greifswalder Str. 4 | 10405 Berlin
Tel 030.417 235 55 | Fax 030.417 235 57
kontakt@rav.de
www.rav.de

1:  EGMR, Urteil vom 22.02.1989, Az. 11152/84, Ciulla / Italy, Abs. 38; Urteil vom 31.07.2000, Az. 34578/97, Jecius ./. Lithuania; Urteil vom 01.12.2011, Az. 8080/08 + 8577/08, Schwabe und M.G. ./. Germany.
2:  Vgl. zu § 55 Abs. Abs. 1 Ziff. 1b SOG M-V ausdrücklich LG Rostock Beschluss vom 19.04.2012, Az. 3 T 13/10, veröffentlicht unter: www.polizeirecht.rav.de.
3:  BVerfG, Beschluss v. 13.12.2005 – 2 BvR 447/05.
4:  BVerfG; Beschluss v. 15.05.2002 – 2 BvR 2292/00.
5:  LG Lüneburg, Beschluss v. 30.05.2006, Az. 10 T 46/05.
6:  Vgl. BVerfG, NJW 1975, 103 und BVerfG, NStZ 2000, 434 f.