URTEIL
In dem Verwaltungsstreitverfahren
des
xxx,
Kläger,
Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,
gegen
das xxx,
Beklagter,
wegen Polizeirechts
hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main durch Richter am VG xxx als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2012 für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, dass der gegenüber dem Kläger ausgesprochene Platzverweis vom 31.03.2012 rechtswidrig war.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
TATBESTAND
Gegenüber dem Kläger wurde am 31.03.2012 ein Platzverweis ausgesprochen. Dies erfolgte mündlich. Der Kläger erhielt lediglich ein Blatt mit einer eingezeichneten Platzverweiszone.
Am 10.04.2012 hat der Kläger Klage gegen den Platzverweis erhoben. Er möchte die Rechtswidrigkeit dieses Platzverweises festgestellt wissen und führt zum Rechtsschutzbedürfnis aus, dass eine Wiederholungsgefahr bestehe; zudem hafte ihm der Makel des Störers an; er habe ein Rehabilitationsinteresse. Der Platzverweis sei in der Sache rechtswidrig. Es sei bereits nicht ersichtlich, warum der Platzverweis gegenüber dem Kläger ausgesprochen worden sei. Eine mögliche Versammlung sei zu diesem Zeitpunkt in diesem Bereich bereits beendet gewesen. Der Beklagte möge die vorhandenen Unterlagen über diesen Platzverweis vorlegen, um die Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Klageschriftsatz und die weiteren Schriftsätze des Bevollmächtigten in der Gerichtsakte Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der ihm gegenüber ausgesprochene Platzverweis der Beklagten vom 31.03.2012 rechtswidrig war.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, dass die Listen über die Platzverweise mittlerweile gelöscht worden seien. Auch sei es schwierig, die damals handelnden Beamten ausfindig zu machen. Videoaufzeichnungen oder sonstiges Material könne zur Zeit nicht vorgelegt werden. Es sei aber davon auszugehen, dass der Platzverweis rechtsmäßig gewesen sei. Am 31.03.2012 hätten in diesem Bereich versammlungsrechtliche Maßnahmen stattgefunden.
Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 27.04.2012 und vom 03.05.2012 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Klage ist zulässig. Dem Kläger steht für die statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage das entsprechende Rechtsschutzbedürfnis zur Seite.
Gegenüber dem Kläger erfolgte nicht nur ein Platzverweis sondern auch eine Durchsuchung und Personalienfeststellung. All dies, insbesondere die Durchsuchung, greift in die Grundrechte des Klägers, das Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit, ein. Bereits hieraus ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis, diese erledigte polizeiliche Maßnahme gerichtlich im Nachhinein überprüfen zu lassen.
Das Gericht muss davon ausgehen, dass der Platzverweis gegenüber dem Kläger rechtswidrig ist. Der Kläger hat hierzu nachvollziehbar dargelegt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt in diesem Bereich keine Versammlung mehr stattfand. Die genauen Gründe, warum gegenüber dem Kläger ein Platzverweis ausgesprochen wurde, lassen sich im Nachhinein nicht mehr klären, weil die Behörde keine Unterlagen vorlegen kann oder hierzu nicht bereit ist. Die Behörde ist aber darlegungs- und beweispflichtig, dass für ihre polizeiliche Maßnahme, die in die Grundrechte des Klägers eingreift, die Tatbestandsvoraussetzungen vorgelegen haben.
Das Gericht kann auch die damals handelnden Beamten, wohl Beamten aus Nordrhein-Westfalen, nicht vernehmen, da sie namentlich nicht bekannt und schwer zu ermitteln sind. Jedenfalls dürfte das Gericht die Behörde so verstehen, dass sie nicht bereit ist, die Personen zu ermitteln und die entsprechenden Namen bekannt zu geben.
Eine weitere gerichtliche Überprüfung des Sachverhalts ist damit nicht möglich, was zu Lasten der Polizei geht. Dies zumal Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Platzverweises bestehen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.
GRÜNDE
Die Festsetzung beruht auf § 52 GKG, ihr liegt der sogenannte Regelstreitwert zugrunde.
Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.